Das Bundesrecht umfasst neben den Bundeserlassen und den Staatsverträgen auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.
641.111
Verordnung über die direkten Steuern
Präambel
gestützt auf Art. 215 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000,
1 Kantonssteuern
1.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Art. 1 StG
1.2 Besteuerung der natürlichen Personen
Art. 2 Art. 7 Abs. 5 StG
Ausserhalb des Kantons erlittene Verluste werden nur insoweit berücksichtigt, als sie für die Steuerveranlagungsbehörde nachprüfbar sind.
Art. 4 Art. 10 Abs. 1 StG
Eine Ehe, die weder geschieden noch gerichtlich getrennt ist, gilt grundsätzlich als ungetrennt. Tatsächlich getrennt ist die Ehe nur, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist, zwischen den Ehegatten keinerlei Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr besteht und eine allfällige Unterstützung des einen Ehegatten durch den anderen nur noch in ziffernmässig bestimmten Beträgen geleistet wird.
Art. 5 Art. 10 Abs. 3 StG
Zum Erwerbseinkommen gehört ausser dem Arbeitseinkommen und Lehrlingslohn auch das an deren Stelle getretene Ersatzeinkommen des Kindes.
Minderjährige Steuerpflichtige haben auf die Abzüge gemäss Art. 35 und 37 StG Anspruch. Dem Inhaber der elterlichen Sorge stehen diese beim Minderjährigen berücksichtigten Abzüge nicht mehr zu.
Art. 6 Art. 11 Abs. 1 StG
Die Erbfolge ist ungewiss, wenn die Erben nicht eindeutig festgestellt werden können oder die einzelnen Anteile (nicht die Zuweisungen) bestritten sind und dieser Zustand auf unabsehbare Dauer hinaus anhält.
Art. 7 Art. 11 Abs. 2 StG
Art. 11 Abs. 2 StG findet sinngemäss Anwendung auf alle schweizerischen Personengemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit.
Art. 8 Art. 14 Abs. 1 und 1a StG *
Die Gesamtsteuer ist der Steuerbetrag, der für die Zeit geschuldet ist, während der die Steuerfaktoren der Ehegatten zusammengerechnet werden.
Nach erfolgter Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung haftet jeder Ehegatte für den auf ihn entfallenden Anteil an der Gesamtsteuer.
Art. 10 Art. 18 StG
Zum unselbständigen Erwerbseinkommen gehören auch die Leistungen im Sinne von Art. 334 und 334bis ZGB (sogenannte Lidlöhne).
Für die Bemessung des Steuersatzes ist der Lidlohn sinngemäss gleich zu behandeln wie die Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen gemäss Art. 39 StG.
Art. 11 Art. 19 Abs. 2 StG
Wohn- und Ökonomiegebäude von Landwirtschaftsbetrieben mit weniger als 6 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (Pachtland eingerechnet) und üblicher Bewirtschaftung gehören in der Regel zum Privatvermögen.
Art. 12 * Art. 20 StG
Die Steuerbehörde teilt bei einem Aufschub die Anlagekosten den steuerpflichtigen Personen schriftlich mit.
Art. 13 * Art. 21 StG
Die Beteiligten der Personenunternehmung, die eine Umstrukturierung vornimmt, reichen der Steuerbehörde auf den Stichtag der Umstrukturierung erstellte Bilanzen zu den für die Einkommenssteuer massgeblichen Werten und zu Verkehrswerten ein.
Die von den Beteiligten der Personenunternehmung und der Steuerbehörde schriftlich als richtig anerkannten Bilanzen sind für eine Nachbesteuerung stiller Reserven verbindlich.
Steuerpflichtige, die eine Beteiligung veräussern oder deren unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz endet, haben der Steuerbehörde die Veräusserung oder den Wegzug innert 30 Tagen schriftlich anzuzeigen.
Art. 14 Art. 22 StG
Als Einkommen aus beweglichem Vermögen gelten alle Vermögenserträge, die den Berechtigten durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift, Verrechnung oder auf eine andere Weise zufliessen.
Die Einkünfte sind dem Einkommen des Jahres zuzurechnen, in welchem die Steuerpflichtigen einen unbedingten rechtlichen Anspruch darauf erhalten.
Art. 15 Art. 23 Abs. 2 und 3 StG *
Eine Reduktion des Eigenmietwertes infolge Mindernutzung wird gewährt nach dem Wegzug oder Tod von Familienangehörigen, die lange Zeit im Eigenheim des Pflichtigen gewohnt haben, oder bei Gebrechlichkeit, welche die Nutzung bestimmter Wohnräume verhindert, wenn diese Räume unvermietbar sind.
Die Wegleitung zur Steuererklärung regelt die Einzelheiten und das Verfahren zur Geltendmachung des Mindernutzens.
Bei einem steuerpflichtigen Vermögen bis Fr. 500'000.00 darf der Eigenmietwert im Sinne von Art. 23 Abs. 2 StG höchstens einen Drittel der Bareinkünfte betragen. *
Art. 16 Art. 25 lit. f StG
Die Unterhaltsbeiträge, die Steuerpflichtige bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich sowie die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder erhalten, gelten in dem Steuerjahr als zugeflossen, in welchem sie tatsächlich ausbezahlt werden.
Als Einkommen steuerbar sind auch die Leistungen aus Alimentenbevorschussung gemäss Art. 42a des Einführungsgesetzes zum ZGB, sofern sie an die Stelle von geschuldeten Alimenten treten.
Art. 17 Art. 26 lit. d StG *
Werden Prämien an Versicherungen als Gewinnungskosten anerkannt, so gelten die entsprechenden Leistungen dieser Versicherungen, soweit sie nicht reine Kosten ersetzen, als steuerbares Einkommen.
Art. 18 Art. 28 StG
Vorbehältlich abweichender Regelungen in den nachstehenden Bestimmungen werden die Berufskosten nach der im Bemessungsjahr gültigen Verordnung des Bundes über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer festgesetzt. Die dort im Anhang festgesetzten Pauschalabzüge sind in der Wegleitung zur Steuererklärung abzudrucken.
Dieser Abzug ist gegebenenfalls für jeden Ehegatten zulässig. Der Lohnausweis, den ein Ehegatte im Betrieb, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten von diesem erhält, begründet keine Abzugsberechtigung im Sinne von Art. 28 StG.
Art. 20 Art. 30 StG
Für Sofortabschreibungen legt die Kantonale Steuerverwaltung die Voraussetzungen sowie die erforderlichen Ausgleichszuschläge fest.
In der Regel werden die Abschreibungen anhand des Merkblattes des Bundes für Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe anerkannt.
Art. 21 Art. 33 StG
Als verrechenbarer Geschäftsverlust gilt der buchmässig ausgewiesene Verlust abzüglich die der Betriebsrechnung belasteten steuerlich nicht zulässigen Aufwendungen. Er kann vom übrigen Einkommen abgezogen werden.
Art. 22 * Art. 34 Abs. 2 StG
Unter Vorbehalt von Abs. 2 kann die steuerpflichtige Person für jede Liegenschaft anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen; dieser beträgt:
- 15% des Bruttomietertrages bzw. ‑mietwertes bei einem Alter des Gebäudes bis zu 10 Jahren am Ende der Steuerperiode
- 25% des Bruttomietertrages bzw. ‑mietwertes bei einem Alter des Gebäudes von über 10 Jahren am Ende der Steuerperiode
Bei Liegenschaften, welche geschäftlich genutzt werden oder deren Bruttomietertrag Fr. 90'000.00 übersteigt, können nur die tatsächlichen Kosten abgezogen werden.
Art. 23 Art. 35 Abs. 1 lit. a StG
Nicht abzugsfähig sind insbesondere:
- Zinsen mit Anlagekostencharakter wie Baukreditzinsen
- die in Leasingraten enthaltene Zinsquote
Für die Wertschriftenverwaltung können pauschal 2.5‰ vom Steuerwert der durch Dritte verwalteten Wertschriften, maximal Fr. 3'000.00 in Abzug gebracht werden. Für höhere Abzüge sind die tatsächlich bezahlten Kosten nachzuweisen.
Art. 25 Art. 35 Abs. 1 lit. e StG
Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge müssen die Voraussetzungen erfüllen, wie sie in der Verordnung des Bundesrates über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (BVV 3) umschrieben sind. Die gebundene Selbstvorsorge im Sinne von Art. 82 BVG kann den Berechtigten nur anwartschaftliche Ansprüche vermitteln, über die sie vor Eintritt des Vorsorgefalles grundsätzlich nicht verfügen können. Das Vertragsmodell muss von der Eidgenössischen Steuerverwaltung genehmigt worden sein und von der Vorsorgeeinrichtung oder Bankstiftung als «gebundene Vorsorgepolice» bzw. «gebundene Vorsorgevereinbarung» bezeichnet werden.
Diese Beiträge für die 3. Säule dürfen nicht übersteigen:
- jährlich 8% des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG, wenn der Pflichtige bereits einer Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG (2. Säule) angehört
- jährlich 20% des Erwerbseinkommens, höchstens aber 40% des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG, wenn der Pflichtige keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG (2. Säule) angehört
Sind beide Ehegatten erwerbstätig und leisten sie Beiträge an eine anerkannte Vorsorgeform, so können beide diese Abzüge für sich geltend machen.
