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Beschluss betreffend die Genehmigung des Vertrages über Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG und des Vertrages über den Ankauf der Kraftwerke Beznau-Löntsch

Vom 03.06.1914 (Stand 12.07.1914)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,

auf Grund einer Botschaft des Regierungsrates vom 6. Mai 1914 und eines Berichtes des Ausschusses der Vereinigung der nordostschweizerischen Kantone vom 22. April 1914 über den Ankauf der Kraftwerke Beznau-Löntsch, in Ausführung von Art. 10 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Beschaffung und Verteilung elektrischer Energie vom 3. März 1908,

beschliesst:

Art. 1

Den nachstehend genannten Vereinbarungen, nämlich dem Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A.-Rh. und Zug betreffend die Gründung der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG vom 22. April 1914, dem zwischen den obenerwähnten Kantonen einerseits und der «Motor», Aktiengesellschaft für angewandte Elektrizität in Baden, anderseits abgeschlossenen Vertrage betreffend den Ankauf der Kraftwerke Beznau-Löntsch vom 24. März 1914, wird hiemit die Genehmigung erteilt.

Art. 2

Der Regierungsrat wird ermächtigt, das zur Beschaffung der vom Kanton Schaffhausen zu übernehmenden Aktien erforderliche Kapital – vorläufig Fr. 2'000'000.00 – auf dem Wege des Anleihens aufzunehmen.

Art. 3

Der Regierungsrat wird für die Zukunft ermächtigt, mit Zustimmung des Grossen Rates auch weitere finanzielle Leistungen für den Ausbau, die Erweiterung und den Betrieb der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG zu übernehmen und die hiefür nötigen Gelder zu beschaffen.

Art. 4

Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung und tritt im Falle der Annahme sofort in Kraft[1].

Art. 5

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzuge des Beschlusses beauftragt.

Egress

GS XII, S. 345

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.06.1914 12.07.1914 Erlass Erstfassung GS XII, S. 345

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.06.1914 12.07.1914 Erstfassung GS XII, S. 345