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416.010

Dekret über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen

(Stipendiendekret)

Vom 19.02.2018 (Stand 28.02.2018)

Präambel

Der Kantonsrat Schaffhausen,

gestützt auf Art. 89 des Schulgesetzes vom 27. April 1981 (SHR 410.100) und in Ausführung der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009 (Stipendien-Konkordat),

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

Die Ausbildungsbeiträge werden in Form von Stipendien oder Darlehen gewährt.

Die Auszahlung erfolgt nach Entscheid der zuständigen Dienststelle in der Regel semesterweise.

Art. 2 Subsidiarität der Leistung

Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der betroffenen Person, ihrer Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter oder die entsprechenden Leistungen anderer Dritter nicht ausreichen.

2 Voraussetzungen

Art. 3 Beitragsberechtigte Personen

Beitragsberechtigte Personen sind:

  1. Schweizer Bürger und Bürgerinnen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schaffhausen
  2. Schaffhauser Kantonsbürger und ‑bürgerinnen, deren Eltern im Ausland leben oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz, sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlender Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind
  3. Personen mit ausländischem Bürgerrecht und stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schaffhausen, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen
  4. in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schaffhausen, sofern sie dem Kanton Schaffhausen zur Betreuung zugewiesen sind
  5. Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schaffhausen sind den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt

Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken im Kanton Schaffhausen aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt.

Art. 4 Stipendienrechtlicher Wohnsitz

Als stipendienrechtlicher Wohnsitz gilt:

  1. unter Vorbehalt von lit. b der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder der Sitz der zuletzt zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
  2. der Wohnortskanton für volljährige Personen, die nach Abschluss einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung und vor Beginn der Ausbildung, für die sie Stipendien oder Studiendarlehen beanspruchen, während mindestens zwei Jahren in diesem Kanton wohnhaft und dort aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren

Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen ist der Wohnsitz des oder der bisherigen oder des letzten Inhabers oder der letzten Inhaberin der elterlichen Sorge massgebend oder, bei gemeinsamer elterlicher Sorge, der Wohnsitz desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut die Person in Ausbildung hauptsächlich steht oder zuletzt stand. Begründen die Eltern ihren Wohnsitz in verschiedenen Kantonen erst nach Volljährigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, ist der Kanton desjenigen Elternteils zuständig, bei welchem sich diese hauptsächlich aufhält.

Bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.

Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen bestehen.

Art. 5 Eigene Erwerbstätigkeit

Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit entspricht einer abgeschlossenen ersten berufsbefähigenden Ausbildung.

Als Erwerbstätigkeit gelten auch das Führen eines eigenen Haushaltes mit Minderjährigen oder Pflegebedürftigen, Militär und Zivildienst sowie Arbeitslosigkeit.

Art. 6 Beitragsberechtigte Ausbildungen

Beitragsberechtigt sind zumindest folgende Lehr- und Studienangebote, wenn sie gemäss Art. 9 des Stipendien-Konkordates anerkannt sind:

  1. die für das angestrebte Berufsziel verlangte Ausbildung auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe
  2. die für die Ausbildung obligatorischen studienvorbereitenden Massnahmen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe sowie Passerellen- und Brückenangebote

Die Beitragsberechtigung endet:

  1. auf der Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bachelor- oder eines darauf aufbauenden Masterstudiums
  2. auf der Tertiärstufe B mit der eidgenössischen Berufsprüfung und der eidgenössischen höheren Fachprüfung sowie mit dem Diplom einer höheren Fachschule

Ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss auf der Tertiärstufe B folgt, ist ebenfalls beitragsberechtigt.

Art. 7 Nicht beitragsberechtigte Ausbildungen

Keine Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet für:

  1. Ausbildungen mit einer Dauer von weniger als zwölf Monaten sowie einer berufsbegleitenden Ausbildung, die umgerechnet weniger als drei Vollzeitmonate dauert
  2. Ausbildungen auf Quartärstufe

Art. 8 Anerkannte Ausbildungen

Kantonale Ausbildungen werden anerkannt.

Ausserkantonale Ausbildungen gelten auch als anerkannt, wenn sie zu einem vom Bund oder von Kantonen schweizerisch anerkannten Abschluss führen.

