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725.100

Strassengesetz

Vom 18.02.1980 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,
beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Das Strassengesetz gilt für alle dem Gemeingebrauch offenstehenden Strassen des Kantons, der Gemeinden oder Dritter, mit Ausnahme der Nationalstrassen.

Art. 2 Strassenbegriff: Strassen

Strassen sind alle Strassenverkehrsanlagen für den fliessenden und ruhenden, privaten und öffentlichen Verkehr.

Als Strassen gelten auch Plätze und Wege, namentlich Rad-, Geh-, Reit- und Wanderwege.

Art. 3 Strassenbegriff: Bestandteile

Bestandteile der Strassen sind Anlagen und Einrichtungen wie:

  1. Strassenunterbau
  2. Strassenoberbau
  3. Bankette, Böschungen
  4. Mittelstreifen, Trennstreifen, Verkehrsinseln
  5. Standspuren, Abbiegespuren, Parkspuren, Radstreifen, Busnischen, Trottoirs
  6. Strassenentwässerung
  7. Brücken, Stützmauern
  8. Leitplanken, Leitzäune
  9. Knotenpunkte
  10. Lichtsignalanlagen, Signalisation, Markierung, Wegweisung
  11. Beleuchtung
  12. Bepflanzung
  13. Schutzanlagen für die Strasse
  14. Schutzanlagen für die Umgebung
  15. Unter- und Überführungen

Art. 4 Strassenbegriff: Nebenanlagen

Nebenanlagen sind unter anderem:

  1. Parkplätze
  2. Rastplätze inklusive Toiletten
  3. Busstationen
  4. Taxistände

2 Einteilung der Strassen, Strassenhoheit

Art. 5 * Kantonsstrassen: Einteilung

Kantonsstrassen sind:

  1. die überregionalen Strassen
  2. die regionalen Strassen
  3. die überlokalen Strassen
  4. die kantonalen Radrouten ausserhalb der Bauzonen

Massgebend für die Einteilung der Strassen ist der kantonale Strassenrichtplan.

Art. 6 * Kantonsstrassen: Eigentum

Kantonsstrassen mit ihren Bestandteilen und Nebenanlagen stehen im Eigentum des Kantons.

Kantonsstrassen innerhalb der Bauzonen der Stadt Schaffhausen bleiben in deren Eigentum.

Auf Antrag der Stadt Schaffhausen kann der Kantonsrat Kantonsstrassen in das Eigentum des Kantons übernehmen.

Art. 7 Gemeindestrassen

Gemeindestrassen sind: *

  1. Hauptstrassen
  2. Sammelstrassen
  3. Erschliessungsstrassen
  4. Güter- und Waldstrassen
  5. kantonale Radrouten innerhalb der Bauzonen, sofern sie nicht einer Kantonsstrasse überlagert sind, und kommunale Radwege
  6. Geh-, Reit und Wanderwege

Massgebend für die Einteilung sind die kommunalen Strassenrichtpläne.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, stehen die Gemeindestrassen mit ihren Bestandteilen und Nebenanlagen im Eigentum der Gemeinde.

Art. 8 Strassen von Güterkorporationen

Übernehmen die Gemeinden die Güter- und Waldstrassen ausserhalb der Bauzone nicht zu Eigentum, bilden die Eigentümer von Grundstücken ausserhalb der Bauzone eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (Güterkorporation) nach den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch[1].

… *

Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Güter- und Waldstrassen sinngemäss.

Art. 9 Privatstrassen

Strassen, die nicht im Eigentum des Kantons, der Gemeinden oder der Güterkorporationen stehen, sind Privatstrassen.

3 Benützung der Strassen

Art. 11 Gemeingebrauch: Grundsatz

Die Strassen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften unentgeltlich und ohne besondere Bewilligung benützt werden. *

Auf die Erhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.

Der Gemeingebrauch kann allgemeinverbindlich eingeschränkt werden.

Art. 12 Gemeingebrauch: Einschränkungen: Voraussetzungen

Der Gemeingebrauch an Strassen darf nur eingeschränkt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Einschränkung jenes an der Erhaltung des Gemeingebrauchs überwiegt.

Für das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses sprechen namentlich folgende Gründe:

  1. Mängel an der Strassenanlage
  2. Strassenzustand
  3. Sicherheit, Ruhe und Ordnung
  4. Attraktivierung von Wohn- und Geschäftsquartieren
  5. Interessen der Land- und Forstwirtschaft
  6. Interessen der Erholung
  7. Interessen des Landschafts- und Naturschutzes

Art. 13 Gemeingebrauch: Einschränkungen: Zuständigkeit

Zuständig zur Anordnung von Einschränkungen auf Kantonsstrassen, Strassen von Güterkorporationen und Privatstrassen von kantonalem Interesse ist das Baudepartement, auf Gemeindestrassen, Strassen von Güterkorporationen und Privatstrassen von kommunalen Interesse der Gemeinderat oder das von ihm bezeichnete Referat. *

Soweit es das kantonale Interesse gebietet, kann das Baudepartement die Anordnung, Änderung oder Aufhebung von Einschränkungen auf Gemeindestrassen, Strassen von Güterkorporationen und Privatstrassen von kommunalem Interesse anstelle der zuständigen Instanz der Gemeinde nach deren Anhörung verfügen. *

Art. 14 Gemeingebrauch: Einschränkungen: Verfahren

Einschränkungen, die nicht nur vorübergehend dauern, sind im Amtsblatt auszuschreiben und den betroffenen Strasseneigentümern mit eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.

