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550.100

Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr

(Brandschutzgesetz, BSG)

Vom 08.12.2003 (Stand 01.03.2017)

Präambel

Der Kantonsrat Schaffhausen,
beschliesst:

1 Zweck und öffentliche Aufgaben

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt den Schutz von Personen, Tieren und Sachen sowie der Umwelt gegen die Gefahren von Feuer, Rauch und Explosionen sowie anderer ausserordentlicher Ereignisse, welche die besonderen Schutz- und Rettungsmassnahmen dieses Gesetzes erfordern.

Art. 2 Aufgaben von Kanton und Gemeinden

Der Kanton:

  1. schafft Anreize für die Verbesserung des Brandschutzes
  2. fördert die Eigenverantwortung
  3. ordnet im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Brandschutzmassnahmen an, soweit er gemäss Baugesetz zur Beurteilung des Baugesuches zuständig ist (Art. 57 Baugesetz[1])
  4. führt die periodischen Kontrollen durch, soweit er Bewilligungsinstanz ist
  5. fördert Einrichtungen für die Bekämpfung von Bränden und Explosionen
  6. fördert die Ausbildung der Feuerwehren und der Brandschutzfachleute des Kantons und der Gemeinden
  7. erlässt ergänzende Vorschriften

Die Gemeinden:

  1. ordnen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Brandschutzmassnahmen an, soweit sie gemäss Baugesetz zur Beurteilung des Baugesuches zuständig sind (Art. 56 Baugesetz)
  2. stellen eine Feuerwehr bereit, welche in der Lage ist, den Leistungsauftrag gemäss den kantonalen Vorgaben zu erfüllen
  3. stellen die Löschwasserversorgung in ihrem Gebiet sicher
  4. vollziehen das Brandschutzgesetz, soweit der Vollzug nicht ausdrücklich dem Kanton übertragen ist

Der Kanton und die Gemeinden unterstützen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenseitig.

2 Vorbeugender Brandschutz

2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Gegenstand

Der vorbeugende Brandschutz umfasst alle baulichen, technischen, betrieblichen und organisatorischen Schutzmassnahmen.

Art. 4 * Allgemeine Sorgfaltspflicht

Mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit Maschinen, Apparaten usw. ist so umzugehen, dass keine Brände oder Explosionen verursacht werden oder entstehen können. Der Regierungsrat kann die Sorgfaltspflichten näher umschreiben.

Wer andere beaufsichtigt, sorgt dafür, dass diese instruiert sind und die nötige Vorsicht walten lassen.

Wer einen Brand oder Anzeichen davon entdeckt, alarmiert unverzüglich die Feuerwehr und gefährdete Personen.

Art. 5 * Verbote

Verboten sind alle Handlungen und Unterlassungen, welche die Gefahr von Feuer- und Explosionsschäden herbeiführen, namentlich:

  1. das Rauchen und Feuern bei erhöhter Gras- oder Waldbrandgefahr
  2. das Rauchen und die Verwendung offener Flammen oder anderer Zündquellen an Orten, wo leicht brennbare Stoffe hergestellt, gelagert, verarbeitet, verkauft oder umgefüllt werden

Art. 6 Grundsätze des baulichen Brandschutzes

Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und instand zu halten, dass: *

  1. die Sicherheit von Personen und Tieren gewährleistet ist
  2. der Entstehung von Bränden und Explosionen vorgebeugt wird und die Ausbreitung und Folgen von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt werden
  3. eine wirksame Brandbekämpfung möglich und die Sicherheit der Rettungsdienste berücksichtigt wird
  4. die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauten und Anlagen begrenzt wird
  5. die Tragfähigkeit während eines bestimmten Zeitraums erhalten bleibt

Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sorgen in Eigenverantwortung dafür, dass die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist. Sie halten insbesondere jederzeit die Flucht- und Rettungswege frei, instruieren das Personal und erlassen Weisungen für die Alarmierung der Feuerwehr und das Verhalten im Brandfall. *

Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sind dafür verantwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind. *

Art. 7 * Brandschutznormen und ‑richtlinien

Massgebliche Grundlage für den vorbeugenden Brandschutz bilden die vom zuständigen Organ gemäss der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse vom 23. Oktober 1998 verbindlich erklärten Brandschutznormen und ‑richtlinien.

Art. 8 * Nachweis der brandschutztechnischen Beschaffenheit

Die Bewilligungsbehörden können verlangen, dass die brandschutztechnische Beschaffenheit von Bau- und Brandschutzprodukten nachgewiesen und bei letzteren auf dem Produkt gekennzeichnet wird.

