Kantonale Stellen, welche zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personendaten benötigen, beziehen diese von der kantonalen Personendatenplattform, sofern keine besonderen Register oder Datensammlungen vorhanden sind. Als kantonale Stellen gelten die kantonalen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden gemäss Justizgesetz und die Dienststellen im engeren Sinn der Organisationsverordnung.
Haben Gemeinden eigenen Stellen die Einsicht auf das Einwohnerregister gewährt, können diese Stellen die Daten der eigenen Gemeinde auch von der Personendatenplattform beziehen. Liegt ein Zusammenarbeitsvertrag gestützt auf Art. 110 ff. des Gemeindegesetzes vor, so erhält die beauftragte Stelle das Recht, die Daten der Personendatenplattform im selben Umfang zu beziehen, wie die ursprüngliche Stelle. Der Zusammenarbeitsvertrag ist dem Amt für Justiz und Gemeinden vor der personenbezogenen Freischaltung einzureichen.
Anerkannte Kirchgemeinden sowie die den Departementen bloss zugeordneten Anstalten, Trägerschaften, Fachstellen und Verwaltungseinheiten können beim Amt für Justiz und Gemeinden ein Gesuch zum Bezug der Daten für ihre Zwecke stellen. Der Kreis der zugriffsberechtigten Personen ist genau zu bezeichnen.
Die Berechtigung umfasst die Merkmale und Merkmalsausprägungen. Die Freigabe folgender Merkmale erfolgt jedoch nur aufgrund einer nachgewiesenen Rechtsgrundlage in einem Gesetz im formellen Sinn:
- Versichertennummer (AHVN13)
- Konfessionszugehörigkeit
- Beschränkung der Handlungsfähigkeit
- Stimm- und Wahlrecht
- ZAR-/ZEMIS-Nummer