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810.102

Verordnung zum Gesundheitsgesetz

(GesV)

Vom 26.02.2013 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

in Ausführung von Art. 51 des Gesundheitsgesetzes vom 21. Mai 2012 (GesG)[1],

beschliesst:

1 Organe und Zuständigkeiten

Art. 1 Zuständiges Departement

Das Departement des Innern nimmt alle Aufsichts- und Vollzugsaufgaben des Kantons gemäss GesG wahr, soweit im Rahmen dieser Verordnung oder anderer Erlasse keine abweichenden Regelungen bestehen.

… *

Es schliesst Verträge mit privaten Organisationen und ausserkantonalen Stellen ab für Leistungen, die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallen.

Es ordnet die erforderlichen Massnamen an bei Organisationen und Personen, die im Gesundheitswesen tätig sind, kontrolliert im Rahmen seiner Zuständigkeit Räumlichkeiten und Einrichtungen und ist berechtigt, Unterlagen und Aufzeichnungen einzusehen, Kopien zu erstellen und Proben zu ziehen.

Art. 2 Organe

Organe des Departements des Innern sind:

  1. Gesundheitsamt
  2. Kantonsärztlicher Dienst
  3. Kantonale Heilmittelkontrolle
  4. Veterinäramt

Die Ethikkommission nimmt als mandatierte Vertragspartnerin Aufgaben der Kantonsverwaltung wahr. *

Art. 3 Gesundheitsamt

Das Gesundheitsamt ist die zuständige Stelle des Departementes in allen Belangen des Gesundheitswesens, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe gemäss § 2 dieser Verordnung fallen. Es bereitet die Geschäfte zuhanden des Departementes vor und erfüllt die von diesem zugewiesenen Aufgaben.

Es unterstützt die übrigen Organe des Departements des Innern gemäss § 2 Abs. 1 in administrativer Hinsicht und stellt bei Bedarf die Koordination sicher.

Es erteilt und entzieht Berufsausübungsbewilligungen an bewilligungspflichtige Personen, die im Gesundheitswesen tätig sind im Sinne von Art. 6 ff., und Betriebsbewilligungen an Institutionen im Sinne von Art. 19 ff. GesG, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Veterinäramtes gemäss § 23 und § 25 fallen. Dies beinhaltet auch die Zulassung von Leistungserbringern für die Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenversicherung (Art. 36 ff. Krankenversicherungsgesetz, KVG, SR 832.10). *

Art. 4 Kantonsärztlicher Dienst

Der Kantonsärztliche Dienst umfasst: *

  1. die Kantonsärztin bzw. den Kantonsarzt und die Stellvertretung
  2. die Amtsärztinnen bzw. ‑ärzte
  3. die Schulärztinnen bzw. ‑ärzte
  4. die Ärztinnen und Ärzte des psychiatrischen Fachärztepools
  a) Sicherstellung des Meldewesens und Einleitung nötiger Massnahmen zur Bekämpfung ansteckender Krankheiten im Sinne der Epidemiengesetzgebung des Bundes
  b) Antragstellung an den Regierungsrat bezüglich Art und Umfang öffentlicher Impfungen
  c) Regelung der Mitarbeit der Ärzteschaft bei öffentlichen Impfungen und anderen präventivmedizinischen Aufgaben
  d) Überwachung des ärztlichen Notfalldienstes inklusive des ärztlichen Unterstützungsdienstes und Wahrung der diesbezüglich nötigen Kontakte mit der Ärzteschaft
  e) * Koordination und Beaufsichtigung des amtsärztlichen Bereitschaftsdienstes gemäss § 6
  f) fachliche Aufsicht und Koordination der Tätigkeit der Schulärztinnen und ‑ärzte
  g) * Koordination und Beaufsichtigung der Tätigkeiten der Ärztinnen und Ärzte des psychiatrischen Fachärztepools

Die Kantonsärztin bzw. der Kantonsarzt und die Stellvertretung werden vom Regierungsrat, die übrigen Ärztinnen und Ärzte gemäss Abs. 1 vom Departement des Innern gewählt. Die Entschädigungen werden in einem Reglement des Regierungsrates geregelt. *

Die Wahl der Schulärztinnen und ‑ärzte erfolgt nach Anhörung der zuständigen Schulbehörden.

