Lexipedia

455.201

Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden

(Hundeverordnung)

Vom 10.03.2009 (Stand 01.01.2017)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 26 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 27. Oktober 2008[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeiten

Zuständige kantonale Behörde ist das Veterinäramt. Es vollzieht die ihm durch das Hundegesetz zugewiesenen Aufgaben.

Soweit das Gesetz oder ein Gemeindeerlass nichts anderes vorsehen, sind die im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden liegenden Aufsichts- und Vollzugsaufgaben Sache des Gemeinderates.

Art. 2 Prävention / Findel- und Verzichtstiere

Das Veterinäramt sorgt für die Umsetzung der präventiven Massnahmen gemäss Art. 6 Abs. 1–3 des Gesetzes.

Das Departement des Innern ist im Rahmen der Voranschläge ermächtigt, mit Organisationen gemäss Art. 6 Abs. 4 des Gesetzes Leistungsvereinbarungen über Beiträge für den Unterhalt von Findel- und Verzichtstieren abzuschliessen.

2 Voraussetzung für das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential

Art. 3 Rassentypenliste

Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten reinrassige Hunde und Mischlingshunde der folgenden Rassentypen:

  1. American Staffordshire Terrier
  2. Bullterrier
  3. Staffordshire Bullterrier
  4. American Pitbull
  5. Cane corso
  6. Dobermann
  7. Dogo Argentino
  8. Fila Brasileiro
  9. Mastiff
  10. Mastín Español
  11. Mastino Napoletano
  12. Presa Canario (Dogo Canario)
  13. Rottweiler
  14. Tosa

In Zweifelsfällen entscheidet das Veterinäramt auf Grund der Abstammungsnachweise, des äusseren Erscheinungsbildes und von Wachstumsmerkmalen.

Art. 4 Bewilligungsgesuche

Wer einen Hund der Rassentypenliste halten will, hat ein schriftliches Gesuch mit den vom Veterinäramt verlangten Angaben und Nachweisen zur gesuchstellenden Person und ihren kynologischen Fähigkeiten sowie zum Hund und zur Hundehaltung einzureichen.

Das Veterinäramt anerkennt auswärtige Haltungsbewilligungen, soweit sie gleichwertig sind.

Der Hund darf erst gehalten werden, wenn eine Haltungsbewilligung nach Art. 9 des Gesetzes vorliegt. Art. 9 Abs. 3 und Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes bleiben vorbehalten.

Das Veterinäramt kann im Hinblick auf die vollständige Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen weitere Unterlagen anfordern und Untersuchungen vornehmen.

Den Kontrollorganen ist jederzeit der Zutritt zu den Haltungsbereichen des Hundes zu gewähren. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Art. 5 Ausstellen der Bewilligung und Ausweis

Die Bewilligungen werden ausschliesslich auf die Halterin oder den Halter ausgestellt.

Mit der Haltebewilligung erhält die Halterin oder der Halter einen Ausweis, welcher den Kontrollorganen auf Verlangen jederzeit vorzulegen ist.

Das Veterinäramt teilt den Entscheid über die Erteilung oder die Nichterteilung der Bewilligung der gesuchstellenden Person sowie der Wohnsitzgemeinde mit.

Art. 6 Änderungen

Änderungen, wie Adress- und Namensänderungen, Abgabe und Tod des Hundes, sowie Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen sind dem Veterinäramt zu melden.

3 Registrierung

Art. 7 * Registrierung

Hunde sind gemäss den einschlägigen Bestimmungen der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung zu registrieren.

Die Gemeinden führen eine Hundekontrolle. Sie können zu diesem Zweck die zentrale Datenbank gemäss Art. 30 des Tierseuchengesetzes einsetzen.

Die Gemeinden verifizieren und erfassen die Meldungen der Tierhalterinnen und Tierhalter gemäss Art. 22 des Gesetzes zuhanden der zentralen Datenbank.

4 Abgabe und Gebühren

Art. 8 * Kantonsbeitrag aus der Hundeabgabe

Der Beitrag nach Art. 23 Abs. 5 des Gesetzes beträgt Fr. 30.00. Für Hunde gemäss Art. 23 Abs. 4 des Gesetzes beträgt er die Hälfte. *

Die Beiträge sind dem Veterinäramt zusammen mit einer Abrechnung jeweils per 30. September mit zu überweisen. Das Veterinäramt ist berechtigt, Einsicht in die Hundekontrolle zu nehmen.