Wer an der Änderung oder Aufhebung der Einschränkung ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innert 20 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt mit schriftlicher Begründung Einsprache bei der anordnenden Instanz erheben. Diese entscheidet, wenn sich keine gütliche Einigung erzielen lässt.

Der weitere Rechtsweg richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen[2].

Art. 15 Den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen: Bewilligung: Grundsatz

Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung einer Kantons- oder Gemeindestrasse ist nur mit einer gebührenpflichtigen Bewilligung und in der Regel nur gegen Entschädigung zulässig.

Die Erteilung einer Bewilligung setzt voraus, dass: *

  1. ein erhebliches Bedürfnis vorhanden ist, dem auf andere Weise nur durch unverhältnismässigen Aufwand entsprochen werden könnte
  2. keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen verletzt werden
  3. eine rechtsgleiche Behandlung möglich ist

Die Bewilligungen sind zu befristen und mit Bedingungen und Auflagen zu versehen, soweit dies im öffentlichen Interesse, namentlich der Sicherheit des Verkehrs, und zum Schutz berechtigter privater Interessen erforderlich ist. Es können Sicherheiten und Vorschüsse verlangt werden.

Art. 16 Den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen: Bewilligung: Bewilligungsarten, Zuständigkeit

Einmalige oder in Zeitabständen wiederkehrende, jeweils kurzfristige und nicht aufwendige Benützungen wie die Aufstellung von Marktständen, Bauinstallationen und dergleichen werden in der Form der Erlaubnis gestattet.

Langfristige Benützungen, namentlich die Errichtung dauernder Bauten und Anlagen mit erheblichem Aufwand, werden in der Form der Verleihung bewilligt.

Zur Erteilung der Erlaubnisse und Verleihungen ist zuständig: *

  1. bei Kantonstrassen im Eigentum des Kantons: das Baudepartement
  2. bei Kantonsstrassen im Eigentum der Stadt Schaffhausen: die zuständige Stelle der Stadt Schaffhausen
  3. bei Gemeindestrassen: die zuständige Stelle der Gemeinde

Art. 17 Den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen: Besondere Bestimmungen: Bauten und Anlagen

Für die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Nutzung erforderliche Bauten und Anlagen gehen nicht in das Eigentum des Strasseneigentümers über.

Sie dürfen weder die Strasse noch den Strassenverkehr unverhältnismässig beeinträchtigen.

Sie sind nach den Weisungen der Bewilligungsinstanz auf Kosten des Berechtigten zu gestalten, bei Änderung der Strasse anzupassen sowie mit den im Interesse der Verkehrssicherheit gebotenen Massnahmen wie Abschrankungen, Signalisation und Beleuchtung auszustatten.

Art. 18 Den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen: Besondere Bestimmungen: Parkieren

Das Parkieren auf Kantons- und Gemeindestrassen kann bewiligungs- und gebührenpflichtig erklärt werden.

Zuständig zum Erlass der näheren Vorschriften ist der Regierungsrat für die Kantonsstrassen mit Ausnahme jener Anlageteile, deren Baukosten die Gemeinden tragen; im übrigen, und soweit der Regierungsrat von seiner Kompetenz keinen Gebrauch macht, ist der Gemeinderat zuständig.

Art. 19 Beeinträchtigungen

Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit sind verboten.

Wer eine Strasse über das übliche Mass hinaus verschmutzt, hat sie sofort zu reinigen.

Wer eine Strasse beschädigt oder durch übermässigen Gebrauch aussergewöhnlich stark abnützt, hat die Kosten der Instandstellung zu tragen.

Art. 20 Rechte und Pflichten der Anstösser: Grundsatz

Die Interessen der Anstösser sind angemessen zu berücksichtigen, soweit dadurch keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Strasse oder des Strassenverkehrs entstehen und soweit dies dem Strasseneigentümer zugemutet werden kann.

Das Recht zum seitlichen Zutritt kann im öffentlichen Interesse entzogen oder eingeschränkt werden.

Im übrigen haben die Anstösser die gleichen Rechte und Pflichten wie die andern Strassenbenützer; sie haben namentlich Einschränkungen des Gemeingebrauchs in Kauf zu nehmen und Beeinträchtigungen der Strasse und des Strassenverkehrs zu unterlassen.

Art. 21 Rechte und Pflichten der Anstösser: Schutzrechte

Beim Bau, Betrieb und Unterhalt der Strassen hat der Strasseneigentümer alle ihm zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um schädigende Einwirkungen auf die Grundstücke der Anstösser zu verhindern oder soweit als möglich zu mildern.

