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730.101

Energieverordnung *

(Energieverordnung, EnerV)

Vom 15.02.2005 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf das Energiegesetz vom 16. Dezember 2024 (EnerG), *

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Bauten und Anlagen, welche geheizt oder gekühlt werden, sind so zu planen, auszuführen und zu betreiben, dass die Energie rationell und haushälterisch genutzt wird.

Art. 2 * Geltungsbereich

Die nachfolgenden Anforderungen gelten bei:

  1. Neubauten, welche geheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden
  2. Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Bauten und Anlagen, welche geheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden
  3. Neuinstallationen haustechnischer Anlagen zur Aufbereitung und Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft
  4. Erneuerung oder Änderung haustechnischer Anlagen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und der Aufwand verhältnismässig ist

Die Anforderungen sind auch einzuhalten, wenn Massnahmen nach Abs. 1 nicht baubewilligungspflichtig sind.

Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen, gelten als Neubauten und haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen.

Beim Ersatz einzelner Bauteile oder bei nicht bewilligungspflichtigen Umbauten müssen die vom Ersatz oder vom Umbau betroffenen Bauteile den nachfolgenden Anforderungen entsprechen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und der Aufwand verhältnismässig ist.

Art. 3 * Stand der Technik

Die gemäss dieser Verordnung notwendigen energetischen und raumlufthygienischen Massnahmen sind nach dem Stand der Technik auszuführen.

Als Stand der Technik gelten die Anforderungen und Rechenmethoden der gültigen Normen und Empfehlungen der Fachverbände (Anhang 5), insbesondere des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA). *

Art. 4 * Begriffe

Es gelten die Begriffsdefinitionen der SIA Normen gemäss Anhang 5. *

Ein Bauteil gilt als von der Umnutzung betroffen, wenn daran durch die Umnutzung die Temperaturdifferenz aufgrund der Standardnutzung verändert wird.

Ein Bauteil gilt als vom Umbau betroffen, wenn an ihm mehr als blosse Oberflächen-Auffrischungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden.

Art. 4a * Zuständigkeiten

Die Energiefachstelle vollzieht die bundes- und kantonsrechtlichen Vorschriften über die Energienutzung und Energieerzeugung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Der Vollzug von Art. 10 bis 19, 22, 24, 26 und 27 des Energiegesetzes und von § 10 bis § 29 dieser Verordnung mit Ausnahme von § 16a, § 21 Abs. 3, § 25a, § 26j, § 26k, § 26l und § 26m obliegt den Gemeinden, sofern nicht Art. 57 des Baugesetzes zur Anwendung kommt.

Zur Umsetzung der Vorbildfunktion nach Art. 2 des Energiegesetzes erarbeiten das Baudepartement und das Departement des Innern eine Klimastrategie, setzen diese um und entwickeln sie weiter. Sie können der Klimakoordination operative Aufgaben übertragen.

2 Förderprogramm

Art. 5 Projekte und Anlagen

Projekte und Anlagen, mit welchen Energie sparsam und rationell genutzt oder erneuerbare und umweltverträglich produzierte Energie oder Abwärme genutzt wird, können mit Kantonsbeiträgen bis maximal der Höhe der ausgewiesenen Mehrkosten gefördert werden.

Beiträge an Vorhaben öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Anstalten setzen voraus, dass sich die Beitragsempfänger mindestens zur Hälfte an den ausgewiesenen Mehrkosten beteiligen.

Für Vorhaben des Kantons werden keine Förderbeiträge ausgerichtet.

Art. 6 Beiträge

Im Rahmen des bewilligten Budgetkredites für Fördermassnahmen im Energienutzungsbereich kann die Energiefachstelle pro Einzelfall über einen Beitrag von maximal Fr. 30'000.00 verfügen. Über höhere Beiträge und zinslose Darlehen bestimmt das Departement. *

Die Beitragsauszahlung erfolgt in der Regel in Form von Investitionsbeiträgen, in besonderen Fällen in Form von Risikogarantien.

Die Höhe von Darlehen richtet sich nach der Grösse und dem Auslastungsgrad der Energieerzeugungsanlage.

Die Energiefachstelle kann weitere Voraussetzungen für die Ausrichtung von Förderbeiträgen und Darlehen festlegen, insbesondere über Qualitätsanforderungen, Bestimmungen über Beitragskumulationen und über den Auszahlungszeitpunkt und Akontozahlungen.

Art. 6a * Bürgschaften für Darlehen

Bürgschaften für Darlehen gemäss Art. 23 Abs. 6 des Energiegesetzes werden gegenüber Finanzinstituten und Pensionskassen gewährt.

Bürgschaften werden auf Gesuch hin an Betreiber von neuen und ausgebauten Wärmenetzen gewährt, deren thermische Energie von Betreibern von Bauten mit einem Abwärmeüberschuss gemäss Art. 23 Abs. 1 des Energiegesetzes stammt, und an dezentrale Bezügerinnen und Bezüger geliefert wird.

Bürgschaften werden für das Risiko des dauerhaften Ausfalls der Abwärmequelle gewährt, wenn sich dieses Risiko weder vermeiden noch anderweitig zu angemessenen Konditionen absichern lässt.

Keine Bürgschaften werden gewährt, wenn der Ausfall der Abwärmequelle auf technische Gründe zurückzuführen ist.

Für die Gewährung von Bürgschaften an Wärmenetzbetreiber müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Der Ersatz der Wärmequelle muss angemessen dimensioniert sein.
2. Zur Abdeckung des Bedarfs an thermischer Energie dürfen jährlich maximal 10 Prozent fossile Energieträger eingesetzt werden. Fossile Überbrückungslösungen sind für maximal zwei Jahre zulässig.

Die Höhe der Bürgschaft richtet sich nach den Kosten für den dauerhaften Ersatz der Abwärmequelle abzüglich anderer Fördermittel. Sie sichert Darlehen in der Höhe von 500'000 Franken bis maximal 20 Millionen Franken ab.

Die Bürgschaften werden im Umfang von höchstens 50 Prozent der Darlehen gewährt.

Die Summe sämtlicher Bürgschaften darf den Betrag von 20 Millionen Franken nicht übersteigen.

Die Gesuche um eine Bürgschaft sind zum Zeitpunkt der Baugesuchseingabe beim Baudepartement einzureichen. Es legt die einzureichenden Unterlagen fest, prüft die Gesuche und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Entscheid.

Fällt die Abwärmequelle aus, so muss dies dem Baudepartement innert 60 Tagen gemeldet werden.

Art. 7 Verfahren

Beitragsgesuche sind zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der Energiefachstelle einzureichen, bevor mit dem Bau oder der Installation begonnen wird.

Art. 8 Pflichten des Empfängers

Die Empfänger von Beiträgen sind zur Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden verpflichtet und haben insbesondere Einblick in den Stand und die Ergebnisse des Projektes zu gewähren.

Art. 9 Rückforderung der Beiträge

Die Beiträge können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn:

1. sie durch unrichtige Angaben des Beitragsempfängers erschlichen worden sind
2. sie trotz Mahnung nicht bestimmungsgemäss verwendet werden
3. der Beitragsempfänger seine Pflichten gemäss § 8 trotz Mahnung verletzt

3 Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden

Art. 10 Nachweis des Wärmeschutzes

Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden, mit Ausnahme von Kühlräumen, Gewächshäusern und Traglufthallen, richten sich nach der SIA-Norm 380/1, Ausgabe 2016 sowie der spezifischen Heizleistung gemäss Vollzugshilfe Nr. EN-102 der Energiefachstellenkonferenz oder den Grenzwerten für den vereinfachten Nachweis in Anhang 2 bzw. Anhang 3. *

Bei Umbauten und Umnutzungen gelten die Einzelanforderungen für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen Bauteile.

Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu umfassen, die vom Umbau oder von der Umnutzung betroffen werden. Die nicht betroffenen Räume können ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden. Der Heizwärmebedarf darf den in früher erteilten Baubewilligungen direkt oder indirekt über Einzelanforderungen geforderten Grenzwert nicht überschreiten.

Für den Systemnachweis sind im Berechnungsprogramm die Daten der Klimastation Schaffhausen zu verwenden.

Art. 10a * Sommerlicher Wärmeschutz

Der sommerliche Wärmeschutz ist nachzuweisen.

Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei welchen eine Kühlung notwendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g-Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes gemäss Vollzugshilfe Nr. EN-102 der Energiefachstellenkonferenz einzuhalten. *

Bei den anderen Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert des Sonnenschutzes gemäss Vollzugshilfe Nr. EN-102 der Energiefachstellenkonferenz einzuhalten. *

Die Anforderungen an die Steuerung des Sonnenschutzes gemäss Absatz 2 gelten nicht für gekühlte Räume in bestehenden Bauten bis zu einer Kälteleistung von 20 kW, wenn § 25 Abs. 1 Ziffer 3 erfüllt wird. *

Art. 10b * Anforderungen an Neubauten

Der gewichtete Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung in Neubauten darf die Grenzwerte gemäss Anhang 1 nicht überschreiten.

Bei Vorhaben der Gebäudekategorien VI (Restaurants), XI (Sportbauten) und XII (Hallenbäder) sind mindestens 20 Prozent der Energie für die Warmwassererwärmung mit erneuerbaren Energien zu decken. *

Bei Vorhaben der Gebäudekategorie XII (Hallenbäder) ist die Nutzung der Abwärme aus Fortluft, Bade- und Duschwasser zu optimieren.

