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643.111

Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer

Vom 01.11.1977 (Stand 01.01.2010)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

in Ausführung von Art. 29 des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer[1],

beschliesst:

1 Steuerpflicht

Art. 2 Art. 3 Abs. 1 lit. c ErbStG

Unter Art. 3 Abs. 1 lit. c fallen auch die staatlich anerkannten Kirchgemeinden und ihre Anstalten.

Art. 3 Art. 3 Abs. 1 lit. d ErbStG

Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Einkaufs- und Verkaufsstellen, ständige Vertretungen und Einrichtungen zur Ausführung von Werken des Hoch-, Tief- oder Strassenbaues, wenn diese Einrichtungen länger als 12 Monate bestehen.

Art. 4 * Art.3 Abs. 1 lit. e ErbStG

Die kantonale Steuerverwaltung führt eine Liste der von der Steuer befreiten Institutionen im Kanton Schaffhausen als Richtlinie für die Veranlagungsinstanzen.

Art. 5 Art. 3 Abs. 1 lit. f ErbStG

Die Steuerbefreiung der Ehegatten bezieht sich ausschliesslich auf die gegenseitige Beerbung und Schenkungen. Voraussetzung ist eine rechtsgültig bestehende Ehe.

Art. 6 Art. 3 Abs. 2 ErbStG

Die Beurteilung der Steuerfreiheit von Zuwendungen an ausserkantonale juristische Personen richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Massgeblich ist der Zweck der juristischen Person und nicht der Zweck der Zuwendung.

Art. 7 Art. 4 Abs. 1 ErbStG

Der Wohnsitz bestimmt sich grundsätzlich nach Art. 23 ff. ZGB.

Im interkantonalen und internationalen Verhältnis wird darauf abgestellt, wo sich der tatsächliche Mittelpunkt der persönlichen Beziehungen des Erblassers im Zeitpunkt des Todes befunden hat.

Art. 8 Art. 4 Abs. 2 ErbStG

Der Steueranspruch entsteht auch für das Nutzniessungsvermögen im Zeitpunkt der Errichtung der Nutzniessung.

Art. 9 Art. 5 Abs. 2 lit. b und c ErbStG

Der Wegfall einer Nutzniessung oder einer anderen Belastung durch den Tod des Berechtigten bedeutet keinen Erbanfall.

Art. 10 Art. 5 Abs. 2 lit. d ErbStG

Zu besteuern sind Zuwendungen von Versicherungsleistungen durch versicherungsvertragliche Begünstigung (VVG Art. 76 ff.[2]) und Leistungen aus Personen- und Sachversicherungen. Ansprüche aus Versorgerschaden und Genugtuung sind nicht erbschaftssteuerpflichtig.

Art. 11 Art. 7 lit. a ErbStG

Zuwendungen, die im Zusammenhang mit einem früheren Arbeitsverhältnis stehen, unterliegen nur so weit der Erbschafts- und Schenkungssteuer, wie sie nicht der Einkommenssteuer unterliegen.

Art. 12 * Art. 7 lit. d ErbStG

Der steuerfreie Hausrat umfasst die übliche Ausstattung der Wohnung sowie die Fahrhabe im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StG[3]. Edelmetalle, Sammlungen, Kunst- und Schmuckgegenstände usw. gehören nicht zur üblichen Ausstattung und sind nicht steuerfrei.

Art. 13 Art. 7 lit. e ErbStG

Bei der Beurteilung des üblichen Masses sind die persönlichen Verhältnisse des Erblassers oder Schenkers und seiner Familie, die Zahl der Kinder und deren allgemeine Ausbildung, das Vermögen und das Einkommen zur Zeit der Zuwendung zu berücksichtigen.

Art. 14 Art. 7 lit. f ErbStG

Massgebend für die Beurteilung, ob sich der Schuldner in einer Notlage befunden hat, ist der Zeitpunkt der Schenkung.

2 Steuerbemessung

Art. 15 Art. 8 lit. e ErbStG

Die Wirkung der Verschollenerklärung richtet sich nach Art. 38 Abs. 2 ZGB.

Art. 16 * Art. 9 Abs. 1 und 6 ErbStG

Verkehrswert ist der Wert, welcher bei einer Veräusserung durch Versteigerung oder Freihandverkauf erzielt wird.

Als Ertrags- oder Verkehrswert von Grundstücken gilt der vom Amt für Grundstückschätzungen gestützt auf die Verordnung über die Bewertung von Grundstücken[4] ermittelte Wert.

Art. 17 Art. 9 Abs. 2 ErbStG

Für die Bewertung der Wertpapiere ist der tiefste Kurswert zur Zeit der Eröffnung des Erbganges oder zum Zeitpunkt der Schenkung massgebend.