Art. 22 Rechte und Pflichten der Anstösser: Duldungspflichten: Umfang

Die Anstösser haben die vorübergehende oder dauernde Inanspruchnahme ihres Grundeigentums zu dulden:

  1. zur Abwendung von Gefahren für Strasse und Strassenverkehr
  2. zur Ausführung von Strassenbau und ‑unterhalt, wenn die Arbeiten sonst nicht oder nur mit übermässigem Aufwand vorgenommen werden könnten
  3. zur Aufrechterhaltung des Verkehrs bei Unterbrechung einer Strasse
  4. zum Bau von Schutzvorrichtungen, sofern damit unzumutbare Beeinträchtigungen und damit verbundene Schadenersatzpflichten vermindert werden können
  5. zur Erstellung von Einrichtungen für die Verkehrsführung und ‑sicherheit wie Signalisation, Wegweisung, Beleuchtung, Fahrleitungsmasten, Mauerhaken, Leitplanken und dergleichen
  6. zum Einlegen von Leitungen

Art. 23 Rechte und Pflichten der Anstösser: Duldungspflichten: Entschädigung

Die Entschädigung wegen der Duldungspflicht der Anstösser richtet sich nach den Grundsätzen der formellen und materiellen Enteignung.

Art. 24 Rechte und Pflichten der Anstösser: Besonderheiten: Seitlicher Zutritt

Wird einem Anstösser der seitliche Zutritt zu einer Kantons- oder Gemeindestrasse entzogen oder eingeschränkt, hat der Strasseneigentümer Ersatz zu verschaffen.

Wenn das nicht möglich ist, hat er eine angemessene Entschädigung zu leisten, die im Streitfall von der Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz festgelegt wird. *

Art. 25 Rechte und Pflichten der Anstösser: Besonderheiten: Nutzungsvorschriften für Anstössergrundstücke

Massnahmen auf Anstössergrundstücken, die sich auf eine Strasse im Gemeingebrauch auswirken, sind bewilligungspflichtig.

Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist bei Kantonsstrassen und Privatstrassen von kantonalem Interesse das Baudepartement im Einvernehmen mit der zuständigen Instanz der Gemeinde, bei Gemeindestrassen und Privatstrassen von kommunalem Interesse der Gemeinderat oder das von ihm bestimmte Referat. *

Bei der Errichtung von Bauten, Anlagen und Einfriedungen sowie beim Setzen grösserer Pflanzen sind gegenüber Strassen, die vorwiegend dem Motorfahrzeugverkehr dienen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erforderlichen Abstände einzuhalten. Der Regierungsrat kann die Abstände festlegen[3].

4 Bau der Strassen

Art. 26 Grundsätze

Die Strassen sind entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit, der Raumplanung, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit zu bauen. *

Ausser der Aufstellung der Richtpläne ist der Strassenbau Sache des Strasseneigentümers.

Auf Wunsch der Gemeinde kann der Kanton den Bau von Gemeindestrassen auf Kosten der Gemeinde übernehmen.

Art. 27 Planung: Strassenrichtpläne: Grundsätze *

Der Kanton und die Gemeinden stellen Strassenrichtpläne auf.

Die Richtpläne sind nach den Vorschriften des Bundes und des Kantons in die Raumplanung einzuordnen und auf andere Richtpläne und auf die Nutzungspläne der Gemeinden abzustimmen. *

Sie sind spätestens alle zehn Jahre zu überprüfen und nötigenfalls den veränderten Verhältnissen anzupassen.

Art. 28 * Planung: Strassenrichtpläne: Inhalt

Die Strassenrichtpläne des Kantons und der Gemeinden enthalten das Netz der bestehenden und künftigen Kantons- beziehungsweise Gemeindestrassen, getrennt nach Einteilung, und die wichtigsten Knotenpunkte sowie die Radrouten und Wanderwege.

Der Strassenrichtplan des Kantons beinhaltet insbesondere ein zusammenhängendes Netz der Radrouten im Kanton (Radwege und Strassen für Motorfahrzeuge und Fahrräder).

Art. 29 Planung: Strassenrichtpläne: Wirkung

Die Strassenrichtpläne des Kantons und der Gemeinden sind für sämtliche Instanzen des Kantons, der Gemeinden und anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften verbindlich.

Art. 30 Planung: Strassenrichtpläne: Verfahren: Richtplan des Kantons

Der Regierungsrat stellt den kantonalen Strassenrichtplan auf, welcher der Genehmigung des Kantonsrats bedarf[4]*

Die Gemeinden haben ein Mitspracherecht.

Können sich Regierungsrat und eine Gemeinde nicht einigen, entscheidet der Kantonsrat bei der Genehmigung des Richtplans. *

Art. 31 Planung: Strassenrichtpläne: Verfahren: Richtpläne der Gemeinden

Die Strassenrichtpläne der Gemeinden sind zumindest anlässlich einer umfassenden Revision der Nutzungsplanung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. *

Sie bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

Art. 32 * Planung: Strassenrichtpläne: Änderungen

Die Änderung der funktionsgemässen Bestimmung sowie die Aufhebung einer Kantons- oder Gemeindestrasse bedürfen einer Änderung des Richtplans.

Strassen sind aufzuheben, wenn sie nicht mehr notwendig sind.

Art. 35 Ausführungsprojektierung: Inhalt

Die Ausführungsprojekte für Kantons- und Gemeindestrassen enthalten nach Bedarf:

  1. die Strasse mit ihren Bestandteilen und Nebenanlagen
  2. die Anpassungen an die Anstössergrundstücke
  3. die Strassenlinien wie:
  1. die Baulinien
  2. die Landbedarfslinien
  3. die Immissionslinien
  4. die Zutrittsverbotslinien

Art. 36 Ausführungsprojektierung: Wirkung: Baulinien

Den Baulinien kommen die Rechtswirkungen gemäss Baugesetz[5] zu.

