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621.100

Gesetz über den Finanzausgleich

Vom 17.05.2004 (Stand 01.01.2008)

Präambel

Der Kantonsrat Schaffhausen,

gestützt auf Art. 100 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1 Zweck und Gegenstand *

Art. 1 * Zweck und Finanzierung

Der Finanzausgleich mildert die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und Belastung zwischen den Gemeinden.

Er umfasst den Ressourcen- und Lastenausgleich sowie die Sonderbeiträge. Letztere werden aus dem Finanzausgleichsfonds entrichtet.

Der Ressourcen- beziehungsweise der Lastenausgleich wird zu gleichen Teilen vom Kanton und von den Gemeinden, deren relative Steuerkraft über dem Ausgleichsziel liegt beziehungsweise von den Gemeinden mit unterdurchschnittlichen Lasten, finanziert.

Art. 2 * Befreiung von der Beitragspflicht

Der Regierungsrat kann eine Gemeinde auf Gesuch hin von der Pflicht, Beiträge an den Finanzausgleich zu leisten, während des laufenden und längstens zwei weiteren Jahren ganz oder teilweise befreien, wenn infolge eines ausserordentlichen Ereignisses oder eines substanziellen Einbruchs der Steuerkraft eine schwerwiegende Belastung des Gemeindehaushaltes eingetreten ist und die Beitragsleistung deswegen als unbillig erscheint. Die entfallenden Beiträge werden dem Finanzausgleichsfonds entnommen.

Art. 2a * Zuständigkeit

Das für das Gemeindewesen zuständige Departement legt den Ressourcen- und Lastenausgleich fest.

Der Regierungsrat entscheidet über Sonderbeiträge zulasten des Finanzausgleichsfonds.

2 Ressourcenausgleich

Art. 3 * Ausgleichsziel

Der Kantonsrat setzt in einem Dekret das Ausgleichsziel fest, bis zu dem ressourcenschwachen Gemeinden ein Ausgleich mit frei verfügbaren Mitteln gewährt wird. Es liegt zwischen 65 und 85 Prozent des gewichteten Mittels der relativen Steuerkraft aller Gemeinden.

Art. 4 * Anspruch

Gemeinden, deren relative Steuerkraft im Durchschnitt der letzten drei Jahre unter dem Ausgleichsziel lag, erhalten einen Ausgleich bis zum Ausgleichsziel, wenn ihr Steuerfuss im letzten Rechnungsjahr über dem arithmetischen Mittel der Steuerfüsse aller Gemeinden lag.

Massgebend für die Ermittlung der relativen Steuerkraft sind die Einnahmen der Gemeinde aufgrund der nach kantonalem Recht erhobenen Gemeindesteuern bei einem Steuerfuss von 100 Prozent der einfachen Staatssteuer, geteilt durch die Einwohnerzahl am 1. Januar des Berechnungsjahres.

Für die Einwohnerzahl ist die Statistik des zuständigen Departementes massgebend.

Die Verteilzahl für die Berechnung des Ausgleichsbetrages ergibt sich aus der Differenz zwischen der relativen Steuerkraft der Gemeinde und dem Ausgleichsziel, multipliziert mit der Einwohnerzahl am 1. Januar des Berechnungsjahres.

Art. 5 * Beiträge

Gemeinden, deren relative Steuerkraft im Durchschnitt der letzten drei Jahre über dem Ausgleichsziel lag, leisten einen Beitrag zur Finanzierung der Hälfte des Ressourcenausgleichs.

Die Verteilzahl für die Berechnung der Beiträge ergibt sich aus der Differenz zwischen der relativen Steuerkraft der Gemeinde und dem Ausgleichsziel, multipliziert mit der Einwohnerzahl am 1. Januar des Berechnungsjahres und geteilt durch den Steuerfuss im letzten Rechnungsjahr.

3 Lastenausgleich

Art. 6 * Lastenbilanz

Massgebend für den Lastenausgleich ist die Lastenbilanz.

