Jedermann ist zur Abtretung des Eigentums und anderer dinglicher Rechte an Grundstücken, der aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte sowie der aus einem Miet- oder Pachtverhältnis am enteigneten Grundstück sich ergebenden persönlichen Rechte für öffentliche Werke verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch für andere Werke, sofern diese im öffentlichen Interesse liegen und eine Enteignung hiefür durch ein Gesetz anerkannt wird.
Wo die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes genügt, darf das Eigentum ohne Zustimmung des Enteigneten nicht entzogen werden. Ebenso darf gegen den Willen des Enteigneten nicht für die Dauer enteignet werden, wenn eine vorübergehende Enteignung zur Erreichung des Zweckes genügt.