Art. 28a * Art. 35 Abs. 1 lit. p StG
Ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten können Steuerpflichtige, die in der gleichen Steuerperiode Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielen, einen Pauschalabzug von Fr. 500.00 geltend machen.
Art. 29 Art. 37 Abs. 1 lit. c StG
Als Personen im Sinne von Art. 37 Abs. 1 lit. c StG gelten solche, welche altershalber oder zufolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht oder nicht voll arbeitsfähig sind und die nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügen, um selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen zu können.
Art. 30 Art. 40 StG
Sämtliche unter Art. 40 fallende Kapitalleistungen, die den Steuerpflichtigen in derselben Steuerperiode zufliessen, sind zu addieren. Aufgrund der Familienbesteuerung werden auch die Kapitalleistungen beider Ehegatten zusammengezählt.
Als einmalige Kapitalzahlung bei Tod oder bleibender körperlicher Nachteile gelten auch der sogenannte Besoldungsnachgenuss sowie der Rentennachgenuss.
In den Fällen, in denen der Besoldungs- bzw. Rentennachgenuss eine Dauerrente miteinschliesst, ist nur der überschiessende Teil als einmalige Zahlung im Sinne von Art. 40 Abs. 1 StG anzusehen.
Art. 31 Art. 44 Abs. 1 lit. c StG
Für an Schweizer Börsen gehandelte Titel ist die Kursliste der eidg. Steuerverwaltung massgebend.
Nur an ausländischen Börsen gehandelte Titel werden zum letzten Tageskurs der Steuerperiode bewertet unter Berücksichtigung der Umrechnungskurse, wie sie in der in Abs. 1 erwähnten Liste festgelegt sind.
… *
Art. 34 Art. 50 StG
Die Personalsteuer ist auch zu entrichten, wenn kein Einkommen oder Vermögen vorhanden ist.
Werden die Ehegatten getrennt veranlagt, sind beide personalsteuerpflichtig.
Art. 35 Art. 51 StG
Massgeblich für die Bemessung des steuerbaren Einkommens sind die in der Steuerperiode (Kalenderjahr) tatsächlich erzielten Einkünfte. Hat die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode bestanden, sind die während dieses Teils erzielten Einkünfte massgeblich.
Die allgemeinen Abzüge nach Art. 35 StG sowie die Sozialabzüge nach Art. 37 StG werden entsprechend der Dauer der Steuerpflicht gewährt.
Für die Satzbestimmung werden bei unterjähriger Steuerpflicht die regelmässig fliessenden Einkünfte auf 12 Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt nach der Dauer der Steuerpflicht. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden auch für die Satzbestimmung in ihrem tatsächlichen Umfang herangezogen und mit dem auf 12 Monate umgerechneten Einkommen zusammengezählt. Die Art. 39 und 40 StG bleiben vorbehalten.
Art. 36 Art. 52 StG
Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bemisst sich nach dem Ergebnis des oder der in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahre/s. Dies gilt auch bei Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder bei neuer Festlegung des Zeitpunktes für den Geschäftsabschluss, wenn das daraus resultierende Geschäftsjahr mehr oder weniger als 12 Monate umfasst.
Das Ergebnis des Geschäftsabschlusses wird in seinem tatsächlichen Umfang für die Bemessung des für die Steuerperiode massgeblichen Einkommens herangezogen.
Bei ganzjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung das Ergebnis des Geschäftsabschlusses ohne Umrechnung heranzuziehen. Bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung auf 12 Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt aufgrund der Dauer der Steuerpflicht. Übersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jene der unterjährigen Steuerpflicht, können die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung nur aufgrund des Geschäftsjahres auf 12 Monate umgerechnet werden.
Die ordentlichen Gewinne eines Geschäftsjahres, das 12 oder mehr Monate umfasst, werden für die Satzbestimmung auch bei unterjähriger Steuerpflicht nicht umgerechnet.
Die ausserordentlichen Faktoren (namentlich Kapitalgewinne und buchmässig realisierte Wertvermehrungen) werden für die Satzbestimmung nie umgerechnet.
Art. 37
In jeder Steuerperiode (Kalenderjahr) ist ein Geschäftsabschluss zu erstellen. Ein Geschäftsabschluss ist ferner einzureichen, wenn die Steuerpflicht kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit erlischt, in jedem Fall aber bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Wird bei Fortführung der bisherigen Steuerpflicht aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit Geschäftsvermögen in Privatvermögen, ausländische Betriebe oder Betriebsstätten überführt, genügt die Einreichung eines Zwischenabschlusses.
Beim gänzlichen oder teilweisen Wegfall der Steuerpflicht oder der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit sind alle davon betroffenen bisher unversteuert gebliebenen stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des betreffenden Geschäftsjahres zu versteuern.
1.3 Besteuerung der juristischen Personen
Art. 38 Art. 55 StG
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts fallen unter den Begriff «übrige juristische Personen».
Art. 39 Art. 60 Abs. 1 StG
Als Zeitpunkt der Gründung einer juristischen Person gilt:
- das Datum des Eintrages ins Handelsregister bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
- das Datum der Errichtung der Stiftungsurkunde bei Stiftungen
- das Datum der Errichtung der Statuten bei Vereinen und den übrigen juristischen Personen
Art. 41 Art. 62 Abs. 1 lit. d StG
Als Einrichtung der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 80 BVG (2. Säule) gelten solche, welche die Rechte und Pflichten aller von ihr Begünstigten statutarisch oder reglementarisch nach den Grundsätzen der Planmässigkeit und der kollektiven Solidarität festsetzen. Sondervereinbarungen mit einzelnen Arbeitnehmenden dürfen nicht getroffen werden. Sieht die Vorsorgeeinrichtung vor, dass ihre Organe Unterstützungsleistungen an in Not geratene Arbeitnehmende nach Ermessen erbringen können, dürfen diese Leistungen gegenüber der eigentlichen beruflichen Vorsorge nur von untergeordneter Bedeutung sein. Personen, die massgeblich an der Stifterfirma beteiligt sind, dürfen keine Leistungen nach Ermessen zukommen.
Art. 42 * Art. 62 Abs. 1 lit. f StG
Ausländische juristische Personen, die lediglich einen formellen Sitz ohne eigentliche Tätigkeit in der Schweiz begründen, um ihre Gönner in den Genuss des Steuerabzuges nach Art. 35 Abs. 1 lit. l und 66 Abs. 1 lit. c zu bringen, erfüllen die Voraussetzungen von Art. 62 Abs. 1 lit. f StG nicht.
Art. 43 Art. 73 StG
Als Mitgliederbeiträge an Vereine gelten Beiträge der Aktiv- und Passivmitglieder, die statutarisch und für jede Mitgliederkategorie festgelegt sind.
Art. 44 Art. 76 StG
Juristische Personen, die Anspruch auf die Ermässigung (Beteiligungsabzug) erheben, haben nachzuweisen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Als Beweismittel gelten insbesondere die Statuten, die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen nebst Unterlagen über die Beteiligung und deren Erträge.
Art. 46 Art. 90 StG
Bemessungsgrundlage ist das Kapital nach Gewinnverteilung.
Bei über- oder unterjähriger Steuerpflicht bestimmt sich die Höhe der Minimalsteuer auf Liegenschaften analog der Kapitalsteuer nach der entsprechenden Dauer.
1.4 Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
Art. 47 Art. 91 StG
Erhalten bisher der Quellensteuer unterworfene Personen die Niederlassungsbewilligung oder gehen sie die Ehe mit einer Person ein, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, so werden sie ab Beginn der laufenden Periode im ordentlichen Verfahren besteuert.
Für die Bemessung des steuerbaren Einkommens im ordentlichen Verfahren gelten die Vorschriften über die zeitliche Bemessung von Einkommen und Vermögen bei den natürlichen Personen (Art. 51 ff. StG).
Art. 48 Art. 92 StG
Kinder- und Ausbildungszulagen sind steuerbare Einkünfte und zu versteuern, auch wenn diese direkt an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ausbezahlt werden.
… *
Art. 48a * Art. 93 StG
Massgebend für die durchschnittliche Belastung durch die Steuern des Kantons und der Einwohner- und Kirchgemeinden sind die Steuerfüsse des Kalenderjahres, das dem Steuerjahr vorangeht.
Über die Kirchensteuerpflicht entscheidet die zuständige Kirchenbehörde.
Über eine Rückerstattung der Feuerwehrpflichtersatzabgabe entscheidet auf Gesuch hin die zuständige Gemeindebehörde. Ist die steuerpflichtige Person nicht zur Leistung der Feuerwehrpflichtersatzabgabe verpflichtet, so erstattet ihr die Kantonale Steuerverwaltung diese auf Gesuch hin zurück. Dem Gesuch ist eine Bescheinigung über die vorgenommenen Steuerabzüge an der Quelle beizulegen.
