Wird der Standort eines Fahrzeuges in einen anderen Kanton verlegt, so richtet sich der Zeitpunkt der Besteuerung nach den geltenden Bestimmungen des Bundes bzw. nach den Bestimmungen des Kantons, in dem das Fahrzeug neu zugelassen wird.
Wird der Standort eines Fahrzeuges ins Ausland verlegt, so ist die Steuer bis zur Rückgabe der schweizerischen Kontrollschilder bzw. der entsprechenden Ausweise zu entrichten. Können weder Kontrollschilder noch Ausweise zurückgegeben werden, so muss an ihrer Stelle eine von einer im Ausland zuständigen Amtsstelle ausgestellte Bestätigung beigebracht werden, aus der hervorgeht, dass die Schilder vernichtet und die Ausweise annulliert worden sind.