Die kantonale Steuerverwaltung vollzieht das Gesetz über die direkten Steuern, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt werden.
641.110
Dekret betreffend die Organisation des Steuerwesens
Präambel
gestützt auf Art. 122 Abs. 2, 140 und 172 Abs. 2 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 (StG),
Art. 1 Kantonale Steuerverwaltung
Art. 2 Aufgaben der Gemeinde
Der Gemeinde kommen folgende Aufgaben zu:
- Führung des Steuerkatasters
- Vorbereitung der Steuerveranlagung
- Erstattung der vorgeschriebenen Meldungen
- Bezug der Gemeindesteuern für die natürlichen Personen
- Bezug der Kantonssteuern für die natürlichen Personen
- Bezug der Personalsteuer durch die Wohnortsgemeinde der steuerpflichtigen Person
Die Gemeinde erfüllt ihre Aufgaben durch die Gemeindesteuerverwaltung.
Eine Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden oder mit dem Kanton gemäss den Bestimmungen des Gemeindegesetzes bleibt vorbehalten.
Art. 3 Leitung der Gemeindesteuerverwaltung
Die Leitung der Gemeindesteuerverwaltung wird durch den Gemeinderat gewählt.
Wählbar ist jede Person, die aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit als fachlich geeignet erscheint und zu deren Wahl das zuständige Departement seine Zustimmung gegeben hat.
Das zuständige Departement kann die Abberufung beantragen, wenn sich die Leitung der Gemeindesteuerverwaltung als unfähig erweist oder sie trotz Mahnung ihre Pflichten vernachlässigt.
Art. 4 Elektronische Datenverarbeitung
Die Gemeindesteuerverwaltung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der elektronischen Datenverarbeitung.
Sie ist verpflichtet, die von der kantonalen Steuerverwaltung festgelegten Anwenderprogramme zu verwenden. *
Art. 5 Übergangsbestimmung
Steuerkatasterführerinnen und ‑führer, die beim Inkrafttreten dieses Dekretes im Amt sind, gelten als in ihrem Amt bestätigt und mit der Leitung der Gemeindesteuerverwaltung im Sinne von § 3 betraut.
Die Übernahme der Anwenderprogramme hat bis spätestens 1. Januar 2002 zu erfolgen.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Dekret betreffend den Bezug der Steuern der juristischen Personen vom 19. Dezember 1994 wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Dieses Dekret tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 27.11.2000 | 01.01.2001 | Erlass | Erstfassung | Abl. 2000, S. 1731 |
| 25.09.2023 | 01.01.2024 | § 4 Abs. 2 | geändert | Abl. 2023, S. 1681, 12.01.2024, S. 12 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 27.11.2000 | 01.01.2001 | Erstfassung | Abl. 2000, S. 1731 |
| § 4 Abs. 2 | 25.09.2023 | 01.01.2024 | geändert | Abl. 2023, S. 1681, 12.01.2024, S. 12 |