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646.100

Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen

Vom 24.06.1985 (Stand 01.01.2007)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,
beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton Schaffhausen erhebt von den Haltern von Wasserfahrzeugen eine Steuer.

Art. 2 Verwendung

Der Ertrag der Steuer wird zur Deckung der Kosten, die aus den Schutz- und Ordnungsmassnahmen für die private Schiffahrt entstehen, und für Beiträge zur Erhaltung der Erholungslandschaft am Rhein verwendet.

Art. 3 Unterstellung

Der Besteuerung unterstehen alle Wasserfahrzeuge, die mit motorischer Antriebskraft ausgerüstet sind und:

  1. für deren Inverkehrsetzung eine Betriebsbewilligung des Kantons Schaffhausen erforderlich ist
  2. im Kanton Schaffhausen ihren Standort haben
  3. vom Schaffhauser Ufer aus auf den Rhein in Verkehr gesetzt werden

Art. 4 Steuerbefreiung

Von der Besteuerung befreit sind:

  1. Wasserfahrzeuge des Bundes und des Kantons
  2. Wasserfahrzeuge, die auf Grund einer eidgenössischen Konzession betrieben werden
  3. Wasserfahrzeuge der Polizei

Der Regierungsrat kann weitere Wasserfahrzeuge, die öffentlichen Interessen dienen, von der Besteuerung befreien.

Art. 5 Steuerberechnung

Die Berechnung der Steuer erfolgt nach Motorenleistung.

Die jährliche Steuer beträgt:

  1. für Wasserfahrzeuge mit Motor:  
  1. Grundtaxe Fr. 60.00
  2. Zuschlag für je volle oder angebrochene 1'000 W des Motors, ausgenommen beim 2-Takt-Motor: Fr. 4.00
  3. beim 2-Takt-Motor: Fr. 6.00
  1. Kollektivbetriebsbewilligung für Bootsbauer und Händler:  
  1. Grundtaxe: Fr. 100.00
  2. Zuschlag für je volle oder angebrochene 1'000 W der in der Kollektivbetriebsbewilligung aufgeführten Motorenleistung gemäss lit. a  

Art. 6 Verzugsfolgen

Wenn ein Halter mit der Entrichtung der Steuer im Rückstand ist, kann die Betriebsbewilligung verweigert oder entzogen werden.

Art. 7 Vollziehungsverordnung

Der Regierungsrat erlässt zum Vollzug dieses Gesetzes eine Verordnung.

Art. 8 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Vollzugsvorschriften werden mit Busse bestraft. *

Die Untersuchung und Beurteilung erfolgt durch das Baudepartement. *

Art. 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk, auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft[1]. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[2] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 1985, S. 1065

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.06.1985 01.01.1986 Erlass Erstfassung Abl. 1985, S. 1065
03.01.2001 01.01.2001 Art. 8 Abs. 2 geändert Abl. 2001, S. 68
03.07.2006 01.01.2007 Art. 8 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 913, S. 1545

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.06.1985 01.01.1986 Erstfassung Abl. 1985, S. 1065
Art. 8 Abs. 1 03.07.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 913, S. 1545
Art. 8 Abs. 2 03.01.2001 01.01.2001 geändert Abl. 2001, S. 68