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414.204

Verordnung des Hochschulrates betreffend die Studiengänge im Leistungsbereich Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen

(Studiengangverordnung)

Vom 24.08.2020 (Stand 01.09.2025)

Präambel

Der Hochschulrat der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen,

gestützt auf Art. 15 Abs. 2 lit. n des Hochschulgesetzes vom 2. Dezember 2019, *

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Regelungsbereich *

In der vorliegenden Verordnung werden allgemeine Bestimmungen zur Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (PHSH) erlassen und die Studiengänge und deren Inhalte festgelegt.

Die Einzelheiten der Studiengänge regelt die Prorektorin bzw. der Prorektor Ausbildung durch Reglemente. *

2 Ausbildung

Art. 2 Aufgabe

Die PHSH bildet Lehrpersonen für die Primarstufe aus und bietet Erweiterungsstudiengänge für zusätzliche Fächer und weitere Schuljahre der Primarstufe an. *

Art. 3 Ziele

Die Ausbildungsziele der PHSH entsprechen den Anforderungen in Art. 7 des Reglements über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen (Diplomanerkennungsreglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorenkonferenz [EDK]).

Art. 4 Ausbildungsstandards

Die Ausbildungsstandards an der PHSH richten sich nach dem Kompetenzstrukturmodell der Pädagogischen Hochschule Zürich.

Art. 5 Dauer und Gliederung des Studiums

Die Ausbildung an der PHSH kann als Voll- oder Teilzeitstudium oder als berufsintegriertes Teilzeitstudium absolviert werden. *

Das Vollzeitstudium dauert grundsätzlich drei Jahre, aufgeteilt in sechs Semester. Im Teilzeitstudium wird nur ein Teil der Veranstaltungen besucht, wobei sich die Ausbildungszeit entsprechend verlängert. *

Das berufsintegrierte Teilzeitstudium bedingt eine Anstellung in der Regel ab dem 2. Studienjahr als Lehrperson mit einem Pensum von rund 40%. Für Studierende mit Hochschulabschluss beträgt die Studienzeit in der Regel drei Jahre. *

Die Ausbildung ist gegliedert in das 1. Studienjahr (Basis) sowie das 2. und 3. Studienjahr der jeweiligen Studiengänge gemäss § 11. Das 1. Studienjahr wird mit dem Bestehen der entsprechenden Module und der Eignungsabklärung abgeschlossen. Das 2. und das 3. Studienjahr werden mit dem Bestehen der Module des betreffenden Studienjahres abgeschlossen. *

Art. 6 Umfang und Struktur der Ausbildung

Entsprechend dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) erhalten Studierende für erfolgreich absolvierte Module oder Studienleistungen Kreditpunkte gutgeschrieben. Dabei entspricht ein Kreditpunkt 30 Arbeitsstunden der Studierenden.

Der Umfang des Studiums zum Erwerb eines Lehrdiploms für die Primarstufe beträgt 180 Kreditpunkte. Das entspricht jenem eines Bachelorstudiums gemäss den Bologna-Richtlinien.

Die Module sind in ihrer Form unterschiedlich. Sie können Vorlesungen, Seminare, Trainings, Praktika, Projektarbeiten oder selbständiges Studium umfassen.

Art. 7 Anrechnung bereits erbrachter Leistungen

Bereits erbrachte, für die Erlangung des Lehrdiploms relevante formale Bildungs- und Studienleistungen werden angemessen angerechnet. Die Anrechnung validierter Unterrichtspraxis an die berufspraktische Ausbildung ist möglich.

Die an der PHSH erworbenen ECTS-Kreditpunkte können während sechs Jahren angerechnet werden. In begründeten Fällen kann diese Frist durch die Prorektorin bzw. den Prorektor Ausbildung verlängert werden. *

Die Anrechnung von Vorleistungen erfolgt für jede Studentin bzw. jeden Studenten individuell. Die Prorektorin bzw. der Prorektor Ausbildung legt das Vorgehen und den Referenzrahmen für die Anrechnung in einem Reglement fest. *

Art. 8 Diplom

Die PHSH stellt die folgenden Lehr- und Bachelordiplome aus: *

  1. Lehrdiplom für die Primarstufe Schuljahre 1 bis 5
  2. Lehrdiplom für die Primarstufe Schuljahre 3 bis 8

Die Diplomurkunden werden gemäss den Vorgaben in Art. 17 des Diplomanerkennungsreglements EDK ausgestellt.