… *

Art. 18 * Art. 9 Abs. 3 ErbStG

Für die Berechnung der Lebenserwartung des Nutzniessers sind die Lebenserwartungstabellen Stauffer/Schaetzle zugrunde zu legen.

Steht die Nutzniessung mehreren Personen zu, so wird auf die längste Lebenserwartung abgestellt.

Die Kapitalisierung erfolgt zum Zinssatz von 3.5 Prozent. *

Art. 19 Art. 9 Abs.4 ErbStG

Die Steuerpflicht des Eigentümers des Vermögens, an dem eine Nutzniessung zugunsten des überlebenden Ehegatten eingeräumt ist, besteht nur für die Differenz zwischen dem Nutzniessungsvermögen und dem kapitalisierten Wert der Nutzniessung.

Art. 20 Art. 9 Abs. 5 ErbStG

Diese Zuwendungen beziehen sich auf Versicherungsleistungen nach Art. 5 Abs. 2 lit. d dieses Gesetzes.

3 Steuerberechnung

Art. 21 * Art. 12 ErbStG

Zuwendungen an Familienstiftungen werden zu dem für alle übrigen Erbschafts- und Schenkungsempfänger geltenden Steuersatz (Art. 12 ErbStG) besteuert. Das gleiche gilt für Zuwendungen aus Familienstiftungen; vorbehalten bleiben die Art. 7 lit. b und lit. e ErbStG.

4 Steuerveranlagung

Art. 22 Art. 14 ErbStG

Das amtliche Inventar bzw. der Teilungsvertrag gelten dann als Grundlage für die Erbschaftssteuerveranlagung, wenn die Bewertungen Art. 9 des Gesetzes entsprechen.

Wird keine Teilung durchgeführt, sondern der Nachlass in Erbengemeinschaft übernommen, so ist das Vermögen nach den Bestimmungen des Erbrechtes aufzuteilen und die Steuer aufgrund der festgestellten Erbteile zu berechnen. Wird abweichend vom gesetzlichen Erbrecht oder vom testamentarischen Erbrecht (Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Schenkung auf den Todesfall) geteilt, so ist zu prüfen, ob nicht der Schenkungssteuer unterworfene Zuwendungen vorliegen.

Kann das Vermögen wegen Nichteinreichung der Unterlagen für die Erstellung des Nachlassinventars oder aus anderen Gründen nicht festgestellt werden, so ist es durch die Kanzlei der Erbschaftsbehörde nach Ermessen festzulegen.

Die Veranlagung der Steuer für Vermögensübertragungen und Schenkungen erfolgt aufgrund einer schriftlichen Mitteilung (Steuererklärung), welche Aufschluss zu geben hat über die Höhe, die Art und den Zeitpunkt der Vermögensübertragung sowie über die Verwandtschaftsverhältnisse des Herausgebers zum Empfänger.

Art. 23 Art. 15 ErbStG

Ist der Wohnort des Schenkers ausserhalb des Kantons, so geht die entsprechende Meldung des Grundbuchamtes an die Kanzlei der Erbschaftsbehörde des Ortes der gelegenen Sache.

Die Steuerverwaltung meldet ihr bekanntgewordene Schenkungen, Vermögensübertragungen und die Auszahlung von Versicherungssummen, die unter Art. 5 Abs. 2 lit. d ErbStG fallen, der Kanzlei der zuständigen Erbschaftsbehörde.

Art. 24 Art. 16 ErbStG

Im Erbfall wird das Veranlagungsverfahren mit der Inventaraufnahme, im Schenkungsfall mit der Aufforderung zur Einreichung einer Steuererklärung oder der ersten Handlung zur Feststellung der Steuerforderung eingeleitet.

Art. 25 * Art. 17 Abs. 2 ErbStG

Das Finanzdepartement kann Weisungen betreffend Veranlagung und Steuerbezug sowie das Volkswirtschaftsdepartement betreffend Inventur und Teilungen erlassen.

Art. 26 * Art. 19 Abs. 2 ErbStG

Die Erteilung der Vollmacht zur Entgegennahme der Erbschafts- oder Schenkungssteuerrechnung hat schriftlich zu erfolgen.

Art. 27 * Art. 20 ErbStG

Einsprachen sind von der Kanzlei der Erbschaftsbehörde innert 20 Tagen mit einer Vernehmlassung dem Volkswirtschaftsdepartement zuzustellen, zur Weiterleitung an die kantonale Steuerkommission zum Entscheid. *

5 Steuerbezug

Art. 28 * Art. 22 ErbStG

Der Verzugs- und Vergütungszins richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Veranlagung geltenden Verzugs- und Vergütungszins für die direkten Steuern[5].

