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700.105

Verordnung betreffend Unfallverhütung bei Bauten

Vom 30.12.1961 (Stand 01.01.2000)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 61 Abs. 1 und Art. 77 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 8. September 1936[1],

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1

Mit Tiefbauten (Erd-, Kiesgruben-, Silo-, Kanalisationsarbeiten, Strassenbauten, Sprengarbeiten, Tunnel- und Stollenbauten, Caissonarbeiten und übrigen Wasserbauarbeiten), Hochbauten (Neu- und Umbauten sowie Reparaturarbeiten) und Abbrucharbeiten darf erst begonnen werden, wenn alle zur Verhütung von Unfällen dienenden, nachstehend genannten Schutzmassnahmen getroffen worden sind.

Vor Beginn der Arbeiten haben die verantwortlichen Personen die zuständigen Gemeindebehörden schriftlich zu benachrichtigen.

Art. 2

Bei allen Bauarbeiten hat der Unternehmer oder sein Stellvertreter zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen die Schutzmassnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig und nach dem Stande der Technik und den gegebenen Verhältnissen anwendbar sind.

Die eidgenössischen Verordnungen zum Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911[2] samt Nachträgen über die Verhütung von Unfällen auf Hoch- und Tiefbauten[3] sowie die zugehörigen Weisungen, Richtlinien usw. der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) haben auch Gültigkeit für Betriebe, die dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung nicht unterstellt sind.

Art. 3

Baustellen sowie Materiallagerplätze, die an Strassen, Plätzen, Höfen oder Wegen liegen, welche dem öffentlichen Verkehr dienen, sind abzuschranken.

Wo bei Gerüsten, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinreichen, keine Abschrankung erstellt werden kann, soll in der Höhe von mindestens 3.5 m über dem Erdboden ein starkes Schutzdach errichtet werden, das mindestens 1.2 m über das Gerüst hinausragt und Neigung gegen das Gebäude hat. Diese Schutzdächer dürfen nicht betreten und auch nicht zum Lagern von Baumaterialien benützt werden.

Wo bei Putzgerüsten mit Zustimmung der zuständigen örtlichen Behörden weder eine Abschrankung noch ein Schutzdach erstellt wird, ist das Publikum durch auffällige Warnungszeichen auf die Gefahr aufmerksam zu machen.

Das Aufstellen eines Turmdrehkrans ist der zuständigen Gemeindebehörde zu melden.

Gräben und Schächte sind sicher zu überdecken oder mit Stangen abzusperren.

Der Luftraum über Strassen und Plätzen darf ohne Einwilligung des Strasseneigentümers nicht zur Errichtung von Gerüstungen und Abschrankungen in Anspruch genommen werden.

Während der Nachtzeit sind in den öffentlichen Verkehrsraum vorspringende Abschrankungen und andere Verkehrshindernisse zu beleuchten.

Art. 4

Bei Arbeiten während der Dunkelheit ist jeder Bauplatz samt Räumen und Zugängen ausreichend zu beleuchten. Das Betreten von Neu- und Umbauten während der Dunkelheit ist ohne gute Beleuchtung verboten.

Art. 5

Jeder übermässige Lärm ist verboten. Zur Lärmbekämpfung können besondere Massnahmen vorgeschrieben werden.

2 Tiefbau und Wasserbau

Art. 6

Bei Fundamentierungsarbeiten neben bestehenden Gebäuden, wo die Nachbargebäude weniger tief als der Neubau fundamentiert sind, ist der Bodenaushub abschnittweise auszuführen, sofern nicht Methoden angewendet werden können, die die gleiche Sicherheit bieten. Die Ausmauerung hat sofort, dem Fortgang der Aushubarbeiten entsprechend, zu erfolgen.

Art. 7

Bei Arbeiten in oder über tiefem Wasser muss stets eine genügende Anzahl Rettungsboote mit kundigen Fahrern, Rettungsringen und Rettungshaken zur Verfügung stehen. Während der Arbeitszeit dürfen die Rettungsboote nicht zu anderen Zwecken gebraucht werden.

3 Gerüste

Art. 8

Bei Bauten mit einer Höhe von mehr als 10 m ist ein Aussengerüst zu erstellen.

Art. 9

Wo zur Vornahme von besonderen Arbeiten Gerüste, Gerüstteile und Abschrankungen vorübergehend entfernt oder verändert werden müssen, darf dies nur durch den Ersteller der Gerüste erfolgen. Dieser hat nach Vollendung der besonderen Arbeiten die Gerüste wieder instand zu stellen.

4 Dacharbeiten

Art. 10

Bei Arbeiten an Glasdächern ist unmittelbar unter denselben ein dichtschliessender Gerüstbretterbelag oder ein starkes Netz erforderlich.