Das Lehrdiplom berechtigt zur Führung eines Titels gemäss Art. 18 des Diplomanerkennungsreglements EDK.

Art. 9 Mobilitätssemester

Die Studierenden haben nach vorrangiger Genehmigung durch die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung die Möglichkeit, für ein sachverwandtes Studium ein Mobilitätssemester an einer Hochschule in der Schweiz oder im Ausland zu absolvieren. *

… *

Art. 10 Studienunterbruch

Studierende können das Studium aus wichtigen Gründen wie Krankheit, Schwangerschaft, Militär- oder Zivildienst für zwei Semester unterbrechen. Der Unterbruch kann in begründeten Fällen verlängert werden. *

Gesuche sind schriftlich und unter Nachweis des Urlaubsgrundes so früh als möglich bei der Prorektorin bzw. beim Prorektor Ausbildung einzureichen. *

3 Studieninhalte *

Art. 11 Studiengänge *

Die PHSH bietet die nachfolgenden Studiengänge an: *

  1. Pirmarstufe Schuljahre 1-5
  2. Primarstufe Schuljahre 3-8
c)–e) *

Die Studiengänge beinhalten folgende Ausbildungsbereiche: *

  1. Fachausbildung: Fachwissenschaften, Fachdidaktik
  2. Erziehungswissenschaften: Bildung und Erziehung, Beziehungsgestaltung – Führung – Kommunikation, Gesellschaft und Bildung
  3. berufspraktische Ausbildung
  4. Forschung und Entwicklung
  5. Bachelorarbeit

Art. 12 Vertiefungsmodule *

Die Studierenden können durch die Wahl von Vertiefungsmodulen in ihrer Ausbildung Schwerpunkte setzen. Die gewählten Vertiefungsbereiche können die nachfolgenden Ziele verfolgen: *

  1. Vertiefung in einem Ausbildungsbereich
  2. Zusatzqualifikation für besondere Aufgaben innerhalb des Schulbereichs
  3. Förderung der Studien- oder Berufsmobilität (z.B. durch das Absolvieren von Modulen an einer anderen Hochschule)

Die Studierenden wählen Module aus dem Vertiefungsangebot der PHSH. Die Prorektorin bzw. der Prorektor Ausbildung kann auch an anderen Hochschulen absolvierte Module im Vertiefungsbereich anrechnen. *

Art. 13 Wahl von Studiengang, Pflichtwahlfächern, Vertiefungsmodulen und freiwilligen Angeboten *

Die Wahl des Studiengangs erfolgt bei der Anmeldung an die PHSH. Bis Ende der dritten Woche des ersten Semesters ist ein Wechsel des Studiengangs ohne Studienzeitverlängerung möglich. *

Die Wahl der Pflichtwahlfächer beim Studiengang Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 erfolgt bei der Anmeldung an die PHSH. Bis Ende der dritten Woche des ersten Semesters ist ein Wechsel von Fächern ohne Studienzeitverlängerung möglich. *

Für die Wahl von Vertiefungsmodulen und freiwilligen Angeboten haben sich die Studierenden semester-, jahresweise oder für die gesamte Ausbildungsdauer schriftlich anzumelden. Die Wahlentscheide sind grundsätzlich verbindlich.