Art. 37 Ausführungsprojektierung: Wirkung: Landbedarfslinien

Die Landbedarfslinien begrenzen die für den Neubau, den Ausbau und die Korrektion der Strasse notwendigen Flächen.

Vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Ausführungsprojekts an können sowohl die betroffenen Grundeigentümer als auch der Kanton beziehungsweise die Gemeinde durch schriftliches Angebot die Übertragung des Grundeigentums verlangen, das innerhalb der Landbedarfslinien liegt.

Kommt keine Einigung zustande, ist die Enteignung gemäss Enteignungsgesetz durchzuführen, wobei sich das Verfahren auf die Behandlung der angemeldeten Forderungen beschränkt.

Art. 38 Ausführungsprojektierung: Wirkung: Immissionslinien

Die Immissionslinien begrenzen jene Bereiche, in denen zum Schutz von Personen und Sachen vor unzumutbaren Immissionen Baubeschränkungen oder Schutzmassnahmen angeordnet werden können.

Art. 39 Ausführungsprojektierung: Wirkung: Zutrittsverbotslinien

Die Zutrittsverbotslinien bezeichnen jene Abschnitte, in denen der seitliche Zutritt von den Anstössergrundstücken zur Strasse verboten ist.

Art. 40 Ausführungsprojektierung: Verfahren: Aufstellung der Ausführungsprojekte: Baudepartement *

Das Baudepartement stellt die Ausführungsprojekte für die Kantonsstrassen mit Ausnahme der Kantonsstrassen im Eigentum der Stadt Schaffhausen auf; die Projekte für Neubauten, grössere Ausbauten und Korrektionen sowie für Strassenlinien bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. *

Die betroffenen Gemeinden haben ein Mitspracherecht.

Können sich das Baudepartement und eine Gemeinde nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat bei der Genehmigung des Projekts. *

Art. 41 Ausführungsprojektierung: Verfahren: Aufstellung der Ausführungsprojekte: Gemeinden

Die Gemeinden stellen die Ausführungsprojekte für ihre Gemeindestrassen auf. *

Art. 42 * Ausführungsprojektierung: Verfahren: Aufstellung der Ausführungsprojekte: Stadt Schaffhausen

Die Stadt Schaffhausen stellt die Ausführungsprojekte für ihre Gemeindestrassen sowie für die Kantonsstrassen in ihrem Eigentum auf.

Die Ausführungsprojekte der Kantonsstrassen im Eigentum der Stadt Schaffhausen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

Wenn es das kantonale Interesse erfordert, kann der Regierungsrat die Projektierung von Kantonsstrassen im Eigentum der Stadt Schaffhausen innert Frist verlangen und nach deren unbenütztem Ablauf zur Ersatzvornahme schreiten.

Art. 43 Ausführungsprojektierung: Verfahren: Rechtsschutz: Auflage

Die Ausführungsprojekte für Neubauten, grössere Ausbauten und Korrektionen sowie für Strassenlinien sind im Amtsblatt auszuschreiben und während 30 Tagen in den betroffenen Gemeinden öffentlich aufzulegen.

Den betroffenen Grundeigentümern ist das Ausführungsprojekt in jedem Fall mit eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.

Art. 44 Ausführungsprojektierung: Verfahren: Rechtsschutz: Rechtsmittel

Wer an der Änderung oder der Aufhebung des Ausführungsprojekts ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung bei jener Instanz mit schriftlicher Begründung Einsprache erheben, die das Ausführungsprojekt aufgestellt hat.

Diese entscheidet, wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann.

Der weitere Rechtsweg richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen[6].

Art. 45 Ausführungsprojektierung: Verfahren: Verfahren bei Änderungen

Bei Änderung des Ausführungsprojekts ist das Verfahren gemäss Art. 40 ff. durchzuführen.

Bei unwesentlichen Änderungen des Projekts kann mit Zustimmung der Betroffenen auf die öffentliche Planauflage verzichtet werden.

Art. 46 Landerwerb: Grundsatz

Das für den Bau der Strassen erforderliche Land ist in erster Linie freihändig, in zweiter Linie im Landumlegungsverfahren und erst in dritter Linie im Enteignungsverfahren zu erwerben.

Das Baudepartement oder die zuständige Stelle der Gemeinde kann nach Rechtskraft des Ausführungsprojektes mit den betroffenen Grundeigentümern Verträge in einfacher Schriftlichkeit zur Bereinigung der Eigentumsverhältnisse abschliessen und gestützt auf diese Verträge im Grundbuch eine Verfügungsbeschränkung anmerken lassen. *

Diese Verträge können nach erfolgter Vermessung direkt zur Eintragung im Grundbuch angemeldet werden. *

Art. 47 Landerwerb: Landumlegung

Das Landumlegungsverfahren in der Form der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegung, der Waldzusammenlegung oder der Baulandumlegung ist anzuordnen, wenn es im Interesse des Strassenbaus liegt oder für die bestimmungsgemässe Nutzung der durch den Strassenbau beeinträchtigten Grundstücke notwendig ist.

Der Regierungsrat beziehungsweise der Gemeinderat beschliesst die erforderlichen Landumlegungen und erlässt Verfahrensgrundsätze im Rahmen der Vorschriften vom Bund und Kanton über die landwirtschaftliche Güterzusammenlegung, Waldzusammenlegung und Baulandumlegung. Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer ist nicht erforderlich.

