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451.105

Verordnung über den Schutz von Pilzen in den Gemeinden Buchberg und Rüdlingen

Vom 15.09.1987 (Stand 01.01.2007)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf § 21 der Naturschutzverordnung vom 6. März 1979[1],

beschliesst:

Art. 1

Das Sammeln von Pilzen wird im gesamten Gebiet der Gemeinden Buchberg und Rüdlingen beschränkt.

Art. 2

Als Pilze im Sinne dieser Verordnung gelten die Schlauchpilze (Ascomycetes) und die Ständerpilze (Basidiomycetes) in Feld und Wald, soweit es sich nicht um parasitäre, für Kulturpflanzen schädliche und makroskopisch nicht in Erscheinung tretende Arten handelt.

Art. 3

Eine Person darf im Tage nicht mehr als ein Kilogramm Pilze sammeln.

In der Zeit vom ersten bis zehnten Tag des Monats dürfen keine Pilze gesammelt werden. Das Baudepartement kann unter sichernden Bedingungen Ausnahmen gestatten.

Es dürfen nur dem Sammler bekannte Pilze gesammelt werden. Das mutwillige Zerstören von Pilzen ist verboten.

Art. 4

Vollzug und Kontrolle der Einhaltung der Beschränkungen obliegen den Gemeinden Buchberg und Rüdlingen, dem Planungs- und Naturschutzamt sowie der Naturschutzwacht (§ 25 der Naturschutzverordnung[2]).

Art. 5

Widerhandlungen gegen diese Einschränkungen werden mit Busse bis zu Fr. 5'000.00 bestraft. *

Art. 6

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[3] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 1987, S. 832

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.09.1987 01.10.1987 Erlass Erstfassung Abl. 1987, S. 832
19.12.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 1851

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 15.09.1987 01.10.1987 Erstfassung Abl. 1987, S. 832
§ 5 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1851