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451.100

Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen

Vom 12.02.1968 (Stand 01.01.2019)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,
beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 * Grundsatz

Schützenswerte Landschaften, Erholungsräume und Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler sind zu schützen und, wo das allgemeine Interesse überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. Soweit möglich, sind sie der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

Die natürlichen Gleichgewichte dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Freilebende Tiere und wildwachsende Pflanzen sind zu schonen und vor der Ausrottung zu bewahren.

Art. 1a * Schutz des Rheins

Zur Erhaltung der natürlichen Flusslandschaft am Rhein wenden sich die Staatsorgane namentlich gegen die künstliche Abflussregulierung, die Hochrheinschiffahrt und die Ableitung von Wasser in andere hydrologische Einzugsgebiete, sofern sie nicht der Trinkwasserversorgung dient.

Art. 2 Massnahmen

Massnahmen, welche die Behörden im Interesse des Natur- und Heimatschutzes treffen, dürfen in die Eigentumsrechte nicht stärker eingreifen, als zur Erreichung des angestrebten Zieles notwendig ist.

Art. 3 Entschädigung

Beschränkungen des Eigentums begründen einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.

Art. 4 Enteignung

Führen die üblichen Massnahmen im Interesse des Natur- und Heimatschutzes zu keinem Erfolg, so kann der Regierungsrat im Sinne von Art. 2 des Enteignungsgesetzes vom 21. Dezember 1964[1] die Enteignung des zu schützenden Objektes beschliessen.

2 Massnahmen

Art. 5 Naturschutzverordnung

Zum Schutze der freilebenden Tiere und der wildwachsenden Pflanzen erlässt der Regierungsrat eine Naturschutzverordnung[2].

Art. 5a * Massnahmen: Arten

Der Natur- und Heimatschutz wird durch folgende Massnahmen grundeigentümerverbindlich sichergestellt:

  1. Massnahmen des Planungsrechts gemäss Baugesetz
  2. Schutzzonen im Sinne von Art. 7, 7a und 7b
  3. Verfügungen im Sinne von Art. 8, 8a und 8b
  4. öffentlich-rechtliche Verträge

Art. 6 *

Die Gemeinden erstellen und führen unter Berücksichtigung der Vorgabe von Bund und Kanton Inventare der Schutzzonen und Schutzobjekte gemäss Art. 5a (Denkmalschutzinventar und Naturschutzinventar). Die Inventare und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates[3].

Soweit die Gemeinden den Denkmalschutz im Sinne von Art. 5a nicht direkt grundeigentümerverbindlich sicherstellen, erstellen und führen sie unter Berücksichtigung der Vorgabe von Bund und Kanton ein behördenverbindliches Verzeichnis der schützenswerten Zonen und Objekte. Das Verzeichnis und seine Änderungen werden vom Gemeinderat beschlossen und in geeigneter Form publiziert. Sie bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates und sind den betroffenen Grundeigentümern mitzuteilen.

Die Gemeinden setzen das Verzeichnis durch Massnahmen im Sinne von Art. 5a grundeigentümerverbindlich um. Gestützt darauf erfolgte Aufnahmen von Schutzzonen oder Schutzobjekten in das Denkmalschutzinventar erfordern keine Genehmigung des Regierungsrates.

Jeder Grundeigentümer ist jederzeit berechtigt, von der zuständigen Behörde einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit seines Grundstücks und über den Umfang allfälliger Schutzmassnahmen zu verlangen, wenn er ein aktuelles Interesse glaubhaft macht.

Eine Schutzmassnahme im Sinne von Art. 5a ist spätestens zu treffen, wenn aufgrund eines Bauvorhabens oder anderer geplanter Massnahmen das Schutzziel eines gemäss Abs. 2 verzeichneten Objekts oder einer verzeichneten Zone beeinträchtigt werden könnte. Von einer Schutzmassnahme ist abzusehen, wenn überwiegende private oder öffentliche Interessen gegen eine solche sprechen.

Art. 6a * Aufgaben des Kantons

Der Regierungsrat nimmt besonders schützenswerte Zonen und Objekte, namentlich diejenigen von nationaler und regionaler Bedeutung, in kantonale Inventare auf (Denkmalschutzinventar und Naturschutzinventar).

Art. 6b * Rechtsmittel der privaten Organisationen

Soweit gegen Verfügungen oder Erlasse des Kantons oder der Gemeinden Rechtsmittel zulässig sind, steht das Beschwerderecht auch ideellen Vereinigungen zu, die sich statutengemäss hauptsächlich dem Natur- oder Heimatschutz widmen, gesamtschweizerisch oder auf dem ganzen Kantonsgebiet tätig sind und seit mindestens 5 Jahren bestehen.