2.2 Brandschutzanordnungen

Art. 9 * Zuständigkeit und Verfahren *

Die Zuständigkeit zur Festsetzung von Brandschutzanordnungen bei der Neuerstellung, dem Umbau und der Zweckänderung von Gebäuden oder von feuer- oder explosionsgefährlichen Anlagen und Einrichtungen und bei der Lagerung von feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen richtet sich nach den Art. 56 und 57 des Baugesetzes.

Sind für ein Bauvorhaben sowohl die Gemeinde als auch der Kanton zuständig, setzt jede Behörde die Brandschutzanordnungen in ihrem Bereich fest. Deren baurechtliche Entscheide sind zusammen durch die Gemeinde zu eröffnen.

… *

Die Bewilligungsbehörde setzt die Brandschutzanordnungen in der Baubewilligung fest. Ist die Bewilligungsbehörde das Baudepartement, übernimmt sie die Brandschutzanordnungen der Kantonalen Feuerpolizei.

Art. 9a * Zuständigkeit und Verfahren bei wärmetechnischen Anlagen *

Die Zuständigkeit zur Festsetzung von Brandschutzanordnungen für die Erstellung oder den Ersatz von wärmetechnischen Anlagen richtet sich nach den brennstoffabhängigen Leistungsgrenzen gemäss Art. 11 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Einführungsgesetz zum USG) vom 22. Januar 2007.

Brandschutzanordnungen für wärmetechnische Anlagen, welche über der brennstoffabhängigen Leistungsgrenze von Art. 11 EG USG liegen, werden durch die Kantonale Feuerpolizei festgesetzt und durch das Baudepartement bewilligt. Alle übrigen wärmetechnischen Anlagen werden durch die Gemeinde bewilligt. Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen. *

Soweit für den Einbau und den Ersatz von wärmetechnischen Anlagen eine Bewilligung erforderlich ist, erfolgt diese im Rahmen der Zuständigkeiten entweder im Baubewilligungsverfahren oder durch Verfügung. *

2.3 Brandschutzkontrollen

Art. 10 * Kontrollen bei baulichen Massnahmen

Die Kantonale Feuerpolizei prüft die Einhaltung der Brandschutzvorschriften während des Baus oder Umbaus der Gebäude und Anlagen, die vom Baudepartement bewilligt wurden oder für die sie die Brandschutzanordnungen festgelegt hat.

Die Gemeinde prüft die Einhaltung der Brandschutzvorschriften während des Baus oder Umbaus der Gebäude und Anlagen, für welche sie die Baubewilligung erteilt oder für die sie die Brandschutzanordnungen festgelegt hat.

Sofern für die Bewilligung für den Bau oder Umbau der Gebäude und Anlagen die Gemeinde wie auch der Kanton zuständig sind, regelt die Kantonale Feuerpolizei in Absprache mit der betroffenen Gemeinde in den Brandschutzanordnungen, ob sie alle notwendigen Prüfungen während dem Bau oder Umbau der Gebäude bis zur Schlusskontrolle übernimmt.

Bewilligungs- oder genehmigungspflichtige Bauten und Anlagen dürfen erst bezogen oder in Betrieb genommen werden, wenn die zuständige Gemeindebehörde oder die Kantonale Feuerpolizei festgestellt hat, dass die mit der Bewilligung oder Genehmigung verbundenen Auflagen erfüllt worden sind. Sofern mit den Brandschutzanordnungen festgelegt, kann bei unwesentlichen Neu- oder Umbauten die behördliche Feststellung durch eine schriftliche Bestätigung der korrekten Erstellung durch den Inhaber der Baubewilligung oder dessen Vertreter ersetzt werden.

Art. 11 * Periodische Kontrolltätigkeit *

Die Kantonale Feuerpolizei prüft periodisch die Gebäude und Anlagen, die vom Baudepartement bewilligt wurden oder für die sie die Brandschutzanordnungen festgelegt hat.

Die Kontrollperioden werden für die verschiedenen Gebäudekategorien entsprechend der Gefährdung für Personen, Tiere und Sachen sowie den in Art. 6 aufgeführten Grundsätzen vom zuständigen Departement festgelegt. Es kann bestimmte Gebäudekategorien von der Kontrollpflicht befreien.

Art. 12 Besondere Brandschutzkontrollen in Bauten und Anlagen *

Die Kantonale Feuerpolizei legt für Veranstaltungen und Anlässe mit erhöhten Risiken in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Rahmenbedingungen fest, wie die Brandschutzbestimmungen einzuhalten sind. Die Gemeinden kontrollieren die Einhaltung derselben vor der Veranstaltung oder vor dem Anlass.

Art. 13 Mitwirkungspflichten

Die Kontrollen sind in der Regel im Beisein des Eigentümers oder Betriebsinhabers oder deren Vertreter vorzunehmen.

