Das Departement des Innern nimmt alle Aufsichts- und Vollzugsaufgaben des Kantons gemäss GesG wahr, soweit im Rahmen dieser Verordnung oder anderer Erlasse keine abweichenden Regelungen bestehen.
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Es schliesst Verträge mit privaten Organisationen und ausserkantonalen Stellen ab für Leistungen, die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallen.
Es ordnet die erforderlichen Massnamen an bei Organisationen und Personen, die im Gesundheitswesen tätig sind, kontrolliert im Rahmen seiner Zuständigkeit Räumlichkeiten und Einrichtungen und ist berechtigt, Unterlagen und Aufzeichnungen einzusehen, Kopien zu erstellen und Proben zu ziehen.