Unter den gleichen Voraussetzungen steht das Beschwerderecht regionalen und lokalen Organisationen zu gegen Verfügungen und Erlasse, die ihr Tätigkeitsgebiet betreffen.

Art. 7 * Schutzzonen: Inhalt

Als Schutzzonen sind in der Regel mehrere Grundstücke umfassende, bauliche oder natürliche Gesamterscheinungen auszuscheiden, deren Schutzwürdigkeit sich weniger aus dem Wert ihrer Bestandteile an sich, als besonders aus deren Zusammenwirken zu einem charakteristischen Ganzen ergibt.

Darunter fallen namentlich Landschaften, Erholungsräume, Flussufer, Naturreservate, wichtige Lebensräume für Tiere und Pflanzen, wertvolle Ortsbilder und dergleichen.

Für Schutzzonen sind die erforderlichen Schutzziele in Form von Rechtssätzen festzulegen.

Art. 7a * Schutzzonen: Verfahren

Für den Erlass von Bestimmungen über die Schutzzonen durch die Gemeinden gelten die Vorschriften des Baugesetzes über den Erlass von Quartierplänen[4].

Für den Erlass von Bestimmungen über die Schutzzonen durch den Regierungsrat sind diese Vorschriften mit Ausnahme der Bestimmung über das Genehmigungsverfahren sinngemäss anwendbar.

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen[5].

Art. 7b * Wirkung

Massnahmen, die den Zustand einer Schutzzone dauernd verändern, bedürfen der Bewilligung des Gemeinderates. Dieser holt bei Schutzzonen nationaler oder regionaler Bedeutung eine Stellungnahme der kantonalen Fachstelle ein. Bei Schutzzonen lokaler Bedeutung kann die Stellungnahme einer kantonalen, kommunalen oder privaten Fachstelle eingeholt werden.

Bei Massnahmen von untergeordneter Bedeutung kann auf die Stellungnahme einer Fachstelle verzichtet werden. Der Regierungsrat bestimmt diese Massnahmen.

Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die angestrebten Massnahmen den für die betreffende Schutzzone festgelegten Schutzzielen nicht widersprechen und keine anderen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts verletzen.

Gegen den Entscheid des Gemeinderates können die Betroffenen nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen Rekurs an den Regierungsrat erheben. Die Bewilligung wird dem Baudepartement zugestellt, welches dagegen innert 30 Tagen beim Regierungsrat Rekurs erheben kann.

Art. 8 * Schutzobjekte: Inhalt

Als Schutzobjekte sind Gegenstände zu bezeichnen, deren Schutzwürdigkeit sich aus ihrer Bedeutung als wertvolles Einzelobjekt ergibt.

Darunter fallen namentlich geologische Naturdenkmäler, stehende Gewässer und Wasserläufe, einzelne Bäume und Baumbestände, Hecken, Kleinbiotope und Aussichtspunkte sowie Baudenkmäler, einzelne Gebäudeteile, archäologische Fundstätten und dergleichen.

Die Schutzziele für die einzelnen Schutzobjekte sind in öffentlich-rechtlichen Verträgen, in Einzelverfügungen, in den Inventaren oder den Bauordnungen zu beschreiben. *

Art. 8a * Schutzobjekte: Verfahren

Der grundeigentümerverbindliche Schutz der schützenswerten Objekte erfolgt nach Anhörung der Eigentümerinnen und Eigentümer entweder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, Einzelverfügung oder im Rahmen der Nutzungsplanung durch Erlass von Schutzbestimmungen und Nennung der Schutzobjekte in der Bauordnung. *

Gegen die Bezeichnung eines Schutzobjektes durch die Gemeinden steht den Betroffenen das Recht des Rekurses an den Regierungsrat offen.

Gegen die Bezeichnung eines Schutzobjektes durch den Regierungsrat steht den Betroffenen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht offen.

Art. 8b * Schutzobjekte: Wirkung

Massnahmen, die den Zustand eines Schutzobjektes von nationaler oder regionaler Bedeutung dauernd verändern, bedürfen der Bewilligung des Baudepartementes.

Massnahmen, die den Zustand eines Schutzobjektes von lokaler Bedeutung dauernd verändern, bedürfen der Bewilligung des Gemeinderates. Dieser kann die Stellungnahme einer kantonalen, kommunalen oder privaten Fachstelle einholen.

Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die angestrebten Massnahmen den für das betreffende Schutzobjekt festgelegten Schutzzielen nicht widersprechen und keine anderen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts verletzen.

Gegen Entscheide des Baudepartementes und des Gemeinderates können die Betroffenen nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen Rekurs an den Regierungsrat erheben. In Fällen von Art. 8b Abs. 2 wird die Bewilligung dem Baudepartement zugestellt, welches dagegen innert 30 Tagen beim Regierungsrat Rekurs erheben kann.

Art. 9 * Anmerkung im Grundbuch

Schutzzonen und Schutzobjekte sind mit den für sie geltenden Schutzzielen als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Sinne von Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Grundbuch anzumerken.

3 Finanzierung

Art. 10 * Leistungen der Gemeinden; Beiträge des Kantons

Entschädigungen, die infolge der Aufnahme von Grundstücken und Schutzobjekten in ein Gemeindeinventar geleistet werden müssen, sind von den Gemeinden zu bezahlen.

Der Kanton entrichtet in der Regel an die Leistungen der Gemeinden Beiträge.

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Bedeutung der Schutzzonen und Schutzobjekte sowie nach der Finanzkraft der Gemeinden.

Art. 10a * Übertragung von Aufgaben

Die Gemeinden können ihre Aufgaben im Bereich des Natur- und Heimatschutzes der kantonalen Fachstelle gegen Entschädigung übertragen.

Entschädigungspflichtig sind auch Stellungnahmen, welche die Gemeinden im Rahmen von Art. 7b Abs. 1 und Art. 8b Abs. 2 bei Schutzzonen und Schutzobjekten von lokaler Bedeutung bei der kantonalen Fachstelle einholen.

Art. 11 * Leistungen des Kantons

Entschädigungen die infolge der Aufnahme von Grundstücken und Schutzobjekten in das kantonale Inventar geleistet werden müssen, sind vom Kanton zu bezahlen.

Der Kanton entrichtet gestützt auf Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen mit dem Bund Naturschutz- und Denkmalpflegebeiträge. Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen im Sinne von Art. 13 und Art. 18d des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966. *

Art. 11a * Massnahmen des Heimatschutzes

Der Kanton kann Beiträge ausrichten an:

  1. die anrechenbaren Kosten der Erhaltung, Instandstellung und Pflege von schützenswerten Ortsbildern, Gebäudegruppen und Einzelbauten sowie deren Ausstattung und Umgebung
  2. die Erforschung und Dokumentation schützenswerter Ortsbilder, Bauten und deren Umgebung sowie beweglicher Kulturgüter von besonderem historischem oder wissenschaftlichem Wert
  3. den Erwerb von schützenswerten Bauten durch Stiftungen oder öffentlich-rechtliche Körperschaften
  4. andere vom Bund mit Beiträgen unterstützte Massnahmen

Die Höhe der Beiträge des Kantons gemäss Abs. 1 lit. a liegt zwischen 15 Prozent und 35 Prozent der anrechenbaren Kosten. Die Standortgemeinde ist verpflichtet, ebenfalls Beiträge auszurichten. Die Höhe des Gemeindebeitrages beträgt in der Regel zwei Drittel des Beitrags des Kantons.

Beiträge gemäss Abs. 1 lit. a richten sich nach der Bedeutung des Objekts, nach dem Erhaltungszustand der denkmalwürdigen Substanz sowie nach der Qualität der Renovation und des Substanzerhalts. Die Leistung von Beiträgen gemäss lit. a setzt eine Schutzvereinbarung bzw. eine Unterschutzstellung voraus. Der Regierungsrat regelt, in welchen Fällen ausnahmsweise auf das Erfordernis einer Schutzvereinbarung bzw. Unterschutzstellung verzichtet werden kann.

Auf Beiträge besteht kein Anspruch. Sie werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt. Beiträge können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Art. 11b * Massnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes

Der Kanton kann Beiträge ausrichten an:

  1. die anrechenbaren Kosten der Aufwertung und Wiederherstellung von schützenswerten Landschaften, Lebensräumen und Naturobjekten von kommunaler Bedeutung
  2. andere vom Bund mit Beiträgen unterstützte Massnahmen von kommunaler Bedeutung

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Anteil des Bundes, der Bedeutung des Objektes sowie der Wirksamkeit der Massnahme und beträgt insgesamt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Auf Beiträge besteht kein Anspruch. Sie werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt. Beiträge können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Der Kanton übernimmt die Kosten für:

  1. den fachgerechten Unterhalt der schützenswerten Landschaften, Lebensräume und Naturobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung
  2. die Kosten für ökologische Mehrleistungen in der Landwirtschaft, welche nicht durch Direktzahlungen gestützt auf die eidgenössische und kantonale Landwirtschaftsgesetzgebung abgegolten werden
  3. den Erwerb von Grundstücken und dinglichen Rechten zur Sicherstellung von schutzwürdigen Lebensräumen von nationaler und regionaler Bedeutung
  4. Massnahmen zur Förderung national prioritärer Arten
  5. die Erarbeitung von ökologischen Projekten, Schutzplänen und Studien von nationaler und regionaler Bedeutung
  6. Erfolgskontrollen bei Projekten von nationaler und regionaler Bedeutung
  7. andere vom Bund mit Beiträgen unterstützte Natur- und Landschaftsschutzmassnahmen von nationalem oder kantonalem Interesse

Art. 12 Natur- und Heimatschutzfonds

Der Kanton äufnet einen Natur- und Heimatschutzfonds zur Finanzierung von: *

  1. Beiträgen an die Gemeinden gemäss Art. 10 Abs. 2
  2. Entschädigungen, die vom Kanton gemäss Art. 11 geleistet werden müssen
  3. Beiträgen gemäss Art. 11a und 11b Abs. 1 und 2
  4. Massnahmen und Projekten gemäss Art. 11b Abs 4
  5. anderen Massnahmen im Interesse des Natur- und Heimatschutzes

Dem Fonds wird jährlich ein Betrag von bis zu Fr. 800'000.00 zugewiesen. Das Fondsvermögen ist marktkonform zu verzinsen. *

Der Regierungsrat verfügt über die Mittel des Fonds. *

4 Vollzug

Art. 13 Vollzug

Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Regierungsrat.

Art. 14 * Natur- und Heimatschutzkommission

Zur fachlichen Beratung von Fragen des Natur- und Heimatschutzes bestellt der Regierungsrat eine siebengliedrige Natur- und Heimatschutzkommission.

Der Natur- und Heimatschutzkommission sind insbesondere zur Stellungnahme zu unterbreiten:

  1. Vorhaben im Bereich der im kantonalen Inventar aufgeführten Schutzzonen und Schutzobjekte, sofern ihre Auswirkungen die angestrebten Schutzziele erheblich beeinträchtigen
  2. kantonale Richtpläne
  3. Bauordnungen und Zonenpläne
  4. Inventare gemäss Art. 6 und 6a
  5. die generellen Meliorationsprojekte
  6. die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz
  7. die Verwendung des Natur- und Heimatschutzfonds
  8. Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen mit dem Bund

Art. 15 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk in Kraft[6] und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz vom 29. April 1963 über die Finanzierung von Massnahmen im Interesse des Natur- und Heimatschutzes aufgehoben.

