Unter Art. 3 Abs. 1 lit. c fallen auch die staatlich anerkannten Kirchgemeinden und ihre Anstalten.
643.111
Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer
Präambel
in Ausführung von Art. 29 des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer[1],
1 Steuerpflicht
Art. 2 Art. 3 Abs. 1 lit. c ErbStG
Art. 3 Art. 3 Abs. 1 lit. d ErbStG
Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Einkaufs- und Verkaufsstellen, ständige Vertretungen und Einrichtungen zur Ausführung von Werken des Hoch-, Tief- oder Strassenbaues, wenn diese Einrichtungen länger als 12 Monate bestehen.
Art. 4 * Art.3 Abs. 1 lit. e ErbStG
Die kantonale Steuerverwaltung führt eine Liste der von der Steuer befreiten Institutionen im Kanton Schaffhausen als Richtlinie für die Veranlagungsinstanzen.
Art. 5 Art. 3 Abs. 1 lit. f ErbStG
Die Steuerbefreiung der Ehegatten bezieht sich ausschliesslich auf die gegenseitige Beerbung und Schenkungen. Voraussetzung ist eine rechtsgültig bestehende Ehe.
Art. 6 Art. 3 Abs. 2 ErbStG
Die Beurteilung der Steuerfreiheit von Zuwendungen an ausserkantonale juristische Personen richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Massgeblich ist der Zweck der juristischen Person und nicht der Zweck der Zuwendung.
Art. 7 Art. 4 Abs. 1 ErbStG
Der Wohnsitz bestimmt sich grundsätzlich nach Art. 23 ff. ZGB.
Im interkantonalen und internationalen Verhältnis wird darauf abgestellt, wo sich der tatsächliche Mittelpunkt der persönlichen Beziehungen des Erblassers im Zeitpunkt des Todes befunden hat.
Art. 8 Art. 4 Abs. 2 ErbStG
Der Steueranspruch entsteht auch für das Nutzniessungsvermögen im Zeitpunkt der Errichtung der Nutzniessung.
Art. 9 Art. 5 Abs. 2 lit. b und c ErbStG
Der Wegfall einer Nutzniessung oder einer anderen Belastung durch den Tod des Berechtigten bedeutet keinen Erbanfall.
Art. 10 Art. 5 Abs. 2 lit. d ErbStG
Zu besteuern sind Zuwendungen von Versicherungsleistungen durch versicherungsvertragliche Begünstigung (VVG Art. 76 ff.[2]) und Leistungen aus Personen- und Sachversicherungen. Ansprüche aus Versorgerschaden und Genugtuung sind nicht erbschaftssteuerpflichtig.
Art. 11 Art. 7 lit. a ErbStG
Zuwendungen, die im Zusammenhang mit einem früheren Arbeitsverhältnis stehen, unterliegen nur so weit der Erbschafts- und Schenkungssteuer, wie sie nicht der Einkommenssteuer unterliegen.
Art. 12 * Art. 7 lit. d ErbStG
Der steuerfreie Hausrat umfasst die übliche Ausstattung der Wohnung sowie die Fahrhabe im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StG[3]. Edelmetalle, Sammlungen, Kunst- und Schmuckgegenstände usw. gehören nicht zur üblichen Ausstattung und sind nicht steuerfrei.
Art. 13 Art. 7 lit. e ErbStG
Bei der Beurteilung des üblichen Masses sind die persönlichen Verhältnisse des Erblassers oder Schenkers und seiner Familie, die Zahl der Kinder und deren allgemeine Ausbildung, das Vermögen und das Einkommen zur Zeit der Zuwendung zu berücksichtigen.
Art. 14 Art. 7 lit. f ErbStG
Massgebend für die Beurteilung, ob sich der Schuldner in einer Notlage befunden hat, ist der Zeitpunkt der Schenkung.
2 Steuerbemessung
Art. 15 Art. 8 lit. e ErbStG
Die Wirkung der Verschollenerklärung richtet sich nach Art. 38 Abs. 2 ZGB.
Art. 16 * Art. 9 Abs. 1 und 6 ErbStG
Verkehrswert ist der Wert, welcher bei einer Veräusserung durch Versteigerung oder Freihandverkauf erzielt wird.
Als Ertrags- oder Verkehrswert von Grundstücken gilt der vom Amt für Grundstückschätzungen gestützt auf die Verordnung über die Bewertung von Grundstücken[4] ermittelte Wert.
Art. 17 Art. 9 Abs. 2 ErbStG
Für die Bewertung der Wertpapiere ist der tiefste Kurswert zur Zeit der Eröffnung des Erbganges oder zum Zeitpunkt der Schenkung massgebend.
… *
Art. 18 * Art. 9 Abs. 3 ErbStG
Für die Berechnung der Lebenserwartung des Nutzniessers sind die Lebenserwartungstabellen Stauffer/Schaetzle zugrunde zu legen.
Steht die Nutzniessung mehreren Personen zu, so wird auf die längste Lebenserwartung abgestellt.