Art. 11 * Berechnungsregel für Neubauten

Die Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung richtet sich nach der Vollzugshilfe Nr. EN-101 der Energiefachstellenkonferenz.

Beim Energiebedarf wird nur die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung berücksichtigt. Die nutzungsabhängigen Prozessenergien werden beim Energiebedarf nicht berücksichtigt.

Für die Gewichtung der Energieträger gelten die von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren definierten nationalen Gewichtungsfaktoren.

Bei Räumen mit Raumhöhen über drei Meter in Gebäuden der Kategorien III−XII kann eine Raumhöhenkorrektur mit Bezugshöhe von drei Metern angewendet werden.

Art. 12 * Nachweis mittels Standardlösung oder SH-Light

Die Anforderungen für Wohnneubauten und Erweiterungen von bestehenden Wohnbauten gemäss Art. 10 des Energiegesetzes gelten als erbracht, wenn eine der in Anhang 2 genannten Standardlösungen fachgerecht ausgeführt wird. *

Für die Gebäudekategorien I (Wohnen MFH), II (Wohnen EFH), III (Verwaltung), IV (Schulen), IX (Industrie) und X (Lager) gelten die Anforderungen gemäss Art. 10 des Energiegesetzes als erfüllt, wenn alle im Anhang 3 genannten Vorgaben fachgerecht umgesetzt werden (SH-Light). *

Art. 13 * Befreiung für Bagatellerweiterungen

Erweiterungen von bestehenden Bauten sind von den Anforderungen gemäss Art. 10 des Energiegesetzes befreit, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche: *

1. weniger als 50 m² beträgt oder
2. maximal 20 Prozent der gesamten bisherigen Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteiles und nicht mehr als 1'000 m² beträgt

Art. 14 * Erleichterungen

Von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz sind Umnutzungen befreit, wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung der Raumlufttemperaturen verbunden ist und somit keine höhere Temperaturdifferenz bei der thermischen Gebäudehülle entsteht.

Erleichterungen für den geforderten winterlichen Wärmeschutz können unter anderem zugelassen werden bei:

  1. Bauten, die auf weniger als 10°C aktiv beheizt werden, ausgenommen Kühlräume
  2. Kühlräume, die nicht auf unter 8°C aktiv gekühlt werden
  3. Bauten, deren Baubewilligung begründet und angemessen befristet ist (provisorische Bauten)
  4. denkmalpflegerisch schützenswerten Gebäuden, falls das Erscheinungsbild beeinträchtigt würde

Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss § 10a sind befreit:

  1. Bauten, deren Baubewilligung begründet und angemessen befristet ist (provisorische Bauten)
  2. Umnutzungen, wenn damit keine Räume neu unter § 10a fallen
  3. Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird

Gesuche für Erleichterungen haben einen bauteilbezogenen Nachweis der Problemlage sowie einen objektbezogenen Vorschlag für kompensatorische Massnahmen zu enthalten.

Art. 15 Kühlräume

Bei Kühl- und Tiefkühlräumen, die auf eine Temperatur unter 8°C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile 5 W/m² nicht überschreiten. Für die Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen:

  1. in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung
  2. gegen Aussenklima: 20°C
  3. gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10°C

Die Anforderungen gemäss Absatz 1 gelten nicht für Kühl- und Tiefkühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen, deren umschliessende Bauteile einen mittleren U-Wert von U ≤ 0.15 W/m²K einhalten. *

Innere Trennwände und Zwischendecken bei ganzjährig gekühlten Räumen sind von den Wärmeschutzanforderungen befreit.

Art. 16 * Gewächshäuser, Traglufthallen

Für gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen für die Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen aufrecht erhalten werden müssen, gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung Nr. EN-131 «Beheizte Gewächshäuser», Ausgabe 2017, der Energiefachstellenkonferenz.

Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung Nr. EN-132 «Beheizte Traglufthallen», Ausgabe 2017, der Energiefachstellenkonferenz.

Art. 16a * Vorbildfunktion öffentliche Hand

Treten der Kanton, die Gemeinden oder andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäss Anhang 6 als Bauherrschaft auf, haben sie mindestens nach einem der folgenden Baustandards zu zertifizieren und vorzugsweise in Holzkonstruktion aus Schweizer Holz zu errichten: *

1. Minergie-P, bei kantonalen Bauvorhaben im Minergie Standard zusätzlich ECO zertifiziert
2. SIA-Effizienzpfad Energie (SIA 2040) mit Zielwerten und Zusatzanforderung. Der Nachweis erfolgt unter Verwendung des Schweizer Verbraucherstrommix
3. Standard nachhaltiges Bauen Schweiz SNBS 2.1 mit Gesamtnote 5.0 oder besser

Bei tiefgreifenden Umbau- und Sanierungsmassnahmen haben sie mindestens nach einem der folgenden Baustandards zu zertifizieren:

1. Minergie oder Minergie-A
2. SIA-Effizienzpfad Energie (SIA 2040) mit Zielwerten und Zusatzanforderung
3. Standard nachhaltiges Bauen Schweiz SNBS 2.1

Ausnahmen können gewährt werden aus denkmalpflegerischen oder zwingenden technischen Gründen sowie bei unverhältnismässigen Kosten.

Werden nur einzelne Bauteile saniert, sind für diese die U-Werte von 0.15 W/m²K für opake Bauteile gegen Aussenklima und 0.8 W/m²K für Fenster sowie 0.2 W/m²K für opake Bauteile gegen Erdreich oder unbeheizte Räume einzuhalten. *

Bei Neubauten und tiefgreifenden Umbau- und Sanierungsmassnahmen sind Gebäude mit Personenbelegungen, in denen bei Vollbelegung eine Personenfläche (nach SIA AP=AE/P) von 20 m² oder weniger zur Verfügung steht, mit einer mechanischen Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung und einem WRG-Wirkungsgrad von mindestens 70 Prozent sowie nach dem Stand der Technik auszurüsten. *

Bei Neubauten und neubauartigen Umbauten ist neben der Einhaltung der Baustandards gemäss § 16a Abs. 1 das solare Potenzial der geeigneten Dachflächen zur Eigenstromproduktion mittels Solarstromanlagen zu nutzen. *

Bauvorhaben, bei welchen die Kosten der Sanierung grösser als 50 Prozent des indexierten Gebäudeversicherungswertes sind, werden als «tiefgreifende Umbauten» bezeichnet. *

Bei umfassenden Dachsanierungen, unabhängig von tiefgreifenden Umbau- und Sanierungsmassnahmen, ist das solare Potenzial der geeigneten Dachflächen zur Eigenstromproduktion mittels Solarstromanlagen zu nutzen. Bei einer umfassenden Dachsanierung wird die Dachhaut grossflächig ersetzt oder instand gestellt. Kleinteilige Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an den Dachflächen sind hiervon nicht betroffen. *

Geeignete Dachflächen sind Flächen ab 85 Prozent Globalstrahlung (Anhang 7). Ausgenommen sind Dachaufbauten wie Liftüberfahrten oder Gauben sowie Dachflächen, deren Jahresertrag unter Berücksichtigung einer vorliegenden Verschattung um mehr als 50 Prozent reduziert wird. *

Zur Winterstromproduktion sind bei Neubauten zusätzlich südlich orientierte Fassadenflächen ab 75 Prozent Globalstrahlung mindestens zur Hälfte des opaken Flächenanteils für die Eigenstromproduktion mittels Solarstromanlagen zu nutzen. Ausgenommen sind Fassadenflächen, deren Jahresertrag unter Berücksichtigung einer vorliegenden Verschattung um mehr als 50 Prozent reduziert wird. *

Bei einem Heizungsersatz, unabhängig von tiefgreifenden Umbau- und Sanierungsmassnahmen, gilt die Vorbildfunktion bezüglich der Förderung der Nutzung erneuerbarer und umweltverträglich produzierter Energien als wahrgenommen, wenn die neue Anlage nicht mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben wird. Bei einer Übergangslösung gemäss § 26d Abs. 7 beträgt der Anteil an Schweizer Biogas oder Schweizer Bioöl 100 Prozent. *

4 Anforderungen an haustechnische Anlagen

Art. 17 * Wärmeerzeuger

Bei Neubauten, Umbauten und beim Kesselersatz müssen Gas- und Ölfeuerungen mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110°C die Kondensationswärme ausnützen können. *

… *

Art. 17a * Wassererwärmer und Wärmespeicher

Wassererwärmer sowie Warmwasser- und Wärmespeicher, für die nach Bundesrecht keine Anforderungen bestehen, müssen die Anforderungen gemäss Vollzugshilfe Nr. EN-103 der Energiefachstellenkonferenz erfüllen. *

Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von maximal 60°C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss.

Der Neueinbau einer direktelektrischen Erwärmung des Brauchwarmwassers ist in Wohnbauten nur erlaubt, wenn:

  1. das Brauchwarmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder
  2. das Brauchwarmwasser primär mittels erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird

Art. 17b * Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen

Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen sind als Notheizungen zulässig, wenn sie:

1. bei Wärmepumpen unter der Auslegetemperatur eingesetzt werden oder
2. bei handbeschickten Holzheizungen maximal 50 Prozent des Leistungsbedarfs decken

Sie dürfen nicht als Zusatzheizungen eingesetzt werden. Eine Heizung gilt als Zusatzheizung, wenn die Hauptheizung nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann.

