Zuständige Konzessions- bzw. Bewilligungsbehörde gemäss Art. 8 ff., Art. 21, Art. 23 und Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes ist das kantonale Tiefbauamt. Bewilligungsbehörde für wasserbauliche Massnahmen im Sinne von Art. 29[1] des Gesetzes ist das Bauinspektorat.
Die erstmalige Festsetzung der Gebühren im Einzelfall erfolgt in der Regel mit der Konzessions- oder Bewilligungserteilung oder durch besondere Verfügung des kantonalen Tiefbauamtes.
Das Tiefbauamt ist unter Vorbehalt der Genehmigung des Vorstehers des Baudepartementes und des Regierungsrates zuständig, Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen mit dem Bund im Bereich der Wasserwirtschaftsgesetzgebung auszuarbeiten. *