Die Kapitalisierung erfolgt zum Zinssatz von 3.5 Prozent. *
Art. 19 Art. 9 Abs.4 ErbStG
Die Steuerpflicht des Eigentümers des Vermögens, an dem eine Nutzniessung zugunsten des überlebenden Ehegatten eingeräumt ist, besteht nur für die Differenz zwischen dem Nutzniessungsvermögen und dem kapitalisierten Wert der Nutzniessung.
Art. 20 Art. 9 Abs. 5 ErbStG
Diese Zuwendungen beziehen sich auf Versicherungsleistungen nach Art. 5 Abs. 2 lit. d dieses Gesetzes.
3 Steuerberechnung
Art. 21 * Art. 12 ErbStG
Zuwendungen an Familienstiftungen werden zu dem für alle übrigen Erbschafts- und Schenkungsempfänger geltenden Steuersatz (Art. 12 ErbStG) besteuert. Das gleiche gilt für Zuwendungen aus Familienstiftungen; vorbehalten bleiben die Art. 7 lit. b und lit. e ErbStG.
4 Steuerveranlagung
Art. 22 Art. 14 ErbStG
Das amtliche Inventar bzw. der Teilungsvertrag gelten dann als Grundlage für die Erbschaftssteuerveranlagung, wenn die Bewertungen Art. 9 des Gesetzes entsprechen.
Wird keine Teilung durchgeführt, sondern der Nachlass in Erbengemeinschaft übernommen, so ist das Vermögen nach den Bestimmungen des Erbrechtes aufzuteilen und die Steuer aufgrund der festgestellten Erbteile zu berechnen. Wird abweichend vom gesetzlichen Erbrecht oder vom testamentarischen Erbrecht (Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Schenkung auf den Todesfall) geteilt, so ist zu prüfen, ob nicht der Schenkungssteuer unterworfene Zuwendungen vorliegen.
Kann das Vermögen wegen Nichteinreichung der Unterlagen für die Erstellung des Nachlassinventars oder aus anderen Gründen nicht festgestellt werden, so ist es durch die Kanzlei der Erbschaftsbehörde nach Ermessen festzulegen.
Die Veranlagung der Steuer für Vermögensübertragungen und Schenkungen erfolgt aufgrund einer schriftlichen Mitteilung (Steuererklärung), welche Aufschluss zu geben hat über die Höhe, die Art und den Zeitpunkt der Vermögensübertragung sowie über die Verwandtschaftsverhältnisse des Herausgebers zum Empfänger.
Art. 23 Art. 15 ErbStG
Ist der Wohnort des Schenkers ausserhalb des Kantons, so geht die entsprechende Meldung des Grundbuchamtes an die Kanzlei der Erbschaftsbehörde des Ortes der gelegenen Sache.
Die Steuerverwaltung meldet ihr bekanntgewordene Schenkungen, Vermögensübertragungen und die Auszahlung von Versicherungssummen, die unter Art. 5 Abs. 2 lit. d ErbStG fallen, der Kanzlei der zuständigen Erbschaftsbehörde.
Art. 24 Art. 16 ErbStG
Im Erbfall wird das Veranlagungsverfahren mit der Inventaraufnahme, im Schenkungsfall mit der Aufforderung zur Einreichung einer Steuererklärung oder der ersten Handlung zur Feststellung der Steuerforderung eingeleitet.
Art. 25 * Art. 17 Abs. 2 ErbStG
Das Finanzdepartement kann Weisungen betreffend Veranlagung und Steuerbezug sowie das Volkswirtschaftsdepartement betreffend Inventur und Teilungen erlassen.
Art. 26 * Art. 19 Abs. 2 ErbStG
Die Erteilung der Vollmacht zur Entgegennahme der Erbschafts- oder Schenkungssteuerrechnung hat schriftlich zu erfolgen.
Art. 27 * Art. 20 ErbStG
Einsprachen sind von der Kanzlei der Erbschaftsbehörde innert 20 Tagen mit einer Vernehmlassung dem Volkswirtschaftsdepartement zuzustellen, zur Weiterleitung an die kantonale Steuerkommission zum Entscheid. *
5 Steuerbezug
Art. 28 * Art. 22 ErbStG
Der Verzugs- und Vergütungszins richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Veranlagung geltenden Verzugs- und Vergütungszins für die direkten Steuern[5].
Art. 29 * Art. 21 ErbStG
Der Bezug der Erbschafts- und Schenkungssteuern obliegt dem Amt für Justiz und Gemeinden.
Es führt eine Kontrolle über die veranlagten Steuern und entscheidet über Teilzahlung oder Zahlungsaufschub.
Art. 30 * Art. 27 ErbStG
Art. 186 des Gesetzes über die direkten Steuern[6] findet sinngemäss Anwendung.
6 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 31 Art. 30 ErbStG
Der Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges (Art. 537 ZGB) bestimmt die Anwendung des Gesetzes.
