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725.101

Verordnung betreffend den Vollzug des Strassengesetzes

(Strassenverordnung)

Vom 23.12.1980 (Stand 01.10.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 76 des Strassengesetzes (StrG)[1],

beschliesst:

1 Geltungsbereich

Art. 1 Art. 3 lit. i und k StrG

Knotenpunkte und Lichtsignalanlagen sind Bestandteile der höher klassierten Strasse.

Art. 2 Art. 3 lit. p StrG

Unter- und Überführungen sind Bestandteile der neu hinzugekommenen Strasse.

Art. 2a * Art. 5 Abs. 1 lit. d StrG

Kantonale Radrouten dienen in erster Linie dem Alltagsveloverkehr. Sie können überregionalen, regionalen und überlokalen Kantonsstrassen überlagert sein.

2 Einteilung, Hoheit

Art. 3 * Art. 6 Abs. 3 StrG

Die Stadt Schaffhausen kann dem Kantonsrat die Übernahme zusammenhängender Strassenzüge beantragen.

Art. 4 * Art. 7 Abs. 1 lit. f StrG

Die im kantonalen Strassenrichtplan enthaltenen Wanderwege sind Gemeindestrassen.

Die Aufsicht über die im kantonalen Strassenrichtplan enthaltenen Wanderwege und die kantonalen Radrouten innerhalb der Bauzonen obliegt Tiefbau Schaffhausen.

3 Benützung

Art. 6 * Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 StrG

Zuständig zur Anordnung von Einschränkungen auf Kantonsstrassen, Strassen von Güterkorporationen und Privatstrassen von kantonalem Interesse ist Tiefbau Schaffhausen. *

Soweit es das kantonale Interesse gebietet, kann Tiefbau Schaffhausen die Anordnung, Änderung oder Aufhebung von Einschränkungen auf Gemeindestrassen, Strassen von Güterkorporationen und Privatstrassen von kommunalem Interesse anstelle der zuständigen Instanz der Gemeinde nach deren Anhörung verfügen.

Art. 7 Art. 16 Abs. 1 StrG

Die Erlaubnis kann schriftlich oder mündlich erteilt werden.

Sie kann jederzeit entschädigungslos widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen dazu weggefallen sind. Wird eine Erlaubnis ausdrücklich auf eine bestimmte Dauer befristet, so kann sie vor Ablauf dieser Frist nur aus wichtigen Gründen widerrufen werden, vorab im dringenden öffentlichen Interesse und dann, wenn der Erlaubnisnehmer seine Pflichten grob verletzt.

Die Entschädigung für die Erlaubnis ist nach dem Mass der Beanspruchung und dem wirtschaftlichen Vorteil abzustufen. Sie beträgt Fr. 20.00 bis Fr. 1'000.00. Die Bewilligungsgebühr richtet sich nach den Ansätzen der Verwaltungsgebührenverordnung. Entschädigung und Gebühr werden in der Bewilligung festgesetzt.

Die Bewilligungsbehörde kann auf die Erhebung von Entschädigung und Gebühr ganz oder teilweise verzichten, wenn die Inanspruchnahme auch öffentlichen Interessen dient.

Art. 8 Art. 16 Abs. 2 StrG

Die Absicht, eine Verleihung vorzunehmen, ist von der Bewilligungsbehörde im Amtsblatt bekanntzugeben. Vom Tage der Bekanntmachung an kann während 20 Tagen bei Tiefbau Schaffhausen bzw. beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Der weitere Rechtsweg richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. *

Gegen Verleihungen der Gemeinden kann Tiefbau Schaffhausen beim Regierungsrat Rekurs erheben. Das gleiche Recht steht den Gemeinden gegenüber Verleihungen von Tiefbau Schaffhausen zu. *

Bei grober Pflichtverletzung durch den Verleihungsnehmer kann die Verleihung entschädigungslos widerrufen werden. Im Übrigen ist ein Widerruf nur auf dem Wege der Enteignung möglich.

