Das Sammeln von Pilzen wird im gesamten Gebiet der Gemeinden Buchberg und Rüdlingen beschränkt.
451.105
Verordnung über den Schutz von Pilzen in den Gemeinden Buchberg und Rüdlingen
Präambel
gestützt auf § 21 der Naturschutzverordnung vom 6. März 1979[1],
Art. 1
Art. 2
Als Pilze im Sinne dieser Verordnung gelten die Schlauchpilze (Ascomycetes) und die Ständerpilze (Basidiomycetes) in Feld und Wald, soweit es sich nicht um parasitäre, für Kulturpflanzen schädliche und makroskopisch nicht in Erscheinung tretende Arten handelt.
Art. 3
Eine Person darf im Tage nicht mehr als ein Kilogramm Pilze sammeln.
In der Zeit vom ersten bis zehnten Tag des Monats dürfen keine Pilze gesammelt werden. Das Baudepartement kann unter sichernden Bedingungen Ausnahmen gestatten.
Es dürfen nur dem Sammler bekannte Pilze gesammelt werden. Das mutwillige Zerstören von Pilzen ist verboten.
Art. 4
Vollzug und Kontrolle der Einhaltung der Beschränkungen obliegen den Gemeinden Buchberg und Rüdlingen, dem Planungs- und Naturschutzamt sowie der Naturschutzwacht (§ 25 der Naturschutzverordnung[2]).
Art. 5
Widerhandlungen gegen diese Einschränkungen werden mit Busse bis zu Fr. 5'000.00 bestraft. *
Art. 6
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[3] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 15.09.1987 | 01.10.1987 | Erlass | Erstfassung | Abl. 1987, S. 832 |
| 19.12.2006 | 01.01.2007 | § 5 Abs. 1 | geändert | Abl. 2006, S. 1851 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 15.09.1987 | 01.10.1987 | Erstfassung | Abl. 1987, S. 832 |
| § 5 Abs. 1 | 19.12.2006 | 01.01.2007 | geändert | Abl. 2006, S. 1851 |