Baustellen sowie Materiallagerplätze, die an Strassen, Plätzen, Höfen oder Wegen liegen, welche dem öffentlichen Verkehr dienen, sind abzuschranken.
Wo bei Gerüsten, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinreichen, keine Abschrankung erstellt werden kann, soll in der Höhe von mindestens 3.5 m über dem Erdboden ein starkes Schutzdach errichtet werden, das mindestens 1.2 m über das Gerüst hinausragt und Neigung gegen das Gebäude hat. Diese Schutzdächer dürfen nicht betreten und auch nicht zum Lagern von Baumaterialien benützt werden.
Wo bei Putzgerüsten mit Zustimmung der zuständigen örtlichen Behörden weder eine Abschrankung noch ein Schutzdach erstellt wird, ist das Publikum durch auffällige Warnungszeichen auf die Gefahr aufmerksam zu machen.
Das Aufstellen eines Turmdrehkrans ist der zuständigen Gemeindebehörde zu melden.
Gräben und Schächte sind sicher zu überdecken oder mit Stangen abzusperren.
Der Luftraum über Strassen und Plätzen darf ohne Einwilligung des Strasseneigentümers nicht zur Errichtung von Gerüstungen und Abschrankungen in Anspruch genommen werden.
Während der Nachtzeit sind in den öffentlichen Verkehrsraum vorspringende Abschrankungen und andere Verkehrshindernisse zu beleuchten.