Die Entschädigung für die Verleihung ist nach dem Mass der Beanspruchung und dem wirtschaftlichen Vorteil abzustufen. Sie wird in der Regel jährlich erhoben und beträgt 5‰ bis 10‰ der Investitionskosten und kann dem Landesindex der Konsumentenpreise unterstellt werden. Die Bewilligungsgebühr richtet sich nach den Ansätzen der Verwaltungsgebührenverordnung[2]. Entschädigung und Gebühr werden in der Bewilligung festgesetzt.

Bei Wärmeverbünden mit öffentlicher Anschlussberechtigung innerhalb des Versorgungsgebiets wird auf die Entschädigung für die Verleihung verzichtet. *

Art. 9 * Art. 16 Abs. 3 StrG

Zur Erteilung der Bewilligungen gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a StrG ist Tiefbau Schaffhausen zuständig. *

Art. 11 Art. 19 Abs. 2 StrG

Bei Kantonsstrassen ist die Benützung der Strasse zum Wenden von Landwirtschaftsmaschinen zur Bewirtschaftung der Anstössergrundstücke (sogenanntes «Strecken») verboten.

Art. 12 Art. 19 Abs. 2 StrG

Treten bei Baustellen- und Kiesgrubenausfahrten sowie bei Ausfahrten von Ablagerungsplätzen und ähnlichen Orten Verschmutzungen auf, kann der Strasseneigentümer Abhilfe verlangen, namentlich dass die Fahrzeuge vor dem Befahren der Strasse gereinigt werden.

Art. 13 Art. 20 Abs. 2 StrG

Seitlicher Zutritt bedeutet Betreten und Befahren der Strasse von den Anstössergrundstücken aus sowie in umgekehrter Richtung.

Art. 14 Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 StrG

Namentlich unterstehen der Bewilligungspflicht:

a)–b) *
  1. Erstellen und Ändern von Zufahrten und Parkplätzen
  2. Einleiten von Wasser in die Strassenentwässerungsanlage
  3. Erstellen und Ändern von Grenzvorrichtungen und Einfriedungen

Bei der Bewilligungserteilung sind die Auswirkungen auf die Strasse, insbesondere auf deren Tragfähigkeit, Gleitsicherheit, Stabilität und auf die Sichtverhältnisse massgebend. Die Bewilligungsbehörde kann entsprechende Bedingungen und Auflagen anordnen.

Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist bei Kantonsstrassen und Privatstrassen von kantonalem Interesse Tiefbau Schaffhausen. *

Art. 15 Art. 25 Abs. 3 StrG

Entlang von Strassen, die vorwiegend dem Motorfahrzeugverkehr dienen, ist bei Sichthindernissen wie Bauteilen, Gegenständen, Böschungen und Pflanzen ein Abstand (gemessen ab Fahrbahnrand) von mindestens 2 m einzuhalten. Massgebend ist der strassenseitige äusserste Rand des Sichthindernisses. Bei Pflanzen ist der Abstand im Verlauf des natürlichen Wachstums jederzeit einzuhalten. Die Sicht muss bis auf eine Höhe von 4.5 m gewährleistet sein.

Abweichend davon muss der Abstand an der Kurveninnenseite gemäss VSS-Normierung erhöht werden. *

Die Abstände gemäss Abs. 1 können unterschritten werden, wenn der Nachweis genügender Sichtweite aufgrund der VSS-Normierung erbracht wird. Massgebend ist die für das betreffende Strassenstück gültige Höchstgeschwindigkeit. Dabei darf ein Mindestabstand von 1.0 m nicht unterschritten werden. *

Entlang von Strassen, die vorwiegend dem Motorfahrzeugverkehr dienen, ist das Anbringen vom Stacheldrahtzäunen verboten.

