Der Kanton richtet den Gemeinden Fr. 20'000'000.00 aus seinem Anteil aus dem Verkauf der Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank aus.
621.200
Gesetz über die Verwendung eines Anteils aus dem Verkauf der Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der Gemeinden
Vom 03.04.2006 (Stand 01.08.2006)
Präambel
beschliesst:
Art. 1 Beitrag an die Gemeinden
Art. 2 Verteilschlüssel
Die Verteilung auf die Gemeinden erfolgt zu fünf Achtel aufgrund der Einwohnerzahl am 31. Dezember 2005 gemäss der Bevölkerungsstatistik der Staatskanzlei.
Drei Achtel werden nach folgender Verteilzahl aufgeteilt: 1000 / durchschnittliche Steuerkraft pro Einwohner x Einwohnerzahl in den Jahren 2002 bis 2004.
Die Auszahlung erfolgt einen Monat nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
Art. 3 Beitrag zur Strukturreform
Zur Förderung der Anpassung der Gemeindestrukturen, der Gemeindezusammenarbeit und für Härtefälle legt der Kanton Fr. 15'000'000.00 in den Finanzausgleichsfonds ein.
Art. 5 In-Kraft-Treten
Egress
Abl. 2006, S. 455, S. 965
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 03.04.2006 | 01.08.2006 | Erlass | Erstfassung | Abl. 2006, S. 455, S. 965 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 03.04.2006 | 01.08.2006 | Erstfassung | Abl. 2006, S. 455, S. 965 |