Art. 17c * Befreiung Ersatz dezentrale Elektroheizungen und Elektrowassererwärmer

Von der Ersatzpflicht für dezentrale Elektroheizungen gemäss Art. 14 des Energiegesetzes sind befreit: *

1. Nasszellen und WC-Anlagen
2. Gebäude, die entweder eine installierte Leistung von höchstens 3 kW haben oder deren elektrisch beheizte Fläche kleiner als 50 m² Energiebezugsfläche ist
3. Kirchen
4. dezentrale Wassererwärmer mit weniger als 200 l Speicherinhalt in Nichtwohnbauten

Art. 17d * Ausbaustandard Ladeinfrastruktur für die E-Mobilität

Die Anforderungen für die Ausbaustufe für Elektrofahrzeuge richten sich nach dem SIA Merkblatt 2060 «Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden».

In Neubauten und tiefgreifenden Umbauten von Wohngebäuden sind mindestens eine ausreichende Anschlussleitung sowie Leerrohre für eine spätere Installation der Ladeinfrastruktur entsprechend der Ausbaustufe «B» vorzusehen.

In Neubauten und tiefgreifenden Umbauten von Nichtwohnbauten sowie Parkhäusern sind ab 10 Parkplätzen bei 20 Prozent der Parkplätze einsatzbereite Ladestellen gemäss Ausbaustufe «D» vorzunehmen. *

Bei bestehenden Parkhäusern und Parkplätzen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 des Energiegesetzes sind zwei Prozent der Parkplätze gemäss der Ausbaustufe «D» auszurüsten. *

Eine bestehende Parkplatzsituation wird als Einheit beurteilt, wenn die einzelnen Parkplätze zusammenhängend angeordnet sind oder über ein gemeinsames Bewirtschaftungssystem verfügen.

Mechanische Parkplätze sind von der Ausrüstungspflicht ausgenommen.

Art. 18 Wärmeverteilung und Wärmedämmung

Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme dürfen bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50°C und bei Fussbodenheizungen höchstens 35°C betragen. Ausgenommen sind Hallenheizungen mittels Bandstrahler sowie Heizungssysteme für Gewächshäuser und ähnliches, sofern diese nach dem Stand der Technik eine höhere Vorlauftemperatur benötigen. *

Wird das vereinfachte Nachweisverfahren gemäss Anhang 3 angewandt, so ist das Wärmeabgabesystem bei 24°C Raumtemperatur auf eine Vorlauftemperatur von höchstens 35°C auszulegen. *

Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Installationen inklusive Armaturen und Pumpen sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken gemäss Vollzugshilfe Nr. EN-103 der Energiefachstellenkonferenz gegen Wärmeverluste zu dämmen: *

1. Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien
2. alle warm gehaltenen Teile des Warmwasserverteilsystems

Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderungen gemäss Abs. 2 anzupassen, soweit es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen.

… *

Art. 19 Steuerung und Regelung

In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln.

Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mittels träger Flächenheizungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30°C beheizt werden.

Die Abs. 1 und 2 gelten auch beim Ersatz des Wärmeerzeugers. *

Art. 20 * Abwärmenutzung

Abwärme, die z.B. durch die Erzeugung von Kälte oder aus gewerblichen und industriellen Prozessen anfällt, ist im Areal zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 21 * Abwärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen

Die Abwärmenutzung von Elektrizitätserzeugungsanlagen, welche mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, ist dann fachgerecht und möglichst vollständig, wenn der jährliche Energie-Gesamtnutzungsgrad bei Dieselmotoren und Mikroturbinen über 80 Prozent und bei Gasmotoren, Kombikraftwerken und Brennstoffzellen über 85 Prozent liegt. *

Bei mit erneuerbaren Brennstoffen betriebenen Anlagen ist die Nutzung der Abwärme dann fachgerecht und weitgehend, wenn der jährliche Energie-Gesamtnutzungsgrad bei mindestens 70 Prozent liegt. *

Für Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 300 kW obliegt der Vollzug dieser Bestimmung der Energiefachstelle.

Art. 22 * Geltungsbereich und Abrechnung VHKA

… *

Die Abrechnung für die Heiz- und Warmwasserkosten sind nach den Grundsätzen des Abrechnungsmodells des Bundesamtes für Energie vorzunehmen. *

Bei Flächenheizungen ist für den beheizten Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0.7 W/m²K einzuhalten.

Als ausrüstungspflichtige Neubauten und Gebäudegruppen im Sinne von Art. 13 des Energiegesetzes gelten alle Bauten und Gebäudegruppen, für welche die Baubewilligung nach dem 1. April 2021 erteilt worden ist. *

Bei ausrüstungspflichtigen Bauten und Gebäudegruppen, für welche zwischen dem 1. April 2005 und dem 1. April 2021 die Baubewilligung erteilt worden ist, ist der Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser zu erfassen und verbrauchsabhängig abzurechnen. *

Art. 23 * Befreiung VHKA

Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmebedarfs befreit sind Bauten und Gebäudegruppen:

  1. deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inkl. Warmwasser) weniger als 20 W/m² Energiebezugsfläche beträgt oder
  2. die den Minergie-Standard oder vergleichbare Standards einhalten

Art. 24 Lüftungstechnische Anlagen

Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärmerückgewinnung auszurüsten, welche einen Temperatur-Änderungsgrad nach dem Stand der Technik aufweist. *

Mechanische Abluftanlagen von beheizten Räumen sind mit einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder einer Nutzung der Wärme der Abluft auszurüsten, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als 1'000 m³/h beträgt und die Betriebsdauer mehr als 500 h/a beträgt. Dabei gelten mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäude als eine Anlage. *

Die Luftgeschwindigkeiten dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche, 2 m/s und im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten:

  1. bis 1'000 m³/h: 3 m/s
  2. bis 2'000 m³/h: 4 m/s
  3. bis 4'000 m³/h: 5 m/s
  4. bis 10'000 m³/h: 6 m/s
  5. über 10'000 m³/h: 7 m/s

Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt, ebenso bei weniger als 1'000 Jahresbetriebsstunden und wenn sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind.

Für Räume mit lüftungstechnischen Anlagen, die eine unterschiedliche Nutzung oder verschiedene Betriebszeiten aufweisen, sind Einrichtungen zu installieren, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.

Art. 24a * Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen

Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen sind gemäss Vollzugshilfe Nr. EN-105 der Energiefachstellenkonferenz gegen Wärmeübertragung zu schützen. *

… *

Art. 25 * Kühlung, Befeuchtung und Entfeuchtung

Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts sind in bestehenden Bauten so zu erstellen, dass entweder:

1. * der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medienaufbereitung inklusiver allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung 12 W/m² nicht überschreitet, oder
2. * die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung sowie die Planung und der Betrieb einer allfälligen Befeuchtung gemäss Vollzugshilfe Nr. EN-110 der Energiefachstellenkonferenz erfolgt, oder
3. * eine Solarstromanlage installiert wird oder eine entsprechende Anlage bereits vorhanden ist, die nicht zur Einhaltung anderer energierechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Die elektrische Leistung der Solarstromanlage entspricht mindestens jener zur Deckung des Kältebedarfs, mindestens aber 2 kW.

Baubewilligungspflichtige Anlagen zur Kühlung, Befeuchtung und Entfeuchtung, die neu eingebaut werden, erfüllen die Anforderung, dass diese mit erneuerbarer Energie betrieben werden, entweder durch Erzeugung der dafür nötigen Elektrizität oder den Nachweis, dass entsprechende Herkunftsnachweise vorliegen. *

Art. 25a * Effizienzanforderungen Rechenzentren

Rechenzentren gemäss Art. 23 des Energiegesetzes haben mindestens nachfolgende Effizienzanforderungen zu erfüllen oder sind wie folgt zu zertifizieren:

1. PUE+ ≤ 1.20, spätestens 3 Jahre nach Inbetriebnahme
2. SDEA-Label Stufe Gold.

Art. 26a * Elektrizitätsbedarf

Bei Neubauten sowie erheblichen Umbauten und Umnutzungen, welche Geschossflächen von insgesamt mehr als 1'000 m² für Dienstleistungen, gewerbliche oder öffentliche Nutzungen enthalten, ist für diese Flächen der Elektrizitätsbedarf folgendermassen einzuhalten:

1. * Beleuchtung: Einhaltung der Grenzwerte Energie oder Einhaltung der spezifischen installierten Leistung mittels EnFK-Berechnungswerkzeug basierend auf den Grenz- und Zielwerten der SIA-Norm 387/4, Ausgabe 2023; und
2. Kühlen, Be- und Entfeuchten: Bei Neubauten ist die benötigte Energie in der Berechnung gemäss § 11 zu berücksichtigen. Bei Umbauten und Umnutzungen ist entweder der elektrische Leistungsbedarf von 12 W/m² für Medienförderung, Aufbereitung, Kühlung, Be- und Entfeuchtung einzuhalten oder die Anlagen sind gemäss dem Stand der Technik Vollzugshilfe Nr. EN-110 der Energiefachstellenkonferenz auszuführen

Alternativ zu Abs. 1 ist eine zu § 26f (Art. 26 des Energiegesetzes) zusätzliche Elektrizitätserzeugungsanlage mit mindestens 10 W/m² Energiebezugsfläche zu installieren. *

Art. 26b * Beheizte Freiluftbäder

Als Freiluftbäder gemäss Art. 18 des Energiegesetzes gelten Wasserbecken mit einem Inhalt von mehr als 8 m³. *

Art. 26c * Heizungen im Freien

Heizungen im Freien umfassen insbesondere fest installierte Terrassen-, Rampen-, Rinnen- und Sitzplatzheizungen.