Tiefbau Schaffhausen kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen von einzelnen Abstandsvorschriften bewilligen, wenn ein sachlich begründetes Bedürfnis vorliegt, keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und keine wesentlichen Interessen der Nachbarn verletzt werden. *

4 Bau

Art. 16 * Art. 26 Abs. 1 StrG

Beim Bau der Strassen ist grundsätzlich die VSS-Normierung massgebend.

Für zweispurige Kantonsstrassen betragen die Fahrbahnbreiten bei:

  1. überregionalen Strassen:  
  1. normal: 7.5 m
  2. minimal: 7.0 m
  1. regionalen Strassen:  
  1. normal: 7.0 m
  2. minimal: 6.0 m
  1. überlokalen Strassen:  
  1. normal: 6.0 m
  2. minimal: 5.5 m

Daneben sind ausserhalb der Bauzonen beidseits Bankette mit einer Breite von mindestens 1.0 m anzulegen.

Aus wichtigen Gründen, namentlich zur Aufwertung des Strassenraums und zur Verkehrsberuhigung, kann von Abs. 1 und 2 abgewichen werden.

Art. 17 * Art. 31 Abs. 1 StrG

Die Gemeinden erstellen ihre Strassenrichtpläne auf der Basis des kantonalen Daten- und Darstellungsmodells.

Art. 18 Art. 32 Abs. 1 StrG *

Übernehmen der Kanton oder die Gemeinden eine bestehende Strasse in ihr Strassennetz gemäss Richtplan, so geschieht dies in bestehendem Zustand und in der Regel ohne Entschädigung.

Bisherige Kantonsstrassen, die im kantonalen Richtplan nicht mehr als Kantonsstrassen eingeteilt sind, gehen ins Eigentum der Gemeinde über.

Art. 19a * Art. 40 Abs. 1 und Abs. 3 StrG

Tiefbau Schaffhausen stellt die Ausführungsprojekte für die Kantonsstrassen mit Ausnahme der Kantonsstrassen im Eigentum der Stadt Schaffhausen auf; die Projekte für Neubauten, grössere Ausbauten und Korrektionen sowie für Strassenlinien bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Die betroffenen Gemeinden haben ein Mitspracherecht bei der Projektentwicklung und stellen dazu Tiefbau Schaffhausen einen entsprechenden Beschluss des Stadt- bzw. Gemeinderates zu. *

Können sich Tiefbau Schaffhausen und eine Gemeinde nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat bei der Genehmigung des Projekts. *

Art. 20 Art. 47 Abs. 2 StrG

Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat legt fest, welche Grundstücke in eine Landumlegung einzubeziehen sind, und entscheidet, nach welchem Verfahren die Landumlegung durchzuführen ist.

Grundeigentümer können die Ausdehnung der Landumlegung beantragen, auch wenn die Verwendung und Bewirtschaftung der Grundstücke durch den Strassenbau nicht direkt berührt wird. Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat entscheidet über die Begehren unter Berücksichtigung der Belange des Strassenbaus, wobei die Grundeigentümer die Kosten für die Ausdehnung der Landumlegung zu tragen haben.

Kanton und Gemeinden haben im Landumlegungsverfahren die Stellung von Beteiligten, auch wenn sie nur Land anzutreten haben. Sie können Restparzellen in die Umlegung einwerfen.

Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat kann im Zusammenhang mit Strassenprojekten einzelne Grenzbereinigungen, den Abtausch von Parzellen und andere Massnahmen zur Verbesserung der Grundstücksverhältnisse anordnen, sofern damit kein Flächen- oder Wertverlust für die Betroffenen verbunden ist.

Art. 20a * Art. 54 Abs. 2 StrG

Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist bei Kantonsstrassen Tiefbau Schaffhausen. *

Art. 20b * Art. 55 StrG

Die Beleuchtung von Fussgängerübergängen an Kantonsstrassen innerhalb der Bauzonen ist Sache des Kantons.