In die Lastenbilanz werden aufgenommen:

  1. die Bildungslast der Gemeinde. Die Bildungslast entspricht der Zahl der schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler im Durchschnitt der letzten drei Jahre jeder Gemeinde, multipliziert mit dem durch das für die Gemeinden zuständige Departement festgesetzten Verrechnungssatz pro Schulstufe und geteilt durch die Einwohnerzahl der Gemeinde
  2. die Sozialhilfelast. Die Sozialhilfelast entspricht der Gesamtbelastung der Gemeinde pro Einwohner für die Sozialhilfe nach dem Sozialhilfegesetz im Durchschnitt der letzten drei Jahre
  3. die Polizeilast. Die Polizeilast entspricht dem Beitrag der Gemeinde an die Schaffhauser Polizei gemäss Polizeiorganisationsgesetz pro Einwohner
  4. die Zentrumslast der Einwohnergemeinden Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall pro Einwohner, wobei die einzubeziehende Zentrumslast auf Fr. 3'500'000.00 für Schaffhausen und Fr. 250'000.00 für Neuhausen am Rheinfall festgelegt wird
  5. die Last der Weite. Auf die Gemeinden, deren Einwohnerzahl pro Hektare unter dem kantonalen Mittel liegt, werden entsprechend der Abweichung vom kantonalen Mittel und ihrer Einwohnerzahl Fr. 1'750'000.00 verteilt und das Ergebnis durch die Einwohnerzahl geteilt

Die Beiträge gemäss Abs. 2 lit. d und e basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 100.6 Punkten (Grundlage: Landesindex vom Dezember 2005 = 100 Punkte). Sie werden entsprechend der Geldentwertung am 1. Januar des Berechnungsjahres angepasst, sofern sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung um mindestens ein Prozent verändert hat.

Art. 7 * Anspruch

Gemeinden, die aufgrund der Lastenbilanz eine über dem gewichteten kantonalen Mittel liegende Belastung aufweisen, erhalten einen Ausgleichsbeitrag.

Der Ausgleichsbeitrag entspricht zwei Drittel der Differenz zwischen der überdurchschnittlichen Last pro Einwohner und dem gewichteten kantonalen Mittel, multipliziert mit der Einwohnerzahl.

Der Ausgleichsbetrag wird für jedes ganze Prozent, um den der Steuerfuss der Gemeinde unter dem gewichteten Mittel der Steuerfüsse aller Gemeinden liegt, um einen Fünftel gekürzt. Er entfällt, wenn der Steuerfuss das gewichtete Mittel der Steuerfüsse aller Gemeinden um mehr als 5 Prozent unterschreitet.

Art. 8 * Beiträge

Gemeinden, die aufgrund der Lastenbilanz eine unter dem gewichteten kantonalen Mittel liegende Belastung aufweisen, leisten einen Beitrag zur Finanzierung der Hälfte des Lastenausgleichs.

Die Verteilzahl für die Berechnung der Beiträge entspricht der Differenz zwischen der unterdurchschnittlichen Last pro Einwohner und dem gewichteten kantonalen Mittel, multipliziert mit der Einwohnerzahl am 1. Januar des Berechnungsjahres und geteilt durch den Steuerfuss im letzten Rechnungsjahr.

Art. 8a * Verrechnung

Die Ausgleichsleistungen beziehungsweise die Beiträge an den Finanzausgleich werden miteinander verrechnet.

4 Sonderbeiträge

Art. 9 * Allgemeines

Aus dem Finanzausgleichsfonds werden Beiträge erbracht:

  1. in Härtefällen
  2. an den Zusammenschluss von Gemeinden, wenn dadurch der Finanzausgleich auf die Dauer entlastet wird
  3. zur Entschuldung von Gemeinden bei Zusammenschlüssen
  4. an die Kosten von Projekten zur Prüfung von Gemeindezusammenschlüssen
  5. an andere Projekte, mit denen die Zusammenarbeit der Gemeinde gefördert und Gemeindeaufgaben wirtschaftlicher erfüllt werden, wenn dadurch der Kanton auf die Dauer entlastet wird

Der Regierungsrat beschliesst über die Ausrichtung der Sonderbeiträge.