Ausbildungen, die auf einen von Bund oder Kantonen anerkannten Abschluss vorbereiten, gelten als anerkannt, sofern diese zwingend vorgeschrieben sind.

In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei besonderen Ausbildungsstrukturen, kann das zuständige Departement Ausbildungsbeiträge zusprechen.

Art. 9 Erst- und Zweitausbildung; Weiterbildungen

Ausbildungsbeiträge werden für die erste und die zweite beitragsberechtigte Ausbildung entrichtet. Es können auch Weiterbildungen im Tertiärbereich unterstützt werden.

Keinen Anspruch auf Ausbildungsbeiträge haben:

  1. Absolventinnen und Absolventen von Hochschulen für ein zweites Hochschulstudium, sofern sie für das erste bereits Beiträge bezogen haben
  2. Bewerberinnen und Bewerber, die bereits über zwei abgeschlossene Ausbildungen verfügen, ausgenommen bei Weiterbildung in besonderen Fällen

Art. 10 Voraussetzungen in Bezug auf die Ausbildung

Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Aufnahme- und Promotionsbestimmungen hinsichtlich des Ausbildungsganges nachweislich erfüllt.

3 Ausbildungsbeiträge

Art. 11 Form der Ausbildungsbeiträge und Alterslimite

Ausbildungsbeiträge sind:

  1. Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und vorbehältlich den Bestimmungen von § 22 nicht zurückzuzahlen sind
  2. Darlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückzuzahlen sind

Für den Bezug von Ausbildungsbeiträgen ist grundsätzlich nur berechtigt, wer zu Beginn der Ausbildung das 35. Altersjahr noch nicht vollendet hat; bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen kann von dieser Bestimmung abgewichen werden. Insbesondere sind Personen, die mindestens zehn Jahre unbezahlte Erziehungs- oder Betreuungsarbeit geleistet haben, bis zum 45. Altersjahr zum Bezug von Ausbildungsbeiträgen berechtigt.

Art. 12 Dauer der Beitragsberechtigung

Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die Dauer der Ausbildung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch in begründeten Fällen bis zu maximal zwei Semestern über die Regelstudiendauer hinaus.

Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge geht bei einem einmaligen Wechsel der Ausbildung nicht verloren. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich grundsätzlich nach der neuen Ausbildung, wobei die bereits bezogenen Ausbildungsbeiträge anzurechnen sind.

Die Bezugsdauer darf zwölf Jahre nicht überschreiten.

Art. 13 Freie Wahl von Studienrichtung und Studienort

Die freie Wahl von anerkannten Ausbildungen im Rahmen der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen wird nicht eingeschränkt.

Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person in Ausbildung die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz grundsätzlich auch erfüllen würde.

Der Ausbildungsbeitrag für eine frei gewählte anerkannte Ausbildung im Ausland darf die Höhe des Beitrages an eine vergleichbare Ausbildung in der Schweiz nicht überschreiten.

Art. 14 Ansätze für Ausbildungsbeiträge

Stipendien betragen pro Jahr mindestens Fr. 500.00.

Die jährlichen Höchstansätze der Stipendien betragen:

  1. für ledige Personen in Ausbildungen auf der Sekundarstufe II: Fr. 13'000.00
  2. für ledige Personen in Ausbildungen auf der Tertiärstufe: Fr. 16'000.00
  3. für Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende gesuchstellende Personen bzw. Unterstützungspflichtige in Ausbildung auf allen Stufen: Fr. 20'000.00
  4. bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden gesuchstellenden Personen, wenn sich beide Partner in einer anerkannten Ausbildung befinden, zusammen Fr. 32'000.00, sofern beide stipendienberechtigt sind  

Die jährlichen Höchstansätze gemäss Abs. 2 erhöhen sich bei Personen in Ausbildung, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um Fr. 4'000.00 pro Kind.

Der Regierungsrat kann unter Vorbehalt der Bestimmungen des Stipendien-Konkordats die Höchstansätze an geänderte Verhältnisse anpassen. Die Höchstansätze werden von der Konferenz der Vereinbarungskantone an die Teuerung angepasst.

Die Darlehenssumme darf den Betrag von insgesamt Fr. 60'000.00 nicht überschreiten, wobei der jährliche Höchstansatz Fr. 12'000.00 beträgt.