Art. 48b * Art. 93 und 96 ff. StG
Vom Nettoeingang nach Abzug der Bezugsprovision werden die direkte Bundessteuer, die Personalsteuer und die Feuerwehrpflichtersatzabgabe ausgeschieden.
Den verbleibenden Betrag teilen sich der Kanton und die Gemeinden einschliesslich der Kirchgemeinden im Verhältnis des Kantonssteuerfusses zum gewogenen Mittel der Gemeindesteuerfüsse.
Die Kantonale Steuerverwaltung erstellt jährlich eine Abrechnung für Bund, Kanton und Gemeinden.
Den Gemeinden werden quartalsweise Teilzahlungen zu Lasten ihres Steueranteils vergütet.
… *
Art. 49 Art. 94 StG
Es besteht ein Steuertarif mit und einer ohne Kirchensteuer.
Änderungen des Zivilstandes (Heirat, Verwitwung, Scheidung, Trennung), der Kinderzahl oder der Kirchenzugehörigkeit sind erstmals in der folgenden Lohnperiode zu berücksichtigen. *
Wohnortswechsel der Quellensteuerpflichtigen sind mit Beginn der folgenden Lohnperiode in der Abrechnung zu berücksichtigen.
Die Verordnung über den Abzug besonderer Berufskosten von sogenannten Expatriates bei der direkten Bundessteuer findet auch auf die Quellensteuerveranlagung entsprechend Anwendung.
Art. 49a * Art. 94a Abs. 1 und Art. 106d Abs. 1 StG
Übersteigt die Quellensteuer auf Naturalleistungen oder Trinkgeldern die der steuerpflichtigen Person ausbezahlten oder gutgeschriebenen Entschädigungen, so hat der Schuldner bzw. die Schuldnerin der steuerbaren Leistung den Mehrbetrag bei der steuerpflichtigen Person einzufordern.
Haben der Schuldner bzw. die Schuldnerin der steuerbaren Leistung den Steuerabzug vorgenommen und den Steuerbetrag der Kantonalen Steuerverwaltung überwiesen, ergibt sich jedoch in der Folge, dass die Besteuerung ganz oder teilweise aufzuheben ist, so zahlt die Kantonale Steuerverwaltung den zuviel bezahlten Steuerbetrag dem Steuerpflichtigen zurück oder schreibt ihm den Steuerbetrag gut.
Art. 49b * Art. 94a Abs. 3 und Art. 106d Abs. 2 StG
Haben der Schuldner bzw. die Schuldnerin der steuerbaren Leistung gutgläubig die steuerbaren Leistungen nicht oder nicht richtig um die fällig gewordene Steuer gekürzt oder Steuernachforderungen unterlassen, ist die Nachzahlung der Steuer zu erlassen, wenn ihnen keine Möglichkeit zur Überwälzung auf die Steuerpflichtigen mehr offensteht.
Wurde kein Steuerabzug vorgenommen, können auch die Steuerpflichtigen zur Nachzahlung verpflichtet werden.
Art. 49c * Art. 94a Abs. 4 und Art. 106d Abs. 3 und 4 StG
Der Schuldner bzw. die Schuldnerin der steuerbaren Leistung haben mit der Kantonalen Steuerverwaltung auf Ende jeden Monats abzurechnen. Im Einzelfall können andere Abrechnungsperioden gestattet werden. *
Die Einreichung der Quellensteuerabrechnung hat innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu erfolgen, die Zahlung innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung. *
Die Kantonale Steuerverwaltung kann Teilablieferungen oder Sicherstellungen verlangen.
Wird die Quellensteuerabrechnung später als 35 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode eingereicht, ist ein Verzugszins zu entrichten und der Anspruch auf die Bezugsprovision entfällt. *
Erfolgt die Zahlung nach Ablauf der Zahlungsfrist, ist ein Verzugszins zu entrichten. *
Art. 49d * Art 95 Abs. 1 lit. b StG
Die Kantonale Steuerverwaltung kann Betragsgrenzen festlegen, bis zu denen auf eine nachträgliche ordentliche Veranlagung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a StG verzichtet wird.
Art. 52 Art. 98 bis Art. 102 StG
Die Quellensteuer gemäss Art. 98 bis 102 StG wird mit der Auszahlung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. *
… *
Die Einreichung der Quellensteuerabrechnung hat innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu erfolgen, die Zahlung innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung. *
Wird die Quellensteuerabrechnung später als 35 Tage nach Fälligkeit eingereicht, ist ein Verzugszins zu entrichten und der Anspruch auf die Bezugsprovision entfällt. *
Erfolgt die Zahlung nach Ablauf der Zahlungsfrist, ist ein Verzugszins zu entrichten. *
Art. 53 * Art. 105 StG
Der Steuerabzug gemäss Art. 98 bis 102 StG erfolgt ohne Anwendung der Steuerfüsse.
Die zuständige Kirchenbehörde entscheidet über die Kirchensteuerpflicht.
1.5 Grundstückgewinnsteuer
Art. 60 Art. 112 lit. c StG
Entschädigungen für Minderzuteilungen und Aufgelder sind steuerbar. Sie werden nicht besteuert, wenn sie weniger als Fr. 5'000.00 betragen.
Art. 62 Art. 113 Abs. 3 StG
Wird die Voraussetzung der Reinvestition bzw. Ersatzbeschaffung nur für einen Teil des Erlöses erfüllt, so zerfällt der beim Veräusserungsgeschäft erzielte Gewinn in einen steuerpflichtigen und in einen steueraufgeschobenen Teil.
Wurde ein Steueraufschub nach altem Recht gewährt, so ist er nachträglich beim Ersatzobjekt im Grundbuch anzumerken.
Art. 63 Art. 114 Abs. 1 StG
Veräussern mehrere Miteigentümer ihre Eigentumsquoten gesamthaft, ist die Gesamtheit der Miteigentümer Steuersubjekt.
Art. 65 Art. 115 StG
Das formale Rechtsgeschäft bildet die Grundlage der Gewinnermittlung. Veräussert eine steuerpflichtige Person mehrere Grundstücke an eine einzige Person oder Unternehmung, so bildet der Gesamtgewinn die Grundlage für die Steuerberechnung. Ungeachtet der vertraglichen Vereinbarung kann vom formalen Rechtsgeschäft abgewichen werden, wenn feststeht, dass aus Gründen der Steuereinsparung mehrere Verträge mit der gleichen Person abgeschlossen worden sind.
Zum Grundstückgewinn nach Art. 115 sind die in Art. 113 Abs. 3 festgestellten aufgeschobenen Gewinne hinzuzählen.
Art. 66 Art. 118 Abs. 4 StG
Aufwendungen Dritter, für welche die veräussernde Person nicht ersatz- oder rückerstattungspflichtig ist, sind nicht als Anlagekosten anrechenbar.
1.6 Verfahrensrecht
Art. 67 Art. 122 StG
Die Kantonale Steuerverwaltung sorgt durch Weisungen für eine gleichmässige Anwendung des Steuergesetzes.
Sie trifft alle notwendigen Massnahmen für einen zweckmässigen Arbeitsablauf.
Art. 68
Die Leitung der Gemeindesteuerverwaltung hat Gewähr zu bieten für die richtige Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie ist durch die Kantonale Steuerverwaltung in ihren Aufgabenkreis einzuführen und laufend zu schulen. Bei Amtsübergaben ist ein Protokoll zu erstellen und eine Kopie davon der Kantonalen Steuerverwaltung zuzusenden.
Für den Bezug der Steuern untersteht die Gemeindesteuerverwaltung der Aufsicht des Gemeinderates oder einer von diesem bezeichneten Stelle.
Art. 69
Zu den Vorbereitungen der Steuerveranlagung durch die Gemeindesteuerverwaltung zählen insbesondere:
- das Erstellen und Nachführen des Steuerkatasters
- der Versand der Steuerformulare an die Steuerpflichtigen nach Anweisungen der Kantonalen Steuerverwaltung
- die Eingangskontrollen der Steuererklärungen und Prüfung auf ihre formelle Vollständigkeit und Richtigkeit. Unvollständige oder unrichtig ausgefüllte Steuererklärungen sind zu ergänzen oder richtig zu stellen; fehlende Belege sind einzufordern
- die Festsetzung der Steuerfaktoren im Sinne eines Antrages an die Kantonale Steuerverwaltung
Art. 70
Die Steuer- und Liegenschaftskataster der Gemeinden bilden die Informationsbasis für die Tätigkeit der Steuerbehörden.
Für jede Einwohnergemeinde besteht ein Steuerkataster, in den sämtliche steuerpflichtigen Personen mit ihren Steuerfaktoren einzutragen sind. Die Grundstücke werden in den Steuerkataster der Gemeinde, in deren Gemarkung sie gelegen sind, sowie in denjenigen des Wohnortes jener Personen, welche Eigentum oder Nutzniessung daran haben, eingetragen.
