Die Gemeinden erstellen und führen unter Berücksichtigung der Vorgabe von Bund und Kanton Inventare der Schutzzonen und Schutzobjekte gemäss Art. 5a (Denkmalschutzinventar und Naturschutzinventar). Die Inventare und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
Soweit die Gemeinden den Denkmalschutz im Sinne von Art. 5a nicht direkt grundeigentümerverbindlich sicherstellen, erstellen und führen sie unter Berücksichtigung der Vorgabe von Bund und Kanton ein behördenverbindliches Verzeichnis der schützenswerten Zonen und Objekte. Das Verzeichnis und seine Änderungen werden vom Gemeinderat beschlossen und in geeigneter Form publiziert. Sie bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates und sind den betroffenen Grundeigentümern mitzuteilen.
Die Gemeinden setzen das Verzeichnis durch Massnahmen im Sinne von Art. 5a grundeigentümerverbindlich um. Gestützt darauf erfolgte Aufnahmen von Schutzzonen oder Schutzobjekten in das Denkmalschutzinventar erfordern keine Genehmigung des Regierungsrates.
Jeder Grundeigentümer ist jederzeit berechtigt, von der zuständigen Behörde einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit seines Grundstücks und über den Umfang allfälliger Schutzmassnahmen zu verlangen, wenn er ein aktuelles Interesse glaubhaft macht.
Eine Schutzmassnahme im Sinne von Art. 5a ist spätestens zu treffen, wenn aufgrund eines Bauvorhabens oder anderer geplanter Massnahmen das Schutzziel eines gemäss Abs. 2 verzeichneten Objekts oder einer verzeichneten Zone beeinträchtigt werden könnte. Von einer Schutzmassnahme ist abzusehen, wenn überwiegende private oder öffentliche Interessen gegen eine solche sprechen.