Das Baudepartement beziehungsweise der Gemeinderat oder das von ihm bezeichnete Referat kann nach Anhören der Betroffenen die vorzeitige Besitzeseinweisung anordnen, wenn alle für die Bewertung des Landes nötigen Massnahmen vollzogen worden sind und wenn nachgewiesen wird, dass sonst die Ausführung des Werks erheblich verzögert oder anderweitig beeinträchtigt würde. *

Art. 48 Landerwerb: Enteignung: Einleitung

Vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Ausführungsprojekts an kann das Baudepartement beziehungsweise der Gemeinderat oder das von ihm bezeichnete Referat beim Präsidenten der Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz schriftlich die Einleitung des Enteignungsverfahrens beantragen. *

Die rechtskräftigen Pläne des Ausführungsprojekts sind mit dem Verzeichnis der zu enteignenden Rechte dem Antrag beizulegen.

Art. 49 Landerwerb: Enteignung: Umfang, vorzeitige Besitzeseinweisung

Das Enteignungsrecht erstreckt sich auf alle für die Strasse, ihre Bestandteile und Nebenanlagen benötigten Flächen sowie auf die Rechte, die zur Anordnung von Baubeschränkungen und Schutzmassnahmen erforderlich sind.

Das Enteignungsverfahren beschränkt sich auf das Schätzungsverfahren.

Nach Durchführung der Einigungsverhandlung hat der Präsident der Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz auf Begehren des Enteigners die vorzeitige Besitzeseinweisung zu verfügen, wenn alle für die Bewertung des Landes nötigen Massnahmen vollzogen worden sind und wenn nachgewiesen wird, dass sonst die Ausführung des Werks erheblich verzögert oder anderweitig beeinträchtigt würde. *

Art. 53 Ausführung: Ausführungsbeginn *

Mit der Ausführung darf erst begonnen werden, wenn das Projekt rechtskräftig geworden ist.

Vorbehalten bleiben vorbereitende Handlungen gemäss Enteignungsgesetz sowie Massnahmen, mit denen sich alle betroffenen Grundeigentümer schriftlich einverstanden erklärt haben.

Art. 54 Ausführung: Leitungen *

Öffentliche Versorgungs- und Entsorgungsanlagen können ohne Entschädigung mit Bewilligung des Strasseneigentümers in Kantons- und Gemeindestrassen verlegt werden, wenn die technischen Gegebenheiten dies gestatten.

Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist bei Kantonsstrassen das Baudepartement, bei Kantonsstrassen im Eigentum der Stadt Schaffhausen und bei Gemeindestrassen der Gemeinderat oder das von ihm bezeichnete Referat. *

Der Berechtigte hat dem Strasseneigentümer alle aus Bau, Umbau, Bestand und Beseitigung der Leitungen entstehenden Kosten zu vergüten und die Strasse wieder einwandfrei instandzustellen.

Art. 55 * Ausführung: Beleuchtung

Wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht, sind Kantonsstrassen innerhalb der Bauzonen durch die Gemeinden und ausserhalb der Bauzonen durch den Kanton zu beleuchten.

Art. 56 Ausführung: Entwässerung *

Abwasser von Strassen haben die Gemeinden entschädigungslos in ihre Kanalisation aufzunehmen.

Muss die Kanalisation deshalb vergrössert werden, übernimmt der Träger der Aufwendungen des Strassenbaus die Kosten anteilmässig.

Ausserhalb der Bauzone ist das natürlich abfliessende Oberflächenwasser von den Anstössergrundstücken aufzunehmen; anderes Abwasser ist in Entwässerungsleitungen zu beseitigen.

Art. 57 Ausführung: Wasserlieferung *

Reichen die Wasserversorgungen aus, haben die Gemeinden das für die Ausführung von Kantonsstrassen erforderliche Wasser unentgeltlich abzugeben.

Aufwendungen für Zuleitungen trägt der Kanton.

Art. 58 Aufhebung von Strassen

Für die Aufhebung von Kantons- oder Gemeindestrassen gelten sinngemäss die Verfahrensvorschriften über die Anordnung von Einschränkungen des Gemeingebrauchs an Strassen.

Benötigt bei der Aufhebung von Strassen der bisherige Eigentümer das Land nicht mehr, hat er es zunächst der Gemeinde beziehungsweise dem Kanton und in zweiter Linie den Eigentümern der Anstössergrundstücke zum Kauf anzubieten oder in eine Umlegung einzuwerfen.

Im Streitfall über die Höhe des Preises oder die Verteilung unter den privaten Grundeigentümern entscheidet die Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz. *

5 Betrieb und Unterhalt der Strassen

Art. 59 Begriffe: Betrieb

Der Betrieb der Strassen umfasst namentlich die Regelung des Verkehrs mit Lichtsignalen, die Strassenbeleuchtung, die Beleuchtung und Ausleuchtung von Signalisation und Wegweisung, die Verkehrslenkung mit Wechselwegweisung, automatische Dauerverkehrszählungen sowie Einrichtungen für die Kontrolle der Parkzeit.

Art. 60 * Begriffe: Unterhalt

Der betriebliche Unterhalt der Strassen umfasst namentlich die Reinigung, die Staubbekämpfung, die Ausbesserung von Schäden, die Erneuerung der Markierung sowie den Winterdienst und die Grünpflege.

