Dieses Gesetz regelt das kantonale Hochschulwesen.
Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind universitäre Hochschulen, Fachhochschulen, pädagogische Hochschulen und andere Institutionen im Hochschulbereich mit kantonaler Trägerschaft.
414.200
Dieses Gesetz regelt das kantonale Hochschulwesen.
Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind universitäre Hochschulen, Fachhochschulen, pädagogische Hochschulen und andere Institutionen im Hochschulbereich mit kantonaler Trägerschaft.
Der Kanton sorgt in der interkantonalen Zusammenarbeit für einen gleichberechtigten Zugang der Studierenden aus dem Kanton Schaffhausen zu den Hochschulen.
Die Zuständigkeit für den Abschluss und die Genehmigung von Vereinbarungen mit anderen Kantonen richtet sich für den Kantonsrat nach Art. 53 Abs. 4 der Kantonsverfassung vom 17. Juni 2002[1] und für den Regierungsrat nach Art. 65 Abs. 4 der Kantonsverfassung.
Der Kanton kann Hochschulen errichten, übernehmen und betreiben, die nach den bundesrechtlichen Bestimmungen zu akkreditieren sind.
Der Kantonsrat beschliesst über die Errichtung, die Übernahme und den Betrieb von universitären Hochschulen, Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen.
Der Regierungsrat beschliesst über die Einrichtung, die Übernahme und den Betrieb von Institutionen im Hochschulbereich.
Der Kanton kann privaten Hochschulen, welche nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und ‑koordinationsgesetz; HFKG) vom 30. September 2011[2] akkreditiert sind, bei öffentlichem Interesse Beiträge zahlen. *
Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet.
Die Hochschulen bekennen sich zur Verantwortung der Wissenschaft und den Regeln der wissenschaftlichen Integrität.
Sie können zur Gewährleistung der Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis:
Die Hochschulen überprüfen laufend die Qualität ihrer Aufgabenerfüllung und ihrer betrieblichen Prozesse. Sie sorgen für eine langfristige interne und externe Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung.
An einer kantonalen Hochschule erworbene Titel sind geschützt.
Ein Titel, welcher auf unrechtmässige Weise erworben wurde, wird durch die Hochschule entzogen, die ihn verliehen hat.
Wer einen geschützten Titel führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wer einen Titel verwendet, um den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken, wird mit Busse bestraft.
Vorbehalten bleibt eine Bestrafung nach den bundesrechtlichen Strafbestimmungen.
Der Kanton führt unter dem Namen Pädagogische Hochschule Schaffhausen (PHSH) eine Hochschule mit Sitz in Schaffhausen.
Die PHSH ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Der Kanton stellt der PHSH bei Bedarf für ihre Tätigkeit Liegenschaften zu marktgerechten Preisen zur Verfügung. *
Die PHSH:
Sie erhält einen Leistungsauftrag für eine Leistungsperiode von vier Jahren.
Die PHSH arbeitet in ihren Aufgabenbereichen mit anderen Hochschulen und Bildungseinrichtungen zusammen.
Der Hochschulrat kann auf Antrag der Hochschulleitung mit anderen Hochschulen und Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit abschliessen.
Der Kantonsrat:
Dem Regierungsrat steht die Aufsicht über die PHSH zu.
Der Regierungsrat:
Die Organe der PHSH sind der Hochschulrat, die Hochschulleitung, die Rektorin bzw. der Rektor und die Revisionsstelle.
Dem Hochschulrat gehören mindestens fünf Mitglieder an, namentlich ausgewiesene Persönlichkeiten aus den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Wirtschaft. Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Erziehungsdepartements ist Mitglied von Amtes wegen und nicht als Präsidentin oder Präsident wählbar. Im Übrigen konstituiert sich der Hochschulrat selbst.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; die Wiederwahl ist zweimal möglich.
An den Sitzungen nehmen mit beratender Stimme teil:
Der Hochschulrat ist das oberste Organ und trägt die strategische Führungs- sowie die unmittelbare Aufsichtsverantwortung.
Der Hochschulrat:
Der Hochschulleitung gehören die Rektorin bzw. der Rektor und die Prorektorinnen bzw. Prorektoren an.
Die Hochschulleitung trägt die operative Führungsverantwortung und bereitet die Geschäfte des Hochschulrates vor.
Die Rektorin bzw. der Rektor trägt die Hauptverantwortung für die Führung und den Betrieb der PHSH und vertritt diese nach aussen.
Die Rektorin bzw. der Rektor ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und die Jahresrechnung und erstattet dem Hochschulrat zuhanden des Regierungsrates und des Kantonsrates Bericht.
Die PHSH wird finanziert durch:
Die Leistungsaufträge nehmen Bezug auf einen mittelfristigen Strategie-, Entwicklungs- und Finanzplan.
Der Kantonsrat beschliesst für die PHSH auf der Grundlage des Leistungsauftrags den Rahmenkredit für vier Jahre und die jährlichen Globalbeiträge.
Im Rahmenkredit sind weder eine Lohnentwicklung noch eine Teuerung enthalten. Sie werden auf der Basis der vom Kantonsrat festgelegten Eckwerte jährlich den Globalbeiträgen zugeschlagen.
