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Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderung

Vom 02.03.2010 (Stand 01.03.2010)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 7 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 (PBG) und Art. 7 sowie Art. 30 bis 36 der Verordnung des Bundesrates über die Personenbeförderung vom 4. November 2009 (VPB),

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

Das Baudepartement entscheidet über Bewilligungen gemäss Art. 7 PBG und Art. 7 sowie Art. 32 bis 35 VPB.

Die Aufsicht über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Zulassungsvorschriften der eingesetzten Fahrzeuge oder Schiffe obliegt dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt. Für die Aufsicht über die Einhaltung der übrigen Bewilligungsvoraussetzungen ist das Baudepartement zuständig.

Art. 2 Bewilligungspflicht und kantonale Bewilligungen

Für die Bewilligungspflicht sowie für die Erteilung, die Erneuerung, die Übertragung, die Änderung, den Verzicht, den Widerruf und die Dauer von kantonalen Bewilligungen gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.

Art. 3 Gesuche

Bewilligungsgesuche sind dem Baudepartement in dreifacher Ausfertigung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten aufgenommen werden sollen, einzureichen.

Die Gesuche haben zu enthalten:

  1. Name, Vorname und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers
  2. Zweck der Fahrten
  3. Angaben über die zu befördernden Personen
  4. Angaben zur vorgesehenen Fahrstrecke mit Bezeichnung der Anfangs- und Endpunkte sowie der Haltestellen, mit Berechnung der Streckenlänge
  5. Angaben über die Zahl und die Häufigkeit der Fahrten sowie die Zeitspanne, während der die Fahrten ausgeführt werden
  6. Angaben, ob die Fahrten in eigener Regie oder im Auftragsverhältnis ausgeführt werden
  7. Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme
  8. gewünschte Bewilligungsdauer
  9. eine topographische Karte, auf der Strecke und Haltestellen eingezeichnet sind
  10. Fahrplan und Tarif
  11. Angaben über die Art und die Zulassung der einzusetzenden Fahrzeuge oder Schiffe
  12. Angaben zur Art der Bewilligung
  13. bei Änderungen zusätzlich deren Umschreibung
  14. bei Übertragungen zusätzlich alle erforderlichen Angaben gemäss Buchstabe a–k über den künftigen Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung

Das Baudepartement kann weitere Angaben verlangen.

Art. 4 Fahrbetrieb

Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt ist.

Art. 5 Unterhalts- und Meldepflicht

Die verwendeten Fahrzeuge oder Schiffe sind ständig in gutem Zustand zu halten.

Der Wechsel von Fahrzeugen oder Schiffen und andere wesentliche Änderungen, die die Angaben gemäss § 3 betreffen, sind dem Baudepartement unverzüglich zu melden.

Art. 6 Verzicht

Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung meldet den Verzicht auf die Bewilligung schriftlich dem Baudepartement.

Art. 7 Grundgebühr

Die Grundgebühren für Bewilligungsentscheide werden in einem Rahmen von Fr. 300.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt.

Die Verwaltungsgebührenverordnung ist ergänzend anwendbar.

Art. 8 Regalgebühr

Für Bewilligungserteilungen, Bewilligungserneuerungen sowie Bewilligungsänderungen wegen Streckenerweiterung erhebt das Baudepartement eine Regalgebühr. Sie beträgt für jedes Geltungsjahr der Bewilligung Fr. 8.00 pro Kilometer der auf Kantonsgebiet bewilligten Strecke. Angebrochene Kilometer werden auf den nächsten Kilometer aufgerundet.

Die Regalgebühr wird für die ganze Geltungsdauer der verliehenen Bewilligung berechnet. Bei nicht ganzjährigen Betrieben gilt bis zu sechs Monaten der halbe Jahressatz, für mehr als sechs Monate der ganze.

Art. 9 Sonderregelungen

Bei Schülertransporten gemäss Art. 7 lit. b VPB wird die Grundgebühr auf die Hälfte reduziert und die Regalgebühr entfällt.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession vom 21. Januar 1997.

Diese Verordnung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2010, S. 329

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.03.2010 01.03.2010 Erlass Erstfassung Abl. 2010, S. 329

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.03.2010 01.03.2010 Erstfassung Abl. 2010, S. 329