Der Kanton erhebt eine Erbschafts- und Schenkungssteuer. *
… *
643.100
in Ausführung von Art. 59 Abs. 6 der Kantonsverfassung[1], *
Der Kanton erhebt eine Erbschafts- und Schenkungssteuer. *
… *
Steuerpflichtig sind die Erben, Vermächtnisnehmer oder Beschenkten.
Von der Erbschafts- und Schenkungssteuer sind befreit:
Vermögensanfälle und Zuwendungen an andere Kantone und an ausserkantonale Gemeinden sowie an ausserkantonale juristische Personen für ausschliesslich öffentliche, religiöse, erzieherische oder gemeinnützige Zwecke sind steuerfrei, wenn die Kantone Gegenrecht halten. Zum Abschluss von Gegenrechtsvereinbarungen[2] ist der Regierungsrat zuständig.
Die Steuerpflicht besteht, wenn der Erblasser bei seinem Tod oder Schenker im Zeitpunkt des Vermögensüberganges den Wohnsitz im Kanton hatte oder wenn im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen zugewendet werden.
Der Steueranspruch entsteht im Zeitpunkt des Vermögensüberganges.
Das Bundesrecht und Staatsverträge über das Verbot der Doppelbesteuerung bleiben vorhalten.
Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensanfälle und Zuwendungen kraft gesetzlichen Erbrechtes oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Erbeinsetzung, Vermächtnis, Ersatzverfügung, Nacherbeneinsetzung, Erbvertrag, Schenkung auf den Todesfall).
Steuerbar sind auch:
Der Schenkungssteuer unterliegen alle freiwilligen Zuwendungen unter Lebenden, durch die ein Beschenkter oder Begünstigter aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird, mit Einschluss der Vorempfänge und des Erbauskaufes.
Steuerbar sind auch:
Entgeltliche Rechtsgeschäfte, bei welchen die Leistungen des einen Teils in einem klaren Missverhältnis zur Gegenleistung stehen, werden für den durch die Gegenleistung nicht gedeckten Wert der Leistung einer Schenkung gleichgestellt.
Von der Erbschafts- und Schenkungssteuer sind befreit:
Massgebend für den Umfang der Steuerpflicht ist:
Die steuerbaren Vermögensanfälle werden, soweit in den nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes festgesetzt ist, zum Verkehrswert bewertet. Die Bewertung erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes über die direkten Steuern. Geschäftsvermögen ist zum Substanzwert, höchstens jedoch zum Verkehrswert nach den Vorschriften des Gesetzes über die direkten Steuern zu bewerten. *
Bei regelmässig gehandelten Wertpapieren gilt der Kurswert als Verkehrswert, in den übrigen Fällen gilt der Substanzwert, höchstens jedoch der Verkehrswert nach den Vorschriften des Gesetzes über die direkten Steuern[3]. *
Für Nutzniessung, Renten und andere wiederkehrende Leistungen ist der kapitalisierte Wert für die Besteuerung massgebend.
Vom Nutzniessungsvermögen ist der Kapitalwert der Nutzniessung durch den Nutzniesser, das blosse Eigentum abzüglich des Kapitalwertes der Nutzniessung durch den Eigentümer zu versteuern.
Bei Zuwendungen aus Versicherungsvertrag richtet sich die Bewertung nach der ausbezahlten Summe oder bei nicht fälligen Versicherungen nach dem Rückkaufswert.
Für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit Einschluss der erforderlichen Gebäude ist der Übernahmepreis, mindestens aber der Ertragswert massgebend, sofern ein Erbe sie zur eigenen Bewirtschaftung übernimmt oder wenn der Betrieb eine wirtschaftliche Einheit bildet und eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz bietet.
Wird vom Erblasser die Bezahlung der Steuer dem Nachlass überbunden oder wird sie vom Schenker selbst bezahlt, so erhöhen sich die für die Steuerberechnung massgebenden Vermögensanfälle und Zuwendungen um diesen Steuerbetrag.
Von den Vermögensanfällen und Zuwendungen aus Erbschaft und Schenkung sind beim einzelnen Empfänger als steuerfrei in Abzug zu bringen: *
Der diese steuerfreien Beträge übersteigende Betrag ist steuerbar.