Die Mitwirkenden sind verpflichtet, Zutritt zu den Grundstücken, Gebäuden und Räumen zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Auskunftspflichtig sind auch andere mit dem Gebäude oder den Einrichtungen vertraute Personen.

Art. 14 Mängel

Den Eigentümern von nicht vorschriftsgemässen Bauten, Brandschutzeinrichtungen und wärmetechnischen Anlagen wird unter Ansetzung einer Frist schriftlich mitgeteilt, wie die Mängel zu beheben sind.

2.4 Blitzschutz

Art. 15 * Blitzschutzpflicht

Je nach Personenbelegung und Nutzung sind Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte mit ausreichend dimensionierten Blitzschutzsystemen auszurüsten. Mit Blitzschutzsystemen sind insbesondere zu schützen:

  1. Gebäude, die Räume mit grosser Personenbelegung enthalten. Als grosse Personenbelegung gilt eine Nutzung mit mehr als 300 Personen
  2. Beherbergungsbetriebe (Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen aufgenommen werden, die auf fremde Hilfe angewiesen sind, sowie Hotels, Pensionen und Ferienheime, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen aufgenommen werden
  3. besonders hohe Bauwerke (z.B. Hochhäuser, Hochkamine und Türme) einschliesslich die zugehörigen anstossenden Gebäude normaler Bauhöhe
  4. grössere (mehr als 3'000 m³) landwirtschaftliche Ökonomie- und Betriebsbauten einschliesslich anstossende und benachbarte zugehörige Silos und Wohnbauten, Holzverarbeitungsbetriebe, Textil- und Kunststoffwerke
  5. Industrie- und Gewerbebauten mit gefährdeten Bereichen (z.B. Anlagen und Einrichtungen, in denen mit feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen ab 100 kg umgegangen wird oder in denen in diesem Ausmass solche Stoffe gelagert werden), Mühlen, chemische Fabriken, Sprengstoff- und Munitionslager, Rohrleitungsanlagen, Tankstellen
  6. ab einer Lagermenge von 100 kg feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe (z.B. brennbare Flüssigkeiten oder Gase) und Lager flüssiger Treib- und Brennstoffe (exklusive Diesel- und Heizöl), samt den zugehörigen Bauten und Anlagen (z.B. Maschinenhaus, Gaswerk, Lagerbauten mit Abfüllvorrichtungen)
  7. Gebäude und Anlagen an exponierten topographischen Lagen

In Zweifelsfällen entscheidet die Kantonale Feuerpolizei, ob Bauten und Anlagen gegen Blitzschlag zu schützen sind.

2.5 Reinigung und Kaminfegerwesen

Art. 16 Kontroll- und Reinigungspflicht der wärmetechnischen Anlagen

Die Eigentümer sind verpflichtet, wärmetechnische Anlagen, Rauchabzugsanlagen, Abgasanlagen und Rauchkammern periodisch durch einen Kaminfeger oder eine Kaminfegerin kontrollieren und reinigen zu lassen.

Das zuständige Departement erlässt Weisungen über die Kontrolle und Reinigung von wärmetechnischen Anlagen.

Art. 17 Kaminfegerarbeiten

Die Kaminfegerarbeiten umfassen die:

  1. Kontrolle und, soweit vorgeschrieben, die Reinigung von Anlagen im Sinne von Art. 16 Abs. 1
  2. Meldung von beim Aufstellungsraum oder an den wärmetechnischen Anlagen festgestellten feuerpolizeilichen Mängeln an den Betreiber und die zuständige Behörde
  3. Nachführung einer Reinigungskontrolle pro Gebäude

Art. 18 Bewilligung zur Berufsausübung

Kaminfeger oder Kaminfegerinnen bedürfen zur selbständigen Berufsausübung einer Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei.

Die Bewilligung wird den Inhabern des Meisterdiploms des Schweizerischen Kaminfegermeisterverbandes oder bei Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung erteilt. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden. Sie wird bei schweren Pflichtverletzungen entzogen. *

Die Kantonale Feuerpolizei informiert periodisch über die im Kanton Schaffhausen zur Berufsausübung zugelassenen Kaminfegerinnen und Kaminfeger.

3 Schadenbekämpfung und Feuerwehr

3.1 Feuerwehr

3.1.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 19 Aufgabe der Feuerwehren

Die Feuerwehren sind als Orts-, Verbands- oder als Betriebsfeuerwehr organisiert. Der Ersteinsatz muss ohne Unterbrechung sichergestellt sein. *

Sie sind die allgemeinen Schadenwehren bei Bränden, Explosionen und Elementarereignissen. Sie werden ferner zur Bewältigung von Ereignissen beigezogen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden.