Der bauliche Unterhalt umfasst die Erneuerung des Oberbaus und die Wiederherstellung nach Katastrophen. Alle baulichen Massnahmen, die darüber hinausgehen, gelten als Strassenbau.

Art. 61 * Durchführung

Die Strassen sind nach technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten so zu betreiben und zu unterhalten, dass sie ihrem Zweck entsprechend sicher und für die Umgebung möglichst schonend benützt werden können.

Art. 62 Zuständigkeit: Grundsatz *

Betrieb und Unterhalt der Strassen obliegen den Strasseneigentümern.

… *

Der Regierungsrat ist befugt, eine Organisation zu gründen oder den Beitritt zu einer solchen zu erklären, die Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Bundesbehörden über den Betrieb und Unterhalt von Nationalstrassen abschliessen kann. *

Art. 63 * Zuständigkeit: Besonderheiten: Gehwege bzw. Trottoirs und Wanderwege

Der Betrieb und betriebliche Unterhalt von Gehwegen bzw. Trottoirs obliegen innerhalb der Bauzonen den Gemeinden.

Der Betrieb und Unterhalt von Wanderwegen obliegen ausserhalb der Bauzonen den Gemeinden.

Art. 63a * Zuständigkeit: Besonderheiten: Signalisation von Radrouten und Wanderwegen

Die Signalisation der im kantonalen Richtplan enthaltenen Radrouten und Wanderwege obliegt dem Kanton.

Art. 63b * Zuständigkeit: Besonderheiten: Aufgabenübernahme

Auf Antrag der Gemeinden, anderer Kantone oder des Bundes kann der Kanton Betrieb und Unterhalt von Strassen übernehmen.

Auf Antrag des Kantons können die Gemeinden oder andere Kantone Betrieb und Unterhalt von Kantonsstrassen übernehmen.

Art. 64 Zuständigkeit: Wasserlieferung

Reichen die Wasserversorgungen aus, haben die Gemeinden das für den Unterhalt von Kantonsstrassen erforderliche Wasser unentgeltlich abzugeben.

Aufwendungen für die Zuleitung trägt der Kanton.

Art. 64a * Zuständigkeit: Stromlieferung

Den für den Betrieb der Kantonsstrassen innerorts erforderlichen Strom haben die Gemeinden unentgeltlich abzugeben.

6 Finanzierung der Strassen

Art. 65 * Kostentragung: Grundsatz

Wer für den Bau, Betrieb und Unterhalt der Strassen oder von Anlageteilen zuständig ist, trägt unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen die damit verbundenen Kosten.

Art. 66 * Kostentragung: Spezialfälle: Beiträge der Gemeinden

Die Gemeinden beteiligen sich innerhalb der Bauzonen hälftig an den Baukosten der Gehwege bzw. Trottoirs an den Kantonsstrassen sowie der Gestaltungselemente. Der Regierungsrat legt die Höhe des Beitrags fest.

Bewilligt eine Gemeinde ihren Beitrag nicht, darf das beitragspflichtige Projekt nur realisiert werden, wenn ein erhebliches übergeordnetes Interesse besteht. Über diese Frage entscheidet der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates. Hält der Kantonsrat am Bau fest, ist der Gemeindebeitrag zu leisten.

Art. 67 * Kostentragung: Spezialfälle: Stadt Schaffhausen

Der Kanton beteiligt sich hälftig an den Kosten für den Bau, Betrieb und Unterhalt der Kantonsstrassen im Eigentum der Stadt Schaffhausen.

Art. 71 Beschaffung und Verwendung der zweckgebundenen Mittel: Grundsatz

Die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der dem Gemeingebrauch offenstehenden Kantons- und Gemeindestrassen sind in erster Linie aus dem kantonalen Anteil am Benzinzollertrag, aus dem Ertrag der Motorfahrzeugsteuer, aus Mehrwertbeiträgen, aus Globalbeiträgen des Bundes und aus allfälligen weiteren zweckgebundenen Einnahmen zu decken. *

Diese Mittel dürfen für keinen andern Zweck verwendet werden.

Art. 72 * Beschaffung und Verwendung der zweckgebundenen Mittel: Benzinzollanteil und Motorfahrzeugsteuer: Verteilung

Vom kantonalen Anteil am Benzinzollertrag und von der Motorfahrzeugsteuer fallen zwei Drittel dem Kanton und ein Drittel den Gemeinden zu.

Art. 73 Beschaffung und Verwendung der zweckgebundenen Mittel: Benzinzollanteil und Motorfahrzeugsteuer: Gemeindeanteil

Mindestens 90% des gemäss Art. 72 den Gemeinden zustehenden Anteils werden jährlich nach der Grösse von Bauzone und übrigem Gemeindegebiet ohne Wald, der Einwohnerzahl und dem Bestand von Motorfahrzeugen unter den Gemeinden verteilt. *

Der Regierungsrat weist höchstens 10% des Anteils Gemeinden zu, die im Rechnungsjahr besondere Aufgaben des Strassenbaus sowie des Rad-, Fuss- und Wanderwegbaus erfüllen. *

Der kantonale Beitrag an kommunale Vorhaben des Strassenbaus beträgt max. 30% und an kommunale Vorhaben des Rad-, Fuss- und Wanderwegbaus max. 50% der Kosten. *

Hat eine Gemeinde keinen Strassenrichtplan aufgestellt, verfällt ihr Anteil und wird auf die andern Gemeinden verteilt.

