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Gesetz über die Einführung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Kanton Schaffhausen

(NFA-Gesetz)

Vom 04.06.2007 (Stand 01.01.2012)

Präambel

Der Kantonsrat Schaffhausen,
beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Anpassung von kantonalen Erlassen zur bundesrechtskonformen Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) im Kanton Schaffhausen.

Es regelt zudem die Entflechtung von Aufgaben und Finanzierungen zwischen dem Kanton und den Gemeinden.

Art. 3 Leistungen an Anstalten, Werkstätten und Wohnheime für invalide Personen

Der Kanton übernimmt mit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an Anstalten, Werkstätten und Wohnheime, bis er über ein genehmigtes Behindertenkonzept im Sinne von Art. 197 Ziff. 4 der Bundesverfassung verfügt, welches auch die Gewährung kantonaler Beiträge an Bau und Betrieb von Institutionen mit ausserkantonalen Platzierungen regelt, mindestens jedoch während 3 Jahren.

2 Erlass neuer Gesetze

Art. 4

Es wird das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV in der Fassung gemäss Anhang 2[1] erlassen.

3 Änderung von Gesetzen in einzelnen Aufgabenbereichen

4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 6 Steuerfussabtausch

Zum Ausgleich der Nettoentlastung, welche die Gemeinden durch die Entflechtungen erfahren, wird der ordentliche Steuerfuss der Gemeinden für das Jahr 2008 um mindestens 6 Prozent der einfachen Steuerkraft tiefer festgesetzt als der von den Gemeinden für das Jahr 2007 beschlossene Gemeindesteuerfuss.

Vorbehalten bleiben zeitlich befristete Zuschläge zu den Hauptsteuern gemäss Art. 6 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes.

Art. 7 Übergangsbestimmung: Spitex

Die Gemeinden, welche Aufgaben der spitalexternen Krankenpflege gemäss Art. 33a des Gesundheitsgesetzes privaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften übertragen haben, passen ihre Verträge bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes an und stellen insbesondere sicher, dass die ausfallenden Bundesbeiträge an die Spitexorganisationen durch angemessene Beiträge der Gemeinde abgelöst werden, damit der bestehende Leistungsstandard aufrechterhalten werden kann.

Art. 8 Übergangsbestimmung: Nachschüssige Zahlungen

Der Kanton trägt den Beitrag zur Finanzierung der nachschüssigen Zahlungen der IV für kollektive Leistungen.

Die Bundes- und Gemeindebeiträge an die im Jahr 2007 auszurichtende Verbilligung der KVG-Prämien werden in der Staatsrechnung 2007 verbucht und den Gemeinden entsprechend in Rechnung gestellt.

Andere Leistungen und Verpflichtungen aufgrund des bisherigen Bundesrechts, welche nach dem 1. Januar 2008 anfallen beziehungsweise in Rechnung gestellt werden, werden entsprechend dem bisherigen kantonalen Recht auf den Kanton beziehungsweise die Gemeinden aufgeteilt. Rückerstattungen der IV werden nur dann aufgeteilt, wenn sie die Leistungen gemäss Abs. 1 übersteigen.

Art. 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft. Art. 5 Ziff. 13 und Art. 7 treten nur in Kraft, wenn die Revision der Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes nicht auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt werden kann[3].

Es untersteht dem Referendum.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[4] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2007, S. 817

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.06.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung Abl. 2007, S. 817
04.07.2011 01.01.2012 Art. 2 aufgehoben Abl. 2011, S. 905, S. 1470

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.06.2007 01.01.2008 Erstfassung Abl. 2007, S. 817
Art. 2 04.07.2011 01.01.2012 aufgehoben Abl. 2011, S. 905, S. 1470