Art. 26d * Erneuerbare Energie beim Heizungsersatz

Der Anteil gemäss Art. 22 Abs. 2 des Energiegesetzes beträgt ab 1. Januar 2024 mindestens 40%. *

Die Anforderung bezüglich erneuerbare Energie beim Heizungsersatz ist erfüllt, wenn: *

1. die fachgerechte Umsetzung einer Haupt-Standardlösung gemäss Anhang 4 (SL1 bis SL5) gewährleistet ist oder
2. die fachgerechte Umsetzung von drei oder vier Kombinations-Standardlösungen gemäss Anhang 4 (SL7 bis SL16) im Umfang gemäss § 26d Abs. 1 gewährleistet ist oder
3. die Zertifizierung des Gebäudes nach Minergie ausgewiesen ist oder
4. * die Klasse A, B, C oder D bei der Gebäudehülleneffizienz gemäss Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) erreicht ist oder
5. für die betroffenen Bauten und Gebäudegruppen die Baubewilligung nach dem 1. Januar 2011 erteilt wurde

Bei flüssigen Brennstoffen sind die Zertifikate für die ganze Betriebsdauer (20 Jahre) zusammen mit dem Kaufbeleg vor Baubeginn der Anlage der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Für die Berechnung des erneuerbaren Anteils wird auf die nationalen Gewichtungsfaktoren abgestützt.

Die erneuerbaren flüssigen oder gasförmigen Brennstoffe sind mit mindestens 75 Prozent schweizerischer Biomasse in der Schweiz zu produzieren.

Die Frist für die Umsetzung der gewählten Standardlösungen beträgt maximal drei Jahre, mit Ausnahme der SL15 und SL16, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Heizungsersatzes zu vereinbaren und zu beziehen sind. *

Für die Haupt-Standardlösung SL3 (Fernwärmeanschluss) gilt eine Übergangsfrist von maximal 8 Jahren ab dem Zeitpunkt des Heizungsersatzes, falls der Fernwärmeanschluss noch nicht realisiert ist und folgende Bedingungen eingehalten werden: *

1. Es liegt ein Vertrag für den Anschluss an das zukünftige Wärmenetz mit Eintrag im Grundbuch vor.
2. Es liegt ein Nachweis für den Bezug von Wärme aus mindestens 80 Prozent Schweizer Biogas oder Schweizer Bioöl während der Übergangszeit vor.
3. Ausserhalb des Altstadt-Gebiets liegt zusätzlich eine Baubewilligung für die Wärmezentrale des geplanten Wärmenetzes mit ausgewiesener Kapazität für die zu erschliessenden Liegenschaften vor.

Art. 26f * Anforderung Eigenstromerzeugung bei Neubauten

Die im, auf oder am Gebäude installierte Elektrizitätserzeugungsanlage bei Neubauten muss mindestens 30 W pro m² Energiebezugsfläche leisten. *

Neubauten ohne Energiebezugsfläche nutzen ab einer anrechenbaren Gebäudefläche von 150 m² das solare Potenzial. Zu nutzen sind dabei Dachflächen ab einer Globalstrahlung von 85 Prozent (Anhang 7), wobei mindestens 60 Prozent der Dachfläche zu belegen ist. Flächen zur Erzeugung von Warmwasser (Solarthermie) werden dabei angerechnet. *

Die Definition der anrechenbaren Gebäudefläche stützt sich auf Anhang 1 Art. A1-8 des Baugesetzes ab. *

Elektrizität aus Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen kann nur berücksichtigt werden, wenn sie nicht zur Erfüllung der Anforderung an die Deckung des Wärmebedarfs eingerechnet wird.

Bei einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) sind über alle einbezogenen Gebäude mindestens 30 W Elektrizitätserzeugungsleistung pro m² Energiebezugsfläche zu installieren. *

Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist in einem Reglement zu regeln und mit einem Dienstbarkeitsvertrag mit einer Laufzeit von mindestens 30 Jahren im Grundbuch einzutragen.

Art. 26g * Ersatzlösung

Wird auf eine Eigenstromproduktion ganz oder teilweise verzichtet, muss der Energiebedarf (Ehwlk) für Heizung, Warmwasser, Klima und Lüftung gegenüber dem Grenzwert aus Anhang 1 zusätzlich, in zwei möglichen Stufen, gesenkt werden.

Stufe 1: Bei Eigenstromproduktion grösser gleich 15 W pro m² Energiebezugsfläche aber kleiner als 30 W pro m² Energiebezugsfläche ist der Energiebedarf (Ehwlk) um 5.0 kWh/m²a zu senken. *

Stufe 2: Bei Eigenstromproduktion unter 15 W pro m² Energiebezugsfläche ist der Energiebedarf (Ehwlk) um 10.0 kWh/m²a zu senken. *

Art. 26h * Anforderungen an umfassende Dachsanierungen

Wird die Dachhaut umfassend saniert, sind Dachflächen ab einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m² und einer Globalstrahlung von 85 Prozent (Anhang 7) für die Eigenstromerzeugung zu nutzen.

Es gelten folgende Mindestgrössen:

1. Bei Gebäuden mit Energiebezugsfläche muss die Solarstromanlage mindestens 30 W/m² Energiebezugsfläche leisten.
2. Bei Gebäuden ohne Energiebezugsfläche ist mindestens 60 Prozent der Dachfläche zu belegen. Flächen zur Erzeugung von Warmwasser (Solarthermie) werden dabei angerechnet.

Art. 26i * Anforderung Eigenstromerzeugung bei Neubauten mit grossen Abwärmemengen

Bei Neubauten gemäss Art. 23 des Energiegesetzes gilt das solare Potenzial als genutzt, wenn:

1. Dachflächen ab einer Globalstrahlung von 85 Prozent (Anhang 7) zu mindestens 60 Prozent der Dachfläche mit Solarmodulen belegt sind; und
2. Fassadenflächen ab einer Globalstrahlung von 75 Prozent (Anhang 7) zu mindestens 50 Prozent der opaken Fläche mit Solarmodulen belegt sind.

4a Anforderungen an die Energieerzeugung *

Art. 26j * Solarstrom bei Infrastrukturanlagen

Der Kanton nutzt das solare Potenzial der sich in seinem Besitz befindenden Infrastrukturanlagen bis 2035, sofern der Hauptzweck der Infrastruktur nicht eingeschränkt wird und die Globalstrahlung mindestens 75 Prozent im Vergleich zu einer horizontalen Fläche beträgt (Anhang 7). Ausgenommen sind Flächen, deren Jahresertrag durch Verschattung um mehr als 50 Prozent reduziert wird.

Als kantonale Infrastrukturanlagen gelten insbesondere Kantonsstrassen, Kunstbauten entlang von Kantonsstrassen sowie Parkplätze im Eigentum des Kantons.

Art. 26k * Mitwirkung Windenergie

Mit der Vorprüfung reichen Projektentwickler von Grosswindenergieanlagen ein Mitwirkungskonzept ein, das den möglichst frühzeitigen Einbezug und die Begleitung durch die kommunalen Behörden und die interessierte Bevölkerung dokumentiert. Das Mitwirkungskonzept wird vor Projektbeginn zusammen mit den Standortgemeinden, den Nachbargemeinden und dem Kanton erarbeitet.

Das Mitwirkungskonzept stellt sicher, dass alle Vor- und Nachteile des geplanten Windparkvorhabens öffentlich zugänglich sind und die im Rahmen des Projektes gefällten Entscheide von allen Beteiligten eingesehen werden können.

Art. 26l * Windzins

Die schriftliche Vereinbarung zwischen dem Betreiber von Windenergieanlagen ab einer Gesamtnennleistung von 1'000 kW und den Standortgemeinden über die Höhe des zu entrichtenden Windzinses wird spätestens mit dem Baugesuch an die zuständige Baubewilligungsbehörde eingereicht.

Art. 26m * Rückbau von Windenergieanlagen

Der Rückbau von Windenergieanlagen wird dann fällig, wenn die Anlagen mehr als 12 Monate nicht mehr genutzt wurden oder die dauerhafte Stilllegung erklärt wurde.

Die Höhe der Finanzierungsabsicherung richtet sich nach den Kosten, die voraussichtlich für den Rückbau der Anlage, einschliesslich der Beseitigung der Bodenversiegelung, entstehen. Zu den Rückbaukosten gehören auch die Entsorgungs- und Transportkosten sowie die Mehrwertsteuer.

5 Vollzug

Art. 27 Nachweis, Deklaration

Die Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften ist vom Bauherrn und vom Projektverfasser mit amtlichem Formular nachzuweisen:

1. bei Neubauten sowie An- und Umbauten von Gebäuden mit Baukosten von mehr als Fr. 200'000.00
2. beim Ersatz oder Umbau wesentlicher Teile von haustechnischen Anlagen

Der Nachweis für den Wärmeschutz ist zusammen mit dem Baugesuch einzureichen. Der Nachweis für haustechnische Anlagen kann nachträglich, bei Neubauten spätestens aber vor Abnahme des Schnurgerüstes eingereicht werden. Die Fristen können auf Gesuch hin verlängert werden, falls die Art des Bauvorhabens dies erfordert.

