Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen bleiben gültig, sofern die Tätigkeit nach diesem Gesetz weiterhin bewilligungspflichtig ist.
Änderung, Entzug und Erlöschen der nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen richten sich nach neuem Recht.
Hängige Bewilligungsgesuche werden nach neuem Recht beurteilt.
Die Rechte und Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber richten sich nach neuem Recht.
Personen und Institutionen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht über eine Bewilligung verfügen, haben innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine Bewilligung nachzusuchen. Andernfalls ist die weitere Ausübung der bewilligungspflichtigen Tätigkeit untersagt.
Personen und Institutionen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Bewilligung verfügen, müssen innert drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Haftpflichtversicherung abschliessen oder den Nachweis über eine andere gleichwertige Sicherheit erbringen.
Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen sind innert zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder bei Erreichen des 70. Altersjahres der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers an die gestützt auf Art. 7 Abs. 3 dieses Gesetzes festzulegenden Befristungen anzupassen.