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510.101

Kantonale Militärverordnung

Vom 22.03.2016 (Stand 01.07.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 11 Abs. 2, 121, 122 und 125 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) vom 3. Februar 1995[1], Art. 189 Abs. 2 und 3, 191 Abs. 5 und 195 Abs. 4 des Militärstrafgesetzes (MStG) vom 13. Juni 1927[2], Art. 34 und 35 der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) vom 5. Dezember 2003[3] und Art. 22 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) vom 12. Juni 1959[4] und Art. 23. Abs. 1 der Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessanlagen-Verordnung) vom 15. November 2004[5]*

beschliesst:

Art. 1 Kantonale Militärbehörde

Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee ist die kantonale Militärbehörde. *

Sie ist zuständig für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über das Militärwesen, die Wehrpflichtersatzabgabe und das Schiesswesen ausser Dienst, soweit das Bundesrecht oder diese Verordnung nicht eine andere Stelle bezeichnen.

Art. 2 Militärkreis

Der Kanton Schaffhausen bildet einen Militärkreis.

Der Regierungsrat ernennt aus dem Amt für Bevölkerungsschutz und Armee die Kreiskommandantin oder den Kreiskommandanten. *

Art. 2a * Wehrpflichtersatz

Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee ist die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe gemäss dem WPEG[6].

Die Zuständigkeit gemäss Art. 44 WPEG[7] für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das WPEG[8] bestimmt sich wie folgt:

  1. Bussen und Geldstrafen verfügt das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee.
  2. Sind die Voraussetzungen für die Verhängung einer Freiheitsstrafe erfüllt, ist die Staatsanwaltschaft die ordentliche Strafverfolgungsbehörde.
  3. Die gerichtliche Beurteilung nach Art. 44 Abs. 4 WPEG[9] obliegt dem Kantonsgericht Schaffhausen. Die angefochtene Verfügung gilt als Anklageschrift.

Art. 3 Schiesswesen ausser Dienst

Der Kanton Schaffhausen bildet einen Schiesskreis.

Das Finanzdepartement ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder der Schiesskommission.

Art. 3a * Sportschiessanlagen

Der Betrieb von Sportschiessanlagen gemäss Art. 23 der Schiessanlagen-Verordnung[10] ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung erteilt das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee. Die für die Baubewilligung zuständige Behörde teilt dem Amt für Bevölkerungsschutz und Armee alle Baubewilligungen mit, die eine Sportschiessanlage betreffen.

Die kantonale Schiessanlagenexpertin oder der kantonale Schiessanlagenexperte nimmt die Sportschiessanlagen hinsichtlich Zweckmässigkeit, Sicherheit und technischen Anforderungen ab. Bei baulichen oder sicherheitstechnischen Veränderungen innerhalb der Anlage oder des angrenzenden Geländes sowie alle zehn Jahre ist die Sportschiessanlage erneut zu überprüfen.

Als kantonale Schiessanlagenexpertin oder kantonalen Schiessanlagenexperte ernennt das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee:

  1. eidgenössische Schiessoffiziere;
  2. ein Mitglied einer kantonalen Schiesskommission, welches über das erforderliche Fachwissen verfügt.

Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee kann aus Sicherheitsgründen oder beim Fehlen der technischen Anforderungen die Sperrung oder die Aufhebung einer Sportschiessanlage anordnen. Sie kann für den Betrieb Auflagen und Bedingungen vorsehen.

Die kantonale Schiessanlagenexpertin oder der kantonale Schiessanlagenexperte sowie das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee können aus Sicherheitsgründen oder beim Fehlen der technischen Anforderungen als vorsorgliche Massnahme die Sperrung einer Sportschiessanlage bis zum definitiven Entscheid verfügen.

Die Vergütung der kantonalen Schiessanlagenexpertin oder des kantonalen Schiessanlagenexperten richtet sich nach der Verordnung des VBS über die eidgenössischen Schiessoffiziere und die kantonalen Schiesskommissionen (Schiessoffiziersverordnung)[11] und bildet Teil der Bewilligungsgebühr.

Art. 4 Einwohnerkontrollen

Die Einwohnerkontrollen stellen der kantonalen Militärbehörde die Daten der Stellungspflichtigen und die Mutationsdaten der Wehrpflichtigen gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben zur Verfügung.

Sie haben die männlichen Schweizer Bürger spätestens auf Ende des Jahres, in dem sie das 17. Altersjahr vollenden, der kantonalen Militärbehörde zu melden.

Art. 4a * Verfahren

Sofern das Bundesrecht oder die Spezialgesetzgebung keine Bestimmungen enthalten, richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)[12].

Art. 5 Besondere Rechtsmittel *

Entscheide der kantonalen Militärbehörde betreffend das Militärstrafwesen können mit Disziplinarbeschwerde beim Finanzdepartement angefochten werden. Die Rechtsmittelfrist und das Verfahren richten sich nach den Art. 207 ff. des Militärstrafgesetzes[13]*

Einzige Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 22 Abs. 3 WPEG[14] und Art. 52 Abs. 2 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV)[15] ist das Obergericht des Kantons Schaffhausen. *

Art. 6 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[16] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die kantonale Militärverordnung vom 23. November 2004 aufgehoben.

Egress

Abl. 2016, S. 493

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.03.2016 01.05.2016 Erlass Erstfassung Abl. 2016, S. 493
25.06.2019 01.07.2019 Ingress geändert Abl. 2019, S. 1068
25.06.2019 01.07.2019 § 1 Abs. 1 geändert Abl. 2019, S. 1068
25.06.2019 01.07.2019 § 2 Abs. 2 geändert Abl. 2019, S. 1068
24.06.2025 01.07.2025 Ingress geändert 2025-08
24.06.2025 01.07.2025 § 2a eingefügt 2025-08
24.06.2025 01.07.2025 § 3a eingefügt 2025-08
24.06.2025 01.07.2025 § 4a eingefügt 2025-08
24.06.2025 01.07.2025 § 5 Titel geändert 2025-08
24.06.2025 01.07.2025 § 5 Abs. 1 geändert 2025-08
24.06.2025 01.07.2025 § 5 Abs. 2 geändert 2025-08

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.03.2016 01.05.2016 Erstfassung Abl. 2016, S. 493
Ingress 25.06.2019 01.07.2019 geändert Abl. 2019, S. 1068
Ingress 24.06.2025 01.07.2025 geändert 2025-08
§ 1 Abs. 1 25.06.2019 01.07.2019 geändert Abl. 2019, S. 1068
§ 2 Abs. 2 25.06.2019 01.07.2019 geändert Abl. 2019, S. 1068
§ 2a 24.06.2025 01.07.2025 eingefügt 2025-08
§ 3a 24.06.2025 01.07.2025 eingefügt 2025-08
§ 4a 24.06.2025 01.07.2025 eingefügt 2025-08
§ 5 24.06.2025 01.07.2025 Titel geändert 2025-08
§ 5 Abs. 1 24.06.2025 01.07.2025 geändert 2025-08
§ 5 Abs. 2 24.06.2025 01.07.2025 geändert 2025-08