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611.103

Finanzhaushaltsverordnung

Vom 12.12.2017 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf das Finanzhaushaltsgesetz vom 20. Februar 2017,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen und Begriffe

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Diese Verordnung vollzieht und ergänzt die gesetzlichen Regelungen zur Haushaltführung von Kanton und Gemeinden für die kantonale Verwaltung.

Sie gilt für den Kantonsrat, die Gerichte und die Spezialverwaltungen unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen sinngemäss.

§ 8 Abs. 1 und 2 (Regelwerk und Kontenplan) und § 11 (Abschreibung des Verwaltungsvermögens) dieser Verordnung gelten auch für die Gemeinden. Für die Anstalten des kommunalen Rechts, die Zweckverbände, die übrigen der Zusammenarbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisationen sowie die eigenwirtschaftlich betriebenen Verwaltungsbereiche gelten sie, soweit nicht besondere Bestimmungen gelten. Diese bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des für Gemeindeangelegenheiten zuständigen Departementes. *

Art. 2 Weisungen und Richtlinien

Der Regierungsrat erlässt ergänzende Weisungen über die Erstellung des Budgets und des Finanzplans.

Die Finanzverwaltung erlässt ergänzende Weisungen über den Abschluss der Jahresrechnung sowie zur Steuerung des Rechnungswesens. Diese bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Finanzdepartementes.

Die Staatskanzlei erlässt ergänzende Weisungen zur Beschaffung von Drucksachen und Büromaterialien, ITSH erlässt ergänzende Weisungen zur Beschaffung von Informatikmitteln. Diese bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates. *

Die Verwaltungseinheiten können für ihren Finanzbereich Weisungen erlassen. Sie sind der Finanzkontrolle mitzuteilen.

Art. 3 Verwaltungseinheiten

Verwaltungseinheiten im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes sind die Staatskanzlei, die Dienststellen und die unselbständigen Anstalten.

2 Ausgaben und Kredite

Art. 4 Ausgabenbefugnis

Die Ausgabenbefugnis ist das Recht, im Rahmen des genehmigten Budgetkredits finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

Unter Vorbehalt abweichender Regelungen steht die Befugnis für neue Ausgaben zu: *

  1. dem Regierungsrat,
  2. den Departementen für Ausgaben bis Fr. 100'000.00 pro Geschäftsvorfall in ihrem Zuständigkeitsbereich,
  3. den Verwaltungseinheiten für Ausgaben bis Fr. 30'000.00 pro Geschäftsvorfall in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Unter Vorbehalt abweichender Regelungen des zuständigen Departementes steht die Befugnis für gebundene Ausgaben zu: *

  1. den Departementen in ihrem Zuständigkeitsbereich,
  2. den Verwaltungseinheiten in ihrem Zuständigkeitsbereich für zugesicherte oder durchlaufende Beiträge; für gesetzlich oder vertraglich bezüglich Zweck, Höhe, Auszahlungsjahr und Empfänger feststehende Verpflichtungen; für weitere Ausgaben bis Fr. 100'000.00 pro Geschäftsvorfall.

Abweichende Regelungen sind der Finanzverwaltung mitzuteilen. *

Art. 5 Verpflichtungs- und Zusatzkredit

Ein Verpflichtungs- oder Zusatzkredit ist zu beantragen für neue, einmalige Ausgaben, die sich auf mehrere Jahre verteilen. *

Verpflichtungs- und Zusatzkredite sind dem Kantonsrat mit separatem Bericht zu unterbreiten, wenn sie dem obligatorischen Finanzreferendum unterstehen. Unterliegen sie dem fakultativen Referendum oder fallen sie in die abschliessende Zuständigkeit des Kantonsrates, können sie mit dem Bericht und Antrag zum Budget oder zur Jahresrechnung unterbreitet werden. *

Verpflichtungs- und Zusatzkredite sind innert zweier Jahre, nachdem das Vorhaben ausgeführt ist und allfällige Beiträge Dritter definitiv festgelegt sind, abzurechnen.

