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747.201

Verordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen

(Schifffahrtsverordnung)

Vom 05.06.1979 (Stand 01.01.2001)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

in Ausführung des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Schifffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen vom 1. Juni 1973[1], der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission vom 13. Januar 1976 (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung)[2], des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975[3] sowie der Verordnung des Bundesrates über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978[4] und gestützt auf Art. 13 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971[5],

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen.

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen in internationalen und interkantonalen Vereinbarungen, im Bundesrecht sowie in gestützt darauf erlassenen Vorschriften.

Art. 2 * Zuständigkeit

Zuständig für den Vollzug des Schifffahrtsrechts ist das Baudepartement.

Art. 3 Schiffsverkehr

Soweit der Vollzug des Schifffahrtsrechts nicht einer besonderen Behörde übertragen ist, obliegt er dem kantonalen Schifffahrtsamt. *

Das Schifffahrtsamt ist insbesondere zuständig für: *

  1. Erteilung von Schifferpatenten und Schiffsbetriebsbewilligungen
  2. Anordnungen vorübergehender Art zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Abwendung von Gefahren oder Nachteilen, die durch die Schifffahrt verursacht werden können
  3. die Bezeichnung von Vorrangfahrzeugen
  4. die Bewilligung für Sonderfahrzeuge, Sondertransporte, Veranstaltungen und unregelmässige gewerbsmässige Personentransporte
  5. die Herabsetzung der Altersgrenzen für das Schifferpatent im Einzelfall
  6. die Führung des Schiffsregisters

Art. 4 Überwachung des Verkehrs

Die Kantonspolizei überwacht den Verkehr auf den Gewässern in Zusammenarbeit mit den zuständigen ausländischen und ausserkantonalen Behörden sowie den Ufergemeinden.

Art. 5 Verweigerung und Entzug von Ausweisen

Das Schifffahrtsamt ist zuständig für die Verweigerung und den Entzug von Ausweisen der Führer und Besatzungen. *

Art. 6 Bauliche Anlagen

Das Baudepartement ist zuständig für: *

  1. die Bewilligung von Bau, Änderung und Betrieb von Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen
  2. die Bezeichnung von Landestellen für Fahrgastschiffe
  3. die Bewilligung von Liegeplätzen für Schiffe
  4. den Entscheid über Art und Standort der Schifffahrtszeichen sowie deren Errichtung

Sie handelt dabei im Einvernehmen mit dem Schifffahrtsamt, der Fischereiaufsicht sowie den zuständigen ausländischen und ausserkantonalen Behörden. *

Art. 8 * Gebühren

Die Gebühren im Schiffsverkehr werden wie folgt festgesetzt: *

1. Schiffsprüfungen:  
  1.1. Wasserfahrzeuge ohne Motor: Fr. 40.00
  1.2. Motorschiffe mit Aussenbordmotor: Fr. 70.00
  1.3. Motorschiffe mit eingebautem Motor: Fr. 100.00
  1.3.1. Zusatzgebühr für Koch- und sanitäre Einrichtungen: Fr. 20.00
  1.4. Segelschiffe: Fr. 50.00
  1.4.1 Zusatzgebühr für Motor, Aussen-, Innenbord: Fr. 40.00
  1.4.2. Zusatzgebühr für Koch- und sanitäre Einrichtungen: Fr. 20.00
  1.5. Zuschlag für Erstabnahme nicht typengeprüfter Schiffe: Fr. 30.00
  1.6. Prüfungen von Wasserfahrzeugen besonderer Bauart sowie von Fahrgastschiffen: Fr. 120.00/h
  1.7. Für Nachprüfungen von beanstandeten Schiffen wird die Gebühr entsprechend dem Zeitaufwand erhoben, höchstens jedoch die Gebühr für die ordentliche Einzelprüfung  
  1.8. Für Teilprüfungen (z.B. Motorwechsel) wird die Hälfte der ordentlichen Prüfungsgebühr erhoben  
  1.9. Bei unentschuldigtem Nichterscheinen oder verspäteter Abmeldung ist die volle Prüfungsgebühr zu entrichten (Ausbleibgebühr). Eine Abmeldung oder Verschiebung gilt als rechtzeitig, wenn sie mindestens fünf Arbeitstage vor dem festgelegten Termin beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt vorliegt  
2. Schiffsführerprüfungen:  
  2.1. Theorieprüfung Rheinstrecke: Fr. 30.00
  2.2. Theorieprüfung Bodensee: Fr. 30.00
  2.3. Praktische Prüfung Kategorie A:  
  2.3.1. für die Rheinstrecke: Fr. 120.00
  2.3.2. für den Bodensee: Fr. 120.00
  2.4. Praktische Prüfung Kategorie B (Fahrgastschiffe) und übrige Kategorien nach Aufwand: Fr. 120.00/h
  2.5. Bei unentschuldigtem Nichterscheinen oder verspäteter Abmeldung ist die volle Prüfungsgebühr zu entrichten (Ausbleibgebühr). Eine Abmeldung oder Verschiebung gilt als rechtzeitig, wenn sie mindestens fünf Arbeitstage vor dem festgelegten Termin beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt vorliegt  
3. Schiffsausweise:  
  3.1. Schiffsausweise: Fr. 40.00
  3.2. Duplikat/Ersatz/Namensänderung: Fr. 20.00
  3.3. Tagesausweis (ohne Versicherung): Fr. 40.00
4. Führerausweise:  
  4.1. Führerausweis: Fr. 40.00
  4.2. Duplikat / Ersatz / Austausch / Namensänderung / Eintrag weiterer Kategorien: Fr. 20.00
  4.3. Kantonswechsel: Fr. 40.00
5. Verschiedene Gebühren:  
  5.1. Polizeilicher Einzug von Ausweisen: Fr. 60.00
  5.2. Adressänderung nach Aufforderung: Fr. 20.00
  5.3. Rückerstattung, Bearbeitungsgebühr: Fr. 10.00
  5.4. Bewilligung für Führer- oder Schiffsprüfungen in einem anderen Kanton: Fr. 20.00
  5.5. Übrige Bewilligungen oder Bestätigungen je nach Aufwand: Fr. 10.00–Fr. 100.00
  5.6. Versicherungswechsel: Fr. 20.00
6. Sonderbewilligungen:  
  6.1. Bewilligung für Sondertransporte: Fr. 20.00–Fr. 1'000.00
  6.2. Bewilligung für nautische Veranstaltungen: Fr. 20.00–Fr. 1'000.00

