Der Kanton trägt den Beitrag zur Finanzierung der nachschüssigen Zahlungen der IV für kollektive Leistungen.
Die Bundes- und Gemeindebeiträge an die im Jahr 2007 auszurichtende Verbilligung der KVG-Prämien werden in der Staatsrechnung 2007 verbucht und den Gemeinden entsprechend in Rechnung gestellt.
Andere Leistungen und Verpflichtungen aufgrund des bisherigen Bundesrechts, welche nach dem 1. Januar 2008 anfallen beziehungsweise in Rechnung gestellt werden, werden entsprechend dem bisherigen kantonalen Recht auf den Kanton beziehungsweise die Gemeinden aufgeteilt. Rückerstattungen der IV werden nur dann aufgeteilt, wenn sie die Leistungen gemäss Abs. 1 übersteigen.