Art. 71
Der Steuerkataster umfasst:
- eine Stammkarte mit den notwendigen Angaben über die steuerpflichtige Person
- die ausgefüllten Steuererklärungen samt Beilagen
- die Kopien der vorläufigen Rechnung, Veranlagungsmitteilung und Schlussrechnung
- den Liegenschaftenkataster
- die Mitteilungen des Amtes für Grundstückschätzungen
Art. 72 *
Die kantonale Steuerverwaltung liefert sämtliche für das Steuerwesen erforderlichen Drucksachen. *
… *
Die Besoldung der Angehörigen der Gemeindesteuerverwaltung sowie die übrigen aus dem Steuerwesen entstehenden Kosten fallen zu Lasten der Gemeinden.
Art. 75 * Art. 127 StG
Die Kantonale Steuerverwaltung führt eine vom Finanzdepartement zu genehmigende Liste jener Institutionen, denen aufgrund des öffentlichen Interesses durch die Kantonale Steuerverwaltung oder die Gemeindesteuerverwaltung Auskunft aus den Steuerakten erteilt werden kann.
Art. 76 Art. 128 StG
Als Steuerbehörden gelten auch die sich mit der Erbschaftsteuerveranlagung befassenden Erbschaftsbehörden.
Art. 77 Art. 129 StG
An die Gemeindesteuerverwaltungen haben zu melden:
- die Einwohnerkontrollen alle Veränderungen im Einwohnerbestand, insbesondere jeden Zuzug und Wegzug sowie jede Adressänderung
- die Zivilstandsämter jede Geburt, Heirat, Scheidung und jeden Todesfall
- das Grundbuchamt jede Handänderung von Grundstücken und jede Nutzniessungsbestellung an Grundstücken
- das Amt für Grundstückschätzungen sämtliche Grundstückschätzungen
- die Kanzleien der Erbschaftsbehörde sämtliche Vermögensübergänge infolge Erbganges, Vermögensabtretung und Schenkung unter Lebenden
Art. 78
An die Kantonale Steuerverwaltung meldet das Grundbuchamt:
- Handänderungen an Grundstücken und Nutzniessungsbestellungen an solchen
- festgestellte oder vermutete Zahlungen für die Einräumung oder Übertragung von Kaufsrechten oder für Eintritte in Kaufverträge
- Zahlungen für Haftgeld, Reuegeld, Konventionalstrafen usw. aus nicht zum Grundbucheintrag gelangten Verträgen
- Errichtung und Ablösung privatrechtlicher Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen, soweit sie gegen Entgelt erfolgen
Art. 79
Die Stiftungsaufsicht meldet sämtliche Reglements- und Statutenänderungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge der Kantonalen Steuerverwaltung.
Art. 80 *
Das Planungs- und Naturschutzamt meldet der Kantonalen Steuerverwaltung jährlich, wem und in welcher Höhe Zusatzverbilligungsbeiträge gemäss der Bundesgesetzgebung über die Wohnbauförderung ausgerichtet wurden.
Art. 80a *
Die zuständigen Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden melden der Kantonalen Steuerverwaltung jährlich, wem und in welcher Höhe Beiträge ausgerichtet wurden für Massnahmen, die der effizienten Energienutzung, der Nutzung erneuerbarer Energien und der Nutzung von Umgebungs-, Erd- und Abwärme dienen.
Das Sozialversicherungsamt meldet der Kantonalen Steuerverwaltung, wem und in welcher Höhe eine Verbilligung der Prämien der sozialen Krankenversicherung gewährt wurde. *
Art. 80b *
Die Meldepflicht gemäss §§ 78 ff. kann durch eine gleichwertige Zugriffsmöglichkeit auf eine elektronische Datenbank sichergestellt werden.
Art. 81 Art. 138 Abs. 3 StG
Erste Unterbrechungshandlung ist die Einleitung der Veranlagung durch Aufforderung der steuerpflichtigen Person zur Einreichung ihrer Steuererklärung. Weitere Unterbrechungshandlungen sind insbesondere die Zustellung der vorläufigen Steuerrechnung und die schriftliche Einforderung von zusätzlichen Unterlagen.
Art. 81a * Art. 139a StG
Die kantonale Steuerverwaltung bestimmt, welche Eingaben der steuerpflichtigen Personen an die Steuerbehörden in elektronischer Form erfolgen und welche Dokumente von den Steuerbehörden den steuerpflichtigen Personen in elektronischer Form zugestellt werden können; sie legt zudem den Kreis der steuerpflichtigen Personen fest, die an den elektronischen Verfahren teilnehmen können.
Die Steuerbehörden können ausnahmsweise auch steuerpflichtigen Personen, die sich mit der elektronischen Zustellung einverstanden erklärt haben, Dokumente in Papierform zustellen.
Die kantonale Steuerverwaltung stellt die Integrität der übermittelten Daten gemäss dem Stand der Technik in angemessener Weise sicher.
Art. 81b * Art. 139a Abs. 1 und 2 StG
Die kantonale Steuerverwaltung stellt den steuerpflichtigen Personen die für die elektronische Einreichung der Steuererklärung erforderliche Deklarationssoftware zur Verfügung.
Die steuerpflichtigen Personen erhalten zu ihrer Authentifizierung bei der elektronischen Einreichung der Steuererklärung mit dem Steuererklärungsformular einen persönlichen Übermittlungscode; gemeinsam steuerpflichtige Personen erhalten einen gemeinsamen Übermittlungscode.
Die steuerpflichtige Person kann Drittpersonen durch Übergabe des Übermittlungscodes ermächtigen, für sie die Steuererklärung elektronisch einzureichen.
Die kantonale Steuerverwaltung stellt für elektronische Gesuche um Verlängerung der Einreichungsfrist für die Steuererklärung ein Webportal zur Verfügung, auf dem sich die steuerpflichtigen Personen durch Angabe ihrer PID und bei natürlichen Personen zudem ihres Geburtsdatums ausweisen.
Die kantonale Steuerverwaltung stellt ein elektronisches Steuerkonto auf einem Webportal zur Verfügung, auf dem sich die steuerpflichtigen Personen mittels eines von Kanton oder Bund bereitgestellten Behörden-Logins anmelden können. *
Art. 81c * Art. 139a Abs. 3 StG
Die elektronische Eröffnung der Schlussrechnung erfolgt durch Übermittlung von der Steuerbehörde in das elektronische Postfach der steuerpflichtigen Person bei dem von ihr bezeichneten Finanzdienstleister.
Art. 82 Art. 142 StG
Die Kantonale Steuerverwaltung setzt die Deklarationsfrist fest. Sie bestimmt und liefert die Steuererklärungsformulare.
Aus wichtigen Gründen kann die Frist zur Einreichung der Steuererklärung erstreckt werden.
Art. 83 Art. 143 Abs. 1 lit. a StG
Das Lohnausweisformular muss von der Arbeitgeberschaft vollständig ausgefüllt und rechtsgültig unterschrieben sein. *
Werden Lohnausweise mittels EDV erstellt, so hat die Arbeitgeberschaft eine für deren Ausfertigung verantwortliche Person zu bezeichnen.
Art. 84 Art. 143 Abs. 2 StG
Eine vereinfachte Deklaration können Personen einreichen, die Landwirtschaftsbetriebe bis zu 8 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche bewirtschaften und deren Spezialbetriebszweig sich beschränkt auf:
- 60 Schweinemastplätze oder 10 Mutterschweine und 500 Legehennen oder
- einen Hektar Pflanzenbau
Sie erfüllen ihre Aufzeichnungspflicht, wenn sie Einnahmen und Ausgaben lückenlos nachführen und die entsprechenden Hilfsblätter gemäss besonderer Wegleitung ausfüllen und diese der Steuererklärung beilegen.
Art. 85 Art. 150 StG
Die Einsprache ist bei der Amtsstelle einzureichen, von der die Zustellung ausgegangen ist.
Art. 86 Art. 153 StG
Wer eine Einsprache erhebt, hat Anspruch darauf, von der für die Veranlagung zuständigen Person persönlich angehört zu werden. Das Begehren ist in der Einsprache zu stellen und kurz zu begründen.
Eine persönliche Anhörung durch die Kantonale Steuerkommission findet nicht statt.
Art. 87 * Art. 154 StG
Ist die Einsprache durch die Kantonale Steuerkommission zu entscheiden, nehmen die beteiligte Gemeindesteuerverwaltung und die Kantonale Steuerverwaltung schriftlich zu den Einwendungen Stellung und stellen Antrag.
Art. 88 Art. 155 StG
Der Regierungsrat setzt die Höhe der Entschädigung der verwaltungsunabhängigen Mitglieder der Kantonalen Steuerkommission fest. Der Spesensatz richtet sich nach der Verordnung über die Spesenvergütungen beim Kanton Schaffhausen.
Art. 89 Art. 155 Abs. 2 StG
Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist ausnahmsweise zulässig.
Art. 91 Art. 166 StG
Das Revisionsbegehren muss enthalten:
- die genaue Bezeichnung der Revisionsgründe unter Anführung der Beweismittel
- den Nachweis, dass seit der Entdeckung des Revisionsgrundes nicht mehr als 90 Tage verflossen sind
- einen Antrag, inwieweit der angefochtene Entscheid abzuändern oder aufzuheben sei
Art. 92 Art. 167 StG
Es dürfen nur Faktoren abgeändert werden, die in direktem Zusammenhang mit dem Revisionsgrund stehen.
