Der Regierungsrat ist zuständig für die Bewilligung von motorsportlichen und überregionalen radsportlichen Veranstaltungen.
Die betroffenen Gemeinden sind anzuhören.
741.100
in Ausführung von Art. 106 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG),
Der Regierungsrat ist zuständig für die Bewilligung von motorsportlichen und überregionalen radsportlichen Veranstaltungen.
Die betroffenen Gemeinden sind anzuhören.
Soweit dieser oder ein anderer kantonaler Erlass nicht ausdrücklich die Gemeinden oder Private bestimmt, ist der Kanton zuständig für den Vollzug von Bundeserlassen und Erlassen des kantonalen Rechts im Bereich des Strassenverkehrsrechtes, namentlich für:
Der Kanton ist ferner zuständig für:
Die zuständige Gemeindebehörde:
Der Regierungsrat kann einer Gemeinde in weiteren Bereichen den Vollzug des Strassenverkehrsrechts auf ihrem Gebiet übertragen, namentlich die Befugnis, Verkehrsanordnungen auf Kantonsstrassen zu treffen.
Wer zum Schutze seines Grundstückes ein Verbot erwirkt hat oder auf seinem privaten Parkplatz Dritten das Parkieren gestatten will, kann nach den Weisungen der zuständigen Gemeindebehörde auf seine Kosten die entsprechenden Signale anbringen.
Das Verfahren beim Erlass von Verkehrsanordnungen richtet sich nach Art. 14 des Strassengesetzes.
Wer eine Verkehrsanordnung verfügt hat, kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen.
Die Kosten der Signalisation trägt der Strasseneigentümer, soweit in diesem oder einem anderen kantonalen Erlass nichts anderes festgelegt ist.
An den Kosten der Signalisation auf Kantonsstrassen im Eigentum der Gemeinden beteiligt sich der Kanton nach Massgabe von Art. 65 des Strassengesetzes.
Der Strasseneigentümer hat die Signale und Markierungen zu unterhalten.
Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der zuständigen Gemeindebehörde. Ohne Bewilligung sind erlaubt:
Vorbehalten bleiben die Bewilligungspflicht des Baugesetzes und spezielle Vorschriften der kommunalen Bauordnungen.
Die Bewilligungsbehörde der Gemeinde hat Gesuche für Strassenreklamen im Bereich von Kantonsstrassen der zuständigen Behörde des Kantons zur Stellungnahme zu unterbreiten.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstösst, wird, soweit nicht eine andere Strafbestimmung anwendbar ist, mit Busse bestraft.
Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften und übt die Oberaufsicht beim Vollzug des Gesetzes aus.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 17.05.2004 | 01.09.2004 | Erlass | Erstfassung | Abl. 2004, S. 739, S. 1263 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 17.05.2004 | 01.09.2004 | Erstfassung | Abl. 2004, S. 739, S. 1263 |