Art. 5 Aufgaben der Kantonsärztin bzw. des Kantonsarztes

Die Kantonsärztin bzw. der Kantonsarzt berät das Departement des Innern und seine Organe sowie bei Bedarf die übrigen Departemente in Fragen der Gesundheitsvorsorge, der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, der Aufsicht über die Leistungserbringer des öffentlichen Gesundheitswesens sowie der Versorgungssicherung.

Im Übrigen nimmt die Kantonsärztin bzw. der Kantonsarzt zusammen mit der Stellvertretung insbesondere folgende Aufgaben wahr:

Art. 6 Aufgaben der Amtsärztinnen und ‑ärzte

Die folgenden Aufgaben sind durch die Amtsärztinnen bzw. ‑ärzte des kantonsärztlichen Dienstes im Rahmen eines zeitlich und örtlich umfassenden Bereitschaftsdienstes wahrzunehmen:

  1. Leichenschau bei aussergewöhnlichen Todesfällen
  2. Entscheide betreffend die fürsorgerische Unterbringung von Personen in Institutionen des Gesundheitswesens nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)[2] und des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)[3], soweit keine anderen dazu berechtigten Personen verfügbar sind
  3. Beurteilung medizinischer Fragen im Auftrag von Polizeibehörden und Gerichten sowie von Vollzugsorganen der Gesetzgebung zum Kindes- und Erwachsenenschutz

Art. 7 Aufgaben der Schulärztinnen und ‑ärzte

Die Schulärztinnen und ‑ärzte betreuen alle öffentlichen und privaten Kindergärten und Schulen der Primar- und Sekundarstufe I.

Sie überwachen den Gesundheitszustand sowie den Impfstatus der Schülerinnen und Schüler nach den Vorgaben eines Reglementes, das von der Kantonsärztin bzw. vom Kantonsarzt in Absprache mit dem Erziehungsdepartement erlassen wird.

Sie nehmen bei Bedarf bzw. auf Anfrage der Betroffenen folgende weitere Aufgaben wahr:

  1. Abgabe von Empfehlungen, Erteilung von Weisungen und Einleitung der nötigen Massnahmen beim Auftreten ansteckender Krankheiten in den von ihnen betreuten Schulhäusern bzw. Klassen
  2. Unterstützung und Beratung der Schulbehörden, der Schulleitungen und der Lehrpersonen in Fragen der Gesundheitsförderung und Prävention
  3. Abgabe von Empfehlungen für vertiefte haus- bzw. fachärztliche Abklärungen zuhanden der Erziehungsberechtigten
  4. Dispensation kranker Schülerinnen und Schüler vom Schulbesuch oder von einzelnen Fächern

Die Schuluntersuchungen können während oder ausserhalb der Unterrichtszeit in den Praxisräumlichkeiten der Ärztin bzw. des Arztes oder in der Schule, mit oder ohne Hilfe der Lehrerschaft, durchgeführt werden.

Die Schulärztinnen und ‑ärzte dokumentieren erhobene Befunde schriftlich zuhanden der Erziehungsberechtigten auf einem Mitteilungsblatt bzw. in einem Gesundheitsheft, das von den Erziehungsberechtigten aufzubewahren ist.

Art. 7a * Aufgaben des psychiatrischen Fachärztepools

Die Ärztinnen und Ärzte des psychiatrischen Fachärztepools entscheiden über die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung im Sinne von Art. 427 Abs. 2 ZGB, wenn eine Person, die an einer psychischen Störung leidet und freiwillig in eine Einrichtung eingetreten ist, nach Einschätzung der ärztlichen Leitung der Einrichtung für mehr als drei Tage zurückbehalten werden soll.

Art. 8 Kantonale Heilmittelkontrolle

Die Kantonale Heilmittelkontrolle berät und unterstützt das Departement des Innern in allen Fragen des Heilmittelverkehrs, der Heilmittelkunde, der Heilmittelversorgung und der Tätigkeit von Heilmittelbetrieben im Sinne der Heilmittelverordnung (HMV)[4].

