Lexipedia

451.102

Vollziehungsverordnung zum Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG)

Vom 11.12.2018 (Stand 01.11.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 13 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968 (NHG),

beschliesst:

1 Aufgaben der Gemeinden

Art. 1 Art. 6 Abs. 2 NHG

Art. 7b Abs. 1 und Art. 8b Abs. 1 und 2 gelten auch für Objekte gemäss Art. 6 Abs. 2.

Art. 2 Art. 6 Abs. 4 NHG

Die zuständige Behörde bestimmt sich nach Art. 57 Baugesetz und der Einstufung des Objekts (national und regional: Baudepartement, lokal: Gemeinderat).

Art. 3 Art. 6 Abs. 5 NHG

Das Absehen von einer Schutzmassnahme ist nur aufgrund einer schriftlich dokumentierten Interessenabwägung möglich.

2 Wirkung

Art. 4 Art. 7b Abs. 1 NHG

Bei Zuständigkeit des Baudepartements gemäss Art. 57 Baugesetz holt es die notwendigen Stellungnahmen bei den kantonalen Fachstellen ein. Dies gilt, ausser bei Bewilligungen nach Art. 57 Abs. 1 lit. f Baugesetz, auch bei Schutzzonen von lokaler Bedeutung. *

Art. 7b Abs. 1 gilt auch für Objekte gemäss Art. 6 Abs. 2.

Art. 5 Art. 7b Abs. 2 NHG

In Schutzzonen von nationaler oder regionaler Bedeutung kann bei nicht geschützten (Teil-) Objekten für alle Massnahmen, die nach aussen nicht in Erscheinung treten oder nicht baubewilligungspflichtig sind, auf eine Fachstellungnahme verzichtet werden.

Art. 6 Art. 7b Abs. 4 NHG

Der Gemeinderat stellt die Entscheide gemäss Abs. 1 dem Baudepartement zu.

Die Rechtskraft tritt bei unbenützter Rechtsmittelfrist durch das Baudepartement nach 30 Tagen ein.

Art. 7 Art. 8b Abs. 1 NHG

Das Baudepartement holt die notwendigen Stellungnahmen bei den kantonalen Fachstellen ein.

Art. 8b Abs. 1 gilt auch für Objekte gemäss Art. 6 Abs. 2.

Art. 8 Art. 8b Abs. 2 NHG

Bei Zuständigkeit des Baudepartements gemäss Art. 57 Baugesetz holt es die notwendigen Stellungnahmen bei den kantonalen Fachstellen ein.

Art. 8b Abs. 2 gilt auch für Objekte gemäss Art. 6 Abs. 2.

Art. 9 Art. 8b Abs. 4 NHG

Die Rechtskraft tritt bei unbenützter Rechtsmittelfrist durch das Baudepartement nach 30 Tagen ein.

3 Übertragung von Aufgaben und Entschädigungspflicht

Art. 10 Art. 10a Abs. 1 NHG

Für die generelle Übertragung kommunaler Aufgaben an die kantonale Fachstelle ist eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen.

Art. 11 Art. 10a Abs. 2 NHG

Telefonische Auskünfte sind nicht entschädigungspflichtig.

Die kantonale Fachstelle kann aufgrund einer jährlichen Vereinbarung gegen eine pauschale Entschädigung beigezogen werden.

Der Kanton verrechnet maximal 30 Prozent der Nettoaufwendungen der kantonalen Fachstelle.

4 Massnahmen des Heimatschutzes

Art. 12 Art. 11a Abs. 3 NHG

Auf das Erfordernis einer Schutzvereinbarung beziehungsweise einer Unterschutzstellung kann verzichtet werden bei:

1. Beiträgen unter Fr. 2'000.00
2. Aufwertung von Strassen, Wegen und Plätzen

Art. 13 * Art. 6a und Art. 12 NHG

Über Fondsmittel aus dem Natur- und Heimatschutzfonds bis maximal Fr. 30'000.00 verfügt das Baudepartement.

Das Baudepartement wird ermächtigt, Schutzobjekte von kantonaler Bedeutung, die bereits in einem vom Regierungsrat genehmigten Verzeichnis nach Art. 6 Abs. 2 aufgeführt sind, gleichzeitig mit dem Beschluss über die Beitragszahlung nach Abs. 1 in das kantonale Inventar nach Art. 6a NHG aufzunehmen.

Art. 14

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2018, S. 2129

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.12.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung Abl. 2018, S. 2129
22.12.2020 01.01.2021 § 13 eingefügt Abl. 2020, S. 2314
02.09.2025 01.11.2025 § 4 Abs. 1 geändert 2025-14

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.12.2018 01.01.2019 Erstfassung Abl. 2018, S. 2129
§ 4 Abs. 1 02.09.2025 01.11.2025 geändert 2025-14
§ 13 22.12.2020 01.01.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 2314