Für Motorfahrzeuge und Einzelbeschaffungen von über Fr. 15'000.00: *
- ist vor der Beschaffung das Feuerwehrinspektorat beratend beizuziehen
- ist vor der Bestellung ein behördlich unterzeichnetes Beitragsgesuch mit einem detaillierten Kostenvoranschlag und sofern vorhanden dem technischen Beschrieb an die Kantonale Feuerpolizei einzureichen
- sind die Submissionsvorschriften zu beachten
Die Kantonale Feuerpolizei stellt die beitragsberechtigten Kosten fest und beantragt dem zuständigen Departement die Beitragszusicherung. Die Zusicherung wird befristet und kann auf Antrag verlängert werden. Ohne Beitragszusicherung werden keine Beiträge ausgerichtet. Der zugesicherte Betrag wird nach Abnahme des Fahrzeugs oder Gerätes durch das Feuerwehrinspektorat ausbezahlt.
An die persönliche Schutzausrüstung der Angehörigen der Feuerwehr wird ein jährlicher Pauschalbeitrag ausgerichtet. Dieser beträgt 10% der von der Kantonalen Feuerpolizei festgelegten Ausrüstungskosten und erfolgt auf dem Minimalbestand der jeweiligen Feuerwehr zuzüglich 12%. Massgebend ist hierbei der Minimalbestand am 1. Januar des Bezugsjahres. Der Beitrag an die persönliche Schutzausrüstung bildet zugleich die Subvention für sämtliche übrigen von der Feuerwehr getätigten Investitionen mit einem Einzelstückpreis unter Fr. 3'000.00. Die Auszahlung erfolgt im ersten Halbjahr des Bezugsjahres. Bei von der Kantonalen Feuerpolizei koordinierten Beschaffungsaktionen kann diese für die beschafften Materialien und Gerätschaften die Anwendbarkeit von Abs. 4 dieser Verordnung festlegen. *
Alle Investitionen in Material und Gerätschaften, welche nicht unter die Pauschalsubventionierung gemäss Abs. 3 fallen, werden durch den Kanton mit einem Satz von 50% subventioniert, sofern sie über ein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis verfügen. Die entsprechenden Rechnungen sind gesamthaft bis zum 15. Dezember des Abrechnungsjahres einzureichen. *
Mit der Abrechnung sind der neue Übungsplan und alle am Jahresende geforderten Unterlagen einzureichen oder zu aktualisieren. Die Auszahlung erfolgt, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen. *
Eine ungenügende Einsatzbereitschaft führt zu einer Kürzung der Pauschalsubvention um 50%. Als ungenügende Einsatzbereitschaft gelten ein Mangel, welcher sich massgeblich auf den Einsatzerfolg auswirken könnte, sowie ein Mangel in der Organisation oder bei den Einsatzmitteln, welcher wiederholt festgestellt wird. *