Art. 93 Art. 168 StG
Unter Rechnungsfehler fallen solche, die bei der Berechnung der Steuerfaktoren und des Steuerbetrages unterlaufen sind. Keine Rechnungsfehler im Sinne des Gesetzes sind solche, die bei der Verarbeitung der materiellen Grundlage, z.B. der Geschäftsbücher, unterlaufen.
Art. 94 Art. 169 StG
Auf Nachsteuern wird ab Verfalltag ein Verzugszins erhoben.
Art. 95 Art. 171 StG
Den Einzug der Nachsteuern der natürlichen Personen besorgt die Steuerbezugsstelle der Gemeinde, den Einzug der Nachsteuern der juristischen Personen die Kantonale Steuerverwaltung.
Wer eine nachsteuerpflichtige Person beerbt, haftet solidarisch für die Bezahlung der Nachsteuern bis zur Höhe seines Erbteiles ohne Rücksicht darauf, ob ihn an der ungenügenden Versteuerung ein Verschulden trifft.
Art. 96 Art. 172 Abs. 2 StG
Die Kantonale Steuerverwaltung ist Steuerbezugsstelle für alle Steuern, welche von den Gemeindesteuerverwaltungen nicht bezogen werden.
Der Gemeinderat bezeichnet die Amtsstelle, die den Bezug der Kantons- und Gemeindesteuern der natürlichen Personen besorgt.
Die Steuerbezugsstelle der Gemeindesteuerverwaltung erhebt die Kantonssteuern nach Massgabe der der Gemeinde zustehenden einfachen Gemeindesteuern. Die Personalsteuer wird von der Wohnortsgemeinde der steuerpflichtigen Person erhoben.
Art. 97
Die Steuerbezugsstellen ziehen die Kantons- und Gemeindesteuern jeweils zusammen ein und teilen die Eingänge im Verhältnis der beiden Steuern zueinander auf.
Über die Steuereingänge wird Buch geführt. Die Kantonssteuereingänge der natürlichen Personen sind je auf Ende des darauf folgenden Kalendermonats an die Staatskasse abzuliefern. Die Gemeindesteuereingänge der juristischen Personen sind je auf Ende des darauf folgenden Kalendermonats an die Gemeindekassen abzuliefern.
Bei nicht rechtzeitiger Ablieferung ist die Entschädigung für den Steuereinzug angemessen zu kürzen.
Die Kantonale Steuerverwaltung beaufsichtigt den Bezug der Kantonssteuern und erlässt die allgemeinen Weisungen.
Art. 98 Art. 175 Abs. 2 StG
Als Verfalltag (mittlerer Verfall) für periodische Steuern gilt der letzte Tag des neunten Monates der Steuerperiode.
Erfolgt der Eintritt in die Steuerpflicht (infolge Zuzug aus dem Ausland oder beim Tod des Ehegatten) nach dem letzten Tag des sechsten Monates der Steuerperiode, gilt der letzte Tag der Steuerperiode als Verfalltag. *
… *
Verlegt eine steuerpflichtige Person während der Steuerperiode ihren Wohnsitz in einen anderen Kanton, werden auf allen Zahlungen, die sie aufgrund einer vorläufigen Steuerrechnung für diese Steuerperiode geleistet hat, bis zu deren Rückzahlung Ausgleichszinsen zu ihren Gunsten berechnet. *
Art. 99 Art. 177 Abs. 2 StG
Die drei Raten der vorläufigen ordentlichen Jahressteuer werden am 1. Tag des sechsten, des neunten und des zwölften Monates der Steuerperiode fällig. Bis sieben Monate vor Ende der Steuerperiode ist jeder steuerpflichtigen Person eine vorläufige Steuerrechnung zuzustellen. *
Die übrigen Steuerforderungen werden mit der Eröffnung der vorläufigen oder endgültigen Veranlagung fällig.
Art. 100 Art. 178 StG
Solange in Rechnung gestellte Beträge auf vorläufig veranlagten Steuern beruhen, finden auf sie die Vorschriften betreffend Ausgleichszinsen gemäss Art. 175 StG Anwendung. *
Auf in Rechnung gestellte Beträge, welche auf einer endgültigen Veranlagung beruhen, wird nach unbenütztem Ablauf der Zahlungsfrist ein Verzugszins geschuldet. *
… *
Art. 101
Für in Rechnung gestellte Bussen und Kosten wird nach Ablauf von 30 Tagen ein Verzugszins erhoben.
Art. 102 Art. 179 StG
Auf den Bezug von Einzelrechnungen von unter Fr. 30.00 wird verzichtet.
Art. 103 Art. 180 Abs. 1 StG
Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden die säumigen steuerpflichtigen Personen durch die Steuerbezugsstelle gemahnt, die Steuer innerhalb von 20 Tagen zu entrichten.
Spätestens im fünften Monat nach Ablauf des Steuerjahres wird für rückständige Steuern, soweit rechtskräftige Veranlagungen vorliegen, Betreibung eingeleitet. Von der Betreibung wird abgesehen, wenn sie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der steuerpflichtigen Person offensichtlich ergebnislos verlaufen würde.
Art. 104 Art. 181 StG
Begehren um Stundung sind spätestens bis zur Fälligkeit des Steuerbetrages bei der Steuerbezugsstelle einzureichen.
Ein bewilligter Zahlungsaufschub befreit nicht von der Pflicht, Verzugszinsen zu bezahlen.
Art. 105 Art. 187 StG *
… *
Die Gemeindebehörde leitet ihren Antrag zusammen mit dem Erlassgesuch, den Veranlagungsakten sowie Angaben über Teilzahlungen, Zahlungsaufforderungen, Stundungsbewilligungen und Betreibungshandlungen an die Kantonale Steuerverwaltung weiter. *
Art. 106 Art. 187 Abs. 3 StG *
Die Steuerbehörde erlässt in eigener Kompetenz Kantonssteuern der natürlichen Personen bis Fr. 500.00 pro Jahr; hiervon ausgenommen sind Steuern aus Liquidationsgewinnen sowie Nachsteuern und Bussen. *
Eine Kopie der Verfügung ist der Kantonalen Steuerverwaltung zuzustellen, die diese sammelt und periodisch an das Finanzdepartement weiterleitet.
… *
Art. 106a * Art. 187 StG
Die Zustimmung zu einem gerichtlichen Nachlassvertrag, zu einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag und zu einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung sowie der Rückkauf von Verlustscheinen erfolgen durch die Steuerbezugsstelle.
Vor ihrer Zustimmung zum Nachlassvertrag oder zur privaten Schuldenbereinigung sowie beim Rückkauf unter dem Nominalwert holt die Steuerbezugsstelle der Gemeinde die Zustimmung der kantonalen Steuerverwaltung ein.
Beträgt der durch den Nachlassvertrag oder die private Schuldenbereinigung nicht gedeckte Teil der Kantonssteuer nicht mehr als Fr. 500.00 je eingegebene Forderung und beim Rückkauf von Verlustscheinen nicht mehr als Fr. 500.00 je Verlustschein, entscheidet die Steuerbezugsstelle der Gemeinde ohne Zustimmung der kantonalen Steuerverwaltung.
Art. 107 Art. 189 StG
Erfolgt die Bezahlung der Steuern nicht vor dem Wegzug, kann die Steuerbezugsstelle Sicherstellung verlangen.
Die Zustellung der Sicherstellungsverfügung erfolgt durch eingeschriebenen Brief an die steuerpflichtige Person sowie an die Person, welche die sicherzustellenden Vermögensstücke besitzt bzw. über die sicherzustellenden Ansprüche verfügungsberechtigt ist.
Die Annahmeverweigerung der Sicherstellungsverfügung sowie die Einreichung eines Rekurses gegen diese hemmen die Rechtswirksamkeit nicht.
Art. 107a * Art. 189a und 191 StG *
Die für die Beurkundung bzw. die Pfändung zuständigen Personen weisen die Erwerbenden vor jeder Beurkundung von Kauf- und Tauschverträgen bzw. vor jeder Liegenschaftsversteigerung auf das gesetzliche Pfandrecht und dessen Tragweite hin. Sie halten in der Urkunde bzw. im Versteigerungsprotokoll fest, dass der Hinweis erfolgt ist.
Die erwerbende Person kann von der veräussernden Person für den mutmasslichen Betrag der Grundstückgewinnsteuer Sicherstellung verlangen.
Hat die veräussernde Person keinen festen Wohnsitz in der Schweiz, so hat sie vor der Eintragung in das Grundbuch den mutmasslichen Steuerbetrag sicherzustellen.
Die für die Beurkundung zuständigen Personen können die Sicherstellung des mutmasslichen Steuerbetrages auch verlangen, wenn der Bezug der geschuldeten Steuer als gefährdet erscheint.
Art. 107b * Art. 192a StG
Personen, die der Besteuerung an der Quelle unterworfen sind, wird die Gutschrift im Rahmen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung gewährt.