Ein Minergie-Label zusammen mit den nachgewiesenen erhöhten Anforderungen an die Eigenstromproduktion gemäss § 26f gilt als Nachweis. Dies kontrolliert und bestätigt die Zertifizierungsstelle Minergie. *

Art. 27a * Zertifizierungsstelle Minergie

Das Baudepartement ist Zertifizierungsstelle für den Minergie-Baustandard.

Art. 27b * Gebäudeenergieausweis der Kantone GEAK

Die Klassierung von Gebäuden, die rechnerische Ermittlung des Energiebedarfs und die formalen Vorgaben an den Gebäudeenergieausweis richten sich nach den von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) erlassenen aktuellen Normierung des GEAK vom 2. April 2020.

Art. 28 * Zuständige Behörde und Ausführungsbestätigung

Bewilligungsinstanz ist die nach Baugesetz zuständige Behörde.

Sie überprüft stichprobenweise mindestens 10 Prozent der Nachweise gemäss § 27 und kontrolliert stichprobenweise die Ausführung am Bau.

Das Baudepartement erlässt Richtlinien für die Durchführung von Kontrollen durch Private oder private Organisationen und regelt darin insbesondere die Voraussetzungen für die Anerkennung als Fachperson. An Stelle eigener Richtlinien kann es entsprechende Regelungen anderer Kantone ganz oder teilweise übernehmen und deren Geltung und Anwendung in einer interkantonalen Leistungsvereinbarung festlegen.

… *

Art. 29 Kosten

Die Kosten von Prüfungen und Kontrollen können der Bauherrschaft überbunden werden.

Art. 30 * Energieoptimierungsmassnahmen in Betriebstätten

Unternehmen oder Institutionen mit Betriebsstätten gemäss Art. 20 des Energiegesetzes müssen die energetische Optimierung ihres Energieverbrauchs nachweisen. *

Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnahmen sind für Unternehmen und Institutionen zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.

Die zuständige Behörde kann im Rahmen der vorgegebenen Ziele gemäss Art. 20 Abs. 2 des Energiegesetzes mit einzelnen oder mit Gruppen von Unternehmen und Institutionen mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Dabei werden die Effizienz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung und die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher mitberücksichtigt. Für die Dauer der Vereinbarung sind diese Betriebsstätten von der Einhaltung der Art. 10, 14 bis 19, 22, 24 des Energiegesetzes und §§ 10b, 11, 12, 13, 17, 17a, 17b, 18 bis 21, 24, 24a, 25, 26a bis 26g dieser Verordnung entbunden. Die zuständige Behörde kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden. *

Unternehmen oder Institutionen können sich zu Gruppen zusammenschliessen. Sie organisieren sich selbst und regeln die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vollzug der Energieoptimierungsmassnahmen in Betriebsstätten obliegt dem Baudepartement. Dieses kann den Vollzug Dritten übertragen.

Als wirtschaftlich zumutbar gelten Massnahmen mit einer Paybackzeit von maximal sechs Jahren für Prozesse und zwölf Jahren bei der Gebäudeinfrastruktur. *

6 Schlussbestimmungen

Art. 31 Widerhandlungen

Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Strafbestimmungen von Art. 34 des Energiegesetzes bestraft. *

Art. 32 Durchsetzung

Unabhängig von einer Bestrafung kann die zuständige Bewilligungsinstanz die nachträgliche Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung verlangen.

Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über den Energiehaushalt in Gebäuden und Anlagen (Energiehaushaltverordnung) vom 17. November 1998 wird aufgehoben.

Art. 34 * Übergangsbestimmungen

Bewilligungspflichtige Vorhaben, für welche das Gesuch vor Inkrafttreten dieser Verordnung und der Gesetzesänderung eingereicht worden ist, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

Der Zeitpunkt des Heizungsersatzes gemäss § 26d wird mit dem ordentlichen Inbetriebnahme-Protokoll der fertiggestellten neuen Heizungsanlage beurteilt. *

Bewilligungspflichtige Vorhaben der öffentlichen Hand gemäss § 16a Abs. 1 Ziff. 1 und § 16a Abs. 5, 7 und 9, für die das Gesuch bis zum 30. Juni 2025 eingereicht wird, werden nach dem Recht in der Fassung vom 1. April 2021 beurteilt. *

Bei bewilligungspflichtigen Neubauten mit Eigenstromerzeugung, für die das Gesuch bis zum 30. September 2024 eingereicht wird, muss die installierte Elektrizitätserzeugungsanlage die Anforderung gemäss § 26f Abs. 1 in der Fassung vom 1. April 2021 erfüllen. *

Art. 35 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

A1 Anhang 1: Gewichteter Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung in Neubauten *

Art. A1-1 *

Grenzwerte:

Gebäudekategorie Grenzwerte für Neubauten (Ehwlk in kWh/m²
I: Wohnen MFH 35
II: Wohnen EFH 35
III: Verwaltung 40
IV: Schulen 35
V: Verkauf 40
VI: Restaurants 45
VII: Versammlungslokale 40
VIII: Spitäler 70
IX: Industrie 20
X: Lager 20
XI: Sportbauten 25
XII: Hallenbäder keine Anforderungen an Ehwlk

A2 Anhang 2: Nachweis mittels Standardlösungskombination *

Art. A2-1 *

Standardlösungskombination:

Gebäudehülle Bauteil / Anforderung A B C D E F G
1 Opake Bauteile gegen aussen (0.17 W/m²K); Fenster (1.0 W/m²K); Kontrollierte Wohnungslüftung * X X X X
2 Opake Bauteile gegen aussen (0.17 W/m²K); Fenster (1.0 W/m²K); Therm. Solaranlage für WW mit mind. 2% der EBF oder Solarstromanlage mit zusätzlich 10 W/m² x EBF zur Grundanforderung * (X) (X) (X) (X) X
3 Opake Bauteile gegen aussen X X X
3 Fenster X X X
4 Opake Bauteile gegen aussen (0.15 W/m²K); Fenster (0.8 W/m²K) * (X) (X) (X) X
5 Opake Bauteile gegen aussen (0.15 W/m²K); Fenster (0.8 W/m²K); Therm. Solaranlage für WW mit mind. 2% der EBF oder Solarstromanlage mit zusätzlich 10 W/m² x EBF zur Grundanforderung * (X) (X) (X) (X) (X) X -
6 Opake Bauteile gegen aussen (0.15 W/m²K); Fenster (0.8 W/m²K); Kontrollierte Wohnungslüftung; Therm. Solaranlage für H+WW mit mind. 7% der EBF oder Solarstromanlage mit zusätzlich 35 W/m² x EBF zur Grundanforderung * (X) (X) (X) (X) (X) (X) X

Legende:

  1. A = Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser
  2. B = Automatische Holzfeuerung
  3. C = Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare Energien
  4. D = Elektr. Wärmepumpe Aussenluft
  5. E = Stückholzfeuerung
  6. F = Gasbetriebene Wärmepumpe
  7. G = Fossiler Wärmeerzeuger
  8. X = Standardlösungskombination ist möglich
  9. (X) = Standardlösungskombination ist möglich, aber bereits durch andere abgedeckt

Bei Standardlösung 2, 5 und 6 ist die zusätzliche Leistung zur Eigenstromerzeugung zur Grundanforderung von 30 W/m² gemäss § 26f zu addieren.

A3 Anhang 3: Anforderungen für das vereinfachte Nachweisverfahren SH-Light für die Gebäudekategorien Wohnen EFH und MFH, Verwaltung, Schulen, Industrie, Lager *

Art. A3-1 * Anforderungen Gebäudehülle

Grenzwerte Uli in W/(m²K):

Bauteil Bauteil gegen Aussenklima oder weniger als 2 m im Erdreich Bauteil gegen unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich
opake Bauteile, Dach, Decke, Wand, Boden 0.15 0.25
Fenster, Fenstertüren 0.80

Anforderungen:

  1. Dämmperimeter geschlossen und alle beheizten Räume innerhalb Dämmperimeter
  2. 90% der Fläche des Dämmperimeters müssen die obigen Grenzwerte einhalten
  3. Aussenliegende Beschattung

Anforderungen Haustechnik:

  1. keine fossilen oder direktelektrischen Wärmeerzeuger für Heizung und Warmwasser
  2. Maximale Vorlauftemperatur 35°C, Auslegung bei 24°C Innenraumtemperatur
  3. Eigenstromproduktion mit 30 W pro m² Energiebezugsfläche
  4. Lüftung mit Zu- und Abluft mit Wärmerückgewinnung nach dem Stand der Technik oder zusätzlich 10 W pro m² Energiebezugsfläche (insgesamt dann 40 W/m²)

Befreiung von den Anforderungen:

  1. an Neubauten (§ 10b bis § 13)
  2. an die Wärmebrücken
  3. an die Wärmedämmung der Wärmeverteilung (§ 18 Abs. 2 und 3)
  4. an die Steuerung und Regelung (§ 19)
  5. an die Luftgeschwindigkeiten (§ 24)
  6. an die Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen (§ 24a)