Sie können zu Unfallrettungsdienst oder anderen Dienstleistungen und Einsätzen beigezogen werden, sofern sie hierfür ausgebildet sind und die Erfüllung ihrer Aufgabe als allgemeine Schadenwehr dadurch nicht gefährdet wird. *

Art. 20 * Zusammenarbeit

Die Feuerwehren leisten untereinander Nachbarschaftshilfe und arbeiten mit anderen Organisationen des Bevölkerungs- und Umweltschutzes zusammen, damit Schadenereignisse rasch und wirkungsvoll bewältigt werden.

Der Kanton unterstützt die Nutzung von Rationalisierungspotenzial.

Art. 20a * Einsatz von Luftfahrzeugen

Die Kantonale Feuerpolizei kann zur wirkungsvollen Ausbildung und Einsatzbewältigung Aufnahmen durch Luftfahrzeuge anordnen. In Bezug auf den Datenschutz ist hierbei die Verhältnismässigkeit zu wahren.

Art. 21 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen über die Feuerwehr, insbesondere:

  1. umschreibt er die Strukturen, Aufgaben und Leistungen
  2. bezeichnet er die Stützpunktfeuerwehr und die Träger regionaler Aufgaben
  3. umschreibt er die Anforderungen an Bestände, Ausbildung, Fahrzeuge und Ausrüstung
  4. definiert er Anforderungen an das Alarmierungssystem und die Alarmierungseinrichtungen

3.1.2 Orts- und Verbandsfeuerwehren

Art. 22 Aufgabe der Gemeinden

Die Gemeinden haben entsprechend den örtlichen Verhältnissen, Bedürfnissen und Möglichkeiten eine ausreichende Ortsfeuerwehr im Sinne der Ausführungsbestimmungen (Art. 21) zu bilden.

Art. 23 Verbandsfeuerwehren

Mehrere Gemeinden oder Betriebe können je untereinander eine Verbandsfeuerwehr bilden.

Die Organisation, Grösse und Gliederung hat den Verhältnissen, Bedürfnissen und Möglichkeiten der einzelnen Verbandsgemeinden oder Betriebe Rechnung zu tragen.

3.1.3 Stützpunktfeuerwehr *

Art. 24 *

Die Stützpunktfeuerwehr umfasst die Aufgaben der Ortsfeuerwehr und bildet die Einsatzformation für Spezialaufgaben und sekundäre Hilfeleistungen im gesamten Kantonsgebiet.

3.1.4 Betriebsfeuerwehren

Art. 25 *

Die Kantonale Feuerpolizei kann grössere öffentliche oder private Betriebe verpflichten oder ermächtigen, eine Betriebsfeuerwehr zu bilden und zu unterhalten, wenn die Brandgefahren, die Personenbelegung und die Interventionsmöglichkeiten der Orts-, Verbands- und Stützpunktfeuerwehr dies erfordern.

Betriebsfeuerwehren sind der Orts-, Verbands- oder der Stützpunktfeuerwehr unterstellt.

Die Kantonale Feuerpolizei erlässt Weisungen über die Anforderungen an Betriebsfeuerwehren. Betriebsfeuerwehren, die ihren Leistungsauftrag nicht erfüllen, werden nicht mehr als solche anerkannt.

3.2 Feuerwehrpflicht

Art. 26

Die Feuerwehrpflicht dauert mindestens 15, längstens 30 Jahre. Wer die Feuerwehrpflicht erfüllt hat, kann bei Eignung und Personalbedarf freiwillig weiter Dienst leisten.

Sie wird durch aktiven Feuerwehrdienst oder durch die Entrichtung einer jährlichen Ersatzabgabe erfüllt.

Die Gemeinden erlassen die Bestimmungen über die Befreiung von der Feuerwehrpflicht und über die Höhe der Ersatzabgabe.

Die Feuerwehren stellen den Personen, die Feuerwehrdienst leisten, jährlich eine Bescheinigung darüber aus. Diese ist von den Dienstleistenden zusammen mit der Steuererklärung einzureichen. Die Feuerwehr dokumentiert die Wohnsitzgemeinde der Feuerwehrdienstleistenden jeweils mit einer Kopie der ausgestellten Bescheinigungen. *

3.3 Einsatzkosten und Haftung

Art. 27 Grundsätze der Kostenerhebung *

Hilfeleistungen bei versicherten Gefahren nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung sind unter Vorbehalt von Art. 28 f. unentgeltlich. *