Art. 10 Härtefälle

In Härtefällen, insbesondere bei gefährdeter Kreditwürdigkeit, können Gemeinden vorübergehend ausserordentliche Beiträge aus dem Finanzausgleichsfonds gewährt werden, wenn sich trotz zumutbarer eigener Massnahmen eine negative Entwicklung ihres Haushaltes nicht abwenden lässt.

Die Gewährung von Beiträgen setzt voraus, dass die Gemeinde:

  1. ihre Steuerkraft angemessen ausnützt und ihren Steuerfuss so festgesetzt hat, dass er im laufenden Rechnungsjahr sowie in der Regel im Durchschnitt der vergangenen drei Jahre das arithmetische Mittel der Steuerfüsse aller Gemeinden um mindestens 10 Steuerprozente übersteigt
  2. Gebühren und Beiträge in angemessener Höhe erhebt
  3. ihr Finanzvermögen angemessen bewertet und bewirtschaftet
  4. die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden ausschöpft

Die Gewährung von Beiträgen wird an Auflagen und Bedingungen geknüpft.

Art. 10a * Befristete Weiterführung des Ressourcenausgleichs

Fällt beim Zusammenschluss von Gemeinden Ressourcenausgleich weg oder ist dieser kleiner, als er ohne den Zusammenschluss wäre, hat die neue Gemeinde Anspruch auf Vergütung des entfallenden Ausgleichsbetrages zulasten des Finanzausgleichsfonds wie folgt:

  1. Im 1. bis 5. Jahr nach dem Zusammenschluss: 100 Prozent
  2. Im 6. Jahr nach dem Zusammenschluss: 80 Prozent
  3. Im 7. Jahr nach dem Zusammenschluss: 60 Prozent
  4. Im 8. Jahr nach dem Zusammenschluss: 40 Prozent
  5. Im 9. Jahr nach dem Zusammenschluss: 20 Prozent

Massgebend für die Ermittlung der Anspruchsberechtigung und die Höhe der Beiträge ist der Durchschnitt des Ressourcenausgleichs in den drei Jahren vor dem Zusammenschluss.

Allfällige Zahlungen an den Finanzausgleich sowie die Leistungen nach diesem Artikel werden verrechnet.

Art. 10b * Entschuldungsbeiträge

Zulasten des Finanzausgleichsfonds werden im Falle des Zusammenschlusses von finanz- und steuerschwachen Gemeinden auf Gesuch hin einmalige Beiträge zur angemessenen Entschuldung der mit dem Zusammenschluss aufgehobenen Gemeinden geleistet.

Der Beitrag richtet sich nach dem Verhältnis der einfachen Steuerkraft zum abzuschreibenden Verwaltungsvermögen nach Abzug der eigenen Mittel, Rückstellungen und Vorfinanzierungen, stillen Reserven auf dem Finanzvermögen und den Beteiligungen des Verwaltungsvermögens sowie der Fonds und Spezialfinanzierungen mit Ausnahme der letztwilligen Zuwendungen und Schenkungen mit besonderer Zweckbestimmung. Für die Anpassung der Infrastruktur kann ein angemessener Zuschlag gewährt werden.

Der Regierungsrat legt die Verhältniszahl fest.

Wer Entschuldungsbeiträge geltend macht, ist verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen und Verkehrswertschätzungen beizubringen.

Art. 11 * Projektkosten

Der Kanton kann auf Gesuch hin zulasten des Finanzausgleichsfonds Beiträge an die Kosten von Projekten zur Prüfung der Verbesserung von Gemeindestrukturen leisten.