Art. 6 Nachtrags- und Exekutivkredit

Ein Nachtragskredit ist vor dem Eingehen einer Verpflichtung zu beantragen, wenn eine neue einmalige Ausgabe nicht budgetierte Mehrkosten von über Fr. 100'000.00 oder eine neue jährlich wiederkehrende Ausgabe nicht budgetierte Mehrkosten von über Fr. 20'000.00 verursacht. *

Ein Exekutivkredit ist vor dem Eingehen einer Verpflichtung zu beantragen, wenn eine neue Ausgabe nicht budgetierte Mehrkosten unter den Schwellenwerten gemäss Abs. 1 verursacht. Bei Mehrkosten bis 10'000 Franken muss kein Exekutivkredit eingeholt werden. *

Bei Anträgen nach Abs. 1 und 2 sind Angaben zu machen: *

  1. zu den Ursachen und der Notwendigkeit der Krediterhöhung,
  2. zur zeitlichen Dringlichkeit,
  3. zum Einfluss auf den Kreditbedarf der Finanzplanjahre.

Gesammelt im Nachgang mit dem Jahresabschluss zu beantragen sind Exekutivkredite: *

  1. wenn es sich um gebundene Ausgaben handelt und der genehmigte Budgetkredit um mehr als 10 Prozent und mehr als 10'000 Franken überschritten wurde,
  2. wenn die Ausgaben auf einer anderen Finanzposition budgetiert wurden,
  3. wenn den Ausgaben im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Einnahmen gegenüberstehen.

Art. 7 Informationspflicht

Über Exekutivkredite ist der Kantonsrat im Bericht zur Jahresrechnung in geeigneter Form zu orientieren.

3 Rechnungslegung

Art. 8 Regelwerk und Kontenplan

Anzuwendendes Regelwerk für die Rechnungslegung ist das Harmonisierte Rechnungsmodell für die Kantone und Gemeinden (HRM2) der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren vom 25. Januar 2008 in der gültigen Fassung. Abweichungen vom HRM2 sind im Anhang zur Jahresrechnung auszuweisen.

Die ersten vier Positionen des Kontenrahmens gemäss dem HRM2 sind für den Kontenplan verbindlich.

Die Finanzverwaltung legt den Kontenplan nach Anhörung der betroffenen Verwaltungseinheiten fest.

Art. 9 Periodenabgrenzung

Die Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung sowie die Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung sind grundsätzlich in derjenigen Periode (Rechnungsjahr) zu erfassen, in der sie verursacht werden.

Rechnungsabgrenzungen sind grundsätzlich vorzunehmen, wenn der einzelne Geschäftsvorfall mehr als Fr. 10'000.00 beträgt. Auf Abgrenzungen kann bei Schul- und Studiengeldern verzichtet werden. *

Rückstellungen sind zu bilden, wenn:

  1. die Höhe der Verpflichtung schätzbar ist und mehr als Fr. 100'000.00 beträgt
  2. der Ursprung der Verpflichtung in einem Ereignis vor dem Bilanzstichtag liegt und
  3. der Mittelabfluss zur Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich ist

… *

Art. 10 * Steuerabgrenzung

Steuern sind grundsätzlich nach dem Soll-Prinzip abzugrenzen. Für Quellensteuern gilt das Kassaprinzip, für die Direkten Bundessteuern das jeweils für den Bund geltende Prinzip.