Ausgenommen sind hierbei Brände von motorisierten Transportmitteln aller Art. *

Andere Hilfeleistungen der Feuerwehr sind nach Aufwand zu verrechnen, nämlich: *

  1. bei technischen Einsätzen oder Rettungen, die nicht Folgen eines versicherten Ereignisses im Sinne von Abs. 1 sind, demjenigen, dem Hilfe geleistet wurde
  2. bei Wasserschäden im Gebäude, welche nicht durch ein Elementarereignis verursacht wurden, dem Gebäudeeigentümer
  3. bei Aufräumarbeiten dem Eigentümer
  4. bei Dienstleistungen an Veranstaltungen dem Veranstalter
  5. bei wiederholten Fehlalarmen durch Brandmelde- und Löschanlagen unabhängig der Ursache dem Anlageeigentümer
  6. bei missbräuchlichen Alarmierungen dem Verursacher

Die Kosten für von der Feuerwehr von Gesetzes wegen vorgenommene oder veranlasste Sicherungs- und Behebungsmassnahmen werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. *

Art. 28 Kostenträger

Die Gemeinden und Zweckverbände tragen die Kosten für die Feuerwehreinsätze auf ihrem Gebiet; die Betriebe tragen die Kosten für Einsätze ihrer Betriebsfeuerwehren im eigenen Betrieb. *

Für Hilfeleistungen gemäss Art. 27 Abs. 1 ausserhalb ihres kommunalen Einsatzgebietes werden zwischen den Feuerwehren ausschliesslich Sold-, Material- und Wiederbereitstellungskosten in Rechnung gestellt. Die Kantonale Feuerpolizei legt Maximalsätze beziehungsweise Maximalbeiträge fest. *

Die Kantonale Feuerpolizei beteiligt sich an den Kosten der von ihr in Absprache mit der betreffenden Feuerwehr zusätzlich angeordneten, die Nachbarschaftshilfe übersteigenden Einsätze. *

Art. 29 Rückgriff

Auf Personen, die den Einsatz der Feuerwehr widerrechtlich und grob schuldhaft veranlasst haben, kann für alle Kosten des Einsatzes Rückgriff genommen werden.

Die Gemeinde erlässt über den Rückgriff eine Verfügung. Sie wendet dabei die Art. 50 f. des Obligationenrechts[2] sinngemäss an.

Art. 30 Haftung der Gemeinden, Zweckverbände und Betriebe *

Die Gemeinden, Zweckverbände und Betriebe haften unabhängig von einem Verschulden für Schäden, die bei Einsätzen ihrer Feuerwehren verursacht werden. *

Die Haftung entfällt, wenn von anderer Seite Ersatz geleistet wird oder der Geschädigte das Ereignis vorsätzlich verursacht hat. Hat der Geschädigte das Ereignis fahrlässig herbeigeführt, wird die Haftung dem Grade des Verschuldens entsprechend reduziert.

Die Gemeinden, Zweckverbände und Betriebe haben eine Versicherung für die Haftung für Feuerwehreinsätze sowie die Unfallversicherung für die in ihrer Feuerwehr Dienst leistenden Personen sicherzustellen. *

4. Organisation und Beiträge

Art. 31 Organisation

Die kantonalen Aufgaben werden unter der Aufsicht des zuständigen Departements von der Kantonalen Feuerpolizei vollzogen, die der Gebäudeversicherung angegliedert ist.

Die Gemeinden organisieren sich im Rahmen von Gesetz und Verordnung frei.

Der Kanton und die Gemeinden achten auf die Koordination mit anderen im Bevölkerungsschutz tätigen Behörden und Organisationen.

Art. 32 * Beiträge des Kantons an die Schadenbekämpfung und die Feuerwehr

Der Kanton übernimmt die Investitions- und Betriebskosten der kantonalen Feuerwehralarmierungszentrale und der für die Alarmierung notwendigen Netze und Anlagen.

Der Kanton trägt die Kosten der von ihm durchgeführten oder bewilligten Aus- und Weiterbildungen von Angehörigen der Feuerwehr.

Der Kanton beteiligt sich an den Investitionen und Beschaffungen der Feuerwehren. Die Beteiligung an Fahrzeugen inkl. erforderlichem Zubehör beträgt höchstens:

  1. 50% bei Einsatzschwerpunkt im eigenen Gebiet
  2. 70% bei Einsatzschwerpunkt im eigenen Gebiet und Zusatzaufgaben in der Region
  3. 100% bei Einsatzschwerpunkt in der Region

Die Beteiligung des Kantons an Investitionskosten für Spezialmaterial zur Erfüllung von Aufgaben in der Region beträgt 100%.

Der Regierungsrat legt die subventionsberechtigten Artikel und die Höhe der Subventionsbeiträge fest. Die Beteiligung an der persönlichen Bekleidung an Feuerwehrmaterial und Gerätschaften kann als Pauschalsubvention ausgestaltet werden.