Bei mehrmaligen Zuwendungen an eine Person durch den gleichen Erblasser oder Schenker wird der Steuerfreibetrag nur einmal gewährt. Er ist auf die erste oder die ersten Zuwendungen anzurechnen.
Die einfache Steuer beträgt: *
Von der nach Abs. 1 berechneten Steuer schulden: *
Schwägerschaft wird der Verwandtschaft gleichgestellt. *
Für die Berechnung des Zuschlages ist der gesamte Vermögensanfall oder die gesamte Zuwendung massgebend, die der Steuerpflichtige erhält, auch wenn ein Teil nicht im Kanton steuerpflichtig ist.
Macht der Erblasser oder Schenker dem gleichen Empfänger mehrere Zuwendungen, so wird auf den Gesamtbetrag der Zuwendung abgestellt.
Der Vorerbe versteuert beim Anfall nach seinem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser den kapitalisierten Ertrag des Nachlasses.
Der Vorerbe entrichtet beim Anfall nach seinem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser die ordentliche Steuer, sofern der Nacherbe auf den Überrest gesetzt ist.
Erwirbt der Vorerbe zufolge Wegfalls des Nacherben den Nachlass endgültig, so entrichtet er hiefür die ordentliche Steuer.
Der Nacherbe entrichtet beim Anfall die Steuer nach seinem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser.
Die Erbschaftssteuer wird aufgrund des amtlichen Inventars bzw. des Teilungsvertrages veranlagt.
Grundlage für die Veranlagung der Schenkungssteuer ist die Steuererklärung.
Schenker, Beschenkte und Grundbuchamt haben der Erbschaftsbehörde des Wohnsitzes des Schenkers innert dreissig Tagen seit dem Vermögensübergang schriftlich Mitteilung zu machen. Die Meldepflicht wird erfüllt durch Abgabe der Steuererklärung oder der Handänderungsmitteilung.
Das Recht, eine Veranlagung einzuleiten, verfällt, vorbehältlich des Art. 25 Abs. 2 und 3, fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Erbgang eröffnet oder die Schenkung vollzogen wurde, in jedem Fall aber nach 10 Jahren.
Kann die Veranlagung erst nach Beendigung eines Erbschaftsprozesses oder nach Abschluss eines Verschollenheitsverfahrens erfolgen, so beginnt die Verjährungsfrist nach der rechtskräftigen Erledigung des Prozesses oder des Verfahrens.
Die Veranlagung der Erbschafts- und Schenkungssteuer erfolgt durch die Kanzlei der Erbschaftsbehörde unter Aufsicht des zuständigen Departements.
Das Finanzdepartement überwacht das gesamte Erbschafts- und Schenkungssteuerwesen, das für das Erbschaftswesen zuständige Departement das Inventur- und Teilungswesen.
Die Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern betreffend die Auskunfts-, Melde-, Bescheinigungs-, Geheimhaltungs- und Mitwirkungsflicht werden sinngemäss angewendet.
Die Kanzlei der Erbschaftsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung den Betrag des steuerbaren Vermögensanfalles oder der steuerbaren Zuwendung, den Steuersatz, den Steuerzuschlag und den Steuerbetrag fest.
Betrifft die Veranlagung mehrere Erben oder Beschenkte, so gilt sie als jedem Steuerpflichtigen zugestellt, wenn sie einem von den Erben oder Beschenkten bezeichneten Vertreter zugestellt wird.
Gegen die Veranlagung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet bei der Kanzlei der Erbschaftsbehörde schriftlich Einsprache erheben. *
Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Auf ein mit der Einsprache eingereichtes Gesuch hin kann die Frist zur Begründung der Einsprache angemessen verlängert werden.
Das Rechtsmittel des Rekurses ist zulässig gegen Einspracheentscheide in Streitigkeiten über die Steuerpflicht, die Veranlagung und die Nach- und Strafsteuern. Die Rekursfrist beträgt 30 Tage. *
Über Einsprachen entscheidet die kantonale Steuerkommission, über Rekurse das Obergericht (Art. 36b VRG). Bezüglich Gerichtsferien gilt Art. 39 Abs. 2 VRG. *
Das Veranlagungs- und Einspracheverfahren ist kostenfrei. Bei schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten können besondere Abklärungskosten den Verursachern überbunden werden. *
Der Kanton bezieht die Erbschafts- und Schenkungssteuer. *
Im übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern[4] betreffend Steuerbezug, Sicherung und Erlass sinngemäss anzuwenden.