2 Gemeindesteuern
Art. 108 * Art. 195 StG
Die Steuerausscheidung für Selbständigerwerbende und juristische Personen hat die Kantonale Steuerverwaltung, für Unselbständigerwerbende in der Regel die Gemeindesteuerverwaltung der Wohngemeinde vorzunehmen.
Art. 109 * Art. 195 StG
Für landwirtschaftliche Betriebe wird in der Regel keine Steuerausscheidung vorgenommen.
Art. 110 * Art. 195 StG
Die beteiligten Gemeinden können im Einverständnis mit der steuerpflichtigen Person und unter Wahrung der öffentlichen Interessen Ausscheidungsvereinbarungen treffen. Die Ausscheidungsvereinbarungen sind schriftlich vorzunehmen und bedürfen der Zustimmung der Kantonalen Steuerverwaltung.
Bei Meinungsverschiedenheiten über Steuerausscheidungen bei Unselbständigerwerbenden entscheidet die Kantonale Steuerverwaltung.
Die Entscheidung der Kantonalen Steuerverwaltung über die Steuerausscheidung kann schriftlich und begründet innert 30 Tagen von der Eröffnung an gerechnet durch die Gemeindesteuerverwaltung beim Regierungsrat angefochten werden.
Art. 111 * Art. 196 StG
Bei Wohnortswechsel innerhalb des Kantons werden zuviel bezahlte Steuern an die neue Wohngemeinde weitergeleitet.
Art. 112 * Art. 198 StG
Der Gemeindesteuerfuss oder die Gemeindesteuerfüsse finden, mit Ausnahme der Steuern gemäss Art. 50 Abs. 1 und Art. 98 bis 102 StG, für alle nach diesem Gesetz erhobenen Gemeindesteuern Anwendung.
3 Steuerstrafrecht
Art. 113 * Art. 199 StG
Die Gemeindesteuerverwaltungen sind befugt, Bussen gemäss Art. 199 bis zum Betrag von Fr. 500.00 auszufällen.
Art. 114 * Art. 199 bis 206 StG
Die nach Art. 199 ausgefällten Bussen bei den natürlichen Personen fallen Gemeinde und Kanton je zur Hälfte zu.
Die übrigen Bussen bei den natürlichen Personen fallen Gemeinde und Kanton im Verhältnis der Steuerfüsse zu.
Die Bussen bei den juristischen Personen fallen dem Kanton zu.
Die nach Art. 199 ausgefällten Bussen bei der Quellensteuer fallen dem Kanton zu; die übrigen Bussen fallen Kanton, Gemeinde und Bund im Verhältnis der jeweiligen Steueranteile zu. *
Art. 115 * Art. 199 bis 206 StG
Die Gemeinden beziehen die Bussen bei den natürlichen Personen.
Der Kanton bezieht die Bussen bei den juristischen Personen.
4 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 117 Art. 223 StG
Ausserordentliche Einkünfte unter Fr. 3'000.00 werden nicht besteuert.
Art. 118 Art. 224 StG
Ausserordentliche Aufwendungen für Liegenschaftsunterhalt und Verwaltung können nur im Rahmen des Privatvermögens geltend gemacht werden.
Art. 119
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 28. November 1982.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 26.01.2001 | 01.01.2001 | Erlass | Erstfassung | Abl. 2001, S. 211 |
| 16.12.2003 | 01.01.2004 | § 1a | eingefügt | Abl. 2003, S. 1831 |
| 16.12.2003 | 01.01.2004 | § 3 | aufgehoben | Abl. 2003, S. 1831 |
| 16.12.2003 | 01.01.2004 | § 8 | Titel geändert | Abl. 2003, S. 1831 |
| 16.12.2003 | 01.01.2004 | § 17 | Titel geändert | Abl. 2003, S. 1831 |
| 16.12.2003 | 01.01.2004 | § 31 Abs. 3 | geändert | Abl. 2003, S. 1831 |
| 16.12.2003 | 01.01.2004 | § 40 | aufgehoben | Abl. 2003, S. 1831 |
| 16.12.2003 | 01.01.2004 | § 83 Abs. 1 | geändert | Abl. 2003, S. 1831 |
| 16.12.2003 | 01.01.2004 | § 90 | aufgehoben | Abl. 2003, S. 1831 |
| 16.12.2003 | 01.01.2004 | § 108 | totalrevidiert | Abl. 2003, S. 1831 |
| 16.12.2003 | 01.01.2004 | § 109 | totalrevidiert | Abl. 2003, S. 1831 |
| 16.12.2003 | 01.01.2004 | § 110 | totalrevidiert | Abl. 2003, S. 1831 |
| 16.12.2003 | 01.01.2004 | § 111 | totalrevidiert | Abl. 2003, S. 1831 |
| 16.12.2003 | 01.01.2004 | § 112 | totalrevidiert | Abl. 2003, S. 1831 |
| 13.12.2005 | 01.01.2006 | § 13 | totalrevidiert | Abl. 2005, S. 1711 |
| 13.12.2005 | 01.01.2006 | § 24 | aufgehoben | Abl. 2005, S. 1711 |
| 13.12.2005 | 01.01.2006 | § 27 | aufgehoben | Abl. 2005, S. 1711 |
| 13.12.2005 | 01.01.2006 | § 32 | aufgehoben | Abl. 2005, S. 1711 |
| 08.01.2008 | 01.01.2008 | § 1a | aufgehoben | Abl. 2008, S. 35 |
| 08.01.2008 | 01.01.2008 | § 42 | totalrevidiert | Abl. 2008, S. 35 |
| 08.01.2008 | 01.01.2008 | § 80 | totalrevidiert | Abl. 2008, S. 35 |
| 17.02.2009 | 01.01.2009 | § 33 | aufgehoben | Abl. 2009, S. 288 |
| 17.02.2009 | 01.01.2009 | § 61 | aufgehoben | Abl. 2009, S. 288 |
| 17.02.2009 | 01.01.2009 | § 87 | totalrevidiert | Abl. 2009, S. 288 |
| 17.02.2009 | 01.01.2009 | § 116 | aufgehoben | Abl. 2009, S. 288 |
| 22.12.2009 | 01.01.2010 | § 72 | totalrevidiert | Abl. 2009, S. 1953 |
| 22.12.2009 | 01.01.2010 | § 74 | aufgehoben | Abl. 2009, S. 1953 |
| 03.04.2012 | 01.04.2012 | § 12 | totalrevidiert | Abl. 2012, S. 501 |
| 03.04.2012 | 01.04.2012 | § 22 | totalrevidiert | Abl. 2012, S. 501 |
| 03.04.2012 | 01.04.2012 | § 28 | totalrevidiert | Abl. 2012, S. 501 |
| 03.04.2012 | 01.04.2012 | § 100 Abs. 1 | geändert | Abl. 2012, S. 501 |
| 03.04.2012 | 01.04.2012 | § 100 Abs. 2 | geändert | Abl. 2012, S. 501 |
| 03.04.2012 | 01.04.2012 | § 105a | eingefügt | Abl. 2012, S. 501 |
| 27.01.2015 | 01.01.2017 | § 113 | totalrevidiert | Abl. 2016, S. 137 |
| 27.01.2015 | 01.01.2017 | § 114 | totalrevidiert | Abl. 2016, S. 137 |
| 27.01.2015 | 01.01.2017 | § 115 | totalrevidiert | Abl. 2016, S. 137 |
| 02.02.2016 | 01.01.2016 | § 15 | Titel geändert | Abl. 2016, S. 211 |
| 02.02.2016 | 01.01.2016 | § 15 Abs. 3 | eingefügt | Abl. 2016, S. 211 |
| 02.02.2016 | 01.01.2016 | § 19 | aufgehoben | Abl. 2016, S. 211 |
| 02.02.2016 | 01.01.2016 | § 28a | eingefügt | Abl. 2016, S. 211 |
| 02.02.2016 | 01.01.2016 | § 105 | Titel geändert | Abl. 2016, S. 211 |
| 02.02.2016 | 01.01.2016 | § 105 Abs. 1 | aufgehoben | Abl. 2016, S. 211 |
| 02.02.2016 | 01.01.2016 | § 105 Abs. 2 | geändert | Abl. 2016, S. 211 |
| 02.02.2016 | 01.01.2016 | § 105a | aufgehoben | Abl. 2016, S. 211 |
| 02.02.2016 | 01.01.2016 | § 106 | Titel geändert | Abl. 2016, S. 211 |
| 02.02.2016 | 01.01.2016 | § 106 Abs. 1 | geändert | Abl. 2016, S. 211 |
| 02.02.2016 | 01.01.2016 | § 106 Abs. 3 | aufgehoben | Abl. 2016, S. 211 |
| 13.12.2016 | 01.01.2017 | § 75 | totalrevidiert | Abl. 2016, S. 2025 |