Art. 74 Beschaffung und Verwendung der zweckgebundenen Mittel: Mehrwertbeiträge

Erfahren Grundstücke durch Neubau, Ausbau oder Korrektion von Strassen eine Wertvermehrung, werden die Grundeigentümer zu Beiträgen an sämtliche dem Kanton oder der Gemeinde daraus erwachsenden Kosten verpflichtet.

Bei Gemeindestrassen sind die Vorschriften des Baugesetzes unmittelbar anwendbar, bei Kantonsstrassen gelten sie sinngemäss.

Art. 75 Beschaffung und Verwendung der zweckgebundenen Mittel: Bundesbeiträge

Objektbezogene Bundesbeiträge an Strassen stehen ausschliesslich dem jeweiligen Träger der Strassenlast zur Verfügung.

Art. 75a * Beschaffung und Verwendung der zweckgebundenen Mittel: Spezialfinanzierung Kanton

Die kantonalen Anteile der Einnahmen gemäss Art. 71–75 werden einem «Kantonalen Strassenfonds» zugewiesen. Dieser wird mit einem Anfangskapital von Fr. 15'000'000.00 dotiert.

Aus diesem Fonds werden sämtliche kantonalen Ausgaben für den Bau, Betrieb und Unterhalt der Kantonsstrassen getätigt sowie der Verwaltungsaufwand des Strassenverkehrsamts und der Verkehrspolizei gedeckt.

Der Regierungsrat erlässt ein Fondsreglement.

Der Kantonsrat kann allgemeine Mittel in den Fonds einlegen, sofern die Einnahmen den Aufwand mittelfristig nicht decken.

Sobald das kantonale Fondsvermögen Fr. 15'000'000.00 übersteigt, wird der Überschuss unter den Gemeinden gemäss Art. 73 verteilt.

Art. 75b * Beschaffung und Verwendung der zweckgebundenen Mittel: Spezialfinanzierung Gemeinden

Die Gemeinden verwenden die zweckgebundenen Mittel gemäss Art. 73 im Rahmen einer Spezialfinanzierung für ihre Ausgaben im Bereich der Strassen.

7 Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 76 Vollzug: Vollziehungsverordnung

Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die zum Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Er stellt ferner die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften auf[7].

Er kann Normen von Berufsorganisationen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS), der Vereinigung Schweizerischer Verkehrsingenieure (SVI) und des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) sowie die Richtlinien des Instituts für Orts-, Regional- und Landesplanung an der ETH (ORL) als verbindlich erklären.

Art. 77 Vollzug: Aufsicht

Das Baudepartement überwacht den Vollzug dieses Gesetzes. *

Art. 78 Übergangsbestimmungen: Strassengesetz vom 18. Februar 1980 *

Sind gemäss kantonalem Richtplan zusätzliche Strassen vorgesehen, gelten bis zu deren Bau die bisherigen Verbindungen als Kantonsstrassen.

Längstens während vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Gemeindeanteile gemäss Art. 73 auch ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Strassenrichtplans ausgezahlt.

Art. 78a * Übergangsbestimmungen: Teilrevision vom 6. Dezember 2021

Kantonsstrassen, die bisher im Eigentum der Gemeinden oder der Güterkorporationen standen, sind innert fünf Jahren entschädigungslos dem Kanton zu übertragen. Art. 46 Abs. 2 und 3 sind sinngemäss anwendbar.

Dasselbe gilt für Gemeindestrassen, welche ausserorts von einer im kantonalen Richtplan enthaltenen Radroute überlagert werden.

Die Spezialfinanzierung gemäss Gesetz über die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur vom 6. Juni 2011 (Agglomerationsprogramm Schaffhausen der 1. Generation) bleibt vorbehalten.

Art. 80 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk am 1. Januar 1981 in Kraft. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[9] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen werden aufgehoben, namentlich:

  1. das Gesetz über den Strassenbau vom 19. Mai 1863
  2. die Art. 11 bis 32 des Flurgesetzes vom 10. März 1880[10]
  3. das Dekret des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen betreffend die Beteiligung der Waldeigentümer an den Unterhaltskosten der Güterwege vom 11. November 1880
  4. die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über die Beiträge an die Gemeinden für den Ausbau der Gemeindestrassen vom 23. August 1965