Die Steuerforderungen werden fällig mit der Eröffnung der Veranlagungsverfügung.
Die Zahlungsfrist beträgt neunzig Tage.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist die Steuerforderung zu verzinsen. Die Erhebung einer Einsprache, eines Rekurses oder einer Beschwerde befreit nicht von der Pflicht, Verzugszinsen zu bezahlen.
Die Steuer ist vom Erben, Vermächtnisnehmer, Beschenkten oder Begünstigten zu bezahlen.
Sind die Vermögensanfälle und Zuwendungen mit einer Nutzniessung belastet, so sind die Steuern aus dem Nutzniessungsvermögen zu entrichten.
Für die Schenkungssteuer haftet auch der Schenker, wenn die Steuer beim Beschenkten uneinbringlich ist. In diesen Fällen findet Art. 10 keine Anwendung.
Veranlagte Steuern verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft.
Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:
Die Verjährung wird unterbrochen durch jede auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichtete Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird, durch jede ausdrückliche Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder Mithaftenden sowie durch die Einleitung einer Strafverfolgung wegen ungenügender Versteuerung. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
Die Verjährung tritt in jedem Fall 10 Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
Für die Steuern, Nachsteuern, Strafzuschläge und Bussen haftet ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Art. 119 des Einführungsgesetzes zum ZGB[5] auf den Grundstücken, die Gegenstand der steuerbaren Zuwendung oder des steuerbaren Vermögensanfalles sind.
Das Finanzdepartement ist ermächtigt, dem Steuerpflichtigen die Steuer ganz oder teilweise zu erlassen, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen. *
Bei Verletzungen von Verfahrenspflichten, Steuerhinterziehung oder Steuerbetrug finden die Bestimmungen über die Nachsteuern und die Strafbestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern[6] sinngemäss Anwendung.
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen[7].
Diesem Gesetz unterstehen alle Erbschaften, die nach seinem Inkrafttreten anfallen, und alle Schenkungen, die von diesem Zeitpunkt an vollzogen werden.
Vermögensherausgaben (Vorempfänge) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes unterliegen dem alten Recht; dagegen sind sie für die Satzbestimmung einzubeziehen. Noch nicht gemeldete Schenkungen und Vorempfänge unterliegen dem neuen Recht.
Durch dieses Gesetz werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Erbschaftssteuergesetz vom 19. September 1910.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 13.12.1976 | 01.12.1977 | Erlass | Erstfassung | Abl. 1977, S. 1443 |
| 09.12.1986 | 01.01.1987 | Art. 27 Abs. 1 | geändert | Abl. 1986, S. 1043 |
| 15.12.1991 | 16.12.1991 | Art. 9 Abs. 1 | geändert | Abl. 1992, S. 24 |
| 15.12.1991 | 16.12.1991 | Art. 9 Abs. 2 | geändert | Abl. 1992, S. 24 |
| 15.12.1991 | 16.12.1991 | Art. 11 Abs. 1 | geändert | Abl. 1992, S. 24 |
| 15.12.1991 | 16.12.1991 | Art. 12 Abs. 1 | geändert | Abl. 1992, S. 24 |
