Das Baudepartement entscheidet über Bewilligungen gemäss Art. 7 PBG und Art. 7 sowie Art. 32 bis 35 VPB.
Die Aufsicht über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Zulassungsvorschriften der eingesetzten Fahrzeuge oder Schiffe obliegt dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt. Für die Aufsicht über die Einhaltung der übrigen Bewilligungsvoraussetzungen ist das Baudepartement zuständig.