Egress

Abl. 1980, S. 483

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.02.1980 01.01.1981 Erlass Erstfassung Abl. 1980, S. 483
09.12.1986 01.01.1987 Art. 13 Abs. 1 geändert Abl. 1986, S. 1043
09.12.1986 01.01.1987 Art. 13 Abs. 2 geändert Abl. 1986, S. 1043
09.12.1986 01.01.1987 Art. 25 Abs. 2 geändert Abl. 1986, S. 1043
09.12.1986 01.01.1987 Art. 40 Titel geändert Abl. 1986, S. 1043
09.12.1986 01.01.1987 Art. 40 Abs. 1 geändert Abl. 1986, S. 1043
09.12.1986 01.01.1987 Art. 40 Abs. 3 geändert Abl. 1986, S. 1043
09.12.1986 01.01.1987 Art. 47 Abs. 3 geändert Abl. 1986, S. 1043
09.12.1986 01.01.1987 Art. 48 Abs. 1 geändert Abl. 1986, S. 1043
09.12.1986 01.01.1987 Art. 54 Abs. 2 geändert Abl. 1986, S. 1043
09.12.1986 01.01.1987 Art. 77 Abs. 1 geändert Abl. 1986, S. 1043
04.06.2007 01.01.2008 Art. 62 Abs. 3 eingefügt Abl. 2007, S. 817, S. 1800
04.06.2007 01.01.2008 Art. 71 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 817, S. 1800
04.06.2007 01.01.2008 Art. 73 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 817, S. 1800
09.11.2009 01.01.2011 Art. 24 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
09.11.2009 01.01.2011 Art. 48 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
09.11.2009 01.01.2011 Art. 49 Abs. 3 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
09.11.2009 01.01.2011 Art. 58 Abs. 3 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
06.05.2013 01.10.2013 Art. 28 totalrevidiert Abl. 2013, S. 673, S. 1381
06.05.2013 01.10.2013 Art. 73 Abs. 2bis eingefügt Abl. 2013, S. 673, S. 1381
06.12.2021 01.01.2022 Art. 5 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 6 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 7 Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 8 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 10 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 11 Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 12 Abs. 2, g) eingefügt Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 15 Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 16 Abs. 3 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 26 Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 27 Titel geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 27 Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 30 Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 30 Abs. 3 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 31 Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 32 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 33 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 34 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 40 Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 41 Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 42 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 46 Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 46 Abs. 3 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 50 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 51 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 52 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 53 Titel geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 54 Titel geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 54 Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 55 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 56 Titel geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 57 Titel geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 60 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 61 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 62 Titel geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 62 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 63 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 63a eingefügt Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 63b eingefügt Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 64a eingefügt Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 65 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 66 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 67 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 68 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 69 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 70 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 72 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 73 Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 73 Abs. 2bis geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 75a eingefügt Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 75b eingefügt Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 78 Titel geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 78a eingefügt Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.02.1980 01.01.1981 Erstfassung Abl. 1980, S. 483
Art. 5 06.12.2021 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 6 06.12.2021 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 7 Abs. 1 06.12.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 8 Abs. 2 06.12.2021 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 10 06.12.2021 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 11 Abs. 1 06.12.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 12 Abs. 2, g) 06.12.2021 01.01.2022 eingefügt Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 13 Abs. 1 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
Art. 13 Abs. 2 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
Art. 15 Abs. 2 06.12.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 16 Abs. 3 06.12.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 24 Abs. 2 09.11.2009 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
Art. 25 Abs. 2 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
Art. 26 Abs. 1 06.12.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 27 06.12.2021 01.01.2022 Titel geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 27 Abs. 2 06.12.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 28 06.05.2013 01.10.2013 totalrevidiert Abl. 2013, S. 673, S. 1381
Art. 30 Abs. 1 06.12.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 30 Abs. 3 06.12.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 31 Abs. 1 06.12.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 32 06.12.2021 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 33 06.12.2021 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 34 06.12.2021 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 40 09.12.1986 01.01.1987 Titel geändert Abl. 1986, S. 1043
Art. 40 Abs. 1 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
Art. 40 Abs. 1 06.12.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 40 Abs. 3 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
Art. 41 Abs. 1 06.12.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 42 06.12.2021 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 46 Abs. 2 06.12.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 46 Abs. 3 06.12.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 47 Abs. 3 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
Art. 48 Abs. 1 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
Art. 48 Abs. 1 09.11.2009 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
Art. 49 Abs. 3 09.11.2009 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
Art. 50 06.12.2021 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 51 06.12.2021 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 52 06.12.2021 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 53 06.12.2021 01.01.2022 Titel geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 54 06.12.2021 01.01.2022 Titel geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 54 Abs. 2 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
Art. 54 Abs. 2 06.12.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 55 06.12.2021 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 56 06.12.2021 01.01.2022 Titel geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 57 06.12.2021 01.01.2022 Titel geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 58 Abs. 3 09.11.2009 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
Art. 60 06.12.2021 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 61 06.12.2021 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 62 06.12.2021 01.01.2022 Titel geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 62 Abs. 2 06.12.2021 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 62 Abs. 3 04.06.2007 01.01.2008 eingefügt Abl. 2007, S. 817, S. 1800
Art. 63 06.12.2021 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 63a 06.12.2021 01.01.2022 eingefügt Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 63b 06.12.2021 01.01.2022 eingefügt Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 64a 06.12.2021 01.01.2022 eingefügt Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 65 06.12.2021 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 66 06.12.2021 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 67 06.12.2021 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 68 06.12.2021 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 69 06.12.2021 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 70 06.12.2021 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 71 Abs. 1 04.06.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 817, S. 1800
Art. 72 06.12.2021 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 73 Abs. 1 04.06.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 817, S. 1800
Art. 73 Abs. 2 06.12.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 73 Abs. 2bis 06.05.2013 01.10.2013 eingefügt Abl. 2013, S. 673, S. 1381
Art. 73 Abs. 2bis 06.12.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 75a 06.12.2021 01.01.2022 eingefügt Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 75b 06.12.2021 01.01.2022 eingefügt Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 77 Abs. 1 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
Art. 78 06.12.2021 01.01.2022 Titel geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 78a 06.12.2021 01.01.2022 eingefügt Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484