Der Beitrag darf 75 Prozent der Projektkosten nicht übersteigen und bemisst sich nach der Bedeutung des Projektes für finanz- und steuerschwache Gemeinden und der Steuerkraft der beteiligten Gemeinden.

Art. 11a * Andere Formen der Gemeindezusammenarbeit

Der Kanton kann auf Gesuch hin zulasten des Finanzausgleichsfonds Beiträge an Projekte zur Gemeindezusammenarbeit leisten, wenn dadurch Gemeindeaufgaben wirtschaftlicher erfüllt und der Kanton auf die Dauer entlastet wird.

Der Beitrag bemisst sich nach der Bedeutung des Projektes für finanz- und steuerschwache Gemeinden und der Steuerkraft der beteiligten Gemeinden. Er darf das Siebenfache der jährlichen Entlastung beziehungsweise bei Investitionen 30 Prozent der Entlastung des Kantons nicht überschreiten.

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 12 Übergangsrecht

Massgebend für die Ermittlung von Beiträgen gemäss Art. 9 Abs. 1 sind die Beiträge, welche aufgrund des neuen Rechts geleistet worden sind beziehungsweise hätten geleistet werden müssen.

Der bis zum 31. Dezember 2002 bestehende Finanzausgleichsfonds wird im Rahmen dieses Gesetzes weitergeführt.

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Dekret über den Finanzausgleich vom 25. November 2002 wird aufgehoben.

Art. 15 In-Kraft-Treten

… *

Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[2] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2004, S. 735

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.05.2004 01.01.2003 Erlass Erstfassung Abl. 2004, S. 735
03.04.2006 01.08.2006 Art. 9 totalrevidiert Abl. 2006, S. 455
03.04.2006 01.08.2006 Art. 10a eingefügt Abl. 2006, S. 455
03.04.2006 01.08.2006 Art. 10b eingefügt Abl. 2006, S. 455
03.04.2006 01.08.2006 Art. 11 totalrevidiert Abl. 2006, S. 455
03.04.2006 01.08.2006 Art. 11a eingefügt Abl. 2006, S. 455
03.09.2007 01.01.2008 Titel 1 geändert Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
03.09.2007 01.01.2008 Art. 1 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
03.09.2007 01.01.2008 Art. 2 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
03.09.2007 01.01.2008 Art. 2a eingefügt Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
03.09.2007 01.01.2008 Art. 3 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
03.09.2007 01.01.2008 Art. 4 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
03.09.2007 01.01.2008 Art. 5 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
03.09.2007 01.01.2008 Art. 6 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
03.09.2007 01.01.2008 Art. 7 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
03.09.2007 01.01.2008 Art. 8 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
03.09.2007 01.01.2008 Art. 8a eingefügt Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
03.09.2007 01.01.2008 Art. 15 Abs. 1 aufgehoben Abl. 2007, S. 1315, S. 1932

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.05.2004 01.01.2003 Erstfassung Abl. 2004, S. 735
Titel 1 03.09.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
Art. 1 03.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
Art. 2 03.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
Art. 2a 03.09.2007 01.01.2008 eingefügt Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
Art. 3 03.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
Art. 4 03.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
Art. 5 03.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
Art. 6 03.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
Art. 7 03.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
Art. 8 03.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
Art. 8a 03.09.2007 01.01.2008 eingefügt Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
Art. 9 03.04.2006 01.08.2006 totalrevidiert Abl. 2006, S. 455
Art. 10a 03.04.2006 01.08.2006 eingefügt Abl. 2006, S. 455
Art. 10b 03.04.2006 01.08.2006 eingefügt Abl. 2006, S. 455
Art. 11 03.04.2006 01.08.2006 totalrevidiert Abl. 2006, S. 455
Art. 11a 03.04.2006 01.08.2006 eingefügt Abl. 2006, S. 455
Art. 15 Abs. 1 03.09.2007 01.01.2008 aufgehoben Abl. 2007, S. 1315, S. 1932