Soweit die Subventionierung nicht über eine Pauschale erfolgt, kann die Kantonale Feuerpolizei die konkrete Beschaffung definieren.

Wenn die Anschaffungen oder Investitionen nicht den Ausführungsbestimmungen (Art. 21) entsprechen, wird kein Beitrag des Kantons ausgerichtet. Eine ungenügende Leistungsfähigkeit der Feuerwehr führt zu angemessenen Beitragskürzungen.

Wird durch einen Feuerwehrzusammenschluss das vorhandene Rationalisierungspotenzial genutzt, erfolgt ein Beitrag an die erforderlichen Reorganisationskosten. Der Regierungsrat regelt Voraussetzung und Beitragshöhe.

Die Stützpunktfeuerwehr erhält für die Aufwendungen im Zusammenhang mit ihren Zentrumsaufgaben eine jährliche Pauschalentschädigung. Der Regierungsrat regelt Voraussetzung und Beitragshöhe.

Art. 32a * Ersatzvornahme und Kostentragung

Der Regierungsrat regelt die Ersatzvornahme und die Kostentragung für Gemeinden, deren Feuerwehren ihren Leistungsauftrag auf Grund mangelhafter Ausrüstung, Ausbildung oder personeller Mängel nicht erfüllen können.

Die Kantonale Feuerpolizei kann die ausgewiesenen Kosten für Nachinspektionen und für besondere Beratungsleistungen an Gemeinden, Verbände und Betriebe mit ungenügenden Feuerwehren in Rechnung stellen.

5 Löschwasserversorgung

Art. 34 Zuständigkeit

Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass die Wasserversorgung jederzeit in der Lage ist, genügend Löschwasser mit ausreichendem Druck für die Schadenbekämpfung abzugeben.

Art. 35 Beiträge des Kantons

Der Kanton beteiligt sich an den Investitionen für die Löschwasserversorgung der Gemeinden und der von ihnen betrauten Körperschaften bis zum 31. Dezember 2015 mit 25%. Voraussetzung für die Ausrichtung des Beitrages ist die Einreichung eines vollständigen Gesuches bis zum 31. Dezember 2015. Die eingereichten Projekte sind bis Ende 2022 zu realisieren. *

Das Gesuch hat insbesondere Folgendes zu umfassen: *

  1. die Baubeschreibung mit einem technischen Bericht mit den notwendigen Berechnungen sowie den zu erwartenden Optimierungen und dem Realisierungsterminplan
  2. einen Übersichtsplan der gesamten Anlage
  3. den Kostenvoranschlag
  4. die Projektpläne
  5. den Kreditbeschluss mit Angabe der Kostenträger

Kantonsbeiträge setzen voraus, dass sich die Investitionen im Rahmen der kantonalen und regionalen Planungen und eines Gesamtkonzepts halten.

6 Übertragung von Aufgaben

Art. 36 *

Die Übertragung von Aufgaben des Kantons an eine Gemeinde oder von einer Gemeinde an den Kanton sowie die Zusammenarbeit der Gemeinden untereinander richten sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes.

7 Finanzierung

Art. 37 Kanton

Der Kanton finanziert seine Aufwendungen für den Brandschutz:

  1. durch eine Brandschutzabgabe der Gebäudeeigentümer
  2. durch Beiträge der privaten Versicherungsgesellschaften
  3. durch Gebühren

Art. 37a * Gebühren

Die Gebühren für Aufwendungen im Zusammenhang mit Baubewilligungsgesuchen richten sich nach den Gebührenregelungen des Baugesetzes.

Für die Beratungstätigkeit wird eine Gebühr erhoben, sofern diese Dienstleistung das übliche Mass übersteigt. Der Dienstleistungsempfänger ist vorgängig über diesen Sachverhalt zu informieren.

Der Regierungsrat legt die Gebühren fest. Sie orientieren sich am entstehenden Aufwand.

Art. 38 Brandschutzabgabe

Der Regierungsrat legt die Höhe der Brandschutzabgabe fest und stuft sie nach dem Risiko ab.

Er kann die Veranlagung und den Bezug der Gebäudeversicherung übertragen.

Für die Brandschutzabgabe besteht am Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 119 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch[3].