… *

Art. 11 Abschreibung des Verwaltungsvermögens

Die Anlagen des Verwaltungsvermögens werden linear über die folgende Nutzungsdauer abgeschrieben:

  1. Gebäude, Hochbauten: 25 Jahre
  2. Tiefbauten: 40 Jahre
  3. Abwasseranlagen: 15 Jahre
  4. Abfallanlagen: 30 Jahre
  5. Mobilien, Ausstattungen, Maschinen und allgemeine Motorfahrzeuge: 5 Jahre
  6. Spezialfahrzeuge: 15 Jahre
  7. Immaterielle Anlagen: 5 Jahre
  8. Informatik- und Kommunikationssysteme: 5 Jahre
  9. Investitionsbeiträge Wirtschaftsförderung: 5 Jahre

Nicht abgeschrieben werden Grund und Boden, Wald, Anlagen im Bau, Darlehen, Beteiligungen und Grundkapitalien.

Investitionsbeiträge sind während derjenigen Nutzungsdauer abzuschreiben, die für die Anlage gilt, für die sie ausgerichtet werden. Die Nutzungsdauer kann von den Nutzungsdauern gemäss Abs. 1 abweichen.Massgebend sind die zugrundeliegenden Subventionsbestimmungen. *

Die Abschreibungen beginnen im Jahr der Nutzung der Anlage. Im ersten Jahr der Nutzung wird eine ganze Jahresabschreibung vorgenommen.

Art. 12 Konsolidierte Rechnung

Die Rechnungen der selbständigen Verwaltungsorganisationen des kantonalen öffentlichen Rechts werden im Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel im Anhang der Rechnung aufgeführt.

4 Rechnungs- und Verwaltungsführung

Art. 13 Zahlungsanweisung

Zahlungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn die finanzielle Verpflichtung von einer ausgabenbefugten Person angewiesen worden ist.

Die ausgabenbefugten Personen sind für ihren Zuständigkeitsbereich anweisungsberechtigt. Sie können weitere anweisungsberechtigte Personen bestimmen. Diese sind der Finanzverwaltung bekannt zu geben. *

Wer mit der Anweisung begünstigt wird, darf die Unterschrift für die Anweisung nicht selbst erteilen.

… *

Art. 14 Buchungsbeleg

Die Anweisung für eine Buchung zulasten oder zugunsten eines Kontos der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung oder Bilanz bedarf eines Belegs mit einer Unterschrift einer anweisungsberechtigten Person.

Mit der Unterschrift wird die Richtigkeit der Buchung bestätigt bezüglich:

  1. Lieferung der Güter respektive Erbringung der Dienstleistungen an den Kanton
  2. Übereinstimmung mit dem Auftrag
  3. Übereinstimmung mit den Rechtsgrundlagen im Fall von Zahlungen ohne Gegenleistungen
  4. ausreichendem Budgetkredit und vorliegender Ausgabenbefugnis
  5. korrekter Berechnung des Endbetrags inklusive Abzug allfälliger Rabatte und Skonti
  6. Richtigkeit der Kontierung

Die Finanzverwaltung ist befugt, in Absprache mit den anweisungsberechtigten Personen Korrekturbuchungen vorzunehmen.

Art. 15 Elektronische Belege

Belege können elektronisch ausgestellt und aufbewahrt werden, wenn die Sicherheit vor Verlust und Beschädigung, die Integrität, die Authentizität und die Verfügbarkeit sichergestellt sind.

Art. 16 Forderungs- und Verlustscheinbewirtschaftung

Forderungen werden nach Massgabe ihrer Höhe sowie des Verjährungsdatums bewirtschaftet.

Die Finanzverwaltung ist befugt, gerichtliche und aussergerichtliche Nachlassverträge zu schliessen und einvernehmliche private Schuldenbereinigungen zu treffen.

Sie kann Verlustscheine unter Nominalwert zurückkaufen, wenn die Voraussetzungen für den Forderungsverzicht ausgewiesen sind. Bei Beträgen von mehr als Fr. 100'000.00 ist die Zustimmung des Finanzdepartementes einzuholen.

Sie kann Forderungen mit Zustimmung des Finanzdepartementes abschreiben.