5 Finanzierung

Art. 21 * Art. 63 Abs. 2 StrG

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer melden den Gemeinden alle vorgesehenen Massnahmen, welche die Zweckbestimmung als Wanderweg gefährden können.

Art. 22 * Art. 63b Abs. 1 und Abs. 2 StrG

Auf Antrag der Gemeinden, anderer Kantone oder des Bundes kann Tiefbau Schaffhausen den Betrieb und Unterhalt von Strassen übernehmen.

Aufgabenübernahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Tiefbau Schaffhausen und der zuständigen Behörde der Gemeinden, anderer Kantone oder des Bundes. Die Leistungsentschädigung erfolgt auf Vollkostenbasis.

Art. 22a * Art. 66 Abs.1 StrG

Bei kombinierten Rad- und Gehwegen sowie bei Kunstbauwerken legt der Regierungsrat fest, welcher Anteil dieser Baukosten den Gehwegen bzw. Trottoirs anzurechnen ist.

Busperrons gelten als Gehwege. Busplatten sind Bestandteil der Fahrbahn. Die Bushäuschen inkl. Möblierung sind Sache der Gemeinde.

Massnahmen zur Verkehrsberuhigung der Kantonsstrassen gelten als Gestaltungselemente.

Art. 23 Art. 73 Abs. 1 StrG

Für die Berechnung wird die Bauzone mit 4/20, das übrige Gemeindegebiet ohne Wald mit 1/20, die Einwohnerzahl mit 5/20 und der Motorfahrzeugbestand mit 10/20 berücksichtigt. Der verfügbare Gesamtbetrag wird aufgrund der so berechneten Anteile auf die Gemeinden verteilt. *

Massgebend sind die kantonalen Statistiken des Vorjahres und die genehmigten Zonenpläne. *

Gewässer, Verkehrsanlagen und Bauverbotszonen innerhalb der Bauzone werden dieser zugerechnet. Stossen sie an die Bauzone lediglich an oder liegen sie ausserhalb, werden sie dem übrigen Gemeindegebiet zugeschlagen.

Art. 25 Art. 74 Abs. 1 StrG

Die Gemeinden erheben die Beiträge aufgrund ihrer Verordnungen und überweisen dem Kanton den ihm entsprechend der Kosten zustehenden Anteil.

Art. 25a * Art. 75a Abs. 2 StrG

Der Verwaltungsaufwand der Verkehrspolizei entspricht den Besoldungskosten für das Personal, welches für die verkehrspolizeiliche Tätigkeit eingesetzt wird. Nicht angerechnet wird der Aufwand für die Pool- und Kommandodienste sowie für die Schwerverkehrskontrolle.

Der Verwaltungsaufwand des Strassenverkehrsamts entspricht den Besoldungskosten für das Personal, welches für die Administration eingesetzt wird. Nicht angerechnet wird der Aufwand für die Führungs- und Projektarbeit sowie für die Fahrzeugkontrolle.

6 Schlussbestimmungen

Art. 26

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[3] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Mit ihrem Inkrafttreten werden sämtliche ihr widersprechenden Erlasse aufgehoben, namentlich:

  1. Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen betreffend Erstellung von Einfriedigungen längs öffentlichen Strassen und Fusswegen vom 26. September 1891
  2. Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen betreffend das Legen von Leitungen in kantonalen Land- und Vizinalstrassen und die Erhebung von Rekognitionsgebühren vom 9. Mai 1928
  3. die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über die Strassensignalisation vom 12. April 1933
  4. der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen betreffend Staatsbeiträge an Pfadschlitten vom 25. Februar 1942