Sie überwacht und vollzieht die Heilmittel-, Betäubungsmittel- und Chemikaliengesetzgebung, soweit nicht andere Organe damit betraut sind. Sie kontrolliert insbesondere die öffentlichen Apotheken, die Praxis-, Versand-, Spital- und Heimapotheken sowie die Drogerien.

Art. 9 Veterinäramt

Das Veterinäramt nimmt die bundesrechtlichen Aufgaben des Kantonstierarztes bzw. der Kantonstierärztin wahr. Es leitet die Bekämpfung aller tierischen Krankheiten, die staatlichen Massnahmen unterstellt sind.

Dem Veterinäramt obliegen zudem die Kontrolle der tierärztlichen Praxisapotheken und Abgabestellen für Tierarzneimittel sowie die Überwachung und der Vollzug der Tierschutz-, Lebensmittel-, Chemikalien- und Heilmittelgesetzgebung in seinem Zuständigkeitsbereich.

Art. 10 Gesundheitsförderung und Prävention

Die Aufgaben der Fachstelle Gesundheitsförderung und Prävention im Sinne von Art. 30 Abs. 2 GesG werden dem Departement des Innern (Gesundheitsamt) übertragen. *

Das Departement des Innern kann im Rahmen der verfügbaren Mittel weitere Leistungsaufträge im Sinne von Art. 30 Abs. 1 GesG an andere Organisationen übertragen. *

Die Leistungsaufträge werden unter Berücksichtigung der veränderten Bedürfnisse und der verfügbaren Mittel periodisch aktualisiert.

Art. 10bis *

Der Kanton führt ein Krebsregister nach den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Registrierung von Krebserkrankungen (SR 818.33) und dessen Ausführungsverordnung.

Die Aufgaben des Krebsregisters werden mit Leistungsauftrag des Kantons dem Krebsregister der Kantone Zürich und Zug übertragen.

Das Departement des Innern schliesst den entsprechenden Leistungsauftrag ab.

Art. 11 Ethikkommission

Die Aufgaben der Ethikkommission im Sinne von Art. 5 GesG werden auf der Basis der vom Regierungsrat mit der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich abgeschlossenen Vereinbarung[5] von der Ethikkommission des Kantons Zürich wahrgenommen.

Art. 12 Räumliche Zuständigkeit

Die Tätigkeit der kantonalen Organe ist grundsätzlich auf das Gebiet des Kantons Schaffhausen beschränkt.

Das Departement des Innern kann ausserkantonale Stellen mit Aufträgen betrauen.

Die Organe des Kantons können mit Zustimmung des Departementes Aufträge anderer Kantone wahrnehmen, wenn die Erfüllung der innerkantonalen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird und eine kostendeckende Finanzierung gesichert ist.

Die Wahrnehmung von Aufgaben für die Gemeinde Büsingen richtet sich nach den Bestimmungen des Vertrages vom 23. November 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet[6].

2 Bewilligungen

Art. 13 Bewilligungspflichtige Berufe

Einer Bewilligungspflicht im Sinne von Art. 6 ff. GesG untersteht die Tätigkeit in den folgenden Berufen:

1. alle universitären Medizinalberufe im Sinne des MedBG
2. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe (PsyG)[7]
3. folgende Berufe mit landesweit anerkannten Diplomen der Tertiärstufe:
  a) Augenoptikerin bzw. Augenoptiker
  b) Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker
  c) Drogistin bzw. Drogist
  d) Ergotherapeutin bzw. Ergotherapeut
  e) Ernährungsberaterin bzw. Ernährungsberater
  f) Hebamme bzw. Entbindungspfleger
  g) Logopädin bzw. Logopäde
  h) Orthoptistin bzw. Orthoptist
  i) Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann
  j) Physiotherapeutin bzw. Physiotherapeut
  k) Zahntechnikerin bzw. Zahntechniker
  l) Rettungssanitäterin bzw. Rettungssanitäter
  m) Osteopathin bzw. Osteopath
4. folgende Berufe mit landesweit anerkannten Fähigkeitsausweisen der Sekundarstufe II:
  a) Medizinische Masseurin bzw. Medizinischer Masseur
  b) Podologin bzw. Podologe
5. Naturheilpraktikerinnen bzw. Naturheilpraktikern gemäss §§ 43 ff

Art. 14 Umfang der Bewilligung

Die Bewilligung umfasst diejenigen Tätigkeiten, zu denen die betroffene Person gemäss dem für die Zulassung massgeblichen Fähigkeitsausweis bzw. der zugrunde liegenden Aus- und Weiterbildung befähigt ist.