Vorbehalten bleiben in den Fällen gemäss Abs. 2 bis 4 spezialgesetzliche Bestimmungen der Verwaltungseinheiten zum Inkasso.

Art. 17 Kosten- und Leistungsrechnung

Eine Kosten- und Leistungsrechnung führen können:

  1. Amt für Geoinformation
  2. IKL
  3. ITSH
  4. Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
  5. Tiefbauamt

Art. 18 Versicherungen

Risiken, die nicht von Gesetzes wegen zu versichern sind, werden grundsätzlich versichert, wenn das Schadenpotenzial mehr als Fr. 100'000.00 beträgt. Auf eine Versicherung kann verzichtet werden, wenn die Eintretenswahrscheinlichkeit des Schadensereignisses tief oder das Preis-Leistungs-Verhältnis unbefriedigend ist.

Die Finanzverwaltung koordiniert die Sachversicherungen und schliesst Policen ab. Die Verwaltungseinheiten haben Risiken mit Schadenpotential von mehr als Fr. 100'000.00 und die Eintretenswahrscheinlichkeit eines Schadenereignisses in ihrem Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltung zu melden.

Art. 19 Finanzieller Mitbericht

Dem Finanzdepartement zur Vorprüfung zuzustellen sind:

  1. Anträge mit erheblichen Auswirkungen auf den Finanzhaushalt des Kantons
  2. Antworten auf parlamentarische Aufträge und Anfragen mit erheblicher Kostenfolge für den Kanton
  3. grundsätzliche Fragen zur Anwendung des Finanzhaushaltsrechts und zur Regelung von finanziell relevanten Zuständigkeiten

Erheblich sind einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 100'000.00 und wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 20'000.00.

Die Frist zur Stellungnahme beträgt mindestens 10 Arbeitstage.

5 Zuständigkeiten

Art. 20 Aufgaben der Verwaltungseinheiten

Die Verwaltungseinheiten:

  1. kontrollieren laufend die Beanspruchung der Kredite, einschliesslich der noch nicht zur Zahlung gelangten finanziellen Verpflichtungen, und sind für deren Einhaltung verantwortlich
  2. stellen sicher, dass ihre Ausgaben und Einnahmen auf einer genügenden Rechtsgrundlage beruhen
  3. stellen die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze bei der Verwendung ihrer Kredite und der ihnen anvertrauten Vermögenswerte sicher
  4. führen über die Rückstellungen und die Eventualverpflichtungen Kontrolle
  5. machen die finanziellen Ansprüche gegenüber Dritten geltend
  6. führen ein Inventar der bedeutenden Vermögenswerte
  7. erstellen und kontrollieren die Rechnungsbelege auf ihre materielle und rechnerische Richtigkeit

Die Kontrolle über die Einhaltung der Ausgabenbefugnis obliegt der ermächtigten Verwaltungseinheiten.

Art. 21 Aufgaben der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung besorgt grundsätzlich den Zahlungsverkehr, die Führung von Kassen, Post- und Bankkonten für die Verwaltungseinheiten.

Kassenbestände sind zweimal monatlich abzustimmen und unter sicherem Verschluss getrennt von anderen Vermögenswerten aufzubewahren.

Über Post- und Bankkonten darf nur mit Kollektivunterschrift verfügt werden. Das Finanzdepartement erteilt die Zeichnungsberechtigungen.

Art. 22 Spezielle Zuständigkeiten

Für den Unterhalt der Gebäude und Anlagen, den ausserordentlichen baulichen Unterhalt und die Anschaffung von Mobiliar ist das Hochbauamt zuständig.

Für die Beschaffung von Informatikmitteln ist ITSH zuständig. *

Für finanzrelevante Belange des Personalwesens ist das Einverständnis des Personalamtes erforderlich.