Egress

Abl. 1981, S. 3

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.12.1980 01.01.1981 Erlass Erstfassung Abl. 1981, S. 3
03.01.1995 01.03.1995 § 14 Abs. 1, a) aufgehoben Abl. 1995, S. 127
03.01.1995 01.03.1995 § 14 Abs. 1, b) aufgehoben Abl. 1995, S. 127
03.01.1995 01.03.1995 § 14 Abs. 1, d) aufgehoben Abl. 1995, S. 127
17.12.2002 01.01.2003 § 6 totalrevidiert Abl. 2002, S. 2007
17.12.2002 01.01.2003 § 8 Abs. 1 geändert Abl. 2002, S. 2007
17.12.2002 01.01.2003 § 8 Abs. 2 geändert Abl. 2002, S. 2007
17.12.2002 01.01.2003 § 9 totalrevidiert Abl. 2002, S. 2007
17.12.2002 01.01.2003 § 14 Abs. 3 eingefügt Abl. 2002, S. 2007
17.12.2002 01.01.2003 § 15 Abs. 5 geändert Abl. 2002, S. 2007
17.12.2002 01.01.2003 § 19a eingefügt Abl. 2002, S. 2007
17.12.2002 01.01.2003 § 20a eingefügt Abl. 2002, S. 2007
27.11.2007 01.01.2008 § 23 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1812
15.03.2022 01.01.2022 § 2a eingefügt Abl. 2022, S. 485
15.03.2022 01.01.2022 § 3 totalrevidiert Abl. 2022, S. 485
15.03.2022 01.01.2022 § 4 totalrevidiert Abl. 2022, S. 485
15.03.2022 01.01.2022 § 5 aufgehoben Abl. 2022, S. 485
15.03.2022 01.01.2022 § 6 Abs. 1 geändert Abl. 2022, S. 485
15.03.2022 01.01.2022 § 8 Abs. 1 geändert Abl. 2022, S. 485
15.03.2022 01.01.2022 § 8 Abs. 2 geändert Abl. 2022, S. 485
15.03.2022 01.01.2022 § 9 Abs. 1 geändert Abl. 2022, S. 485
15.03.2022 01.01.2022 § 10 aufgehoben Abl. 2022, S. 485
15.03.2022 01.01.2022 § 14 Abs. 1, f) eingefügt Abl. 2022, S. 485
15.03.2022 01.01.2022 § 14 Abs. 3 geändert Abl. 2022, S. 485
15.03.2022 01.01.2022 § 15 Abs. 2 geändert Abl. 2022, S. 485
15.03.2022 01.01.2022 § 15 Abs. 3 geändert Abl. 2022, S. 485
15.03.2022 01.01.2022 § 15 Abs. 5 geändert Abl. 2022, S. 485
15.03.2022 01.01.2022 § 16 totalrevidiert Abl. 2022, S. 485
15.03.2022 01.01.2022 § 17 totalrevidiert Abl. 2022, S. 485
15.03.2022 01.01.2022 § 18 Titel geändert Abl. 2022, S. 485
15.03.2022 01.01.2022 § 19 aufgehoben Abl. 2022, S. 485
15.03.2022 01.01.2022 § 19a Abs. 1 geändert Abl. 2022, S. 485
15.03.2022 01.01.2022 § 19a Abs. 2 geändert Abl. 2022, S. 485
15.03.2022 01.01.2022 § 20a Abs. 1 geändert Abl. 2022, S. 485
15.03.2022 01.01.2022 § 20b eingefügt Abl. 2022, S. 485
15.03.2022 01.01.2022 § 21 totalrevidiert Abl. 2022, S. 485
15.03.2022 01.01.2022 § 22 totalrevidiert Abl. 2022, S. 485
15.03.2022 01.01.2022 § 22a eingefügt Abl. 2022, S. 485
15.03.2022 01.01.2022 § 23 Abs. 2 geändert Abl. 2022, S. 485
15.03.2022 01.01.2022 § 24 aufgehoben Abl. 2022, S. 485
15.03.2022 01.01.2022 § 25a eingefügt Abl. 2022, S. 485
20.08.2024 01.10.2024 § 8 Abs. 5 eingefügt Abl. 23.08.2024, S. 11

