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414.201

Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen

Vom 18.08.2020 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 12, Art. 15 Abs. 2 lit. m und Art. 23 des Hochschulgesetzes vom 2. Dezember 2019[1],

beschliesst:

1 Auftrag

Art. 1 Leistungsbereich Ausbildung: Allgemeines

Die Pädagogische Hochschule Schaffhausen (PHSH) bildet in Verbindung von Wissenschaft und Praxis Lehrpersonen für die Primarstufe aus.

Die PHSH vermittelt fachliche, pädagogische, didaktische sowie Beratungs- und Beurteilungskompetenzen, die für die Bildung und Erziehung von Schülerinnen und Schülern erforderlich sind. Sie fördert interdisziplinäres Wissen, kritische Urteilskraft, das Arbeiten im Team und die Entwicklung der Persönlichkeit.

Die Ausbildung führt zur Lehrbefähigung in einem breiten Fächerprofil.

Art. 2 Leistungsbereich Ausbildung: Angebot Studiengänge

Die PHSH bietet die folgenden Studiengänge mit Lehrdiplom und Bachelorabschluss an:

  1. Primarstufe Schuljahre 1 bis 5
  2. Primarstufe Schuljahre 3 bis 8

Ein Studiengang dauert in der Regel sechs Semester.

Art. 3 Leistungsbereich Ausbildung: Erweiterung Lehrbefähigung

Die PHSH bietet Erweiterungsstudiengänge an für:

  1. zusätzliche Fächer der Primarstufe
  2. weitere Schuljahre an der Primarstufe

Diese werden mit einem Erweiterungsdiplom bescheinigt, welches ein bereits erworbenes EDK-anerkanntes Lehrdiplom der Primarstufe ergänzt.

Art. 4 Leistungsbereich Weiterbildung

Die PHSH bietet alleine oder in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen Weiterbildungskurse und Zusatzausbildungen an.

Die PHSH stellt im Rahmen der Berufseinführung und für wiedereinsteigende Lehrpersonen spezifische Angebote zur Verfügung.

Art. 5 Leistungsbereich Forschung und Entwicklung

Die PHSH betreibt alleine oder in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen Forschung und Entwicklung.

Sie fördert den Wissens- und Innovationstransfer in die anderen Leistungsbereiche der Hochschule sowie an Schulträger, Lehrpersonen, kantonale Stellen und Dritte.

Art. 6 Leistungsbereich Dienstleistungen

Die PHSH bietet Dienstleistungen für Lehrpersonen, Schulträger, kantonale Stellen und Dritte an.

Dienstleistungen sind namentlich Beratungen, Begleitungen sowie Führen von Fach- und Medienstellen.

Art. 7 Leistungsauftrag

Der jeweils auf vier Jahre befristete Leistungsauftrag des Regierungsrates enthält die Zielsetzungen und Leistungskennzahlen für die einzelnen Leistungsbereiche.

Der Hochschulrat berichtet dem Kantonsrat und dem Regierungsrat jährlich im Rahmen des Geschäftsberichts über die Leistungsergebnisse.

2 Räumlichkeiten und Infrastruktur

Art. 8 Räumlichkeiten und Infrastruktur

Die Hochschulleitung regelt die Benutzung von Räumlichkeiten und Infrastruktur durch die Angehörigen der PHSH und durch Dritte.

Das entsprechende Reglement soll einen für alle Beteiligten förderlichen Hochschulbetrieb sicherstellen.

3 Angehörige der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen

Art. 9 Hochschulpersonal

Das Hochschulpersonal besteht aus der Rektorin bzw. dem Rektor, den Prorektorinnen bzw. Prorektoren, den Dozierenden, den wissenschaftlichen Mitarbeitenden, den Assistierenden, den administrativen und technischen Mitarbeitenden sowie weiteren Mitarbeitenden, welche für den Betrieb der PHSH erforderlich sind.

Die Dozierenden, die wissenschaftlichen Mitarbeitenden und die Assistierenden bilden das wissenschaftliche Personal.

Die Dozierenden übernehmen Aufgaben in den Leistungsbereichen Ausbildung, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen.

Die wissenschaftlichen Mitarbeitenden übernehmen Aufgaben in Absprache mit Leitungspersonen und Dozierenden.

Die Assistierenden unterstützen die Leitungspersonen und die Dozierenden in ihren Aufgaben.

Die administrativen und technischen Mitarbeitenden stellen den Betrieb der PHSH sicher.

Art. 10 Professorentitel

Der Hochschulrat kann Dozierenden auf Antrag der Hochschulleitung den Titel einer Professorin bzw. eines Professors verleihen.

Der Hochschulrat regelt die Voraussetzungen für die Erlangung, den Entzug und das Erlöschen des Titels sowie das Verfahren für dessen Verleihung in einem Reglement.

Art. 11 Studierende

Die Studierenden werden über alle für sie relevanten Belange ihres Studiums informiert.

Die Studierenden werden zu spezifischen Fragen des Studiums und der Weiterentwicklung der PHSH einbezogen.