Art. 39 Beitrag der privaten Versicherungsgesellschaften

Die privaten Versicherungsgesellschaften haben der Kantonalen Feuerpolizei jährliche Beiträge von Rp. 5 pro Fr. 1'000.00 des im Kanton Schaffhausen gegen Feuer- und Elementarschaden versicherten Kapitals zu entrichten. Die Beiträge sind Ende März aufgrund des Kapitals des Vorjahres fällig. Die Gesellschaften haben die für die Berechnung ihrer Beiträge massgeblichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 40 Gemeinden

Die Gemeinden finanzieren ihre Aufwendungen:

  1. aus Beiträgen des Kantons
  2. aus dem Ertrag der Ersatzabgaben
  3. aus Kostenbeteiligungen Dritter
  4. aus allgemeinen Mitteln

8 Verfahren

Art. 41 *

Gegen den Entscheid der Kantonalen Feuerpolizei kann innert 20 Tagen Rekurs an die Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz erhoben werden.

Gegen den Entscheid der Kommission ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht zulässig. Dieses kann auch die Angemessenheit des Entscheids überprüfen.

9 Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen *

Art. 41a * Strafverfolgung

Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen die Art. 4, 5 und 6 sowie der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Anordnungen werden mit Busse bestraft.

Die Untersuchung und Beurteilung der Widerhandlungen gemäss Abs. 1 erfolgt durch die zuständige kantonale Untersuchungsbehörde.

Art. 42 Regierungsrat

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Er kann Richtlinien von Fachorganisationen für verbindlich erklären.

Art. 43 Gemeinden

Die Gemeinden erlassen innerhalb von zwei Jahren seit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die notwendigen Vorschriften über den vorbeugenden Brandschutz und über die Feuerwehr.

Gegenstand der Vorschriften sind namentlich:

  1. die Behördenorganisation
  2. die Feuerwehr und die Feuerwehrpflicht

Der Regierungsrat erlässt ein Musterreglement für eine Feuerwehrordnung.

Art. 44 Übergangsbestimmung

Die Zuständigkeiten für die Brandschutzkontrollen gemäss Art. 10 und 11 gelten ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens hängige Rechtsmittelverfahren gegen Verfügungen der Gebäudeversicherung bzw. der Kantonalen Feuerpolizei werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Instanz entschieden.

Art. 45 Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts

Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.

Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten[4].

Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[5] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes werden aufgehoben:

  1. Art. 23 und 24 des Gesetzes über Organisation und Schutzmassnahmen bei ausserordentlichen Ereignissen (Katastrophen- und Nothilfegesetz) vom 26. Juni 1995[6]
  2. §§ 1 und 2 des Dekrets über die Ausrichtung von Beiträgen nach dem Gesetz über Organisation und Schutzmassnahmen bei ausserordentlichen Ereignissen (Katastrophen- und Nothilfe) vom 26. Juni 1995
  3. §§ 12 bis 20 des Dekrets über die Prämien und Feuerschutzbeiträge des kantonalen Gebäudeversicherung vom 14. Januar 1974

Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wird folgender Erlass geändert:[7]

