Diese Verordnung vollzieht und ergänzt die gesetzlichen Regelungen zur Haushaltführung von Kanton und Gemeinden für die kantonale Verwaltung.
Sie gilt für den Kantonsrat, die Gerichte und die Spezialverwaltungen unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen sinngemäss.
§ 8 Abs. 1 und 2 (Regelwerk und Kontenplan) und § 11 (Abschreibung des Verwaltungsvermögens) dieser Verordnung gelten auch für die Gemeinden. Für die Anstalten des kommunalen Rechts, die Zweckverbände, die übrigen der Zusammenarbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisationen sowie die eigenwirtschaftlich betriebenen Verwaltungsbereiche gelten sie, soweit nicht besondere Bestimmungen gelten. Diese bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des für Gemeindeangelegenheiten zuständigen Departementes. *