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444.100

Gesetz über die Ausrichtung von Beiträgen an Musikschulen im Kanton Schaffhausen *

(Musikschulgesetz)

Vom 22.09.1986 (Stand 01.07.2007)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,
beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Der Kanton fördert als Ergänzung oder zur Fortsetzung des Musikunterrichts an den öffentlichen Schulen den Musikunterricht junger Menschen, mit dem Ziel, ihnen eine aktive Teilnahme am Musikleben zu ermöglichen.

Zu diesem Zweck leistet er Beiträge an anerkannte Musikschulen und regelt die Diplomierung von Berufsmusikern.

Art. 2 Zuständigkeit

Musikschulen werden vom Regierungsrat auf Antrag des Erziehungsdepartements anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen.

2 Voraussetzungen der Anerkennung

Art. 3 Sitz, Trägerschaft

Anerkannte Musikschulen müssen ihren Sitz im Kanton Schaffhausen haben.

Als Schulträger werden Gemeinden, Zweckverbände sowie Vereine oder Stiftungen mit entsprechender Zwecksetzung anerkannt. *

Art. 4 Unterrichtsangebot

Anerkannte Musikschulen haben sich bei freier Fächerwahl über ein breites und qualifiziertes Unterrichtsangebot auszuweisen.

Im Übrigen ist die Bestimmung des Unterrichtsangebotes Sache der Schule.

Art. 5 Schulorganisation

Anerkannte Musikschulen haben ein Reglement zu erlassen und eine ihrer Grösse angemessene Verwaltungsstelle zu führen.

Die unmittelbare Leitung der Schule ist einem qualifizierten Berufsmusiker zu übertragen.

Der Unterricht ist in der Regel zu erteilen von Inhabern eines Diploms einer Musikhochschule, eines Konservatoriums, des Schweizerischen Musikpädagogischen Verbandes oder einer Schule, die vom schweizerischen Dachverband der Fachkräfte des künstlerischen Tanzes anerkannt ist.

Art. 6 Betrieb

An den Betrieb anerkannter Musikschulen werden folgende Anforderungen gestellt:

  1. Sie sind bei Ausrichtung angemessener Lehrerlöhne kostengünstig zu führen und dürfen keinen Gewinn anstreben
  2. Die Kosten nicht subventionsberechtigter Schulabteilungen und des nicht subventionierten Unterrichts sind separat auszuweisen

Dem Kanton steht das Kontrollrecht zu. Er ordnet einen Vertreter in das Aufsichtsorgan der anerkannten Schule ab.

Art. 7 Schulgeld

Anerkannte Musikschulen haben für den Unterricht Schulgelder zu erheben. Diese sind in einer Tarifordnung zu regeln.

Die Schulgelder sind so zu bemessen, dass sie die Aufwendungen für den Unterrichtsbetrieb und die Verwaltung der Schule nach Abzug des Staats- und Gemeindebeitrages decken.

3 Beiträge

Art. 8 Beitragsberechtigung

Als beitragsberechtigte Betriebskosten gelten grundsätzlich die für die Unterrichtserteilung und für die Verwaltung der anerkannten Schule erforderlichen Kosten. Nicht beitragsberechtigt sind die Gebäudekosten, insbesondere Aufwendungen für Mieten, Investitionen, Annuitäten, Unterhalt, Versicherungen, Heizung, Elektrizität und Reinigung.

Die Beitragsberechtigung erstreckt sich ausserdem nur auf den im Kanton Schaffhausen erteilten Unterricht für im Kanton wohnhafte nichterwerbstätige Schüler, welche das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben, und zwar über folgende Unterrichtsbereiche:

  1. Musikalische Früherziehung bzw. Grundschulung und Rhytmik (Gruppenunterricht) für Kinder
  2. Instrumental- und Gesangsunterricht, unter Einbezug von Jazz-, Volks- und Unterhaltungsmusik (in der Regel Einzelunterricht, ausnahmsweise Unterricht in kleinen Gruppen)
  3. Theoretische Fächer, insbesondere Solfège für Instrumental und Gesangsschüler (Gruppenunterricht)
  4. Einrichtungen zur Ergänzung des Instrumental- und Gesangsunterrichtes durch gemeinsames Singen und Musizieren (Sing- und Spielkreise, Kammermusikensembles, Chor und Orchester)

Der Regierungsrat kann für abgelegene Gemeinden Spezialregelungen mit Nachbarkantonen treffen.

Art. 9 Staatsbeitrag

Der jährliche Kostenbeitrag des Kantons beträgt 27.5% der beitragsberechtigten Betriebskosten.

Die Auszahlung erfolgt aufgrund der vom Erziehungsdepartement geprüften Jahresrechnung.

Art. 10 * Gemeindebeiträge

Die Gemeinden bezahlen für die in der Gemeinde wohnhaften Schüler nach Art. 8 mindestens den gleichen Beitrag wie der Kanton.

4 Staatliche Anerkennung der Berufsausbildung von Musikern

Art. 11 Diplome

Das Erziehungsdepartement anerkennt Diplome, welche Musikschulen Musikern nach absolvierter Berufsausbildung ausstellen, sofern den Schulen regionale Bedeutung zukommt und Gewähr besteht, dass der Abschluss schweizerischen Massstäben genügt.

Art. 12 Experten

Für die Abnahme entsprechender Prüfungen ernennt das Erziehungsdepartement Prüfungsexperten.

5 Schlussbestimmungen

Art. 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz wird nach Annahme durch das Volk auf Beginn des Schuljahres 1987/88 in Kraft gesetzt. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 1986, S. 1133

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.09.1986 01.04.1987 Erlass Erstfassung Abl. 1986, S. 1133
22.01.1996 01.08.1996 Erlasstitel geändert Abl. 1996, S. 851
22.01.1996 01.08.1996 Art. 10 totalrevidiert Abl. 1996, S. 851
22.01.2007 01.07.2007 Art. 3 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 115, S. 900

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.09.1986 01.04.1987 Erstfassung Abl. 1986, S. 1133
Erlasstitel 22.01.1996 01.08.1996 geändert Abl. 1996, S. 851
Art. 3 Abs. 2 22.01.2007 01.07.2007 geändert Abl. 2007, S. 115, S. 900
Art. 10 22.01.1996 01.08.1996 totalrevidiert Abl. 1996, S. 851