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413.510

Dekret betreffend die Gewährleistung der berufsbegleitenden oder teilweise berufsbegleitenden Weiterbildung mit Maturitätsabschluss

Vom 20.09.1993 (Stand 01.01.1994)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 51 des Schulgesetzes vom 27. April 1981[1],

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Schaffhausen ermöglicht Kantonseinwohnern die berufsbegleitende oder teilweise berufsbegleitende Ausbildung bis zur Maturität, indem er:

  1. der Vereinbarung über die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene[2] beitritt
  2. sich an den Kurskosten für studierende Kantonseinwohner an der Maturitätsschule für Erwachsene des Kantons Zürich sowie an anderen vom Regierungsrat anerkannten Schulen, deren Unterricht zur Maturität führt, beteiligt

Art. 2

Der Regierungsrat setzt die Höchstvergütungen an die Studierenden der einzelnen, von ihm anerkannten Schulen fest[3].

Die Studienkostenvergütungen haben sich im Rahmen der zu leistenden Kantonsbeiträge pro Studierenden an die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene zu halten.

Art. 3

Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Es ist zusammen mit der Vereinbarung über die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene vom 13. April 1993 im Amtsblatt zu veröffentlichen[4] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Es ersetzt das gleichnamige Dekret vom 23. Oktober 1989.

Egress

Abl. 1993, S. 1031

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.09.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung Abl. 1993, S. 1031

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.09.1993 01.01.1994 Erstfassung Abl. 1993, S. 1031