Das Baudepartement leitet und beaufsichtigt den Vollzug des Gesetzes über die Förderung des öffentlichen Verkehrs und legt die Gemeindebeiträge fest.
743.101
Verordnung zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs
Präambel
gestützt auf Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Förderung des öffentlichen Verkehrs vom 9. Mai 2005,
1 Zuständigkeit
Art. 1 Departement
Art. 2 Koordination
Der Vollzug obliegt der Koordinationsstelle öffentlicher Verkehr.
2 Begriffe
Art. 3 Öffentlicher Verkehr
Unter den öffentlichen Verkehr fallen Transportunternehmen mit einer eidgenössischen Konzession oder Bewilligung nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 oder nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 1993.
Zusätzlich gehören dazu auch Transportunternehmen, die aufgrund von Staatsverträgen Leistungen des öffentlichen Verkehrs erbringen.
Art. 4 Regionaler Personenverkehr
Regionaler Personenverkehr umfasst öffentliche Verkehrsverbindungen zwischen mindestens zwei Ortschaften oder zwischen einer Ortschaft und einem Verknüpfungspunkt mit dem Netz des öffentlichen Verkehrs.
Art. 5 Ortsverkehr
Der Ortsverkehr umfasst öffentliche Verkehrsverbindungen, die der Feinerschliessung von Ortschaften dienen. Der Feinerschliessung dient eine Linie des Personenverkehrs, wenn sie kurze Abstände zwischen den Haltestellen aufweist und die Haltestellen in der Regel nicht mehr als 1.5 km von der jeweils nächstgelegenen Haltestelle einer Regionalverkehrslinie entfernt sind.
Art. 6 Agglomerationsverkehr
Der Agglomerationsverkehr umfasst Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen.
Art. 7 Güterverkehr
Der Güterverkehr umfasst den Transport von Gütern auf der Schiene sowie den kombinierten Verkehr auf der Schiene.
Art. 8 Ausflugsverkehr
Der Ausflugsverkehr umfasst öffentliche Verkehrsverbindungen, die keine Erschliessungsfunktion für Ortschaften haben.
3 Förderungsmassnahmen
Art. 9 Grundsatz
Bei den Förderungsmassnahmen sind die Grundsätze der Nachhaltigkeit, die Ziele der Raumplanung sowie die Nachfrage und das Nachfragepotenzial zu berücksichtigen.
Art. 10 Koordination
Die Gemeinden stimmen die Fahrpläne des Ortsverkehrs auf jene des übrigen Personenverkehrs ab.
Art. 11 Vereinbarungen
In den Vereinbarungen über die vom Kanton bestellten Leistungsangebote werden das Liniennetz, die Haltepunkte, das Fahrplanangebot, die Verkehrsmittel, das Platzangebot, die Tarife, die Abgeltung, die Verkehrszählungen, die Einsichtnahme in Betrieb und Rechnung, die Kündigungsfrist sowie gegebenenfalls weitere Auflagen und Bedingungen geregelt.
Die Vereinbarungen zum Ortsverkehr werden in der Regel für zwei Jahre festgelegt.
Art. 12 Abgeltung
Die Transportunternehmen erstellen zur Festlegung der Abgeltung eine Planrechnung.
Die maximale Höhe der Abgeltung wird im Voraus verbindlich festgelegt. Die Auszahlung erfolgt vor Ablauf der Abgeltungsperiode in der Regel in zwei Raten.
Art. 13 Kürzung der Abgeltung
Die Abgeltung kann gekürzt werden, wenn:
- sich ein Transportunternehmen unwirtschaftlich verhält
- Vereinbarungen nicht eingehalten werden
Art. 14 Anhörung der Gemeinden
Die Koordinationsstelle öffentlicher Verkehr unterbreitet den Gemeinden die Fahrplanprojekte der Transportunternehmen im Rahmen des ordentlichen Fahrplanverfahrens zur Stellungnahme.
Grössere Angebotsänderungen unterbreitet sie den betroffenen Gemeinden bereits in der Konzeptphase.
Art. 15 Investitionsbeiträge
Beitragsgesuche sind vor Inangriffnahme eines Vorhabens bei der Koordinationsstelle öffentlicher Verkehr einzureichen. Dem Gesuch sind Projektbeschrieb, Baupläne, Kostenvoranschlag und Angaben über die Finanzierung beizulegen.
Die Beiträge können an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.
Teilzahlungen sind nach dem Stand der Arbeiten möglich.
Art. 16 Beiträge an den Ortsverkehr
Beitragsgesuche sind zusammen mit der Planrechnung und den Tarifbestimmungen bis Ende April im Jahr vor der Betriebsaufnahme bei der Koordinationsstelle öffentlicher Verkehr einzureichen.
4 Beiträge der Gemeinden
Art. 17 Beiträge an den regionalen Personenverkehr
Für die Berechnung der auf die Gemeinden fallenden Anteile gemäss Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes sind die Aufwendungen des Kantons pro Kalenderjahr massgebend.
Die Zahl der Einwohner berechnet sich nach der vom Regierungsrat auf Ende des Vorjahres erstellten Einwohnerstatistik.
Das Verkehrsangebot berechnet sich nach der Anzahl der fahrplanmässigen Kurse, mit denen die Gemeinde im laufenden Jahr bedient wird.
Art. 18 Beiträge an den Güterverkehr
Für die Berechnung der auf die Gemeinden fallenden Anteile sind die wegfallenden Güterverkehrstransporte auf der Strasse zu berücksichtigen.
Art. 19 Beiträge an den Ausflugsverkehr
Für die Berechnung der auf die Gemeinden fallenden Anteile sind die Ein- und Aussteiger je Haltestelle zu berücksichtigen.
Art. 20 Beiträge an Investitionen
Die Gemeinden haben sich im Sinne von Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes an den kantonalen Investitionsbeiträgen für folgende Anlagen und Einrichtungen zu beteiligen:
- Bau und Erneuerung von Bahnstationen und ‑haltestellen
- Publikumsanlagen für Bahnreisende
- Anschlussgeleise und dazugehörige Umschlagseinrichtungen
Für die Berechnung der auf die Gemeinden anfallenden Anteile sind die Erschliessungsfunktion und die Nutzung der jeweiligen Anlagen und Einrichtungen zu berücksichtigen.
5 Schlussbestimmungen
Art. 21 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Sie ersetzt die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen betreffend die Gemeindebeiträge an die Kosten des regionalen öffentlichen Verkehrs vom 28. Dezember 1987.
Diese Verordnung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 20.12.2005 | 01.01.2006 | Erlass | Erstfassung | Abl. 2005, S. 1779 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 20.12.2005 | 01.01.2006 | Erstfassung | Abl. 2005, S. 1779 |