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704.101

Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege

Vom 03.05.1988 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 16 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985 (FWG)[1],

beschliesst:

Art. 1 Fusswege

Die Gemeinden sind verpflichtet, Fusswegnetze in den Strassenrichtplan aufzunehmen.

Die geänderten Strassenrichtpläne bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Art. 2 * Wanderwege

Der Kanton stellt den Teilrichtplan «Wanderwege» auf.

Art. 3 Verfahren

Für die Änderung und die Anpassung der Strassenrichtpläne gelten die Vorschriften des Strassengesetzes.

Private Organisationen sind in das Verfahren einzubeziehen.

Art. 4 Zuständigkeit, Kostentragung

Die Zuständigkeit für den Bau und Unterhalt von Fuss- und Wanderwegen sowie die Kostentragung richten sich nach dem Strassengesetz.

Art. 5 Beschwerdelegitimation

In Rechtsmittelverfahren gegen Ausführungsprojekte im Sinne von Art. 44 ff. des Strassengesetzes[2] sind auch die Schaffhauser Sektionen der vom Eidgenössischen Departement des Innern anerkannten Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung zur Einsprache berechtigt.

Der weitere Rechtsweg richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen[3].

Art. 6 Ersatz

Entstehen Kosten, weil Fuss- oder Wanderwegnetze oder Teile davon ersetzt werden müssen, so sind diese vom Verursacher zu tragen.

In ausserordentlichen Fällen kann der Kanton nach Massgabe von Art. 73 Abs. 2 des Strassengesetzes[4] Beiträge an die Ersatzkosten leisten.

Art. 7 Koordination

Die Behörden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Fuss- und Wanderwege.

Werden Fuss- und Wanderwege berührt, holen sie eine Stellungnahme der Fachstellen ein.

Art. 8 * Fachstellen

Kantonale Fachstelle im Sinne von Art. 13 FWG ist Tiefbau Schaffhausen.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1988 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[5] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 1988, S. 368

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.05.1988 01.06.1988 Erlass Erstfassung Abl. 1988, S. 368
13.08.2019 01.01.2020 § 2 totalrevidiert Abl. 2019, S. 1362
13.08.2019 01.01.2020 § 8 totalrevidiert Abl. 2019, S. 1362
13.08.2019 01.01.2020 § 9 aufgehoben Abl. 2019, S. 1362

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.05.1988 01.06.1988 Erstfassung Abl. 1988, S. 368
§ 2 13.08.2019 01.01.2020 totalrevidiert Abl. 2019, S. 1362
§ 8 13.08.2019 01.01.2020 totalrevidiert Abl. 2019, S. 1362
§ 9 13.08.2019 01.01.2020 aufgehoben Abl. 2019, S. 1362