Egress

Abl. 2003, S. 1747

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.12.2003 01.01.2005 Erlass Erstfassung Abl. 2003, S. 1747
22.01.2007 01.07.2007 Art. 28 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 115, S. 900
06.04.2009 01.01.2010 Art. 2 Abs. 2, b) geändert Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
06.04.2009 01.01.2010 Art. 2 Abs. 2, c) geändert Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
06.04.2009 01.01.2010 Art. 9 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
06.04.2009 01.01.2010 Art. 9a eingefügt Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
06.04.2009 01.01.2010 Art. 10 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
06.04.2009 01.01.2010 Art. 11 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
06.04.2009 01.01.2010 Art. 25 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
06.04.2009 01.01.2010 Art. 26 Abs. 4 eingefügt Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
06.04.2009 01.01.2010 Art. 32a eingefügt Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
06.04.2009 01.01.2010 Art. 35 Abs. 1bis eingefügt Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
06.04.2009 01.01.2010 Art. 36 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
06.04.2009 01.01.2010 Art. 37 Abs. 1, c) eingefügt Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
06.04.2009 01.01.2010 Art. 37a eingefügt Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
06.04.2009 01.01.2010 Titel 9 geändert Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
06.04.2009 01.01.2010 Art. 41a eingefügt Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
09.11.2009 01.01.2011 Art. 41 totalrevidiert Abl. 2010, S. 546, S. 549
10.11.2014 01.03.2015 Art. 35 Abs. 1 geändert Abl. 2014, S. 1650, 2015, S. 253
31.10.2016 01.03.2017 Art. 2 Abs. 2, d) eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 4 totalrevidiert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 5 totalrevidiert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 6 Abs. 1 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 6 Abs. 1, a) geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 6 Abs. 1, d) eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 6 Abs. 1, e) eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 6 Abs. 2 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 6 Abs. 3 eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 7 totalrevidiert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 8 totalrevidiert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 9 Titel geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 9 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 9a Titel geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 9a Abs. 2 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 9a Abs. 3 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 11 Titel geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 12 Titel geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 15 totalrevidiert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 17 Abs. 1, b) geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 18 Abs. 2 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 19 Abs. 1 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 19 Abs. 3 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 20 totalrevidiert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 20a eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 21 Abs. 1, a) geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 21 Abs. 1, b) geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 21 Abs. 1, c) geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Titel 3.1.3 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 24 totalrevidiert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 27 Titel geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 27 Abs. 1 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 27 Abs. 2 eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 27 Abs. 3 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 27 Abs. 3, a) geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 27 Abs. 3, e) geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 27 Abs. 3, f) eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 27 Abs. 4 eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 28 Abs. 2 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 28 Abs. 3 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 30 Titel geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 30 Abs. 1 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 30 Abs. 3 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.01.2017 Art. 32 totalrevidiert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 33 aufgehoben Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 37a totalrevidiert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 45a eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.12.2003 01.01.2005 Erstfassung Abl. 2003, S. 1747
Art. 2 Abs. 2, b) 06.04.2009 01.01.2010 geändert Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
Art. 2 Abs. 2, c) 06.04.2009 01.01.2010 geändert Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
Art. 2 Abs. 2, d) 31.10.2016 01.03.2017 eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 4 31.10.2016 01.03.2017 totalrevidiert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 5 31.10.2016 01.03.2017 totalrevidiert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 6 Abs. 1 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 6 Abs. 1, a) 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 6 Abs. 1, d) 31.10.2016 01.03.2017 eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 6 Abs. 1, e) 31.10.2016 01.03.2017 eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 6 Abs. 2 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 6 Abs. 3 31.10.2016 01.03.2017 eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 7 31.10.2016 01.03.2017 totalrevidiert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 8 31.10.2016 01.03.2017 totalrevidiert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 9 06.04.2009 01.01.2010 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
Art. 9 31.10.2016 01.03.2017 Titel geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 9 Abs. 3 31.10.2016 01.03.2017 aufgehoben Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 9a 06.04.2009 01.01.2010 eingefügt Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
Art. 9a 31.10.2016 01.03.2017 Titel geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 9a Abs. 2 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 9a Abs. 3 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 10 06.04.2009 01.01.2010 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
Art. 11 06.04.2009 01.01.2010 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
Art. 11 31.10.2016 01.03.2017 Titel geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 12 31.10.2016 01.03.2017 Titel geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 15 31.10.2016 01.03.2017 totalrevidiert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 17 Abs. 1, b) 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 18 Abs. 2 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 19 Abs. 1 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 19 Abs. 3 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 20 31.10.2016 01.03.2017 totalrevidiert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 20a 31.10.2016 01.03.2017 eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 21 Abs. 1, a) 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 21 Abs. 1, b) 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 21 Abs. 1, c) 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Titel 3.1.3 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 24 31.10.2016 01.03.2017 totalrevidiert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 25 06.04.2009 01.01.2010 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
Art. 26 Abs. 4 06.04.2009 01.01.2010 eingefügt Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
Art. 27 31.10.2016 01.03.2017 Titel geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 27 Abs. 1 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 27 Abs. 2 31.10.2016 01.03.2017 eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 27 Abs. 3 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 27 Abs. 3, a) 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 27 Abs. 3, e) 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 27 Abs. 3, f) 31.10.2016 01.03.2017 eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 27 Abs. 4 31.10.2016 01.03.2017 eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 28 Abs. 1 22.01.2007 01.07.2007 geändert Abl. 2007, S. 115, S. 900
Art. 28 Abs. 2 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 28 Abs. 3 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 30 31.10.2016 01.03.2017 Titel geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 30 Abs. 1 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 30 Abs. 3 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 32 31.10.2016 01.01.2017 totalrevidiert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 32a 06.04.2009 01.01.2010 eingefügt Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
Art. 33 31.10.2016 01.03.2017 aufgehoben Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 35 Abs. 1 10.11.2014 01.03.2015 geändert Abl. 2014, S. 1650, 2015, S. 253
Art. 35 Abs. 1bis 06.04.2009 01.01.2010 eingefügt Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
Art. 36 06.04.2009 01.01.2010 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
Art. 37 Abs. 1, c) 06.04.2009 01.01.2010 eingefügt Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
Art. 37a 06.04.2009 01.01.2010 eingefügt Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
Art. 37a 31.10.2016 01.03.2017 totalrevidiert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 41 09.11.2009 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 546, S. 549
Titel 9 06.04.2009 01.01.2010 geändert Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
Art. 41a 06.04.2009 01.01.2010 eingefügt Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
Art. 45a 31.10.2016 01.03.2017 eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282