Alle in dieser Verordnung nicht aufgeführten Positionen werden nach Aufwand festgelegt.

Die Gebühren können im Voraus eingezogen werden.

Art. 9 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1979 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[6] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:

  1. die Interkantonale Verordnung betreffend die Schifffahrtspolizei auf dem Bodensee, Untersee und Rhein zwischen Rheineck und Schaffhausen vom 24. Mai 1937
  2. die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über den Verkehr mit Wasserfahrzeugen und das Wasserskifahren auf dem Rhein vom 24. Juni 1963
  3. § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über die Schifffahrt auf den im Kanton Schaffhausen unterhalb Schaffhausen liegenden Rheinstrecken vom 12. Oktober 1971
  4. der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen betreffend die Schifffahrtspolizei im Gebiete des Kantons Schaffhausen vom 10. November 1937
  5. die Vereinbarung über die Durchführung der Prüfung von Segelbootführern auf dem Bodensee, Untersee und Rhein vom 7. Juli 1948

Egress

Abl. 1979, S. 491

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.06.1979 01.07.1979 Erlass Erstfassung Abl. 1979, S. 491
09.12.1986 01.01.1987 § 3 Abs. 1 geändert Abl. 1986, S. 1043
09.12.1986 01.01.1987 § 3 Abs. 2 geändert Abl. 1986, S. 1043
09.12.1986 01.01.1987 § 5 Abs. 1 geändert Abl. 1986, S. 1043
09.12.1986 01.01.1987 § 6 Abs. 1 geändert Abl. 1986, S. 1043
09.12.1986 01.01.1987 § 6 Abs. 2 geändert Abl. 1986, S. 1043
27.11.1990 01.01.1991 § 8 totalrevidiert Abl. 1990, S. 1225
10.03.1998 01.04.1998 § 8 Abs. 1 geändert Abl. 1998, S. 364
22.12.1998 01.01.1999 § 7 aufgehoben Abl. 1998, S. 1869
03.01.2001 01.01.2001 § 2 totalrevidiert Abl. 2001, S. 68

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.06.1979 01.07.1979 Erstfassung Abl. 1979, S. 491
§ 2 03.01.2001 01.01.2001 totalrevidiert Abl. 2001, S. 68
§ 3 Abs. 1 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
§ 3 Abs. 2 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
§ 5 Abs. 1 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
§ 6 Abs. 1 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
§ 6 Abs. 2 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
§ 7 22.12.1998 01.01.1999 aufgehoben Abl. 1998, S. 1869
§ 8 27.11.1990 01.01.1991 totalrevidiert Abl. 1990, S. 1225
§ 8 Abs. 1 10.03.1998 01.04.1998 geändert Abl. 1998, S. 364