Art. 32 * Art. 30 Abs. 2 ErbStG
Bei mehrmaligen Zuwendungen an den gleichen Empfänger ist auf den Gesamtbetrag abzustellen (Art. 12 Abs. 3 ErbStG).
Sind nach altem Recht besteuerte Zuwendungen einzubeziehen, so wird das aufgrund der Gesamtzuwendung nach neuem Recht ermittelte Steuerbetreffnis um den Betrag gekürzt, der nach neuem Recht für die bereits besteuerten Zuwendungen zu bezahlen gewesen wäre.
Art. 33 Art. 32 ErbStG
Das Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 13. Dezember 1976 und diese Verordnung treten am 1. Dezember 1977 in Kraft.
Diese Verordnung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[7] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 01.11.1977 | 01.12.1977 | Erlass | Erstfassung | Abl. 1977, S. 1453 |
| 14.01.1992 | 16.12.1991 | § 16 | totalrevidiert | Abl. 1992, S. 85 |
| 14.01.1992 | 16.12.1991 | § 17 Abs. 2 | aufgehoben | Abl. 1992, S. 85 |
| 14.01.1992 | 16.12.1991 | § 18 | totalrevidiert | Abl. 1992, S. 85 |
| 14.01.1992 | 16.12.1991 | § 21 | totalrevidiert | Abl. 1992, S. 85 |
| 14.01.1992 | 16.12.1991 | § 26 | totalrevidiert | Abl. 1992, S. 85 |
| 14.01.1992 | 16.12.1991 | § 28 | totalrevidiert | Abl. 1992, S. 85 |
| 14.01.1992 | 16.12.1991 | § 32 | totalrevidiert | Abl. 1992, S. 85 |
| 13.09.1994 | 01.01.1995 | § 27 | totalrevidiert | Abl. 1994, S. 1639 |
| 03.01.2001 | 01.01.2001 | § 25 | totalrevidiert | Abl. 2001, S. 68 |
| 03.01.2001 | 01.01.2001 | § 27 Abs. 1 | geändert | Abl. 2001, S. 68 |
| 12.02.2002 | 01.03.2002 | § 18 Abs. 3 | geändert | Abl. 2002, S. 239 |
| 06.01.2004 | 01.01.2004 | § 29 | totalrevidiert | Abl. 2004, S. 29 |
| 26.04.2005 | 01.05.2005 | § 10a | aufgehoben | Abl. 2005, S. 593 |
| 08.12.2009 | 01.01.2010 | § 1 | aufgehoben | Abl. 2009, S. 1839 |
| 08.12.2009 | 01.01.2010 | § 4 | totalrevidiert | Abl. 2009, S. 1839 |
| 08.12.2009 | 01.01.2010 | § 12 | totalrevidiert | Abl. 2009, S. 1839 |
| 08.12.2009 | 01.01.2010 | § 30 | totalrevidiert | Abl. 2009, S. 1839 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 01.11.1977 | 01.12.1977 | Erstfassung | Abl. 1977, S. 1453 |
| § 1 | 08.12.2009 | 01.01.2010 | aufgehoben | Abl. 2009, S. 1839 |
| § 4 | 08.12.2009 | 01.01.2010 | totalrevidiert | Abl. 2009, S. 1839 |
| § 10a | 26.04.2005 | 01.05.2005 | aufgehoben | Abl. 2005, S. 593 |
| § 12 | 08.12.2009 | 01.01.2010 | totalrevidiert | Abl. 2009, S. 1839 |
| § 16 | 14.01.1992 | 16.12.1991 | totalrevidiert | Abl. 1992, S. 85 |
| § 17 Abs. 2 | 14.01.1992 | 16.12.1991 | aufgehoben | Abl. 1992, S. 85 |
| § 18 | 14.01.1992 | 16.12.1991 | totalrevidiert | Abl. 1992, S. 85 |
| § 18 Abs. 3 | 12.02.2002 | 01.03.2002 | geändert | Abl. 2002, S. 239 |
| § 21 | 14.01.1992 | 16.12.1991 | totalrevidiert | Abl. 1992, S. 85 |
| § 25 | 03.01.2001 | 01.01.2001 | totalrevidiert | Abl. 2001, S. 68 |
| § 26 | 14.01.1992 | 16.12.1991 | totalrevidiert | Abl. 1992, S. 85 |
| § 27 | 13.09.1994 | 01.01.1995 | totalrevidiert | Abl. 1994, S. 1639 |
| § 27 Abs. 1 | 03.01.2001 | 01.01.2001 | geändert | Abl. 2001, S. 68 |
| § 28 | 14.01.1992 | 16.12.1991 | totalrevidiert | Abl. 1992, S. 85 |
| § 29 | 06.01.2004 | 01.01.2004 | totalrevidiert | Abl. 2004, S. 29 |
| § 30 | 08.12.2009 | 01.01.2010 | totalrevidiert | Abl. 2009, S. 1839 |
| § 32 | 14.01.1992 | 16.12.1991 | totalrevidiert | Abl. 1992, S. 85 |