Art. 9 Gebühren

Für behördliche Tätigkeiten und Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des Gesetzes werden Gebühren gemäss Verwaltungsgebührenverordnung[2] erhoben.

5 Schlussbestimmungen

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden vom 16. Oktober 1984 aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. April 2009 in Kraft.

§ 8 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[3] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Art. T1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. September 2009

Wer beim Inkrafttreten der Änderung vom 2. September 2009 Wohnsitz im Kanton Schaffhausen hat und einen Hund gemäss § 3 Abs. 1 lit. e–n hält, muss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Haltungsbewilligung gemäss Art. 9 des Gesetzes[4] einreichen.

Für Hunde gemäss § 3 Abs. 1 lit. e–n, die bei Inkrafttreten dieser Änderung gehalten werden, entscheidet die zuständige kantonale Behörde im Rahmen der Bewilligungserteilung über die Notwendigkeit einer Ausbildung nach Art. 8 des Gesetzes[5].

Egress

Abl. 2009, S. 391

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.03.2009 01.04.2009 Erlass Erstfassung Abl. 2009, S. 391
10.03.2009 01.01.2010 § 8 eingefügt Abl. 2009, S. 391
02.09.2009 01.10.2009 § 3 Abs. 1, e) eingefügt Abl. 2009, S. 1315
02.09.2009 01.10.2009 § 3 Abs. 1, f) eingefügt Abl. 2009, S. 1315
02.09.2009 01.10.2009 § 3 Abs. 1, g) eingefügt Abl. 2009, S. 1315
02.09.2009 01.10.2009 § 3 Abs. 1, h) eingefügt Abl. 2009, S. 1315
02.09.2009 01.10.2009 § 3 Abs. 1, i) eingefügt Abl. 2009, S. 1315
02.09.2009 01.10.2009 § 3 Abs. 1, j) eingefügt Abl. 2009, S. 1315
02.09.2009 01.10.2009 § 3 Abs. 1, k) eingefügt Abl. 2009, S. 1315
02.09.2009 01.10.2009 § 3 Abs. 1, l) eingefügt Abl. 2009, S. 1315
02.09.2009 01.10.2009 § 3 Abs. 1, m) eingefügt Abl. 2009, S. 1315
02.09.2009 01.10.2009 § 3 Abs. 1, n) eingefügt Abl. 2009, S. 1315
09.12.2014 01.01.2015 § 8 Abs. 1 geändert Abl. 2014, S. 1815
22.11.2016 01.01.2017 § 7 totalrevidiert Abl. 2016, S. 1867, S. 1901

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.03.2009 01.04.2009 Erstfassung Abl. 2009, S. 391
§ 3 Abs. 1, e) 02.09.2009 01.10.2009 eingefügt Abl. 2009, S. 1315
§ 3 Abs. 1, f) 02.09.2009 01.10.2009 eingefügt Abl. 2009, S. 1315
§ 3 Abs. 1, g) 02.09.2009 01.10.2009 eingefügt Abl. 2009, S. 1315
§ 3 Abs. 1, h) 02.09.2009 01.10.2009 eingefügt Abl. 2009, S. 1315
§ 3 Abs. 1, i) 02.09.2009 01.10.2009 eingefügt Abl. 2009, S. 1315
§ 3 Abs. 1, j) 02.09.2009 01.10.2009 eingefügt Abl. 2009, S. 1315
§ 3 Abs. 1, k) 02.09.2009 01.10.2009 eingefügt Abl. 2009, S. 1315
§ 3 Abs. 1, l) 02.09.2009 01.10.2009 eingefügt Abl. 2009, S. 1315
§ 3 Abs. 1, m) 02.09.2009 01.10.2009 eingefügt Abl. 2009, S. 1315
§ 3 Abs. 1, n) 02.09.2009 01.10.2009 eingefügt Abl. 2009, S. 1315
§ 7 22.11.2016 01.01.2017 totalrevidiert Abl. 2016, S. 1867, S. 1901
§ 8 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt Abl. 2009, S. 391
§ 8 Abs. 1 09.12.2014 01.01.2015 geändert Abl. 2014, S. 1815