Über Abmeldung bzw. Wechsel nach Ablauf der Einschreibephase entscheidet die Prorektorin bzw. der Prorektor Ausbildung endgültig auf ein schriftlich begründetes Gesuch hin. *

4 Erstes Studienjahr *

Art. 14 Inhalte *

Das 1. Studienjahr beinhaltet insbesondere folgende Elemente: *

1. Grundausbildung:
  a) Fachausbildung: Fachwissenschaften, Fachdidaktik, praktische Grundkompetenzen
  b) Erziehungswissenschaften: Bildung und Erziehung, Beziehungsgestaltung – Führung – Kommunikation
  c) * berufspraktische Ausbildung
  d) *
2. Studienorientierung:
  a) Überprüfung der Wahl des Studiengangs und des Fächerprofils
  b) Klärung und Berufseignung
  c) * Überprüfung von Grundkompetenzen

… *

Art. 15 Prüfungen und Eignungsabklärung

Die Grundkompetenzen werden insbesondere in Basiskompetenzprüfungen überprüft. Einzelheiten werden von der Hochschulleitung in einem Reglement festgelegt. *

… *

Die Berufseignung wird bei allen Studierenden insbesondere im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung abgeklärt. *

5 Studiengang Primarstufe Schuljahre 1 bis 5 *

Art. 16 Fächer

Der Studiengang Primarstufe Schuljahre 1 bis 5 umfasst alle Fächer gemäss Lehrplan Zyklus 1: *

  1. Deutsch
  2. Mathematik
  3. Natur, Mensch, Gesellschaft
  4. Bewegung und Sport
  5. Bildnerisches Gestalten
  6. Musik
  7. Textiles und Technisches Gestalten
  8. Medien und Informatik

6 Studiengang Primarstufe Schuljahre 3 bis 8

Art. 17 Fächer

Der Studiengang Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 umfasst acht Fächer gemäss Lehrplan Zyklus 1 bzw. Zyklus 2.

Obligatorische Fächer sind:

  1. Deutsch
  2. Mathematik
  3. Natur, Mensch, Gesellschaft
  4. Erste Fremdsprache (Englisch oder Französisch)
  5. Medien und Informatik

Aus den folgenden fünf Fächern sind drei Pflichtwahlfächer auszuwählen: *

  1. Zweite Fremdsprache (Englisch oder Französisch)
  2. Bewegung und Sport
  3. Bildnerisches Gestalten
  4. Musik
  5. Textiles und Technisches Gestalten

Im berufsintegrierten Teilzeitstudium kann die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung für Studierende mit Hochschulabschluss die Wahl von zwei Pflichtwahlfächern genehmigen.

Art. 18 Fremdsprachen

Für den Abschluss des Studiums müssen die Studierenden in der Fremdsprache bzw. in den Fremdsprachen ihres Profils das Zertifikat auf Niveau C1 gemäss europäischem Sprachenportfolio vorweisen.

7 Erweiterungsstudium

Art. 19 Erweiterungsstudium für zusätzliche Unterrichtsfächer für Lehrpersonen der Primarstufe

Mit dem Erweiterungsstudium für zusätzliche Unterrichtsfächer erweitern Lehrpersonen der Primarstufe das Fächerprofil ihres Lehrdiploms.

Der Umfang der Studienleistung entspricht jenem, der für das entsprechende Fach im regulären Studium zu erbringen ist.

Teilnehmende des Erweiterungsstudiums absolvieren die Ausbildungseinheiten innerhalb des Bachelorstudiengangs oder innerhalb von speziellen Angeboten für berufstätige Lehrpersonen. *

Art. 20 Erweiterungsstudium für zusätzliche Schuljahre der Primarstufe

Mit dem Erweiterungsstudium für zusätzliche Schuljahre der Primarstufe erweitern Lehrpersonen ihr Lehrdiplom mit zusätzlichen Schuljahren der Primarstufe.

Die PHSH bietet die folgenden Erweiterungsstudiengänge an:

  1. Erweiterungsstudium für die Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 für Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom der Primarstufe Schuljahre 1 und 2
  2. Erweiterungsstudium für die Primarstufe Schuljahre 6 bis 8 für Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom der Primarstufe Schuljahre 1 bis 5
  3. Erweiterungsstudium für die Primarstufe Schuljahre 1 bis 5 für Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom der Primarstufe Schuljahre 3 bis 8

Der Umfang der Studienleistung entspricht jenem, der für die entsprechenden Schuljahre im regulären Studium zu erbringen ist und umfasst ca. 60 Kreditpunkte.