A4 Anhang 4: Haupt-Standardlösungen erneuerbare Energie beim Wärmeerzeugerersatz *

Art. A4-1 *

Haupt-Standardlösungen erneuerbare Energie beim Wärmeerzeugerersatz:

  1. SL1: Wärmepumpe mit Erdsonde, Wasser- oder Aussenluft: Elektrisch angetriebene Wärmepumpe für Heizung und Warmwasser ganzjährig
  2. SL2: Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung: Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeuger und ein Anteil erneuerbare Energie für Warmwasser
  3. SL3: Fernwärmeanschluss: Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien
  4. SL4: (aufgehoben)
  5. SL5: Wärmedämmung der Gebäudehülle: U-Wert neue Fassade / Dach / Estrichboden ≤ 0.2 W/m²K, U-Wert Glas entlang der thermischen Gebäudehülle ≤ 0.7 W/m²K und U-Wert gegen unbeheizt oder mehr als 2 m im Erdreich ≤ 0.25 W/m²K
  6. SL6: (aufgehoben)

Kombinations-Standardlösungen, drei bis vier Lösungen (SL7 bis SL16) sind umzusetzen:

  1. SL7: Ersatz der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle: U-Wert Glas neue Fenster ≤ 0.7 W/m²K; anrechenbarer erneuerbarer Anteil 10 Prozent
  2. SL8: Wärmedämmung von Fassade und/oder Dach: U-Wert neue Fassade / Dach / Estrichboden ≤ 0.2 W/m²K, sanierte Fläche mindestens 0.5 m² pro m² Energiebezugsfläche; anrechenbarer erneuerbarer Anteil 10 Prozent
  3. SL9: Thermische Sonnenkollektoren für die Warmwassererwärmung: Solaranlage: mindestens 2 Prozent der Energiebezugsfläche; anrechenbarer erneuerbarer Anteil 10 Prozent
  4. SL10: Warmwasserwärmepumpe mit Solarstromanlage: Wärmepumpenboiler und Solarstromanlage mit mindestens 5 W/m² Energiebezugsfläche; anrechenbarer erneuerbarer Anteil 10 Prozent
  5. SL11: Kontrollierte Wohnungslüftung: Neu-Einbau einer kontrollierten Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung (Wirkungsgrad mindestens 70 Prozent) und versorgt mindestens 90 Prozent der bestehenden Energiebezugsfläche; anrechenbarer erneuerbarer Anteil 10 Prozent
  6. SL12: Mit Erdgas angetriebene Wärmepumpe: für Heizung und Warmwasser ganzjährig, entweder monovalent oder bivalent mit mindestens 50 Prozent des Leistungsbedarfs und einem Wirkungsgrad von mindestens 120 Prozent; anrechenbarer erneuerbarer Anteil 10 Prozent
  7. SL13: Wärmekraftkopplung: elektrischer Wirkungsgrad mindestens 25 Prozent und für mindestens 60 Prozent des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser; anrechenbarer erneuerbarer Anteil 10 Prozent
  8. SL14: Grundlast-Wärmeerzeuger erneuerbar mit bivalent betriebenem fossilem Spitzenkessel: Mit erneuerbaren Energien automatisch betriebener Grundlast-Wärmeerzeuger (Holzschnitzel, Pellets, Erdwärme, Grundwasser oder Aussenluft) mit einer Wärmeleistung von mindestens 25 Prozent der im Auslegungsfall notwendigen Wärmeleistung, ergänzt mit fossilem Brennstoff bivalent betriebener Spitzenlast-Wärmeerzeuger für Heizung und Warmwasser ganzjährig; anrechenbarer erneuerbarer Anteil 10 Prozent
  9. SL15: Bezugsvereinbarung für leitungsgebundene gasförmige Brennstoffe (CH) mit dem EVU. Erneuerbarer Anteil zunächst 10 Prozent, dieser wird mit vorgegebenem nationalen Gewichtungsfaktor der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren berechnet (aktuell 0.5), hier 20 Prozent Schweizer Biogas, ab 1. April 2021; anrechenbarer erneuerbarer Anteil 10 Prozent
  10. SL16: Bezugsvereinbarung für leitungsgebundene gasförmige Brennstoffe (CH) mit dem EVU. Erneuerbarer Anteil zunächst 20 Prozent, dieser wird mit vorgegebenem nationalen Gewichtungsfaktor der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren berechnet (aktuell 0.5), hier 40 Prozent Schweizer Biogas ab 1. Januar 2024; anrechenbarer erneuerbarer Anteil 20 Prozent

A4a A4a … *

A4b A4b … *

A4c A4c … *

A5 Anhang 5: Normen und Richtlinien *

Art. A5-1 *

Zusammenstellung der geltenden Normen und Richtlinien:

  1. SIA-Norm 180 «Wärmeschutz, Feuchteschutz und Raumklima in Gebäuden», Ausgabe 2014
  2. SIA-Norm 380 «Grundlagen für energetische Berechnungen von Gebäuden», Ausgabe 2022
  3. SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016
  4. SIA-Norm 382/1 «Lüftungs- und Klimaanlagen - Allgemeine Grundlagen und Anforderungen», Ausgabe 2025
  5. SIA-Norm 384/1 «Heizungsanlagen in Gebäuden - Grundlagen und Anforderungen», Ausgabe 2022
  6. SIA Norm 387/4 «Elektrizität in Gebäuden – Beleuchtung: Berechnung und Anforderungen», Ausgabe 2023
  7. SIA-Merkblatt 2024 «Raumnutzungsdaten für Energie- und Gebäudetechnik», Ausgabe 2021
  8. SIA-Merkblatt 2028 «Klimadaten für Bauphysik, Energie- und Gebäudetechnik», Ausgabe 2010
  9. SIA-Merkblatt 2040 «SIA-Effizienzpfad Energie», Ausgabe 2017
  10. SIA-Merkblatt 2060 «Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden», Ausgabe 2020
  11. Vollzugshilfen der Konferenz kantonaler Energiefachstellen

A6 Anhang 6: Anstalten des öffentlichen Rechts *

Art. A6-1 *

Die nachfolgenden Anstalten sind Anstalten des öffentlichen Rechts. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, massgebend ist die jeweilige Rechtsgrundlage der Anstalt:

  1. VBSH Verkehrsbetriebe Schaffhausen
  2. Gebäudeversicherung des Kantons Schaffhausen
  3. Pensionskasse Schaffhausen PKSH
  4. Spitäler Schaffhausen
  5. Schaffhauser Kantonalbank
  6. Sonderschulen Schaffhausen
  7. Pädagogische Hochschule PHSH

A7 Anhang 7: Globalstrahlung *

Art. A7-1 *

Globalstrahlung in Abhängigkeit zur Situation (Dach oder Fassade), Dachneigung und Ausrichtung:

Abbildung Globalstrahlung in Abhängigkeit zur Situation

Neigungswinkel in Grad:

Abbildung Neigungswinkel in Grad

Egress

Abl. 2005, S. 261

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.02.2005 01.04.2005 Erlass Erstfassung Abl. 2005, S. 261
14.12.2010 01.01.2011 § 2 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1837
14.12.2010 01.01.2011 § 3 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1837
14.12.2010 01.01.2011 § 4 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1837
14.12.2010 01.01.2011 § 6 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 1837
14.12.2010 01.01.2011 § 10a eingefügt Abl. 2010, S. 1837
14.12.2010 01.01.2011 § 14 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1837
14.12.2010 01.01.2011 § 15 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 1837
14.12.2010 01.01.2011 § 16 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1837
14.12.2010 01.01.2011 § 16a eingefügt Abl. 2010, S. 1837
14.12.2010 01.01.2011 § 17 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1837
14.12.2010 01.01.2011 § 17a eingefügt Abl. 2010, S. 1837
14.12.2010 01.01.2011 § 17b eingefügt Abl. 2010, S. 1837
14.12.2010 01.01.2011 § 18 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 1837
14.12.2010 01.01.2011 § 19 Abs. 3 eingefügt Abl. 2010, S. 1837
14.12.2010 01.01.2011 § 21 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1837
14.12.2010 01.01.2011 § 22 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1837
14.12.2010 01.01.2011 § 24 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 1837
14.12.2010 01.01.2011 § 24 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 1837
14.12.2010 01.01.2011 § 24a eingefügt Abl. 2010, S. 1837
14.12.2010 01.01.2011 § 26 aufgehoben Abl. 2010, S. 1837
14.12.2010 01.01.2011 § 26a eingefügt Abl. 2010, S. 1837
14.12.2010 01.01.2011 § 26b eingefügt Abl. 2010, S. 1837
14.12.2010 01.01.2011 § 26c eingefügt Abl. 2010, S. 1837
14.12.2010 01.01.2011 § 26d eingefügt Abl. 2010, S. 1837
14.12.2010 01.01.2011 § 27a eingefügt Abl. 2010, S. 1837
14.12.2010 01.01.2011 § 28 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1837
02.03.2021 01.04.2021 § 3 Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 4 Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 10 Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 10a Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 10a Abs. 3 geändert Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 10b eingefügt Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 11 totalrevidiert Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 12 totalrevidiert Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 13 totalrevidiert Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 16 totalrevidiert Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 16a Abs. 3 geändert Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 16a Abs. 4 eingefügt Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 16a Abs. 5 eingefügt Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 16a Abs. 6 eingefügt Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 17 Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 17 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 17a Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 17c eingefügt Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 17d eingefügt Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 18 Abs. 1a eingefügt Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 18 Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 18 Abs. 4 aufgehoben Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 18 Abs. 5 aufgehoben Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 18 Abs. 6 aufgehoben Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 21 Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 21 Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 22 Abs. 1 aufgehoben Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 22 Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 22 Abs. 4 geändert Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 22 Abs. 5 eingefügt Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 23 totalrevidiert Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 24a Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 24a Abs. 2 aufgehoben Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 25 totalrevidiert Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 26a totalrevidiert Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 26d totalrevidiert Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 26e eingefügt Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 26f eingefügt Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 26g eingefügt Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 27 Abs. 3 geändert Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 27b eingefügt Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 28 Abs. 4 aufgehoben Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 30 totalrevidiert Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § 34 totalrevidiert Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 Titel A1 geändert Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § A1-1 totalrevidiert Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 Titel A4a aufgehoben Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 Titel A4b aufgehoben Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 Titel A4c aufgehoben Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 Titel A6 geändert Abl. 2021, S. 395
02.03.2021 01.04.2021 § A6-1 totalrevidiert Abl. 2021, S. 395
28.11.2023 01.01.2024 § 16a Abs. 1 geändert Abl. 2023, S. 2070
28.11.2023 01.01.2024 § 16a Abs. 5 geändert Abl. 2023, S. 2070
28.11.2023 01.01.2024 § 16a Abs. 7 eingefügt Abl. 2023, S. 2070
28.11.2023 01.01.2024 § 16a Abs. 8 eingefügt Abl. 2023, S. 2070
28.11.2023 01.01.2024 § 16a Abs. 9 eingefügt Abl. 2023, S. 2070
28.11.2023 01.01.2024 § 16a Abs. 10 eingefügt Abl. 2023, S. 2070
28.11.2023 01.01.2024 § 17d Abs. 3 geändert Abl. 2023, S. 2070
28.11.2023 01.01.2024 § 20 totalrevidiert Abl. 2023, S. 2070
28.11.2023 01.01.2024 § 26d Abs. 1 geändert Abl. 2023, S. 2070
28.11.2023 01.01.2024 § 26d Abs. 2 geändert Abl. 2023, S. 2070
28.11.2023 01.01.2024 § 26d Abs. 6 geändert Abl. 2023, S. 2070
28.11.2023 01.01.2024 § 26e aufgehoben Abl. 2023, S. 2070
28.11.2023 01.01.2024 § 26f Abs. 1 geändert Abl. 2023, S. 2070
28.11.2023 01.01.2024 § 26f Abs. 3 geändert Abl. 2023, S. 2070
28.11.2023 01.01.2024 § 26g Abs. 2 geändert Abl. 2023, S. 2070
28.11.2023 01.01.2024 § 26g Abs. 3 geändert Abl. 2023, S. 2070
28.11.2023 01.01.2024 § 34 Abs. 3 eingefügt Abl. 2023, S. 2070
28.11.2023 01.01.2024 § 34 Abs. 4 eingefügt Abl. 2023, S. 2070
28.11.2023 01.01.2024 Titel A2 geändert Abl. 2023, S. 2070
28.11.2023 01.01.2024 § A2-1 totalrevidiert Abl. 2023, S. 2070
28.11.2023 01.01.2024 Titel A3 geändert Abl. 2023, S. 2070
28.11.2023 01.01.2024 § A3-1 totalrevidiert Abl. 2023, S. 2070
28.11.2023 01.01.2024 Titel A4 geändert Abl. 2023, S. 2070
28.11.2023 01.01.2024 § A4-1 totalrevidiert Abl. 2023, S. 2070
28.11.2023 01.01.2024 Titel A5 geändert Abl. 2023, S. 2070
28.11.2023 01.01.2024 § A5-1 totalrevidiert Abl. 2023, S. 2070
28.11.2023 01.01.2024 Titel A7 eingefügt Abl. 2023, S. 2070
28.11.2023 01.01.2024 § A7-1 eingefügt Abl. 2023, S. 2070
09.09.2025 01.01.2026 Erlasstitel geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 Ingress geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 4a eingefügt 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 6a eingefügt 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 10a Abs. 2 geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 10a Abs. 3 geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 10a Abs. 4 eingefügt 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 10b Abs. 2 geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 12 Abs. 1 geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 12 Abs. 2 geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 13 Abs. 1 geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 14 Abs. 2, c) geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 14 Abs. 3, a) geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 16a Abs. 4 geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 16a Abs. 5 geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 16a Abs. 7 geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 16a Abs. 8 geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 16a Abs. 9 geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 16a Abs. 10 geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 17c Abs. 1 geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 17d Abs. 3 geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 17d Abs. 4 geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 22 Abs. 4 geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 25 Abs. 1, 1. geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 25 Abs. 1, 2. geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 25 Abs. 1, 3. eingefügt 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 25 Abs. 2 eingefügt 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 25a eingefügt 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 26a Abs. 1, 1. geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 26a Abs. 2 geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 26b Abs. 1 geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 26d Abs. 1 geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 26d Abs. 7 eingefügt 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 26f Abs. 1a eingefügt 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 26f Abs. 1b eingefügt 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 26h eingefügt 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 26i eingefügt 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 Titel 4a eingefügt 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 26j eingefügt 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 26k eingefügt 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 26l eingefügt 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 26m eingefügt 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 27 Abs. 3 geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 30 Abs. 1 geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 30 Abs. 3 geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 30 Abs. 6 geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 31 Abs. 1 geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § 34 Abs. 2 geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § A2-1 Abs. 1, Tabelle, "1" / "Bauteil / Anforderung" geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § A2-1 Abs. 1, Tabelle, "2" / "Bauteil / Anforderung" geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § A2-1 Abs. 1, Tabelle, "4" / "Bauteil / Anforderung" geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § A2-1 Abs. 1, Tabelle, "5" / "Bauteil / Anforderung" geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § A2-1 Abs. 1, Tabelle, "6" / "Bauteil / Anforderung" geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § A4-1 Abs. 2, a) geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § A4-1 Abs. 2, b) geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § A4-1 Abs. 2, c) geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § A4-1 Abs. 2, d) geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § A4-1 Abs. 2, e) geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § A4-1 Abs. 2, f) geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § A4-1 Abs. 2, g) geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § A4-1 Abs. 2, h) geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § A4-1 Abs. 2, i) geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § A4-1 Abs. 2, j) geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § A5-1 Abs. 1, d) geändert 2025-19
09.09.2025 01.01.2026 § A5-1 Abs. 1, f) geändert 2025-19
16.12.2025 01.01.2026 § 26d Abs. 2, 4. geändert 2025-36