| 13.12.2016 | 01.01.2017 | § 80a | eingefügt | Abl. 2016, S. 2025 |
| 13.12.2016 | 01.01.2017 | § 80b | eingefügt | Abl. 2016, S. 2025 |
| 04.04.2017 | 01.01.2018 | § 45a | eingefügt | Abl. 2017, S. 594 |
| 19.09.2017 | 01.01.2018 | § 106a | eingefügt | Abl. 2017, S. 1522 |
| 13.03.2018 | 01.07.2018 | § 75a | eingefügt | Abl. 2018, S. 465 |
| 26.11.2019 | 01.01.2020 | § 45 | aufgehoben | Abl. 2019, S. 1991 |
| 26.11.2019 | 01.01.2020 | § 45a | aufgehoben | Abl. 2019, S. 1991 |
| 26.11.2019 | 01.01.2020 | § 64 | aufgehoben | Abl. 2019, S. 1991 |
| 26.11.2019 | 01.01.2020 | § 98 Abs. 2 | geändert | Abl. 2019, S. 1991 |
| 26.11.2019 | 01.01.2020 | § 98 Abs. 3 | aufgehoben | Abl. 2019, S. 1991 |
| 26.11.2019 | 01.01.2020 | § 98 Abs. 4 | geändert | Abl. 2019, S. 1991 |
| 26.11.2019 | 01.01.2020 | § 99 Abs. 1 | geändert | Abl. 2019, S. 1991 |
| 26.11.2019 | 01.01.2020 | § 107a | eingefügt | Abl. 2019, S. 1991 |
| 26.11.2019 | 01.01.2020 | § 107b | eingefügt | Abl. 2019, S. 1991 |
| 15.12.2020 | 01.01.2021 | § 48 Abs. 2 | aufgehoben | Abl. 2020, S. 2243 |
| 15.12.2020 | 01.01.2021 | § 48a | eingefügt | Abl. 2020, S. 2243 |
| 15.12.2020 | 01.01.2021 | § 48b | eingefügt | Abl. 2020, S. 2243 |
| 15.12.2020 | 01.01.2021 | § 49 Abs. 2 | geändert | Abl. 2020, S. 2243 |
| 15.12.2020 | 01.01.2021 | § 49a | eingefügt | Abl. 2020, S. 2243 |
| 15.12.2020 | 01.01.2021 | § 49b | eingefügt | Abl. 2020, S. 2243 |
| 15.12.2020 | 01.01.2021 | § 49c | eingefügt | Abl. 2020, S. 2243 |
| 15.12.2020 | 01.01.2021 | § 50 | aufgehoben | Abl. 2020, S. 2243 |
| 15.12.2020 | 01.01.2021 | § 51 | aufgehoben | Abl. 2020, S. 2243 |
| 15.12.2020 | 01.01.2021 | § 52 Abs. 2 | aufgehoben | Abl. 2020, S. 2243 |
| 15.12.2020 | 01.01.2021 | § 53 | totalrevidiert | Abl. 2020, S. 2243 |
| 15.12.2020 | 01.01.2021 | § 54 | aufgehoben | Abl. 2020, S. 2243 |
| 15.12.2020 | 01.01.2021 | § 55 | aufgehoben | Abl. 2020, S. 2243 |
| 15.12.2020 | 01.01.2021 | § 56 | aufgehoben | Abl. 2020, S. 2243 |
| 15.12.2020 | 01.01.2021 | § 57 | aufgehoben | Abl. 2020, S. 2243 |
| 15.12.2020 | 01.01.2021 | § 58 | aufgehoben | Abl. 2020, S. 2243 |
| 15.12.2020 | 01.01.2021 | § 59 | aufgehoben | Abl. 2020, S. 2243 |
| 15.12.2020 | 01.01.2021 | § 75a | aufgehoben | Abl. 2020, S. 2243 |
| 15.12.2020 | 01.01.2021 | § 107b | totalrevidiert | Abl. 2020, S. 2243 |
| 07.12.2021 | 01.01.2022 | § 9 | aufgehoben | Abl. 2021, S. 2247 |
| 07.12.2021 | 01.01.2022 | § 100 Abs. 3 | aufgehoben | Abl. 2021, S. 2247 |
| 07.12.2021 | 01.01.2022 | § 100 Abs. 4 | aufgehoben | Abl. 2021, S. 2247 |
| 09.01.2024 | 01.01.2024 | § 48b Abs. 5 | aufgehoben | Abl. 12.01.2024, S. 13 |
| 09.01.2024 | 01.01.2024 | § 72 Abs. 1 | geändert | Abl. 12.01.2024, S. 13 |
| 09.01.2024 | 01.01.2024 | § 72 Abs. 2 | aufgehoben | Abl. 12.01.2024, S. 13 |
| 09.01.2024 | 01.01.2024 | § 73 | aufgehoben | Abl. 12.01.2024, S. 13 |
| 12.03.2024 | 01.01.2025 | § 28 | aufgehoben | Abl. 15.03.2024, S. 11 |
| 12.03.2024 | 01.01.2025 | § 31 Abs. 3 | aufgehoben | Abl. 15.03.2024, S. 11 |
| 12.03.2024 | 01.01.2025 | § 80a Abs. 2 | eingefügt | Abl. 15.03.2024, S. 11 |
| 12.03.2024 | 01.01.2024 | § 81a | eingefügt | Abl. 15.03.2024, S. 11 |
| 12.03.2024 | 01.01.2024 | § 81b | eingefügt | Abl. 15.03.2024, S. 11 |
| 12.03.2024 | 01.01.2024 | § 81c | eingefügt | Abl. 15.03.2024, S. 11 |
| 29.10.2024 | 01.11.2024 | § 81b Abs. 5 | geändert | 2024-03 |
| 25.11.2025 | 01.01.2026 | § 26 | aufgehoben | 2025-27 |
| 25.11.2025 | 01.01.2026 | § 49c Abs. 1 | geändert | 2025-27 |
| 25.11.2025 | 01.01.2026 | § 49c Abs. 2 | geändert | 2025-27 |
| 25.11.2025 | 01.01.2026 | § 49c Abs. 4 | geändert | 2025-27 |
| 25.11.2025 | 01.01.2026 | § 49c Abs. 5 | eingefügt | 2025-27 |
| 25.11.2025 | 01.01.2026 | § 49d | eingefügt | 2025-27 |
| 25.11.2025 | 01.01.2026 | § 52 Abs. 1 | geändert | 2025-27 |
| 25.11.2025 | 01.01.2026 | § 52 Abs. 2a | eingefügt | 2025-27 |
| 25.11.2025 | 01.01.2026 | § 52 Abs. 3 | eingefügt | 2025-27 |
| 25.11.2025 | 01.01.2026 | § 52 Abs. 4 | eingefügt | 2025-27 |
| 25.11.2025 | 01.01.2026 | § 107a | Titel geändert | 2025-27 |
| 25.11.2025 | 01.01.2026 | § 114 Abs. 4 | eingefügt | 2025-27 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 26.01.2001 | 01.01.2001 | Erstfassung | Abl. 2001, S. 211 |
| § 1a | 16.12.2003 | 01.01.2004 | eingefügt | Abl. 2003, S. 1831 |
| § 1a | 08.01.2008 | 01.01.2008 | aufgehoben | Abl. 2008, S. 35 |
| § 3 | 16.12.2003 | 01.01.2004 | aufgehoben | Abl. 2003, S. 1831 |
| § 8 | 16.12.2003 | 01.01.2004 | Titel geändert | Abl. 2003, S. 1831 |
| § 9 | 07.12.2021 | 01.01.2022 | aufgehoben | Abl. 2021, S. 2247 |
| § 12 | 03.04.2012 | 01.04.2012 | totalrevidiert | Abl. 2012, S. 501 |
| § 13 | 13.12.2005 | 01.01.2006 | totalrevidiert | Abl. 2005, S. 1711 |
| § 15 | 02.02.2016 | 01.01.2016 | Titel geändert | Abl. 2016, S. 211 |
| § 15 Abs. 3 | 02.02.2016 | 01.01.2016 | eingefügt | Abl. 2016, S. 211 |
| § 17 | 16.12.2003 | 01.01.2004 | Titel geändert | Abl. 2003, S. 1831 |
| § 19 | 02.02.2016 | 01.01.2016 | aufgehoben | Abl. 2016, S. 211 |
| § 22 | 03.04.2012 | 01.04.2012 | totalrevidiert | Abl. 2012, S. 501 |
| § 24 | 13.12.2005 | 01.01.2006 | aufgehoben | Abl. 2005, S. 1711 |
| § 26 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | 2025-27 |
| § 27 | 13.12.2005 | 01.01.2006 | aufgehoben | Abl. 2005, S. 1711 |
| § 28 | 03.04.2012 | 01.04.2012 | totalrevidiert | Abl. 2012, S. 501 |
| § 28 | 12.03.2024 | 01.01.2025 | aufgehoben | Abl. 15.03.2024, S. 11 |
| § 28a | 02.02.2016 | 01.01.2016 | eingefügt | Abl. 2016, S. 211 |
| § 31 Abs. 3 | 16.12.2003 | 01.01.2004 | geändert | Abl. 2003, S. 1831 |
| § 31 Abs. 3 | 12.03.2024 | 01.01.2025 | aufgehoben | Abl. 15.03.2024, S. 11 |
| § 32 | 13.12.2005 | 01.01.2006 | aufgehoben | Abl. 2005, S. 1711 |
| § 33 | 17.02.2009 | 01.01.2009 | aufgehoben | Abl. 2009, S. 288 |
| § 40 | 16.12.2003 | 01.01.2004 | aufgehoben | Abl. 2003, S. 1831 |
| § 42 | 08.01.2008 | 01.01.2008 | totalrevidiert | Abl. 2008, S. 35 |
| § 45 | 26.11.2019 | 01.01.2020 | aufgehoben | Abl. 2019, S. 1991 |