Das Erweiterungsstudium findet grundsätzlich im Teilzeitstudium statt und dauert in der Regel vier Semester, wobei Studierende phasenweise vollzeitlich beansprucht sind. Eine Verlängerung der Studienzeit ist möglich. *

… *

Art. 21 Zulassung zur Erweiterung der Lehrbefähigung

Zum Erwerb einer Lehrbefähigung für zusätzliche Fächer wird zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 verfügt.

Personen, welche die unter Abs. 1 erwähnten Zulassungsbedingungen nicht erfüllen, jedoch über eine entsprechende Bewilligung des Erziehungsdepartements des Kantons Schaffhausen verfügen, können zum Erweiterungsstudium für zusätzliche Fächer zugelassen werden. Diese erhalten nach Abschluss des Erweiterungsstudiums ausschliesslich eine im Kanton Schaffhausen anerkannte Lehrbefähigung im gewählten Fach für die Schuljahre 3 bis 8.

Zum Erwerb einer Lehrbefähigung für weitere Schuljahre oder einen weiteren Zyklus der Primarstufe wird zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe verfügt.

Art. 22 Erweiterungsdiplom

Ein erfolgreich abgeschlossenes Erweiterungsstudium führt zu einem Erweiterungsdiplom «Lehrbefähigung für das entsprechende Unterrichtsfach bzw. die entsprechenden Schuljahre der Primarstufe». Das Diplom ergänzt das von der EDK anerkannte Lehrdiplom der Primarstufe.

Die Diplomurkunde wird gemäss Art. 19 des Diplomanerkennungsreglements EDK ausgestellt.

8 Schluss- und Übergangsbestimmungen *

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. August 2020 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Art. 24 * Übergangsbestimmung

Studierende, die sich am 1. Februar 2023 im Basisstudium befinden, schliessen dieses und das Diplomstudium nach neuem Recht ab.

Studierende, die sich am 1. Februar 2023 im Diplomstudium befinden, schliessen dieses nach bisherigem Recht ab.

Egress

Abl. 2020, S. 1465

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.08.2020 01.08.2020 Erlass Erstfassung Abl. 2020, S. 1465
16.01.2023 01.02.2023 § 5 Abs. 3 geändert Abl. 2023, S. 176
16.01.2023 01.02.2023 § 8 Abs. 1, a) aufgehoben Abl. 2023, S. 176
16.01.2023 01.02.2023 § 9 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2023, S. 176
16.01.2023 01.02.2023 § 12 Abs. 1 geändert Abl. 2023, S. 176
16.01.2023 01.02.2023 § 14 Abs. 1, 2., c) geändert Abl. 2023, S. 176
16.01.2023 01.02.2023 Titel 5 geändert Abl. 2023, S. 176
16.01.2023 01.02.2023 § 16 Abs. 1 geändert Abl. 2023, S. 176
16.01.2023 01.02.2023 § 20 Abs. 2, c) geändert Abl. 2023, S. 176
16.01.2023 01.02.2023 Titel 8 geändert Abl. 2023, S. 176
16.01.2023 01.02.2023 § 24 eingefügt Abl. 2023, S. 176
22.02.2023 01.02.2023 § 15 Abs. 1 geändert Abl. 2023, S. 379
22.02.2023 01.02.2023 § 15 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2023, S. 379
01.09.2025 01.09.2025 Ingress geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 1 Titel geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 1 Abs. 2 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 2 Abs. 1 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 5 Abs. 1 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 5 Abs. 2 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 5 Abs. 3 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 5 Abs. 4 eingefügt 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 7 Abs. 2 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 7 Abs. 3 eingefügt 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 8 Abs. 1 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 9 Abs. 1 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 10 Abs. 1 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 10 Abs. 2 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 Titel 3 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 11 Titel geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 11 Abs. 1 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 11 Abs. 1, a) geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 11 Abs. 1, b) geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 11 Abs. 1, c) aufgehoben 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 11 Abs. 1, d) aufgehoben 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 11 Abs. 1, e) aufgehoben 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 11 Abs. 2 eingefügt 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 12 Titel geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 12 Abs. 1 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 12 Abs. 2 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 13 Titel geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 13 Abs. 1 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 13 Abs. 2 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 13 Abs. 4 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 Titel 4 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 14 Titel geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 14 Abs. 1 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 14 Abs. 1, 1., c) geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 14 Abs. 1, 1., d) aufgehoben 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 14 Abs. 1, 2., c) geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 14 Abs. 2 aufgehoben 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 15 Abs. 1 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 15 Abs. 3 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 17 Abs. 3 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 19 Abs. 3 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 20 Abs. 4 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 20 Abs. 5 aufgehoben 2025-15

