Art. 7b Abs. 1 und Art. 8b Abs. 1 und 2 gelten auch für Objekte gemäss Art. 6 Abs. 2.
451.102
Vollziehungsverordnung zum Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG)
Präambel
gestützt auf Art. 13 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968 (NHG),
1 Aufgaben der Gemeinden
Art. 1 Art. 6 Abs. 2 NHG
Art. 2 Art. 6 Abs. 4 NHG
Die zuständige Behörde bestimmt sich nach Art. 57 Baugesetz und der Einstufung des Objekts (national und regional: Baudepartement, lokal: Gemeinderat).
Art. 3 Art. 6 Abs. 5 NHG
Das Absehen von einer Schutzmassnahme ist nur aufgrund einer schriftlich dokumentierten Interessenabwägung möglich.
2 Wirkung
Art. 4 Art. 7b Abs. 1 NHG
Bei Zuständigkeit des Baudepartements gemäss Art. 57 Baugesetz holt es die notwendigen Stellungnahmen bei den kantonalen Fachstellen ein. Dies gilt, ausser bei Bewilligungen nach Art. 57 Abs. 1 lit. f Baugesetz, auch bei Schutzzonen von lokaler Bedeutung. *
Art. 7b Abs. 1 gilt auch für Objekte gemäss Art. 6 Abs. 2.
Art. 5 Art. 7b Abs. 2 NHG
In Schutzzonen von nationaler oder regionaler Bedeutung kann bei nicht geschützten (Teil-) Objekten für alle Massnahmen, die nach aussen nicht in Erscheinung treten oder nicht baubewilligungspflichtig sind, auf eine Fachstellungnahme verzichtet werden.
Art. 6 Art. 7b Abs. 4 NHG
Der Gemeinderat stellt die Entscheide gemäss Abs. 1 dem Baudepartement zu.
Die Rechtskraft tritt bei unbenützter Rechtsmittelfrist durch das Baudepartement nach 30 Tagen ein.
Art. 7 Art. 8b Abs. 1 NHG
Das Baudepartement holt die notwendigen Stellungnahmen bei den kantonalen Fachstellen ein.
Art. 8b Abs. 1 gilt auch für Objekte gemäss Art. 6 Abs. 2.
Art. 8 Art. 8b Abs. 2 NHG
Bei Zuständigkeit des Baudepartements gemäss Art. 57 Baugesetz holt es die notwendigen Stellungnahmen bei den kantonalen Fachstellen ein.
Art. 8b Abs. 2 gilt auch für Objekte gemäss Art. 6 Abs. 2.
Art. 9 Art. 8b Abs. 4 NHG
Die Rechtskraft tritt bei unbenützter Rechtsmittelfrist durch das Baudepartement nach 30 Tagen ein.
3 Übertragung von Aufgaben und Entschädigungspflicht
Art. 10 Art. 10a Abs. 1 NHG
Für die generelle Übertragung kommunaler Aufgaben an die kantonale Fachstelle ist eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen.
Art. 11 Art. 10a Abs. 2 NHG
Telefonische Auskünfte sind nicht entschädigungspflichtig.
Die kantonale Fachstelle kann aufgrund einer jährlichen Vereinbarung gegen eine pauschale Entschädigung beigezogen werden.
Der Kanton verrechnet maximal 30 Prozent der Nettoaufwendungen der kantonalen Fachstelle.
4 Massnahmen des Heimatschutzes
Art. 12 Art. 11a Abs. 3 NHG
Auf das Erfordernis einer Schutzvereinbarung beziehungsweise einer Unterschutzstellung kann verzichtet werden bei:
| 1. | Beiträgen unter Fr. 2'000.00 | ||
| 2. | Aufwertung von Strassen, Wegen und Plätzen | ||
Art. 13 * Art. 6a und Art. 12 NHG
Über Fondsmittel aus dem Natur- und Heimatschutzfonds bis maximal Fr. 30'000.00 verfügt das Baudepartement.
Das Baudepartement wird ermächtigt, Schutzobjekte von kantonaler Bedeutung, die bereits in einem vom Regierungsrat genehmigten Verzeichnis nach Art. 6 Abs. 2 aufgeführt sind, gleichzeitig mit dem Beschluss über die Beitragszahlung nach Abs. 1 in das kantonale Inventar nach Art. 6a NHG aufzunehmen.
Art. 14
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 11.12.2018 | 01.01.2019 | Erlass | Erstfassung | Abl. 2018, S. 2129 |
| 22.12.2020 | 01.01.2021 | § 13 | eingefügt | Abl. 2020, S. 2314 |
| 02.09.2025 | 01.11.2025 | § 4 Abs. 1 | geändert | 2025-14 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 11.12.2018 | 01.01.2019 | Erstfassung | Abl. 2018, S. 2129 |
| § 4 Abs. 1 | 02.09.2025 | 01.11.2025 | geändert | 2025-14 |
| § 13 | 22.12.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | Abl. 2020, S. 2314 |