4 Finanzielles

Art. 12 Rechnungslegung

Die PHSH verfügt über die notwendigen Instrumente, insbesondere eine Finanzbuchhaltung, eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie eine rollende Finanzplanung.

Die Jahresrechnung hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu zeigen. Sie besteht aus der Bilanz und der Erfolgsrechnung und enthält die Vorjahres- und die Budgetzahlen.

Die Rechnungslegung der PHSH erfolgt nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes.

Art. 13 Bewertung

Das Umlaufvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet.

Das Anlagevermögen ist höchstens zu seinem Beschaffungs- oder Herstellungswert unter Abzug der notwendigen Abschreibungen zu bilanzieren.

Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.

Art. 14 Kriterien der Bewirtschaftung

Die Finanz- und Liquiditätsbewirtschaftung ist nach wirtschaftlichen Kriterien vorzunehmen.

Art. 15 Drittmittel

Die PHSH finanziert im Leistungsbereich Forschung und Entwicklung einzelne Projekte ganz oder teilweise mit Drittmitteln.

Zweckbestimmte Drittmittel im Leistungsbereich Forschung und Entwicklung sind separiert in die Bilanz aufzunehmen.

Art. 16 Auszahlung der Globalbeiträge

Der Kanton richtet die jährlichen Globalbeiträge jeweils zu 100% auf Jahresbeginn aus.

Art. 17 Gebühren im Leistungsbereich Ausbildung

Für die Gebühren im Rahmen der Aufnahme zum Studium gelten folgende Gebührenrahmen:

  1. Einschreibegebühr: Fr. 100.00 bis Fr. 200.00
  2. Gebühr für Eignungsabklärung als Zulassungsvoraussetzung: Fr. 200.00 bis Fr. 300.00
  3. Gebühr für die Deutschprüfung von fremdsprachigen Bewerberinnen und Bewerbern: Fr. 200.00 bis Fr. 300.00
  4. Wechsel von einer anderen Pädagogischen Hochschule in einen laufenden Studiengang: Fr. 100.00 bis Fr. 300.00

Für die Gebühren während des Studiums gelten folgende Gebührenrahmen:

  1. Studiensemestergebühr: Fr. 650.00 bis Fr. 800.00
  2. Gebühr für Diplomprüfungen: Fr. 250.00 bis Fr. 400.00
  3. Gebühr für die Wiederholung von Modulen: Fr. 100.00 bis Fr. 200.00
  4. Gebühr für die Wiederholung von Praxisphasen: Fr. 300.00 bis Fr. 400.00
  5. Gebühren für die Wiederholung von Diplomprüfungen: Fr. 150.00 bis Fr. 400.00

Ausländische Studierende, die ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ihren Wohnsitz weniger als zwei Jahre vor Studienbeginn in die Schweiz verlegt haben, bezahlen zusätzliche Studiensemestergebühren bis maximal Fr. 700.00.

Für administrative Dienstleistungen werden Gebühren von maximal Fr. 200.00 erhoben.

Die Kosten für freiwilligen Instrumentalunterricht betragen pro Semester max. Fr. 400.00.

Die Gebühren für Hörerinnen und Hörer betragen pro Semester maximal Fr. 600.00.

Die jeweils konkrete Gebühr wird vom Hochschulrat in einem Gebührenreglement festgelegt.

Die Kosten für Lehrmittel, persönliche Unterrichtsmaterialien und ‑utensilien sowie Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten oder Kosten für Eintritte bzw. die Benützung sozialer, kultureller und sportlicher Einrichtungen sind von den Studierenden selbst zu tragen. Ebenfalls müssen die Studierenden die Kosten für Kurse und Angebote von externen Anbietern selbst tragen (Sprachkurse, Kurse Rettungsschwimmen, Schneesportmodul etc.).

Es erfolgt grundsätzlich keine Rückerstattung bereits erhobener Gebühren.

Der Hochschulrat kann auf Antrag der Hochschulleitung die Gebühren in besonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen.

Art. 18 Weitere Gebühren

Der Hochschulrat regelt in Absprache mit der Hochschulleitung die Gebühren in den Leistungsbereichen Forschung und Entwicklung, Weiterbildung sowie Dienstleistungen.

Die Gebühren für die Weiterbildung der im Kanton angestellten Lehrpersonen der Primar- und Sekundarstufe I werden in Absprache mit dem Erziehungsdepartement geregelt.

Es erfolgt keine Rückerstattung bereits erhobener Gebühren.

5 Schlussbestimmung

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. August 2020 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[2] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2020, S. 1355

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.08.2020 01.08.2020 Erlass Erstfassung Abl. 2020, S. 1355
13.12.2022 01.01.2023 § 2 Abs. 1, a) aufgehoben Abl. 2022, S. 2318

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.08.2020 01.08.2020 Erstfassung Abl. 2020, S. 1355
§ 2 Abs. 1, a) 13.12.2022 01.01.2023 aufgehoben Abl. 2022, S. 2318