Egress

Abl. 1968, S. 1154

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.02.1968 08.09.1968 Erlass Erstfassung Abl. 1968, S. 1154
06.12.1976 15.03.1977 Art. 1 totalrevidiert Abl. 1977, S. 565
06.12.1976 15.05.1977 Art. 1a eingefügt Abl. 1977, S. 565
29.11.1982 01.04.1983 Art. 6a eingefügt Abl. 1983, S. 251
29.11.1982 01.04.1983 Art. 6b eingefügt Abl. 1983, S. 251
29.11.1982 01.04.1983 Art. 7 totalrevidiert Abl. 1983, S. 251
29.11.1982 01.04.1983 Art. 7a eingefügt Abl. 1983, S. 251
29.11.1982 01.04.1983 Art. 7b eingefügt Abl. 1983, S. 251
29.11.1982 01.04.1983 Art. 8 totalrevidiert Abl. 1983, S. 251
29.11.1982 01.04.1983 Art. 8a eingefügt Abl. 1983, S. 251
29.11.1982 01.04.1983 Art. 8b eingefügt Abl. 1983, S. 251
29.11.1982 01.04.1983 Art. 9 totalrevidiert Abl. 1983, S. 251
29.11.1982 01.04.1983 Art. 10 totalrevidiert Abl. 1983, S. 251
29.11.1982 01.04.1983 Art. 11 totalrevidiert Abl. 1983, S. 251
29.11.1982 01.04.1983 Art. 12 Abs. 1 geändert Abl. 1983, S. 251
29.11.1982 01.04.1983 Art. 12 Abs. 3 geändert Abl. 1983, S. 251
29.11.1982 01.04.1983 Art. 14 totalrevidiert Abl. 1983, S. 251
28.11.1988 01.07.1989 Art. 12 Abs. 2 geändert Abl. 1989, S. 627
21.08.2000 01.01.2001 Art. 14 Abs. 2, a) geändert Abl. 2000, S. 1152, 1788
04.06.2007 01.01.2008 Art. 11 Abs. 2 eingefügt Abl. 2007, S. 817, S. 1800
04.06.2007 01.01.2008 Art. 14 Abs. 2, h) eingefügt Abl. 2007, S. 817, S. 1800
18.09.2017 01.01.2019 Art. 5a eingefügt Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
18.09.2017 01.01.2019 Art. 6 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
18.09.2017 01.01.2019 Art. 6a totalrevidiert Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
18.09.2017 01.01.2019 Art. 7b totalrevidiert Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
18.09.2017 01.01.2019 Art. 8 Abs. 3 geändert Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
18.09.2017 01.01.2019 Art. 8a Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
18.09.2017 01.01.2019 Art. 8b totalrevidiert Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
18.09.2017 01.01.2019 Art. 10a eingefügt Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
18.09.2017 01.01.2019 Art. 11a eingefügt Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
18.09.2017 01.01.2019 Art. 11b eingefügt Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
18.09.2017 01.01.2019 Art. 12 Abs. 1, c) geändert Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
18.09.2017 01.01.2019 Art. 12 Abs. 1, d) eingefügt Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
18.09.2017 01.01.2019 Art. 12 Abs. 1, e) eingefügt Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.02.1968 08.09.1968 Erstfassung Abl. 1968, S. 1154
Art. 1 06.12.1976 15.03.1977 totalrevidiert Abl. 1977, S. 565
Art. 1a 06.12.1976 15.05.1977 eingefügt Abl. 1977, S. 565
Art. 5a 18.09.2017 01.01.2019 eingefügt Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
Art. 6 18.09.2017 01.01.2019 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
Art. 6a 29.11.1982 01.04.1983 eingefügt Abl. 1983, S. 251
Art. 6a 18.09.2017 01.01.2019 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
Art. 6b 29.11.1982 01.04.1983 eingefügt Abl. 1983, S. 251
Art. 7 29.11.1982 01.04.1983 totalrevidiert Abl. 1983, S. 251
Art. 7a 29.11.1982 01.04.1983 eingefügt Abl. 1983, S. 251
Art. 7b 29.11.1982 01.04.1983 eingefügt Abl. 1983, S. 251
Art. 7b 18.09.2017 01.01.2019 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
Art. 8 29.11.1982 01.04.1983 totalrevidiert Abl. 1983, S. 251
Art. 8 Abs. 3 18.09.2017 01.01.2019 geändert Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
Art. 8a 29.11.1982 01.04.1983 eingefügt Abl. 1983, S. 251
Art. 8a Abs. 1 18.09.2017 01.01.2019 geändert Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
Art. 8b 29.11.1982 01.04.1983 eingefügt Abl. 1983, S. 251
Art. 8b 18.09.2017 01.01.2019 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
Art. 9 29.11.1982 01.04.1983 totalrevidiert Abl. 1983, S. 251
Art. 10 29.11.1982 01.04.1983 totalrevidiert Abl. 1983, S. 251
Art. 10a 18.09.2017 01.01.2019 eingefügt Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
Art. 11 29.11.1982 01.04.1983 totalrevidiert Abl. 1983, S. 251
Art. 11 Abs. 2 04.06.2007 01.01.2008 eingefügt Abl. 2007, S. 817, S. 1800
Art. 11a 18.09.2017 01.01.2019 eingefügt Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
Art. 11b 18.09.2017 01.01.2019 eingefügt Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
Art. 12 Abs. 1 29.11.1982 01.04.1983 geändert Abl. 1983, S. 251
Art. 12 Abs. 1, c) 18.09.2017 01.01.2019 geändert Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
Art. 12 Abs. 1, d) 18.09.2017 01.01.2019 eingefügt Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
Art. 12 Abs. 1, e) 18.09.2017 01.01.2019 eingefügt Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
Art. 12 Abs. 2 28.11.1988 01.07.1989 geändert Abl. 1989, S. 627
Art. 12 Abs. 3 29.11.1982 01.04.1983 geändert Abl. 1983, S. 251
Art. 14 29.11.1982 01.04.1983 totalrevidiert Abl. 1983, S. 251
Art. 14 Abs. 2, a) 21.08.2000 01.01.2001 geändert Abl. 2000, S. 1152, 1788
Art. 14 Abs. 2, h) 04.06.2007 01.01.2008 eingefügt Abl. 2007, S. 817, S. 1800