Lexipedia

641.112

Verfügung des Finanzdepartementes des Kantons Schaffhausen über Ausgleichs-, Verzugs- und Vergütungszinsen für Kantons- und Gemeindesteuern

Vom 06.03.2024 (Stand 01.04.2024)

Präambel

Das Finanzdepartement,

gestützt auf Art. 176 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000,

beschliesst:

Art. 1

Der Ausgleichszins beträgt 1 Prozent.

Art. 2

Der Zins für Steuernachforderungen und der Verzugszins für verspätet entrichtete Steuern beträgt 5 Prozent.

Art. 3

Der Vergütungszins für Steuerrückerstattungen beträgt 1 Prozent.

Art. 4

Die Zinsfüsse finden ab 1. April 2024 Anwendung und gelten auch für ab diesem Zeitpunkt anfallende Vergütungs- Ausgleichs- und Verzugszinsen auf Kantons- und Gemeindesteuern früherer Jahre.

Art. 5

Diese Verfügung ersetzt die Verfügung des Finanzdepartementes des Kantons Schaffhausen über Ausgleichs-, Verzugs- und Vergütungszinsen für die Kantons- und Gemeindesteuern vom 2. August 2021.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 15.03.2024, S. 11

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.03.2024 01.04.2024 Erlass Erstfassung Abl. 15.03.2024, S. 11

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 06.03.2024 01.04.2024 Erstfassung Abl. 15.03.2024, S. 11