Art. 15 Bewilligungsfreie Bereiche

Für folgende Verrichtungen ist keine Bewilligung erforderlich:

  1. Anwendungen bei gesunden Personen, um das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit zu steigern
  2. ungefährliche hautverletzende Eingriffe wie z.B. kapilläre Blutentnahmen
  3. einfache Hand- und Fusspflege
  4. Schulung und Beschäftigung von Personen mit Behinderungen
  5. Ernährungsberatung gesunder Personen
  6. Anfertigen und Anpassen von äusseren Hilfsgeräten wie Arm- und Beinprothesen, Stützapparaten und Hörgeräten
  7. Verkauf von Fertig-Lesebrillen
  8. psychologische Beratung gesunder Personen

Art. 16 Voraussetzungen

Eine Bewilligung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 7 GesG erfüllt sind, eine anerkannte Ausbildung im Sinne von § 13 nachgewiesen ist und die Anforderungen bezüglich Weiterbildung bzw. Berufserfahrung gemäss § 17 erfüllt sind.

Das Gesundheitsamt kann weitere Fähigkeitsausweise anerkennen, wenn der Nachweis einer ausreichenden fachlichen Ausbildung in einem klar definierten Bereich erbracht wird.

Bestehen Zweifel, ob ein Fähigkeitsausweis anerkannt werden kann, so hat sich die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller einer Prüfung zu unterziehen. Diese wird von einer durch das Gesundheitsamt zu bestimmenden Instanz abgenommen, welche das Prüfungsprogramm festlegt.

Art. 17 Weiterbildung, Berufserfahrung

In den Berufen gemäss MedBG und PsyG (§ 13 Ziff. 1 und 2) müssen die bundesrechtlichen Weiterbildungs-Anforderungen erfüllt sein.

Die eigenverantwortliche Ausübung anderer Berufe setzt eine zumindest zweijährige praktische Berufserfahrung nach abgeschlossener Grundausbildung voraus.

Art. 18 Kantonswechsel

Personen, die über die Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons verfügen, können ihre Tätigkeit nach den Regeln des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (BGBM)[8] in den Kanton Schaffhausen verlegen.

Bei Personen, die in einem nach Schaffhauser Recht nicht geregelten Beruf tätig sind, wird eine Bewilligung nur erteilt, wenn die im anderen Kanton bewilligte Tätigkeit dort während mindestens drei Jahren faktisch ausgeübt wurde.

Art. 19 Personen mit ausländischem Fähigkeitsausweis

Bewilligungen an Personen, die über einen Fähigkeitsausweis bzw. Weiterbildungstitel aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA verfügen, werden erteilt, wenn eine Bestätigung der zuständigen Stelle des Bundes betreffend die Gleichwertigkeit vorliegt und die übrigen Voraussetzungen gemäss § 16 erfüllt sind.

Bewilligungen an Personen mit einem Fähigkeitsausweis bzw. Weiterbildungstitel aus den übrigen Ländern können erteilt werden, wenn die genügende Versorgung der Bevölkerung anderweitig nicht gewährleistet werden kann und eine ausreichende Qualifikation vorliegt.

Art. 20 Bewilligungen mit Auflagen und Einschränkungen

Bewilligungen können insbesondere in den folgenden Fällen mit Auflagen und Einschränkungen verbunden werden:

  1. Personen, die in einem Anstellungsverhältnis tätig sind
  2. Personen, die in reduziertem Umfang im Kanton Schaffhausen tätig sind
  3. Personen mit ausländischen Fähigkeitsausweisen
  4. Personen mit übergangsrechtlicher Zulassung im Sinne von §§ 43 ff.

