Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin hat für eine von ihm bzw. von ihr beantragte oder verursachte Schätzung eine Gebühr zu entrichten.
Die kantonale Gebäudeversicherung hat Anspruch auf Gebühren für Schätzungen im Sinne von § 18 Abs. 1 und 2 1). Die Höhe der Gebühren ist in der Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz geregelt. *
Das Amt für Grundstückschätzungen erhebt für Dienstleistungen folgende Gebühren:
- Schätzungen im Sinne von § 18 Abs. 3: Fr. 400.00 bis Fr. 2'000.00 pro Grundstück
- Schätzungen im Sinne von § 29: Fr. 1'000.00 bis Fr. 5'000.00 pro Grundstück
- Vorläufige Schätzung eines landw. Ertragswertes: Fr. 150.00 bis Fr. 300.00 pro Grundstück
- Duplikate von Bewertungsunterlagen: Fr. 50.00 pro Grundstück
- schriftliche Bescheinigungen: Fr. 30.00 bis Fr. 100.00
Bilden mehrere Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit und werden als solche bewertet, so kann die Gebühr angemessen reduziert werden, ebenso wenn die Bewertung ohne Objektbesichtigung durchgeführt werden kann. Müssen für ein Grundstück bei Schätzungen im Sinne von § 29 Varianten berechnet werden, oder das Grundstücke in mehrere Teilbereiche gegliedert werden, so kann der Maximalansatz überschritten werden. Die Gebühr muss in allen Fällen kostendeckend sein.
In den unter Abs. 3 lit. a und b aufgeführten Ansätzen sind Fahrt- und Verpflegungsentschädigungen inbegriffen. Aufwendungen für Grundlagenbeschaffungen werden zum Selbstkostenpreis zusätzlich belastet.
Für weitere, vorstehend nicht ausdrücklich erwähnte Dienstleistungen wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand und unter Berücksichtigung der Bedeutung des Geschäftes berechnet.
Der Regierungsrat entscheidet über die Verteilung der nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckten Kosten auf die Amtsstellen bzw. Institutionen.