Die Erziehungsdirektion[3] erlässt die nötigen Weisungen zur Regelung von Turnen und Sport in der Schule gemäss den Bestimmungen des Bundes.
415.201
Verordnung über Turnen und Sport in der Schule
Vom 06.08.1973 (Stand 01.04.1974)
Präambel
gestützt auf das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972[1] und die dazugehörende Verordnung des Bundesrates vom 21. Dezember 1972[2],
beschliesst:
Art. 1
Art. 2
Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 1974/75 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Mit ihrem Inkrafttreten werden alle widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere die Verordnung des Regierungsrates über die Durchführung des erweiterten Turnunterrichtes in der Schule und der Leistungsprüfungen am Ende der Schulpflicht vom 11. September 1942.
Egress
Abl. 1973, S. 1301
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 06.08.1973 | 01.04.1974 | Erlass | Erstfassung | Abl. 1973, S. 1301 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 06.08.1973 | 01.04.1974 | Erstfassung | Abl. 1973, S. 1301 |