Art. 21 Befristung der Bewilligung

Bewilligungen gemäss Art. 7 GesG werden in der Regel bis zum Eintritt der Inhaberin bzw. des Inhabers ins ordentliche Rentenalter befristet. Sind die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt, kann die Bewilligung auf Gesuch hin befristet erneuert werden.

In besonderen Fällen, insbesondere bei den in § 20 benannten Personen, kann die Bewilligung auf eine kürzere Zeit befristet werden.

Eingeschränkte Bewilligungen im Sinne von Art. 10 GesG werden für die Dauer von längstens fünf Jahren erteilt. Sie können mehrmals verlängert werden.

Art. 22 Erlöschen nicht genutzter Bewilligungen

Eine Bewilligung erlischt im Sinne von Art. 9 lit. a und b GesG, wenn die bewilligte Tätigkeit nicht innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft aufgenommen oder während 12 Monaten nicht ausgeübt wird. In begründeten Fällen kann diese Frist verlängert werden.

Art. 23 Tätigkeit an mehreren Standorten

Angehörige ausländischer Staaten, die auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen einen reglementierten Gesundheitsberuf in der Schweiz ohne Bewilligung während längstens 90 Tagen pro Jahr selbstständig ausüben dürfen, haben sich vor Erbringung der Dienstleistung beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) zu melden. Bei Beibehaltung der Leistungserbringung ist die Meldung jährlich zu wiederholen.

Personen mit Berufszulassung in einem anderen Kanton, die während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr im Kanton Schaffhausen tätig sein können, haben sich beim Gesundheitsamt (Humanmedizin) bzw. beim Veterinäramt (Tiermedizin) jährlich zu melden. Einschränkungen und Auflagen des hauptzuständigen Kantons gelten auch für die Tätigkeit im Kanton Schaffhausen.

Die Tätigkeit kann aufgenommen werden, wenn die zuständigen Stellen die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen bestätigt haben und der Eintrag der betroffenen Personen ins entsprechende Register erfolgt ist.

Art. 24 Personen im Anstellungsverhältnis

Personen, die in einem bewilligungspflichtigen Beruf im Anstellungsverhältnis fachlich eigenverantwortlich tätig sind, benötigen grundsätzlich eine eigene Bewilligung.

Personen mit Bewilligung in einem Beruf gemäss MedBG sind berechtigt, Personen mit Berufen gemäss § 13 Ziff. 3 und 4 bewilligungsfrei anzustellen, soweit deren Tätigkeit hauptsächlich auf die Behandlung von Patientinnen und Patienten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers ausgerichtet ist.

Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen in Berufen gemäss § 13 Ziff. 3 und 4 können eine Person mit analoger Berufsqualifikation bewilligungsfrei anstellen, solange das Arbeitspensum der angestellten Person das eigene Pensum nicht übersteigt.

Art. 25 Stellvertretung

Sind Personen in der Ausübung ihrer Tätigkeit vorübergehend verhindert, können sie sich vertreten lassen.

Stellvertreterin bzw. Stellvertreter kann sein, wer die Grundausbildung des betroffenen Berufs abgeschlossen hat und in der erforderlichen Weiterbildung weit fortgeschritten ist.

Stellvertretungen durch Personen ohne eigene Berufszulassung unterstehen der Bewilligungspflicht durch das Gesundheitsamt (Humanmedizin) bzw. des Verterinäramtes (Tiermedizin).

Stellvertretungen sind im Regelfall auf 90 Tage pro Kalenderjahr befristet. Verlängerungen in begründeten Fällen sind möglich.

Art. 26 Tätigkeit im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung

Pro Person mit eigener Berufszulassung kann in der Regel nur eine Assistentin bzw. ein Assistent gemäss Art. 12 GesG bewilligungsfrei angestellt werden. Die Aufteilung auf zwei Personen ist zulässig, wenn der Gesamtrahmen von 100 Stellenprozent nicht überschritten wird.

Bei längerer Abwesenheit der Inhaberin bzw. des Inhabers der Bewilligung ist für die Assistentin bzw. den Assistenten eine Bewilligung im Sinne von § 24 Abs. 1 oder eine Stellvertreter-Bewilligung gemäss § 25 Abs. 3 einzuholen.