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.12.1980 01.01.1981 Erstfassung Abl. 1981, S. 3
§ 2a 15.03.2022 01.01.2022 eingefügt Abl. 2022, S. 485
§ 3 15.03.2022 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2022, S. 485
§ 4 15.03.2022 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2022, S. 485
§ 5 15.03.2022 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2022, S. 485
§ 6 17.12.2002 01.01.2003 totalrevidiert Abl. 2002, S. 2007
§ 6 Abs. 1 15.03.2022 01.01.2022 geändert Abl. 2022, S. 485
§ 8 Abs. 1 17.12.2002 01.01.2003 geändert Abl. 2002, S. 2007
§ 8 Abs. 1 15.03.2022 01.01.2022 geändert Abl. 2022, S. 485
§ 8 Abs. 2 17.12.2002 01.01.2003 geändert Abl. 2002, S. 2007
§ 8 Abs. 2 15.03.2022 01.01.2022 geändert Abl. 2022, S. 485
§ 8 Abs. 5 20.08.2024 01.10.2024 eingefügt Abl. 23.08.2024, S. 11
§ 9 17.12.2002 01.01.2003 totalrevidiert Abl. 2002, S. 2007
§ 9 Abs. 1 15.03.2022 01.01.2022 geändert Abl. 2022, S. 485
§ 10 15.03.2022 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2022, S. 485
§ 14 Abs. 1, a) 03.01.1995 01.03.1995 aufgehoben Abl. 1995, S. 127
§ 14 Abs. 1, b) 03.01.1995 01.03.1995 aufgehoben Abl. 1995, S. 127
§ 14 Abs. 1, d) 03.01.1995 01.03.1995 aufgehoben Abl. 1995, S. 127
§ 14 Abs. 1, f) 15.03.2022 01.01.2022 eingefügt Abl. 2022, S. 485
§ 14 Abs. 3 17.12.2002 01.01.2003 eingefügt Abl. 2002, S. 2007
§ 14 Abs. 3 15.03.2022 01.01.2022 geändert Abl. 2022, S. 485
§ 15 Abs. 2 15.03.2022 01.01.2022 geändert Abl. 2022, S. 485
§ 15 Abs. 3 15.03.2022 01.01.2022 geändert Abl. 2022, S. 485
§ 15 Abs. 5 17.12.2002 01.01.2003 geändert Abl. 2002, S. 2007
§ 15 Abs. 5 15.03.2022 01.01.2022 geändert Abl. 2022, S. 485
§ 16 15.03.2022 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2022, S. 485
§ 17 15.03.2022 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2022, S. 485
§ 18 15.03.2022 01.01.2022 Titel geändert Abl. 2022, S. 485
§ 19 15.03.2022 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2022, S. 485
§ 19a 17.12.2002 01.01.2003 eingefügt Abl. 2002, S. 2007
§ 19a Abs. 1 15.03.2022 01.01.2022 geändert Abl. 2022, S. 485
§ 19a Abs. 2 15.03.2022 01.01.2022 geändert Abl. 2022, S. 485
§ 20a 17.12.2002 01.01.2003 eingefügt Abl. 2002, S. 2007
§ 20a Abs. 1 15.03.2022 01.01.2022 geändert Abl. 2022, S. 485
§ 20b 15.03.2022 01.01.2022 eingefügt Abl. 2022, S. 485
§ 21 15.03.2022 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2022, S. 485
§ 22 15.03.2022 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2022, S. 485
§ 22a 15.03.2022 01.01.2022 eingefügt Abl. 2022, S. 485
§ 23 Abs. 1 27.11.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1812
§ 23 Abs. 2 15.03.2022 01.01.2022 geändert Abl. 2022, S. 485
§ 24 15.03.2022 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2022, S. 485
§ 25a 15.03.2022 01.01.2022 eingefügt Abl. 2022, S. 485