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741.100

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr

Vom 17.05.2004 (Stand 01.09.2004)

Präambel

Der Kantonsrat Schaffhausen,

in Ausführung von Art. 106 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG),

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit: Regierungsrat

Der Regierungsrat ist zuständig für die Bewilligung von motorsportlichen und überregionalen radsportlichen Veranstaltungen.

Die betroffenen Gemeinden sind anzuhören.

Art. 2 Zuständigkeit: Kanton

Soweit dieser oder ein anderer kantonaler Erlass nicht ausdrücklich die Gemeinden oder Private bestimmt, ist der Kanton zuständig für den Vollzug von Bundeserlassen und Erlassen des kantonalen Rechts im Bereich des Strassenverkehrsrechtes, namentlich für:

  1. die Kontrolle über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (Art. 34 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse)
  2. die Anordnung von Massnahmen bei Anzeichen von Angetrunkenheit im Strassenverkehr (Art. 55 Abs. 3 SVG)
  3. Nachschulungen fehlbarer Lenkerinnen und Lenker im Strassenverkehr (Art. 40 f. der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen im Strassenverkehr)
  4. Verkehrsanordnungen auf Autobahnen, Autostrassen und Kantonsstrassen (Art. 107 der Signalisationsverordnung); soweit es das kantonale Interesse gebietet, kann der Kanton anstelle der Gemeinde die nötigen Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen sowie auf Strassen von Güterkorporationen und Privatstrassen von kommunalem Interesse verfügen
  5. Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 96 Abs. 8 der Signalisationsverordnung
  6. medizinische Abklärungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen im Strassenverkehr sowie für Spezialabklärungen und medizinische Untersuchungen bei Anzeichen von Angetrunkenheit im Strassenverkehr
  7. sämtliche Vorschriften, für die das Bundesrecht die Polizeiorgane als zuständig erklärt

Der Kanton ist ferner zuständig für:

  1. die Überwachung des ruhenden und rollenden Strassenverkehrs sowie der Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und ‑führerinnen
  2. die Kontrolle über die gewerbsmässige Vermietung von Motorfahrzeugen
  3. die Aufsicht über die Strassensignalisation sowie das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen auf Autobahnen, Autostrassen und Kantonsstrassen
  4. Administrativverfahren im Strassenverkehr
  5. die Prüfung der Motorfahrräder, soweit diese nicht privaten Fachleuten übertragen wurde
  6. die Durchführung der Führerprüfung
  7. das Entfernen von verkehrsbehindernd oder verkehrsgefährdend aufgestellten Fahrzeugen sowie die Erhebung der dadurch verursachten Kosten

Art. 3 Zuständigkeit: Gemeinden

Die zuständige Gemeindebehörde:

  1. erteilt die Bewilligung zum Abstellen von Fahrzeugen ohne Kontrollschilder auf öffentlichem Grund (Art. 20 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung) sowie für die intensive Verwendung von Motorfahrzeugen und Motorfahrrädern abseits öffentlicher Strassen zu Sport- und Vergnügungszwecken unter Vorbehalt von Rennveranstaltungen im Sinne von Art. 1
  2. erteilt die Bewilligung für das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen
  3. verfügt Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen sowie auf Strassen von Güterkorporation und Privatstrassen von kommunalem Interesse
  4. ist für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen auf Gemeindestrassen sowie auf Strassen von Güterkorporationen und Privatstrassen von kommunalem Interesse besorgt

Der Regierungsrat kann einer Gemeinde in weiteren Bereichen den Vollzug des Strassenverkehrsrechts auf ihrem Gebiet übertragen, namentlich die Befugnis, Verkehrsanordnungen auf Kantonsstrassen zu treffen.

Art. 4 Zuständigkeit: Private

Wer zum Schutze seines Grundstückes ein Verbot erwirkt hat oder auf seinem privaten Parkplatz Dritten das Parkieren gestatten will, kann nach den Weisungen der zuständigen Gemeindebehörde auf seine Kosten die entsprechenden Signale anbringen.

Art. 5 Verfahren

Das Verfahren beim Erlass von Verkehrsanordnungen richtet sich nach Art. 14 des Strassengesetzes.

Wer eine Verkehrsanordnung verfügt hat, kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen.

Art. 6 Kosten und Unterhalt

Die Kosten der Signalisation trägt der Strasseneigentümer, soweit in diesem oder einem anderen kantonalen Erlass nichts anderes festgelegt ist.

An den Kosten der Signalisation auf Kantonsstrassen im Eigentum der Gemeinden beteiligt sich der Kanton nach Massgabe von Art. 65 des Strassengesetzes.

Der Strasseneigentümer hat die Signale und Markierungen zu unterhalten.

Art. 7 Reklamen

Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der zuständigen Gemeindebehörde. Ohne Bewilligung sind erlaubt:

  1. Plakate an bewilligten Anschlagstellen
  2. unbeleuchtete Firmenanschriften bis zu einer Fläche von 0.8 m², wenn die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit nötigen Abstände eingehalten werden

Vorbehalten bleiben die Bewilligungspflicht des Baugesetzes und spezielle Vorschriften der kommunalen Bauordnungen.

Die Bewilligungsbehörde der Gemeinde hat Gesuche für Strassenreklamen im Bereich von Kantonsstrassen der zuständigen Behörde des Kantons zur Stellungnahme zu unterbreiten.

Art. 8 Strafbestimmung

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstösst, wird, soweit nicht eine andere Strafbestimmung anwendbar ist, mit Busse bestraft.

Art. 9 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften und übt die Oberaufsicht beim Vollzug des Gesetzes aus.

Art. 10 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.

Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten[1].

Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[2] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2004, S. 739, S. 1263

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.05.2004 01.09.2004 Erlass Erstfassung Abl. 2004, S. 739, S. 1263

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.05.2004 01.09.2004 Erstfassung Abl. 2004, S. 739, S. 1263