Da diejenigen Strecken der vorerwähnten Gewässer, welche ein veränderliches Fahrwasser haben, von der Regierung des Staates, in dessen Gebiet die betreffende Stromstrecke gelegen ist, durch Baaken («Wiefen») deutlich bezeichnet werden müssen, die grossherzogliche Regierung bis anhin die Abteilung des Rheinflusses, welche von Konstanz bis oberhalb Gottlieben sich hinzieht, sowie der dortseitigen Ufer des Untersees, weil zu ihrem Territorium gehörig, und ebenso die Regierung von Thurgau den Stromteil von Gottlieben bis gegen Ermatingen hin, welcher sich auf ihrem Gebiete befindet, vertragsgemäss von sich aus und auf eigene Rechnung besorgt haben, so werden diese Regierungen in gleicher Weise auch weiter die erforderliche Verbaakung vornehmen lassen.
747.301
Übereinkunft betreffend die Verbaakung der Wasserstrassen von Konstanz bis Schaffhausen
Präambel
Nachdem die grossherzoglich badische Regierung und die Regierungen der schweizerischen Kantone Schaffhausen und Thurgau beschlossen haben, im Anschlusse an den Staatsvertrag betreffend die Schiffahrts- und Hafenordnung für den Untersee und Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen vom 11./17. Februar 1868[1], über die Ausführung des Art. 2 lit. c desselben eine Spezialverhandlung zu veranstalten, wurden zu diesem Zwecke als Kommittierte ernannt:
für das Grossherzogtum Baden der grossh. Baurat Honsell in Karlsruhe,
für den Kanton Schaffhausen Regierungsrat Moser-Ott, von und in Schaffhausen,
für den Kanton Thurgau Regierungsrat J. L. Sulzberger, von und in Frauenfeld,
welche nach eingehender Prüfung und Erörterung der massgebenden Sachverhältnisse, unter Vorbehalt der Ratifikation durch die zuständigen Regierungen, über nachstehende Vollzugsanordnungen sich vereinbart haben:
Art. 1
Art. 2
Anbelangend die weitere oder sogenannte untere Strecke des Rheins, welche von Stiegen und Eschenz an bis Schaffhausen vorfindlich ist, so erachten die sämtlichen benannten Regierungen die sachbezügliche Aufgabe als eine gemeinsame und eine möglichst einheitliche Vollziehung derselben als durch erhebliche sachliche Interessen geboten.
Im Hinblick nun auf die nach Art. 1 dieser Übereinkunft ohnehin den Regierungen von Baden und Thurgau zukommenden Ausführungsarbeiten übernimmt die Regierung des Kantons Schaffhausen die hiefür nötige Verbaakung dieser ganzen Strecke und macht sich anheischig, dieselbe völlig nach Massgabe des eingangs erwähnten Vertrages jederzeit befriedigend und klaglos erstellen, unterhalten und dazu namentlich kräftige und leicht sichtbare Wiefen («Baaken») verwenden zu lassen.
Art. 3
Für diese Arbeit hält die letztgenannte Regierung Rechnung, gibt den übrigen mitbeteiligten Behörden hievon von Zeit zu Zeit, wenn möglich alljährlich, von den Ergebnissen spezielle Kenntnis, auf Wunsch mit Abschriften der betreffenden Ausweisungen begleitet, und übernimmt selbst ein Dritteil der sich ergebenden Kosten auf eigene Rechnung. Ein weiteres Dritteil wird ihr jeweils beförderlich von Seite der grossherzoglichen Regierung von Baden, ebenso ein ferneres Dritteil von der Regierung von Thurgau vergütet; und da diese Angelegenheit von Seite des Kantons Schaffhausen auch in den letzten Jahren besorgt worden ist, so hat, soweit es noch nicht geschehen ist, Vergütung in gleicher Weise und nach demselben Massstabe zu erfolgen.
Art. 4
Die gegenwärtige Übereinkunft tritt vom 1. Juli dieses Jahres an in Kraft und kann auf Begehren eines Teils jederzeit einer Revision unterstellt werden.
Ein diesfallsiges Verlangen ist indessen stets ein Jahr vor dem Ablauf dieser Vereinbarung zur Geltung zu bringen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 13.05.1878 | 01.07.1878 | Erlass | Erstfassung | GS VI, S. 165 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 13.05.1878 | 01.07.1878 | Erstfassung | GS VI, S. 165 |