5 Sanitarische Massnahmen

Art. 11

Auf allen Baustellen ist für höchstens je 30 Arbeiter ein Abort einzurichten. Diese Aborte dürfen vor Beendigung sämtlicher Bauarbeiten nicht entfernt werden, wenn nicht vorher anderweitig für vorschriftge-mässen Ersatz gesorgt wird.

Die Bauaborte sind, wenn möglich, an die Kanalisation anzuschliessen. Ist dies nicht möglich, können für die Fäkalien transportable, wasserdichte Gefässe verwendet werden, die regelmässig geleert werden müssen.

Wo die Anlage der Aborte in angemessenem Abstand vom nächstgelegenen Wohnhaus möglich ist, können Fäkaliengruben von etwa 80/80 cm und 150 cm Tiefe ausgehoben werden; zu gegebener Zeit müssen solche Bauaborte verlegt und die Gruben mit mindestens 50 cm Erde zugedeckt werden.

Die Nachbarschaft und die Benützer von Bauaborten müssen vor Belästigungen geschützt sein. Die Aborte dürfen nicht mit der Bauhütte in Verbindung stehen; sie sind in reinlichem Zustand zu erhalten und regelmässig zu desinfizieren.

Art. 12

Bei allen Hoch- und Tiefbauten, die mehr als 14 Tage dauern, sind gegen Witterungseinflüsse schützende, ausreichend belichtete und lüftbare Bauhütten oder Unterkunftslokale zur Verfügung zu stellen.

Die Bauhütte soll für den zu erwartenden maximalen Arbeiterbestand berechnet sein und eine Bodenfläche vom 0.8 m² je Arbeiter aufweisen.

Die Bauhütte muss mit einer genügenden Heizvorrichtung versehen sein, die auch zum Trocknen nasser Kleider dient und zur Erwärmung der Speisen eingerichtet sein soll. Für die Arbeiter sind Bänke und Tische aufzustellen.

Zur Aufbewahrung von Kleidern und Esswaren sind geeignete Gestelle und Kleiderrechen einzurichten.

Anstelle von Bauhütten dürfen trockene Räume in benachbarten Häusern verwendet werden, sofern sie die gleichen Anforderungen erfüllen. Kellerräume in Neubauten dürfen bis zur Vollendung des Rohbaues nicht als Unterkunftslokale verwendet werden.

In Unterkunftsräumen darf kein Baumaterial gelagert werden.

Die Räume sind stets sauber zu halten.

Art. 13

Auf allen Bau- und Werkplätzen ist für Trinkwasser zu sorgen.

Art. 14

Offene Feuer ohne Ableitung der Verbrennungsgase ins Freie dürfen in Räumen, in denen gearbeitet wird, nicht verwendet werden.

Die Räume, in denen solche Feuer brennen, sind gegen Wohn- und Arbeitsräume abzuschliessen und dürfen nur von den die Feuer beaufsichtigenden Personen für kurze Zeit betreten werden.

6 Verschiedenes

Art. 15

Diese Verordnung ist auf jeder Baustelle aufzulegen.

7 Kontroll- und Strafbestimmungen

Art. 16

Die Kontrolle über die Befolgung dieser Vorschriften ist Sache der Gemeinden. Die Oberaufsicht wird durch das Baudepartement ausgeübt. *

Die Behörden haben das Recht, die Verantwortlichen zur Vornahme der vorgeschriebenen oder zur Beseitigung unzulässiger Einrichtungen innert bestimmter Frist anzuhalten. Im Unterlassungsfalle können auf Kosten des Fehlbaren und unbeschadet des Rechtes auf strafrechtliche Verfolgung[4] die notwendigen Massnahmen angeordnet werden.

Art. 17

In Fällen, wo Gefahr im Verzuge liegt oder eine strafrechtliche Untersuchung nötig wird, kann der kontrollierende Beamte sofortige Einstellung der Arbeiten oder sonst notwendige Massnahmen zur Abwendung der Gefahr anordnen, unter Anzeige an die vorgesetzte Behörde, welche die nötigen Verfügungen trifft.

Art. 18

Den Beschwerden gegen Anordnungen der zuständigen Behörden kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Art. 19

Für die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung sind verantwortlich der Bauherr, der Bauleiter, die Unternehmer, die Bauführer, die Handwerksmeister, ihre Angestellten und Arbeiter, jeder im Bereiche seiner Tätigkeit.

Die Kontrolle durch die zuständigen Organe befreit niemanden von seiner Verantwortung.

Art. 20

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt[5] in Kraft und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 19. Februar 1913.

Egress

Abl. 1962, S. 1

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.12.1961 05.01.1962 Erlass Erstfassung Abl. 1962, S. 1
14.12.1999 01.01.2000 § 16 Abs. 1 geändert Abl. 1999, S. 1833

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.12.1961 05.01.1962 Erstfassung Abl. 1962, S. 1
§ 16 Abs. 1 14.12.1999 01.01.2000 geändert Abl. 1999, S. 1833