Art. 15 Besondere Ausbildungsstruktur

Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studiengängen ist bei der Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen im Einzelfall gebührend Rechnung zu tragen.

Wenn die Ausbildung aus sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen als Teilzeitstudium absolviert werden muss, ist die beitragsberechtigte Studienzeit entsprechend zu verlängern.

4 Bemessung der Ausbildungsbeiträge

Art. 16 Bemessungsgrundsatz

Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der Person in Ausbildung dar.

Die Höhe des Ausbildungsbeitrages im Einzelfall bestimmt sich in der Regel aufgrund des ermittelten finanziellen Bedarfs.

Art. 17 Berechnung des finanziellen Bedarfs

Der finanzielle Bedarf umfasst die für Lebenshaltung und Ausbildung notwendigen Kosten, sofern und soweit diese Kosten die zumutbare Eigenleistung und die zumutbare Fremdleistung der Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter oder anderer Dritter übersteigen.

Der Regierungsrat regelt die Berechnung des finanziellen Bedarfs unter Berücksichtigung der Grundsätze des Stipendien-Konkordates sowie der Ansätze gemäss § 14.

5 Verfahren

Art. 18 Eingabeform und Frist

Die Gesuche um Ausbildungsbeiträge sind bei der zuständigen Dienststelle mit besonderem Formular zu Beginn des Studien- oder Ausbildungsjahres einzureichen, spätestens jedoch zwei Monate nach Beginn des Studien- oder Ausbildungsjahres, für welches Beiträge beantragt werden.

Treffen Gesuche verspätet ein, so werden für das angebrochene Ausbildungssemester keine Ausbildungsbeiträge ausbezahlt.

Art. 19 Informationen, Auskünfte und Amtshilfe

Private und Amtsstellen haben der zuständigen Dienststelle die für ihre Arbeit notwendigen Informationen und Auskünfte zu erteilen.

Konkordatskantonen wird gegenseitig Amtshilfe gewährt.

Art. 20 Meldepflichten

Bei geänderten Verhältnissen haben die Betroffenen unverzüglich der zuständigen Dienststelle Mitteilung zu machen.

Wird der Wohnsitz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ins Ausland verlegt, ist eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen.

Nach Beendigung der Ausbildung ist eine Kopie des Abschlusszeugnisses, des Diploms oder der Abbruchbestätigung einzureichen.

Art. 21 Darlehen: Rückzahlung und Verzinsung

Die Regelungen betreffend die Ausgestaltung der Darlehen werden vertraglich vereinbart.

Studiendarlehen sind während der anerkannten Ausbildungszeit und noch während zwei weiteren Jahren zinsfrei. Nachher sind sie zum Zinsfuss der Schaffhauser Kantonalbank für erste neue Hypotheken zu verzinsen. Die Rückzahlung hat innert acht Jahren nach Abschluss der anerkannten Ausbildungszeit zu erfolgen. Das Erziehungsdepartement kann die Frist auf Gesuch hin um längstens zwei Jahre verlängern.

Art. 22 Rückforderung bezogener Ausbildungsbeiträge

Ausbildungsbeiträge können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn:

  1. sie auf Grund unvollständiger oder wahrheitswidriger Angaben des Empfängers oder seiner Vertretung zu Unrecht bezogen wurden
  2. sie zweckwidrig verwendet wurden oder
  3. die Ausbildung ohne wichtigen Grund abgebrochen wurde

Darlehen werden überdies zur Rückzahlung fällig, wenn die Voraussetzungen der Darlehensgewährung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 23 Rechtspflege

Gegen Entscheide der zuständigen Dienststelle kann Einsprache beim Erziehungsdepartement erhoben werden.

Gegen Entscheide des Erziehungsdepartementes kann Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden.

Im Übrigen richtet sich die Rechtspflege nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

6 Schlussbestimmungen

Art. 24 Übergangsrecht

Hängige Gesuche werden nach neuem Recht beurteilt.

Art. 25 Inkraftsetzung

Dieses Dekret tritt am 28. Februar 2018 in Kraft.

Es ersetzt das gleichnamige Dekret vom 16. August 1982.

Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2018, S. 319

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.02.2018 28.02.2018 Erlass Erstfassung Abl. 2018, S. 319

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.02.2018 28.02.2018 Erstfassung Abl. 2018, S. 319