Art. 27 Mitteilungspflicht bei Veränderungen

Wesentliche Änderungen, die eine Bewilligung betreffen, wie Modifikationen in Art und Umfang der bewilligten Tätigkeit oder Änderungen der Praxisadresse, sowie Tatsachen, die das Erlöschen einer Bewilligung zur Folge haben, müssen dem Gesundheitsamt unaufgefordert und unverzüglich gemeldet werden.

Art. 27bis * Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Ausnahmezulassungen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne von Art. 4 der Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL) vom 3. Juni 2013[9] werden in den folgenden Fällen erteilt:

  1. wenn die Nachfolge einer Ärztin bzw. eines Arztes im angestammten Fachgebiet anderweitig nicht sichergestellt werden kann
  2. wenn nach Anhörung der kantonalen Ärztegesellschaft und der Spitäler im Kanton Schaffhausen eine regionale Unterversorgung festgestellt wird

Die Bestimmungen gemäss Abs. 1 gelten auch für die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten, die im Sinne von § 29 dieser Verordnung in einer Institution des Gesundheitswesens verantwortlich tätig sind.

Die Zulassung verfällt, wenn ihre Inhaberin oder ihr Inhaber nicht innert zwölf Monaten nach der Erteilung von ihr Gebrauch macht.

3 Tätigkeit in Institutionen des Gesundheitswesens

Art. 28 Betriebsbewilligung

Gesuche um Betriebsbewilligungen für Institutionen des Gesundheitswesens im Sinne von Art. 19 GesG sind beim Departement des Innern nach den Weisungen des Gesundheitsamtes einzureichen.

Bestehende Bewilligungen werden periodisch, zumindest alle zehn Jahre, überprüft und den aktuellen Verhältnissen angepasst.

Die Institutionen sind verpflichtet, Massnahmen zur Qualitätssicherung nach landesüblichen Normen nachzuweisen.

Art. 29 Hauptverantwortliches Fachpersonal

Personen, welche medizinische Abteilungen von Institutionen des Gesundheitswesens verantwortlich leiten, bedürfen einer auf die entsprechende Funktion bezogenen Berufsausübungsbewilligung.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Person in leitender Stellung die Zulassungsvoraussetzungen für die ausgeübte Tätigkeit erfüllt. Eine ausreichende persönliche Präsenzzeit sowie eine qualifizierte Stellvertretung bei Abwesenheit sind sicherzustellen.

Berufszulassungen, die auf die Tätigkeit in einer Institution bezogen sind, erlöschen beim Austritt aus der Institution.

Art. 30 Weiteres Personal

Die Anstellung weiterer Fachpersonen ist bewilligungsfrei zulässig, wenn die Leitung der entsprechenden Abteilung sowie deren Stellvertretung durch hauptamtlich angestellte Personen mit Berufsausübungsbewilligung im entsprechenden Fachbereich wahrgenommen werden und die übrigen in der Betriebsbewilligung der Institution festgehaltenen Rahmenvorgaben gewahrt bleiben.

Die Beschäftigung von Assistentinnen und Assistenten ist ohne Bewilligung zulässig, wenn eine angemessene Beaufsichtigung durch eine zugelassene Medizinalperson gewährleistet ist.

4 Berufspflichten

Art. 31 Beistandspflicht

Die Beistandspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. g GesG bezieht sich auf die spezifischen fachlichen Qualifikationen der einzelnen Berufe. Sie gilt auch, wenn die hilfesuchende Person der zum Beistand aufgerufenen Person nicht bekannt ist.

Die Beistandspflicht von Personen in Medizinalberufen gemäss MedBG gilt als erfüllt, wenn sich die Medizinalperson persönlich des Falles angenommen oder dafür gesorgt hat, dass eine qualifizierte Stellvertretung für sie einspringt.

Die angerufene Person entscheidet verantwortlich, ob ihre persönliche Anwesenheit notwendig ist oder ob sie sich mit einer telefonischen Beratung oder einer Beratung durch eine Drittperson begnügen kann.