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.08.2020 01.08.2020 Erstfassung Abl. 2020, S. 1465
Ingress 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 1 01.09.2025 01.09.2025 Titel geändert 2025-15
§ 1 Abs. 2 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 2 Abs. 1 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 5 Abs. 1 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 5 Abs. 2 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 5 Abs. 3 16.01.2023 01.02.2023 geändert Abl. 2023, S. 176
§ 5 Abs. 3 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 5 Abs. 4 01.09.2025 01.09.2025 eingefügt 2025-15
§ 7 Abs. 2 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 7 Abs. 3 01.09.2025 01.09.2025 eingefügt 2025-15
§ 8 Abs. 1 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 8 Abs. 1, a) 16.01.2023 01.02.2023 aufgehoben Abl. 2023, S. 176
§ 9 Abs. 1 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 9 Abs. 2 16.01.2023 01.02.2023 aufgehoben Abl. 2023, S. 176
§ 10 Abs. 1 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 10 Abs. 2 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
Titel 3 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 11 01.09.2025 01.09.2025 Titel geändert 2025-15
§ 11 Abs. 1 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 11 Abs. 1, a) 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 11 Abs. 1, b) 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 11 Abs. 1, c) 01.09.2025 01.09.2025 aufgehoben 2025-15
§ 11 Abs. 1, d) 01.09.2025 01.09.2025 aufgehoben 2025-15
§ 11 Abs. 1, e) 01.09.2025 01.09.2025 aufgehoben 2025-15
§ 11 Abs. 2 01.09.2025 01.09.2025 eingefügt 2025-15
§ 12 01.09.2025 01.09.2025 Titel geändert 2025-15
§ 12 Abs. 1 16.01.2023 01.02.2023 geändert Abl. 2023, S. 176
§ 12 Abs. 1 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 12 Abs. 2 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 13 01.09.2025 01.09.2025 Titel geändert 2025-15
§ 13 Abs. 1 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 13 Abs. 2 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 13 Abs. 4 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
Titel 4 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 14 01.09.2025 01.09.2025 Titel geändert 2025-15
§ 14 Abs. 1 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 14 Abs. 1, 1., c) 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 14 Abs. 1, 1., d) 01.09.2025 01.09.2025 aufgehoben 2025-15
§ 14 Abs. 1, 2., c) 16.01.2023 01.02.2023 geändert Abl. 2023, S. 176
§ 14 Abs. 1, 2., c) 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 14 Abs. 2 01.09.2025 01.09.2025 aufgehoben 2025-15
§ 15 Abs. 1 22.02.2023 01.02.2023 geändert Abl. 2023, S. 379
§ 15 Abs. 1 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 15 Abs. 2 22.02.2023 01.02.2023 aufgehoben Abl. 2023, S. 379
§ 15 Abs. 3 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
Titel 5 16.01.2023 01.02.2023 geändert Abl. 2023, S. 176
§ 16 Abs. 1 16.01.2023 01.02.2023 geändert Abl. 2023, S. 176
§ 17 Abs. 3 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 19 Abs. 3 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 20 Abs. 2, c) 16.01.2023 01.02.2023 geändert Abl. 2023, S. 176
§ 20 Abs. 4 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 20 Abs. 5 01.09.2025 01.09.2025 aufgehoben 2025-15
Titel 8 16.01.2023 01.02.2023 geändert Abl. 2023, S. 176
§ 24 16.01.2023 01.02.2023 eingefügt Abl. 2023, S. 176