Art. 22bis * Verkauf von Sachen

Nicht mehr benötigte Sachen dürfen zu marktüblichen Konditionen ohne vertragliche Garantie an Mitarbeitende oder Dritte verkauft werden, wobei sich die Zuständigkeiten nach dem Restwert der Sache richten:

  1. bis Fr. 5'000.00 Zustimmung der zuständigen Dienststellenleitung
  2. über Fr. 5'000.00 bis Fr. 30'000.00 Zustimmung des zuständigen Departementes
  3. über Fr. 30'000.00 Zustimmung des Regierungsrates

Kommt keine Eigentumsübertragung zustande, ist die Sache kostenlos einer wohltätigen Organisation zu überlassen oder fachgerecht zu entsorgen.

Der Verkaufserlös ist ohne Verzug bei der Finanzverwaltung zu Gunsten der jeweiligen Dienststelle einzuzahlen.

6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 23 Jahresrechnung und Bilanzanpassung

Die Jahresrechnung ist nach dem während dem Kalenderjahr geltenden Recht abzuschliessen.

Das per 31. Dezember 2017 bestehende Verwaltungsvermögen ist mit Ausnahme der Beteiligungen grundsätzlich nicht neu zu bewerten. Es ist linear über die im Anhang zu dieser Verordnung festgelegte Restnutzungsdauer abzuschreiben.

Das Beteiligungen im Verwaltungsvermögen werden in der Regel zu Nominalwerten bewertet.

Nach altem Recht gebildete Rückstellungen gelten längstens zwei Jahre.

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

A1 Anhang 1: Restnutzungsdauer

Art. A1-1

Restnutzungsdauer:

Konto nach HRM1 Bezeichnung / Inhalt Restnutzungsdauer in Jahren
141.0100 Strassen, Radwege, Kunstbauten, Agglomerationsprogramme 10
143.0100 Verwaltungsliegenschaften / Sanierungen und Umbauten 10
143.0300 Liegenschaften Herrenacker 3/4 und Frauengasse 20/22 10
143.1400 Kantonseigene Schulhausbauten 10
143.2000 Sanierung Waldhaus Geissberg 5
143.2200 Hochbau: Brandschutzmassnahmen 5
146.4000 Polycom 2
146.5000 Erneuerung amtliche Vermessung 2. Etappe 10
162.0100 Beiträge an Schulhausbauten 10
162.0300 Beiträge an Meliorationen 10
162.0600 Beiträge an Altersheimbauten 10
162.0700 Investitionsbeiträge öffentlicher Verkehr 10
162.0800 Investitionsbeiträge an Sporthallen 10
165.0100 Wirtschaftsförderung 2
165.0200 Energieförderprogramm 10

Egress

Abl. 2017, S. 1991

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung Abl. 2017, S. 1991
17.12.2019 01.01.2020 § 1 Abs. 3 geändert Abl. 2019, S. 2187
17.12.2019 01.01.2020 § 4 Abs. 3 eingefügt Abl. 2019, S. 2187
17.12.2019 01.01.2020 § 5 Abs. 1 geändert Abl. 2019, S. 2187
17.12.2019 01.01.2020 § 5 Abs. 2 geändert Abl. 2019, S. 2187
17.12.2019 01.01.2020 § 6 Abs. 2 geändert Abl. 2019, S. 2187
17.12.2019 01.01.2020 § 6 Abs. 4 eingefügt Abl. 2019, S. 2187
17.12.2019 01.01.2020 § 11 Abs. 1, i) eingefügt Abl. 2019, S. 2187
17.12.2019 01.01.2020 § 11 Abs. 3 geändert Abl. 2019, S. 2187
14.12.2021 31.12.2021 § 10 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2316
22.02.2022 01.01.2022 § 9 Abs. 2 geändert Abl. 2022, S. 351
12.12.2023 01.01.2024 § 2 Abs. 3 geändert Abl. 2023, S. 2189
12.12.2023 01.01.2024 § 9 Abs. 4 aufgehoben Abl. 2023, S. 2189
12.12.2023 01.01.2024 § 17 Abs. 1, c) geändert Abl. 2023, S. 2189
12.12.2023 01.01.2024 § 22 Abs. 2 geändert Abl. 2023, S. 2189
12.12.2023 01.01.2024 § 22bis eingefügt Abl. 2023, S. 2189
12.12.2023 01.01.2024 § 24 aufgehoben Abl. 2023, S. 2189
17.12.2024 01.01.2025 § 4 Abs. 2 geändert 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 4 Abs. 2, a) geändert 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 4 Abs. 2, b) geändert 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 4 Abs. 2, c) geändert 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 4 Abs. 3 geändert 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 4 Abs. 3, a) eingefügt 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 4 Abs. 3, b) eingefügt 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 4 Abs. 4 eingefügt 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 1 geändert 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 2 geändert 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 3 geändert 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 3, a) geändert 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 3, b) geändert 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 3, c) geändert 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 4 geändert 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 4, a) geändert 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 4, b) geändert 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 4, c) geändert 2024-11
17.12.2024 01.12.2024 § 10 Abs. 2 aufgehoben 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 13 Abs. 2 geändert 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 13 Abs. 4 aufgehoben 2024-11