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 15.02.2005 01.04.2005 Erstfassung Abl. 2005, S. 261
Erlasstitel 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
Ingress 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ 2 14.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1837
§ 3 14.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1837
§ 3 Abs. 2 02.03.2021 01.04.2021 geändert Abl. 2021, S. 395
§ 4 14.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1837
§ 4 Abs. 1 02.03.2021 01.04.2021 geändert Abl. 2021, S. 395
§ 4a 09.09.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-19
§ 6 Abs. 1 14.12.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1837
§ 6a 09.09.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-19
§ 10 Abs. 1 02.03.2021 01.04.2021 geändert Abl. 2021, S. 395
§ 10a 14.12.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1837
§ 10a Abs. 2 02.03.2021 01.04.2021 geändert Abl. 2021, S. 395
§ 10a Abs. 2 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ 10a Abs. 3 02.03.2021 01.04.2021 geändert Abl. 2021, S. 395
§ 10a Abs. 3 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ 10a Abs. 4 09.09.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-19
§ 10b 02.03.2021 01.04.2021 eingefügt Abl. 2021, S. 395
§ 10b Abs. 2 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ 11 02.03.2021 01.04.2021 totalrevidiert Abl. 2021, S. 395
§ 12 02.03.2021 01.04.2021 totalrevidiert Abl. 2021, S. 395
§ 12 Abs. 1 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ 12 Abs. 2 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ 13 02.03.2021 01.04.2021 totalrevidiert Abl. 2021, S. 395
§ 13 Abs. 1 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ 14 14.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1837
§ 14 Abs. 2, c) 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ 14 Abs. 3, a) 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ 15 Abs. 2 14.12.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1837
§ 16 14.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1837
§ 16 02.03.2021 01.04.2021 totalrevidiert Abl. 2021, S. 395
§ 16a 14.12.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1837
§ 16a Abs. 1 28.11.2023 01.01.2024 geändert Abl. 2023, S. 2070
§ 16a Abs. 3 02.03.2021 01.04.2021 geändert Abl. 2021, S. 395
§ 16a Abs. 4 02.03.2021 01.04.2021 eingefügt Abl. 2021, S. 395
§ 16a Abs. 4 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ 16a Abs. 5 02.03.2021 01.04.2021 eingefügt Abl. 2021, S. 395
§ 16a Abs. 5 28.11.2023 01.01.2024 geändert Abl. 2023, S. 2070
§ 16a Abs. 5 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ 16a Abs. 6 02.03.2021 01.04.2021 eingefügt Abl. 2021, S. 395
§ 16a Abs. 7 28.11.2023 01.01.2024 eingefügt Abl. 2023, S. 2070
§ 16a Abs. 7 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ 16a Abs. 8 28.11.2023 01.01.2024 eingefügt Abl. 2023, S. 2070
§ 16a Abs. 8 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ 16a Abs. 9 28.11.2023 01.01.2024 eingefügt Abl. 2023, S. 2070
§ 16a Abs. 9 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ 16a Abs. 10 28.11.2023 01.01.2024 eingefügt Abl. 2023, S. 2070
§ 16a Abs. 10 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ 17 14.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1837
§ 17 Abs. 1 02.03.2021 01.04.2021 geändert Abl. 2021, S. 395
§ 17 Abs. 2 02.03.2021 01.04.2021 aufgehoben Abl. 2021, S. 395
§ 17a 14.12.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1837
§ 17a Abs. 1 02.03.2021 01.04.2021 geändert Abl. 2021, S. 395
§ 17b 14.12.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1837
§ 17c 02.03.2021 01.04.2021 eingefügt Abl. 2021, S. 395
§ 17c Abs. 1 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ 17d 02.03.2021 01.04.2021 eingefügt Abl. 2021, S. 395
§ 17d Abs. 3 28.11.2023 01.01.2024 geändert Abl. 2023, S. 2070
§ 17d Abs. 3 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ 17d Abs. 4 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ 18 Abs. 1 14.12.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1837
§ 18 Abs. 1a 02.03.2021 01.04.2021 eingefügt Abl. 2021, S. 395
§ 18 Abs. 2 02.03.2021 01.04.2021 geändert Abl. 2021, S. 395
§ 18 Abs. 4 02.03.2021 01.04.2021 aufgehoben Abl. 2021, S. 395
§ 18 Abs. 5 02.03.2021 01.04.2021 aufgehoben Abl. 2021, S. 395
§ 18 Abs. 6 02.03.2021 01.04.2021 aufgehoben Abl. 2021, S. 395
§ 19 Abs. 3 14.12.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1837
§ 20 28.11.2023 01.01.2024 totalrevidiert Abl. 2023, S. 2070
§ 21 14.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1837
§ 21 Abs. 1 02.03.2021 01.04.2021 geändert Abl. 2021, S. 395
§ 21 Abs. 2 02.03.2021 01.04.2021 geändert Abl. 2021, S. 395
§ 22 14.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1837
§ 22 Abs. 1 02.03.2021 01.04.2021 aufgehoben Abl. 2021, S. 395
§ 22 Abs. 2 02.03.2021 01.04.2021 geändert Abl. 2021, S. 395
§ 22 Abs. 4 02.03.2021 01.04.2021 geändert Abl. 2021, S. 395
§ 22 Abs. 4 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ 22 Abs. 5 02.03.2021 01.04.2021 eingefügt Abl. 2021, S. 395
§ 23 02.03.2021 01.04.2021 totalrevidiert Abl. 2021, S. 395
§ 24 Abs. 1 14.12.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1837
§ 24 Abs. 2 14.12.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1837
§ 24a 14.12.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1837
§ 24a Abs. 1 02.03.2021 01.04.2021 geändert Abl. 2021, S. 395
§ 24a Abs. 2 02.03.2021 01.04.2021 aufgehoben Abl. 2021, S. 395
§ 25 02.03.2021 01.04.2021 totalrevidiert Abl. 2021, S. 395
§ 25 Abs. 1, 1. 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ 25 Abs. 1, 2. 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ 25 Abs. 1, 3. 09.09.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-19
§ 25 Abs. 2 09.09.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-19
§ 25a 09.09.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-19
§ 26 14.12.2010 01.01.2011 aufgehoben Abl. 2010, S. 1837
§ 26a 14.12.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1837
§ 26a 02.03.2021 01.04.2021 totalrevidiert Abl. 2021, S. 395
§ 26a Abs. 1, 1. 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ 26a Abs. 2 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ 26b 14.12.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1837
§ 26b Abs. 1 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ 26c 14.12.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1837
§ 26d 14.12.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1837
§ 26d 02.03.2021 01.04.2021 totalrevidiert Abl. 2021, S. 395
§ 26d Abs. 1 28.11.2023 01.01.2024 geändert Abl. 2023, S. 2070
§ 26d Abs. 1 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ 26d Abs. 2 28.11.2023 01.01.2024 geändert Abl. 2023, S. 2070
§ 26d Abs. 2, 4. 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-36
§ 26d Abs. 6 28.11.2023 01.01.2024 geändert Abl. 2023, S. 2070
§ 26d Abs. 7 09.09.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-19
§ 26e 02.03.2021 01.04.2021 eingefügt Abl. 2021, S. 395
§ 26e 28.11.2023 01.01.2024 aufgehoben Abl. 2023, S. 2070
§ 26f 02.03.2021 01.04.2021 eingefügt Abl. 2021, S. 395
§ 26f Abs. 1 28.11.2023 01.01.2024 geändert Abl. 2023, S. 2070
§ 26f Abs. 1a 09.09.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-19
§ 26f Abs. 1b 09.09.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-19
§ 26f Abs. 3 28.11.2023 01.01.2024 geändert Abl. 2023, S. 2070
§ 26g 02.03.2021 01.04.2021 eingefügt Abl. 2021, S. 395
§ 26g Abs. 2 28.11.2023 01.01.2024 geändert Abl. 2023, S. 2070
§ 26g Abs. 3 28.11.2023 01.01.2024 geändert Abl. 2023, S. 2070
§ 26h 09.09.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-19
§ 26i 09.09.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-19
Titel 4a 09.09.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-19
§ 26j 09.09.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-19
§ 26k 09.09.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-19
§ 26l 09.09.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-19
§ 26m 09.09.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-19
§ 27 Abs. 3 02.03.2021 01.04.2021 geändert Abl. 2021, S. 395
§ 27 Abs. 3 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ 27a 14.12.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1837
§ 27b 02.03.2021 01.04.2021 eingefügt Abl. 2021, S. 395
§ 28 14.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1837
§ 28 Abs. 4 02.03.2021 01.04.2021 aufgehoben Abl. 2021, S. 395
§ 30 02.03.2021 01.04.2021 totalrevidiert Abl. 2021, S. 395
§ 30 Abs. 1 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ 30 Abs. 3 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ 30 Abs. 6 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ 31 Abs. 1 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ 34 02.03.2021 01.04.2021 totalrevidiert Abl. 2021, S. 395
§ 34 Abs. 2 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ 34 Abs. 3 28.11.2023 01.01.2024 eingefügt Abl. 2023, S. 2070
§ 34 Abs. 4 28.11.2023 01.01.2024 eingefügt Abl. 2023, S. 2070
Titel A1 02.03.2021 01.04.2021 geändert Abl. 2021, S. 395
§ A1-1 02.03.2021 01.04.2021 totalrevidiert Abl. 2021, S. 395
Titel A2 28.11.2023 01.01.2024 geändert Abl. 2023, S. 2070
§ A2-1 28.11.2023 01.01.2024 totalrevidiert Abl. 2023, S. 2070
§ A2-1 Abs. 1, Tabelle, "1" / "Bauteil / Anforderung" 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ A2-1 Abs. 1, Tabelle, "2" / "Bauteil / Anforderung" 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ A2-1 Abs. 1, Tabelle, "4" / "Bauteil / Anforderung" 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ A2-1 Abs. 1, Tabelle, "5" / "Bauteil / Anforderung" 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ A2-1 Abs. 1, Tabelle, "6" / "Bauteil / Anforderung" 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
Titel A3 28.11.2023 01.01.2024 geändert Abl. 2023, S. 2070
§ A3-1 28.11.2023 01.01.2024 totalrevidiert Abl. 2023, S. 2070
Titel A4 28.11.2023 01.01.2024 geändert Abl. 2023, S. 2070
§ A4-1 28.11.2023 01.01.2024 totalrevidiert Abl. 2023, S. 2070
§ A4-1 Abs. 2, a) 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ A4-1 Abs. 2, b) 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ A4-1 Abs. 2, c) 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ A4-1 Abs. 2, d) 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ A4-1 Abs. 2, e) 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ A4-1 Abs. 2, f) 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ A4-1 Abs. 2, g) 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ A4-1 Abs. 2, h) 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ A4-1 Abs. 2, i) 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ A4-1 Abs. 2, j) 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
Titel A4a 02.03.2021 01.04.2021 aufgehoben Abl. 2021, S. 395
Titel A4b 02.03.2021 01.04.2021 aufgehoben Abl. 2021, S. 395
Titel A4c 02.03.2021 01.04.2021 aufgehoben Abl. 2021, S. 395
Titel A5 28.11.2023 01.01.2024 geändert Abl. 2023, S. 2070
§ A5-1 28.11.2023 01.01.2024 totalrevidiert Abl. 2023, S. 2070
§ A5-1 Abs. 1, d) 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
§ A5-1 Abs. 1, f) 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-19
Titel A6 02.03.2021 01.04.2021 geändert Abl. 2021, S. 395
§ A6-1 02.03.2021 01.04.2021 totalrevidiert Abl. 2021, S. 395
Titel A7 28.11.2023 01.01.2024 eingefügt Abl. 2023, S. 2070
§ A7-1 28.11.2023 01.01.2024 eingefügt Abl. 2023, S. 2070