| 15.12.1991 | 16.12.1991 | Art. 12 Abs. 2 | geändert | Abl. 1992, S. 24 |
| 15.12.1991 | 16.12.1991 | Art. 12 Abs. 3 | geändert | Abl. 1992, S. 24 |
| 15.12.1991 | 16.12.1991 | Art. 20 Abs. 1 | geändert | Abl. 1992, S. 24 |
| 15.12.1991 | 16.12.1991 | Art. 20 Abs. 3 | geändert | Abl. 1992, S. 24 |
| 21.03.1994 | 01.01.1995 | Art. 17 | totalrevidiert | Abl. 1994, S. 409, 1090 |
| 20.05.1996 | 01.01.1997 | Art. 1 Abs. 2 | aufgehoben | Abl. 1996, S. 1641 |
| 15.09.2003 | 01.01.2004 | Ingress | geändert | Abl. 2003, S. 1821 |
| 15.09.2003 | 01.01.2004 | Art. 5 Abs. 2, d) | geändert | Abl. 2003, S. 1821 |
| 15.09.2003 | 01.01.2004 | Art. 6 Abs. 2, b) | geändert | Abl. 2003, S. 1821 |
| 22.09.2003 | 01.01.2004 | Art. 21 Abs. 1 | geändert | Abl. 2003, S. 1387, 2004 S. 33 |
| 22.09.2003 | 01.01.2004 | Art. 24 | aufgehoben | Abl. 2003, S. 1387, 2004 S. 33 |
| 20.03.2006 | 01.07.2006 | Art. 13 | totalrevidiert | Abl. 2006, S. 395, S. 848 |
| 20.03.2006 | 01.07.2006 | Art. 20 Abs. 4 | geändert | Abl. 2006, S. 395, S. 848 |
| 20.03.2006 | 01.07.2006 | Art. 20 Abs. 5 | geändert | Abl. 2006, S. 395, S. 848 |
| 03.07.2006 | 01.01.2007 | Art. 3 Abs. 1, f) | geändert | Abl. 2006, S. 929, S. 1547, S. 1825 |
| 04.06.2007 | 01.01.2008 | Art. 1 Abs. 1 | geändert | Abl. 2007, S. 817, S. 1800 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 13.12.1976 | 01.12.1977 | Erstfassung | Abl. 1977, S. 1443 |
| Ingress | 15.09.2003 | 01.01.2004 | geändert | Abl. 2003, S. 1821 |
| Art. 1 Abs. 1 | 04.06.2007 | 01.01.2008 | geändert | Abl. 2007, S. 817, S. 1800 |
| Art. 1 Abs. 2 | 20.05.1996 | 01.01.1997 | aufgehoben | Abl. 1996, S. 1641 |
| Art. 3 Abs. 1, f) | 03.07.2006 | 01.01.2007 | geändert | Abl. 2006, S. 929, S. 1547, S. 1825 |
| Art. 5 Abs. 2, d) | 15.09.2003 | 01.01.2004 | geändert | Abl. 2003, S. 1821 |
| Art. 6 Abs. 2, b) | 15.09.2003 | 01.01.2004 | geändert | Abl. 2003, S. 1821 |
| Art. 9 Abs. 1 | 15.12.1991 | 16.12.1991 | geändert | Abl. 1992, S. 24 |
| Art. 9 Abs. 2 | 15.12.1991 | 16.12.1991 | geändert | Abl. 1992, S. 24 |
| Art. 11 Abs. 1 | 15.12.1991 | 16.12.1991 | geändert | Abl. 1992, S. 24 |
| Art. 12 Abs. 1 | 15.12.1991 | 16.12.1991 | geändert | Abl. 1992, S. 24 |
| Art. 12 Abs. 2 | 15.12.1991 | 16.12.1991 | geändert | Abl. 1992, S. 24 |
| Art. 12 Abs. 3 | 15.12.1991 | 16.12.1991 | geändert | Abl. 1992, S. 24 |
| Art. 13 | 20.03.2006 | 01.07.2006 | totalrevidiert | Abl. 2006, S. 395, S. 848 |
| Art. 17 | 21.03.1994 | 01.01.1995 | totalrevidiert | Abl. 1994, S. 409, 1090 |
| Art. 20 Abs. 1 | 15.12.1991 | 16.12.1991 | geändert | Abl. 1992, S. 24 |
| Art. 20 Abs. 3 | 15.12.1991 | 16.12.1991 | geändert | Abl. 1992, S. 24 |
| Art. 20 Abs. 4 | 20.03.2006 | 01.07.2006 | geändert | Abl. 2006, S. 395, S. 848 |
| Art. 20 Abs. 5 | 20.03.2006 | 01.07.2006 | geändert | Abl. 2006, S. 395, S. 848 |
| Art. 21 Abs. 1 | 22.09.2003 | 01.01.2004 | geändert | Abl. 2003, S. 1387, 2004 S. 33 |
| Art. 24 | 22.09.2003 | 01.01.2004 | aufgehoben | Abl. 2003, S. 1387, 2004 S. 33 |
| Art. 27 Abs. 1 | 09.12.1986 | 01.01.1987 | geändert | Abl. 1986, S. 1043 |