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.12.2017 01.01.2018 Erstfassung Abl. 2017, S. 1991
§ 1 Abs. 3 17.12.2019 01.01.2020 geändert Abl. 2019, S. 2187
§ 2 Abs. 3 12.12.2023 01.01.2024 geändert Abl. 2023, S. 2189
§ 4 Abs. 2 17.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-11
§ 4 Abs. 2, a) 17.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-11
§ 4 Abs. 2, b) 17.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-11
§ 4 Abs. 2, c) 17.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-11
§ 4 Abs. 3 17.12.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 2187
§ 4 Abs. 3 17.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-11
§ 4 Abs. 3, a) 17.12.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-11
§ 4 Abs. 3, b) 17.12.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-11
§ 4 Abs. 4 17.12.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-11
§ 5 Abs. 1 17.12.2019 01.01.2020 geändert Abl. 2019, S. 2187
§ 5 Abs. 2 17.12.2019 01.01.2020 geändert Abl. 2019, S. 2187
§ 6 Abs. 1 17.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-11
§ 6 Abs. 2 17.12.2019 01.01.2020 geändert Abl. 2019, S. 2187
§ 6 Abs. 2 17.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-11
§ 6 Abs. 3 17.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-11
§ 6 Abs. 3, a) 17.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-11
§ 6 Abs. 3, b) 17.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-11
§ 6 Abs. 3, c) 17.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-11
§ 6 Abs. 4 17.12.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 2187
§ 6 Abs. 4 17.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-11
§ 6 Abs. 4, a) 17.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-11
§ 6 Abs. 4, b) 17.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-11
§ 6 Abs. 4, c) 17.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-11
§ 9 Abs. 2 22.02.2022 01.01.2022 geändert Abl. 2022, S. 351
§ 9 Abs. 4 12.12.2023 01.01.2024 aufgehoben Abl. 2023, S. 2189
§ 10 14.12.2021 31.12.2021 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2316
§ 10 Abs. 2 17.12.2024 01.12.2024 aufgehoben 2024-11
§ 11 Abs. 1, i) 17.12.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 2187
§ 11 Abs. 3 17.12.2019 01.01.2020 geändert Abl. 2019, S. 2187
§ 13 Abs. 2 17.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-11
§ 13 Abs. 4 17.12.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024-11
§ 17 Abs. 1, c) 12.12.2023 01.01.2024 geändert Abl. 2023, S. 2189
§ 22 Abs. 2 12.12.2023 01.01.2024 geändert Abl. 2023, S. 2189
§ 22bis 12.12.2023 01.01.2024 eingefügt Abl. 2023, S. 2189
§ 24 12.12.2023 01.01.2024 aufgehoben Abl. 2023, S. 2189