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Vereinbarung über die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene

Vom 13.04.1993 (Stand 01.01.2018)

Präambel

Die Kantone Thurgau und Schaffhausen,
beschliessen:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundlagen

Die Kantone Thurgau und Schaffhausen führen die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene (nachstehend Maturitätsschule).

Die Maturitätsschule ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Frauenfeld.

Art. 2 * Zweck

Die Maturitätsschule führt Erwachsene zur Maturität und erteilt ihnen nach erfolgreichem Abschluss ein schweizerisch anerkanntes Maturitätszeugnis.

Sie führt einen Kurs zur Vorbereitung von Personen mit einer Berufs- oder Fachmaturität auf die schweizerisch anerkannte Ergänzungsprüfung zur generellen Zulassung für universitäre Hochschulen. *

Art. 3 Schulort

Schulort ist Frauenfeld.

Bei Bedarf können Kurse auch an weiteren Kantonsschulen geführt werden. Die Bedingungen werden durch die Erziehungsdepartemente der Vereinbarungskantone festgelegt.

2 Organisation

Art. 5 Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung der Aufsichtskommission

Die Aufsichtskommission setzt sich aus Vertretern der beiden Vereinbarungskantone zusammen.

Auf eine Amtsdauer von vier Jahren wählen:

  1. die Regierung des Kantons Thurgau fünf Mitglieder, darunter den Präsidenten
  2. die Regierung des Kantons Schaffhausen zwei Mitglieder

Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich die Aufsichtskommission selbst.

Art. 6 Aufgaben der Aufsichtskommission

Die Aufsichtskommission regelt, organisiert und überwacht die Maturitätsschule.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Erlass der Reglemente, der Lehrpläne und der Stundentafeln. Beschlüsse über das Maturitätsreglement bedürfen der Genehmigung beider Vereinbarungskantone
  2. Anstellung des Rektors und des Prorektors
  3. Festsetzung der Höhe der Besoldung in Anlehnung an die Besoldungsverordnung des Kantons Thurgau
  4. Aufstellung von Voranschlag und Jahresrechnung
  5. Festsetzung der Schulgelder
  6. Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide unterer Organe der Schule
  7. Überwachung der Schulführung durch Schulbesuche
  8. Bewilligung der zu führenden Klassen
  9. Regelung des Kurses zur Vorbereitung auf die schweizerisch anerkannte Ergänzungsprüfung für Personen mit einer Berufs- oder Fachmaturität
  10. Wahl der Experten für die Maturitätsprüfungen
  11. Abschluss von Verträgen
  12. Erlass besonderer Disziplinar- und Ordnungsvorschriften für Studierende

Art. 7 Delegation von Aufgaben

Die Aufsichtskommission kann einzelne Aufgaben an einen aus ihrer Mitte gebildeten Ausschuss oder an den Präsidenten übertragen.

Art. 8 Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung der Rekurskommission

Die Rekurskommission besteht aus zwei Vertretern des Kantons Thurgau und einem Vertreter des Kantons Schaffhausen.

Die Vertreter werden durch die Regierungen auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen nicht in anderer Stellung für die Maturitätsschule tätig sein.

Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.

Art. 9 Aufgaben der Rekurskommission

Die Rekurskommission beurteilt Rekurse gegen Entscheide der Aufsichtskommission abschliessend.

Art. 10 Oberaufsicht

Die Regierungen der beiden Vereinbarungskantone üben die Oberaufsicht über die Maturitätsschule aus.

Koordinationsstelle ist das Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau.

3 Finanzhaushalt

Art. 11 Einnahmen

Die Betriebsmittel werden beschafft durch:

  1. Schulgelder
  2. Gebühren
  3. Beiträge Dritter und der Vereinbarungskantone

Die Unterrichts- und Büroräume werden durch den Schulortskanton unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Art. 12 Beiträge

Die beiden Vereinbarungskantone tragen die durch Schulgelder, Gebühren und Beiträge Dritter nicht gedeckten Kosten.

Die Beiträge bemessen sich nach dem Anteil der Studierenden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz in den Vereinbarungskantonen. Massgebend ist der Durchschnitt der im Rechnungsjahr beginnenden beiden Semester und der beiden diesen vorausgegangenen Semester. *

Art. 13 Voranschlag, Jahresrechnung

Voranschlag und Jahresrechnung bedürfen der Zustimmung der Regierungen beider Vereinbarungskantone. Ohne Gegenbericht innert einer Frist von sechs Wochen nach Vorlage von Voranschlag und Jahresrechnung gelten diese als genehmigt.

Art. 14 Finanzkontrolle

Die Kontrolle der Rechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle des Kantons Thurgau.

4 Haftung und Verantwortlichkeit

Art. 15 Grundsatz

Die Haftung der Maturitätsschule und die vermögensrechtliche und disziplinarische Verantwortlichkeit der Organe, der Lehrer und des weiteren Personals richten sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Kantons Thurgau.

5 Schlussbestimmungen

Art. 16 Verfahrensrecht

Das Rekursverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau.

Art. 17 Vollstreckbarkeit

Die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Entscheide der Organe der Maturitätsschule stehen hinsichtlich Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.

Art. 18 Kündigung

Die Regierung eines Vereinbarungskantons kann die Vereinbarung unter Beachtung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres kündigen.

Art. 19 Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1994 in Kraft[1].

Egress

Abl. 1993, S. 1033

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.04.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung Abl. 1993, S. 1033
26.10.2004 01.01.2005 § 2 totalrevidiert -
26.10.2004 01.01.2005 § 4 aufgehoben -
26.10.2004 01.01.2005 § 6 Abs. 2, b. geändert -
17.01.2017 01.02.2017 § 2 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 109
17.01.2017 01.02.2017 § 6 Abs. 2, i. geändert Abl. 2017, S. 109
17.01.2017 01.01.2018 § 12 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 109

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.04.1993 01.01.1994 Erstfassung Abl. 1993, S. 1033
§ 2 26.10.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 2 Abs. 2 17.01.2017 01.02.2017 geändert Abl. 2017, S. 109
§ 4 26.10.2004 01.01.2005 aufgehoben -
§ 6 Abs. 2, b. 26.10.2004 01.01.2005 geändert -
§ 6 Abs. 2, i. 17.01.2017 01.02.2017 geändert Abl. 2017, S. 109
§ 12 Abs. 2 17.01.2017 01.01.2018 geändert Abl. 2017, S. 109