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415.201

Verordnung über Turnen und Sport in der Schule

Vom 06.08.1973 (Stand 01.04.1974)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972[1] und die dazugehörende Verordnung des Bundesrates vom 21. Dezember 1972[2],

beschliesst:

Art. 1

Die Erziehungsdirektion[3] erlässt die nötigen Weisungen zur Regelung von Turnen und Sport in der Schule gemäss den Bestimmungen des Bundes.

Art. 2

Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 1974/75 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Mit ihrem Inkrafttreten werden alle widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere die Verordnung des Regierungsrates über die Durchführung des erweiterten Turnunterrichtes in der Schule und der Leistungsprüfungen am Ende der Schulpflicht vom 11. September 1942.

Egress

Abl. 1973, S. 1301

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.08.1973 01.04.1974 Erlass Erstfassung Abl. 1973, S. 1301

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 06.08.1973 01.04.1974 Erstfassung Abl. 1973, S. 1301