Der Ausgleichszins beträgt 1 Prozent.
641.112
Verfügung des Finanzdepartementes des Kantons Schaffhausen über Ausgleichs-, Verzugs- und Vergütungszinsen für Kantons- und Gemeindesteuern
Vom 06.03.2024 (Stand 01.04.2024)
Präambel
gestützt auf Art. 176 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000,
beschliesst:
Art. 1
Art. 2
Der Zins für Steuernachforderungen und der Verzugszins für verspätet entrichtete Steuern beträgt 5 Prozent.
Art. 3
Der Vergütungszins für Steuerrückerstattungen beträgt 1 Prozent.
Art. 4
Die Zinsfüsse finden ab 1. April 2024 Anwendung und gelten auch für ab diesem Zeitpunkt anfallende Vergütungs- Ausgleichs- und Verzugszinsen auf Kantons- und Gemeindesteuern früherer Jahre.
Art. 5
Diese Verfügung ersetzt die Verfügung des Finanzdepartementes des Kantons Schaffhausen über Ausgleichs-, Verzugs- und Vergütungszinsen für die Kantons- und Gemeindesteuern vom 2. August 2021.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Egress
Abl. 15.03.2024, S. 11
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 06.03.2024 | 01.04.2024 | Erlass | Erstfassung | Abl. 15.03.2024, S. 11 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 06.03.2024 | 01.04.2024 | Erstfassung | Abl. 15.03.2024, S. 11 |