Dieses Gesetz regelt die Haushaltführung von Kanton und Gemeinden.
Es gilt für die kantonale Verwaltung, den Regierungsrat, den Kantonsrat und die Gerichte. *
Es gilt unter Vorbehalt abweichender kantonaler Bestimmungen auch für die Gemeindeorgane. *
Für die selbständigen und unselbständigen Verwaltungsorganisationen des kantonalen oder kommunalen Rechts gilt dieses Gesetz, soweit nicht besondere Bestimmungen in einem dem Referendum unterstehenden kantonalen oder kommunalen Spezialgesetz vorgesehen sind. Die Rechnungslegung hat dabei stets nach allgemeinen, anerkannten Schweizer Standards zu erfolgen. Die Haushaltsführung mit Globalbudget und Leistungsaufträgen kann vorgesehen werden. *
Kommunale Erlasse gemäss Abs. 4 bedürfen der Genehmigung des für Gemeindeangelegenheiten zuständigen Departementes. *