| § 45a | 04.04.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | Abl. 2017, S. 594 |
| § 45a | 26.11.2019 | 01.01.2020 | aufgehoben | Abl. 2019, S. 1991 |
| § 48 Abs. 2 | 15.12.2020 | 01.01.2021 | aufgehoben | Abl. 2020, S. 2243 |
| § 48a | 15.12.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | Abl. 2020, S. 2243 |
| § 48b | 15.12.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | Abl. 2020, S. 2243 |
| § 48b Abs. 5 | 09.01.2024 | 01.01.2024 | aufgehoben | Abl. 12.01.2024, S. 13 |
| § 49 Abs. 2 | 15.12.2020 | 01.01.2021 | geändert | Abl. 2020, S. 2243 |
| § 49a | 15.12.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | Abl. 2020, S. 2243 |
| § 49b | 15.12.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | Abl. 2020, S. 2243 |
| § 49c | 15.12.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | Abl. 2020, S. 2243 |
| § 49c Abs. 1 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 2025-27 |
| § 49c Abs. 2 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 2025-27 |
| § 49c Abs. 4 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 2025-27 |
| § 49c Abs. 5 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | 2025-27 |
| § 49d | 25.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | 2025-27 |
| § 50 | 15.12.2020 | 01.01.2021 | aufgehoben | Abl. 2020, S. 2243 |
| § 51 | 15.12.2020 | 01.01.2021 | aufgehoben | Abl. 2020, S. 2243 |
| § 52 Abs. 1 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 2025-27 |
| § 52 Abs. 2 | 15.12.2020 | 01.01.2021 | aufgehoben | Abl. 2020, S. 2243 |
| § 52 Abs. 2a | 25.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | 2025-27 |
| § 52 Abs. 3 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | 2025-27 |
| § 52 Abs. 4 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | 2025-27 |
| § 53 | 15.12.2020 | 01.01.2021 | totalrevidiert | Abl. 2020, S. 2243 |
| § 54 | 15.12.2020 | 01.01.2021 | aufgehoben | Abl. 2020, S. 2243 |
| § 55 | 15.12.2020 | 01.01.2021 | aufgehoben | Abl. 2020, S. 2243 |
| § 56 | 15.12.2020 | 01.01.2021 | aufgehoben | Abl. 2020, S. 2243 |
| § 57 | 15.12.2020 | 01.01.2021 | aufgehoben | Abl. 2020, S. 2243 |
| § 58 | 15.12.2020 | 01.01.2021 | aufgehoben | Abl. 2020, S. 2243 |
| § 59 | 15.12.2020 | 01.01.2021 | aufgehoben | Abl. 2020, S. 2243 |
| § 61 | 17.02.2009 | 01.01.2009 | aufgehoben | Abl. 2009, S. 288 |
| § 64 | 26.11.2019 | 01.01.2020 | aufgehoben | Abl. 2019, S. 1991 |
| § 72 | 22.12.2009 | 01.01.2010 | totalrevidiert | Abl. 2009, S. 1953 |
| § 72 Abs. 1 | 09.01.2024 | 01.01.2024 | geändert | Abl. 12.01.2024, S. 13 |
| § 72 Abs. 2 | 09.01.2024 | 01.01.2024 | aufgehoben | Abl. 12.01.2024, S. 13 |
| § 73 | 09.01.2024 | 01.01.2024 | aufgehoben | Abl. 12.01.2024, S. 13 |
| § 74 | 22.12.2009 | 01.01.2010 | aufgehoben | Abl. 2009, S. 1953 |
| § 75 | 13.12.2016 | 01.01.2017 | totalrevidiert | Abl. 2016, S. 2025 |
| § 75a | 13.03.2018 | 01.07.2018 | eingefügt | Abl. 2018, S. 465 |
| § 75a | 15.12.2020 | 01.01.2021 | aufgehoben | Abl. 2020, S. 2243 |
| § 80 | 08.01.2008 | 01.01.2008 | totalrevidiert | Abl. 2008, S. 35 |
| § 80a | 13.12.2016 | 01.01.2017 | eingefügt | Abl. 2016, S. 2025 |
| § 80a Abs. 2 | 12.03.2024 | 01.01.2025 | eingefügt | Abl. 15.03.2024, S. 11 |
| § 80b | 13.12.2016 | 01.01.2017 | eingefügt | Abl. 2016, S. 2025 |
| § 81a | 12.03.2024 | 01.01.2024 | eingefügt | Abl. 15.03.2024, S. 11 |
| § 81b | 12.03.2024 | 01.01.2024 | eingefügt | Abl. 15.03.2024, S. 11 |
| § 81b Abs. 5 | 29.10.2024 | 01.11.2024 | geändert | 2024-03 |
| § 81c | 12.03.2024 | 01.01.2024 | eingefügt | Abl. 15.03.2024, S. 11 |
| § 83 Abs. 1 | 16.12.2003 | 01.01.2004 | geändert | Abl. 2003, S. 1831 |
| § 87 | 17.02.2009 | 01.01.2009 | totalrevidiert | Abl. 2009, S. 288 |
| § 90 | 16.12.2003 | 01.01.2004 | aufgehoben | Abl. 2003, S. 1831 |
| § 98 Abs. 2 | 26.11.2019 | 01.01.2020 | geändert | Abl. 2019, S. 1991 |
| § 98 Abs. 3 | 26.11.2019 | 01.01.2020 | aufgehoben | Abl. 2019, S. 1991 |
| § 98 Abs. 4 | 26.11.2019 | 01.01.2020 | geändert | Abl. 2019, S. 1991 |
| § 99 Abs. 1 | 26.11.2019 | 01.01.2020 | geändert | Abl. 2019, S. 1991 |
| § 100 Abs. 1 | 03.04.2012 | 01.04.2012 | geändert | Abl. 2012, S. 501 |
| § 100 Abs. 2 | 03.04.2012 | 01.04.2012 | geändert | Abl. 2012, S. 501 |
| § 100 Abs. 3 | 07.12.2021 | 01.01.2022 | aufgehoben | Abl. 2021, S. 2247 |
| § 100 Abs. 4 | 07.12.2021 | 01.01.2022 | aufgehoben | Abl. 2021, S. 2247 |
| § 105 | 02.02.2016 | 01.01.2016 | Titel geändert | Abl. 2016, S. 211 |
| § 105 Abs. 1 | 02.02.2016 | 01.01.2016 | aufgehoben | Abl. 2016, S. 211 |
| § 105 Abs. 2 | 02.02.2016 | 01.01.2016 | geändert | Abl. 2016, S. 211 |
| § 105a | 03.04.2012 | 01.04.2012 | eingefügt | Abl. 2012, S. 501 |
| § 105a | 02.02.2016 | 01.01.2016 | aufgehoben | Abl. 2016, S. 211 |
| § 106 | 02.02.2016 | 01.01.2016 | Titel geändert | Abl. 2016, S. 211 |
| § 106 Abs. 1 | 02.02.2016 | 01.01.2016 | geändert | Abl. 2016, S. 211 |
| § 106 Abs. 3 | 02.02.2016 | 01.01.2016 | aufgehoben | Abl. 2016, S. 211 |
| § 106a | 19.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | Abl. 2017, S. 1522 |
| § 107a | 26.11.2019 | 01.01.2020 | eingefügt | Abl. 2019, S. 1991 |
| § 107a | 25.11.2025 | 01.01.2026 | Titel geändert | 2025-27 |
| § 107b | 26.11.2019 | 01.01.2020 | eingefügt | Abl. 2019, S. 1991 |
| § 107b | 15.12.2020 | 01.01.2021 | totalrevidiert | Abl. 2020, S. 2243 |
| § 108 | 16.12.2003 | 01.01.2004 | totalrevidiert | Abl. 2003, S. 1831 |
| § 109 | 16.12.2003 | 01.01.2004 | totalrevidiert | Abl. 2003, S. 1831 |
| § 110 | 16.12.2003 | 01.01.2004 | totalrevidiert | Abl. 2003, S. 1831 |
| § 111 | 16.12.2003 | 01.01.2004 | totalrevidiert | Abl. 2003, S. 1831 |
| § 112 | 16.12.2003 | 01.01.2004 | totalrevidiert | Abl. 2003, S. 1831 |
| § 113 | 27.01.2015 | 01.01.2017 | totalrevidiert | Abl. 2016, S. 137 |
| § 114 | 27.01.2015 | 01.01.2017 | totalrevidiert | Abl. 2016, S. 137 |
| § 114 Abs. 4 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | 2025-27 |
| § 115 | 27.01.2015 | 01.01.2017 | totalrevidiert | Abl. 2016, S. 137 |
| § 116 | 17.02.2009 | 01.01.2009 | aufgehoben | Abl. 2009, S. 288 |