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621.200

Gesetz über die Verwendung eines Anteils aus dem Verkauf der Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der Gemeinden

Vom 03.04.2006 (Stand 01.08.2006)

Präambel

Der Kantonsrat,
beschliesst:

Art. 1 Beitrag an die Gemeinden

Der Kanton richtet den Gemeinden Fr. 20'000'000.00 aus seinem Anteil aus dem Verkauf der Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank aus.

Art. 2 Verteilschlüssel

Die Verteilung auf die Gemeinden erfolgt zu fünf Achtel aufgrund der Einwohnerzahl am 31. Dezember 2005 gemäss der Bevölkerungsstatistik der Staatskanzlei.

Drei Achtel werden nach folgender Verteilzahl aufgeteilt: 1000 / durchschnittliche Steuerkraft pro Einwohner x Einwohnerzahl in den Jahren 2002 bis 2004.

Die Auszahlung erfolgt einen Monat nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

Art. 3 Beitrag zur Strukturreform

Zur Förderung der Anpassung der Gemeindestrukturen, der Gemeindezusammenarbeit und für Härtefälle legt der Kanton Fr. 15'000'000.00 in den Finanzausgleichsfonds ein.

Art. 5 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.

Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten[2].

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[3] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2006, S. 455, S. 965

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.04.2006 01.08.2006 Erlass Erstfassung Abl. 2006, S. 455, S. 965

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.04.2006 01.08.2006 Erstfassung Abl. 2006, S. 455, S. 965
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