Die PHSH kann Eigenkapital bis zu höchstens 25% des bewilligten Globalbeitrages bilden. Darüber hinausgehende Gewinne fallen in die Staatskasse.
Ertragsüberschüsse werden dem Eigenkapital zugewiesen, Aufwandüberschüsse werden diesem entnommen.
Die Rechnungslegung der PHSH erfolgt nach allgemeinen, im Hochschulbereich anerkannten Standards. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
Die PHSH erhebt für ihre Leistungen in der Lehrerausbildung von den Studierenden Gebühren. Die Gebühren tragen zur Deckung der Kosten bei und sind so bemessen, dass sie den Zugang zu den Studiengängen nicht beeinträchtigen und im schweizerischen Vergleich konkurrenzfähig sind.
Die PHSH erhebt für Weiterbildungsangebote und Dienstleistungen Gebühren, welche grundsätzlich die gesamten Kosten nach Abzug allfälliger Beiträge des Kantons oder Dritter decken.
Die Haftung der PHSH sowie die Verantwortlichkeit ihrer Organe und des Personals für die amtliche Tätigkeit richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz) vom 23. September 1985[3].
Die PHSH ist verpflichtet, besondere Risiken zu versichern.
Das Hochschulpersonal besteht aus:
Das Hochschulpersonal untersteht dem kantonalen Personal- und Besoldungsrecht.
Um den hochschulspezifischen Verhältnissen an der PHSH Rechnung zu tragen, erlässt der Regierungsrat auf Antrag des Hochschulrates besondere personalrechtliche Bestimmungen.
Studienanwärterinnen und ‑anwärter werden zum Studium zugelassen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen gemäss übergeordnetem Recht erfüllen.
Eignungsabklärungen können als Zulassungsvoraussetzung für das Studium durchgeführt werden; die anfallenden Kosten können den verursachenden Personen auferlegt werden.
Neben den Zulassungsvoraussetzungen gelten grundsätzlich folgende persönliche Voraussetzungen:
Fehlen die persönlichen Voraussetzungen, kann die Hochschulleitung:
Die PHSH führt im Verlauf des Studiums weitere Eignungsabklärungen durch und kann bei Nichteignung der oder des Studierenden, diese oder diesen:
Der Hochschulrat kann die Aufnahme zu den Studiengängen einzelfallweise oder allgemein beschränken, wenn die Nachfrage nach Studienplätzen das Angebot übersteigt. Zusätzlich kann er befristete und von ihm definierte Beschränkungsmassnahmen anordnen.
Er kann die Aufnahme von ausländischen Studierenden, die sich zum Zwecke der Ausbildung in der Schweiz aufhalten, beschränken, insbesondere wenn die Nachfrage durch Schweizer Studierende das Angebot übersteigt.
Der Hochschulrat regelt die Rechte und Pflichten der Studierenden.
Der Hochschulrat regelt das Disziplinarwesen und die entsprechenden Zuständigkeiten in einer Disziplinarordnung.
Bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Disziplinarordnung ist der Ausschluss vom Studium möglich.
Entscheide der Hochschulleitung und der Rektorin bzw. des Rektors können an den Hochschulrat und dessen Entscheide an das Obergericht weitergezogen werden.
Im Weiteren richten sich Verfahren und Rechtsmittel nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 20. September 1971[4].
Der Regierungsrat trifft auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sämtliche erforderlichen Vorkehrungen und Handlungen für die Errichtung bzw. Verselbstständigung der PHSH.
Das bestehende Personal wird von der PHSH im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes übernommen.
Studierende, die das Studium vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen haben, können das Studium an der PHSH weiterführen und beenden. Sie können die Prüfungen nach bisherigem Recht absolvieren, müssen ihr diesbezügliches Studium jedoch innert fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes beenden.
Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, ist das bisherige Recht anwendbar; zuständig sind die entsprechenden Organe oder Rechtsmittelinstanzen gemäss Art. 13 und 33 dieses Gesetzes.
Der Leistungsauftrag sowie der Rahmenkredit umfassen für die erste Leistungsperiode nach der Überführung und Verselbstständigung der PHSH einmalig einen Zeitraum von vier Jahren und fünf Monaten. Danach erfolgen die Leistungsaufträge und Rahmenkredite ordentlich für jeweils vier Jahre.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 02.12.2019 | 01.08.2020 | Erlass | Erstfassung | Abl. 2019, S. 2033, 2020, S. 854 |
| 16.12.2019 | 01.08.2020 | Art. 4 Abs. 1 | geändert | Abl. 2019, S. 2189 |
| 16.12.2019 | 01.08.2020 | Art. 8 Abs. 3 | geändert | Abl. 2019, S. 2189 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 02.12.2019 | 01.08.2020 | Erstfassung | Abl. 2019, S. 2033, 2020, S. 854 |
| Art. 4 Abs. 1 | 16.12.2019 | 01.08.2020 | geändert | Abl. 2019, S. 2189 |
| Art. 8 Abs. 3 | 16.12.2019 | 01.08.2020 | geändert | Abl. 2019, S. 2189 |