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441.101

Verordnung zum Kulturgesetz

Vom 12.12.2006 (Stand 01.01.2007)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 13 des Kulturgesetzes vom 9. Januar 2006,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Kulturgesetzes, soweit danach der Kanton für die Kulturförderung, Kulturvermittlung und Kulturpflege zuständig ist.

2 Organisation

Art. 2 Departement

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, obliegt der Vollzug des Kulturgesetzes dem Erziehungsdepartement. Dieses führt eine Fachstelle für Kulturfragen.

Art. 3 Fachstelle für Kulturfragen

Die Fachstelle für Kulturfragen ist zuständig für die Koordination der Massnahmen im Kulturbereich und für die Umsetzung der kantonalen Kulturpolitik. Sie berät das Erziehungsdepartement und den Regierungsrat in allen wichtigen kulturpolitischen Fragen.

Im Weiteren obliegen der Fachstelle für Kulturfragen insbesondere:

  1. Bearbeitung von Gesuchen um Beiträge aus den Bereichen Kulturförderung, Kulturvermittlung und Kulturpflege
  2. Aushandlung von Leistungsvereinbarungen und deren Controlling
  3. Information und Beratung von Kulturschaffenden und Kulturveranstaltenden
  4. Beobachtung des Kulturbetriebs im Kanton und jährliche Berichterstattung an das Erziehungsdepartement

Wo sie nicht selbst entscheidet, stellt sie der zuständigen Stelle Antrag.

Art. 4 Kuratorium

Die Vergabe von Werk- und Förderbeiträgen sowie von Atelierstipendien gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d und e des Kulturgesetzes wird durch ein Kuratorium beschlossen und vorgenommen.

Das Kuratorium besteht aus fünf bis sieben vom Regierungsrat auf Amtsdauer gewählten Mitgliedern. Es konstituiert sich selber. Die Fachstelle für Kulturfragen führt die Geschäftsstelle.

Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, welche vom Erziehungsdepartement zu genehmigen ist.

Das Kuratorium ist in seinen Entscheidungen unabhängig.

3 Beiträge

Art. 5 Verfahren

Das Verfahren für Gesuche um Ausrichtung von finanziellen Beiträgen aus dem Lotteriegewinnfonds richtet sich nach Art. 11 des Kulturgesetzes und nach der Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriegewinnfonds (Lotteriegewinnfonds-Verordnung).

Für finanzielle Beiträge aus allgemeinen Staatsmitteln gilt, ausgenommen die Zuständigkeit zu deren Bewilligung, Abs. 1 sinngemäss.

4 Leistungsvereinbarungen

Art. 6 Zuständigkeit

Das Erziehungsdepartement schliesst befristete Leistungsvereinbarungen ab mit:

  1. Kulturveranstaltenden und Trägern kultureller Institutionen, welchen grössere, wiederkehrende Beiträge ausgerichtet werden
  2. öffentlichen oder privaten Institutionen, welchen kantonale kulturelle Aufgaben übertragen werden

Die Leistungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Art. 7 Inhalt

In den Leistungsvereinbarungen werden die Modalitäten der zu erbringenden Leistungen und deren Abgeltung durch den Kanton geregelt.

Die Leistungsvereinbarungen umschreiben Art, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistungen durch den Leistungserbringer sowie die Modalitäten des Controllings durch den Finanzierungsträger.

5 Schlussbestimmungen

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:

  1. Reglement des Regierungsrates über die Verwendung des Staatskredites zur Förderung der Kunst und Literatur vom 2. November 1945
  2. Verordnung über die Verwendung des Kredites zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung vom 28. Dezember 1965

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2006, S. 1743

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.12.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung Abl. 2006, S. 1743

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.12.2006 01.01.2007 Erstfassung Abl. 2006, S. 1743