Art. 29 * Art. 21 ErbStG

Der Bezug der Erbschafts- und Schenkungssteuern obliegt dem Amt für Justiz und Gemeinden.

Es führt eine Kontrolle über die veranlagten Steuern und entscheidet über Teilzahlung oder Zahlungsaufschub.

Art. 30 * Art. 27 ErbStG

Art. 186 des Gesetzes über die direkten Steuern[6] findet sinngemäss Anwendung.

6 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 31 Art. 30 ErbStG

Der Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges (Art. 537 ZGB) bestimmt die Anwendung des Gesetzes.

Art. 32 * Art. 30 Abs. 2 ErbStG

Bei mehrmaligen Zuwendungen an den gleichen Empfänger ist auf den Gesamtbetrag abzustellen (Art. 12 Abs. 3 ErbStG).

Sind nach altem Recht besteuerte Zuwendungen einzubeziehen, so wird das aufgrund der Gesamtzuwendung nach neuem Recht ermittelte Steuerbetreffnis um den Betrag gekürzt, der nach neuem Recht für die bereits besteuerten Zuwendungen zu bezahlen gewesen wäre.

Art. 33 Art. 32 ErbStG

Das Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 13. Dezember 1976 und diese Verordnung treten am 1. Dezember 1977 in Kraft.

Diese Verordnung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[7] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 1977, S. 1453

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.11.1977 01.12.1977 Erlass Erstfassung Abl. 1977, S. 1453
14.01.1992 16.12.1991 § 16 totalrevidiert Abl. 1992, S. 85
14.01.1992 16.12.1991 § 17 Abs. 2 aufgehoben Abl. 1992, S. 85
14.01.1992 16.12.1991 § 18 totalrevidiert Abl. 1992, S. 85
14.01.1992 16.12.1991 § 21 totalrevidiert Abl. 1992, S. 85
14.01.1992 16.12.1991 § 26 totalrevidiert Abl. 1992, S. 85
14.01.1992 16.12.1991 § 28 totalrevidiert Abl. 1992, S. 85
14.01.1992 16.12.1991 § 32 totalrevidiert Abl. 1992, S. 85
13.09.1994 01.01.1995 § 27 totalrevidiert Abl. 1994, S. 1639
03.01.2001 01.01.2001 § 25 totalrevidiert Abl. 2001, S. 68
03.01.2001 01.01.2001 § 27 Abs. 1 geändert Abl. 2001, S. 68
12.02.2002 01.03.2002 § 18 Abs. 3 geändert Abl. 2002, S. 239
06.01.2004 01.01.2004 § 29 totalrevidiert Abl. 2004, S. 29
26.04.2005 01.05.2005 § 10a aufgehoben Abl. 2005, S. 593
08.12.2009 01.01.2010 § 1 aufgehoben Abl. 2009, S. 1839
08.12.2009 01.01.2010 § 4 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1839
08.12.2009 01.01.2010 § 12 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1839
08.12.2009 01.01.2010 § 30 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1839

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.11.1977 01.12.1977 Erstfassung Abl. 1977, S. 1453
§ 1 08.12.2009 01.01.2010 aufgehoben Abl. 2009, S. 1839
§ 4 08.12.2009 01.01.2010 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1839
§ 10a 26.04.2005 01.05.2005 aufgehoben Abl. 2005, S. 593
§ 12 08.12.2009 01.01.2010 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1839
§ 16 14.01.1992 16.12.1991 totalrevidiert Abl. 1992, S. 85
§ 17 Abs. 2 14.01.1992 16.12.1991 aufgehoben Abl. 1992, S. 85
§ 18 14.01.1992 16.12.1991 totalrevidiert Abl. 1992, S. 85
§ 18 Abs. 3 12.02.2002 01.03.2002 geändert Abl. 2002, S. 239
§ 21 14.01.1992 16.12.1991 totalrevidiert Abl. 1992, S. 85
§ 25 03.01.2001 01.01.2001 totalrevidiert Abl. 2001, S. 68
§ 26 14.01.1992 16.12.1991 totalrevidiert Abl. 1992, S. 85
§ 27 13.09.1994 01.01.1995 totalrevidiert Abl. 1994, S. 1639
§ 27 Abs. 1 03.01.2001 01.01.2001 geändert Abl. 2001, S. 68
§ 28 14.01.1992 16.12.1991 totalrevidiert Abl. 1992, S. 85
§ 29 06.01.2004 01.01.2004 totalrevidiert Abl. 2004, S. 29
§ 30 08.12.2009 01.01.2010 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1839
§ 32 14.01.1992 16.12.1991 totalrevidiert Abl. 1992, S. 85