Art. 32 Überweisungs- und Meldepflicht

Wenn der Zustand einer Patientin bzw. eines Patienten eine Abklärung oder Behandlung erfordert, welche die eigenen Kompetenzen übersteigt (Art. 13 Abs. 1 lit. a GesG), so muss die Patientin bzw. der Patient an eine Medizinalperson bzw. eine Institution mit entsprechenden Spezialkenntnissen überwiesen werden.

In allen Fällen, in denen Anzeichen für eine anzeigepflichtige Krankheit bestehen, ist der Kantonsärztliche Dienst zu benachrichtigen.

Art. 33 Notfalldienst

Die Organisation und die Koordination des Notfalldienstes der dazu verpflichteten humanmedizinischen Berufe gemäss Art. 24 GesG wird den entsprechenden Standesorganisationen übertragen:

  1. der Kantonalen Ärztegesellschaft Schaffhausen
  2. der Kantonalen Zahnärztegesellschaft Schaffhausen
  3. dem Apothekerverein Schaffhausen

Die genannten Organisationen legen die Einzelheiten des Notfalldienstes in Reglementen fest, die dem Departement des Innern zur Kenntnis zu bringen sind.

Die Tierärztinnen und Tierärzte organisieren den Notfalldienst in gegenseitiger Absprache, unter Mitteilung an das Veterinäramt.

Der Notfalldienst ist rund um die Uhr zu gewährleisten und so zu organisieren, dass er innert nützlicher Zeit beansprucht werden kann.

Art. 34 Ersatzabgabe

Ist eine zum Notfalldienst verpflichtete Person aus objektiven Gründen verhindert, Notfalldienst zu leisten, kann sie die zuständige Standesorganisation auf Gesuch hin von der Pflicht zur Notfalldienstleistung befreien.

Die Einzelheiten betreffend die Ersatzabgabe sind in den Reglementen gemäss § 33 Abs. 2 zu regeln.

Die Abgabe bleibt auf höchstens Fr. 3'000.00 pro Person und Jahr begrenzt. Für Personen, die nur teilzeitlich im Kanton Schaffhausen tätig sind, sind reduzierte Sätze festzulegen.

Art. 35 Aufzeichnungen

Die Aufzeichnungen über die Berufsausübung im Sinne von Art. 14 GesG können schriftlich oder elektronisch geführt werden. Die Authentizität der Eintragungen und der Dokumente muss jederzeit gewährleistet sein.

Die Aufzeichnungen von Personen in Medizinalberufen gemäss MedBG (Krankengeschichten) umfassen alle Erkenntnisse, Aktivitäten und Berichte aus dem Behandlungsverhältnis.

Die Aufzeichnungspflicht von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe beschränkt sich auf Tätigkeiten, die sie aufgrund von ärztlichen Anweisungen bzw. Rezepten erfüllen, sowie auf ihre weiteren bewilligungspflichtigen Tätigkeiten zugunsten von kranken bzw. beeinträchtigten Personen.

Art. 36 Aufbewahrungspflicht

Die Aufzeichnungen müssen durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen gegen unbefugte Einsicht, unbefugtes Bearbeiten und gegen Verlust geschützt werden.

Die Aufzeichnungen einschliesslich der entsprechenden Datenträger bleiben im Eigentum der verantwortlichen Leistungserbringer.

Krankengeschichten im Sinne von § 35 Abs. 2 sind während mindestens zehn Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufzubewahren. Für andere Aufzeichnungen gilt eine Aufbewahrungspflicht von fünf Jahren.

Art. 37 Umgang mit Krankengeschichten bei Aufgabe der Berufstätigkeit

Geben Personen in Medizinalberufen gemäss MedBG ihre Berufstätigkeit auf, so sind die Krankengeschichten einer von der Patientin bzw. vom Patienten durch schriftliche Zustimmung bezeichneten Medizinalperson, die weiterhin beruflich aktiv ist, zu übergeben. Die Berufsaufgabe ist zu publizieren. Personen, deren letzte Behandlung weniger als fünf Jahre zurückliegt, sind persönlich zu informieren, soweit die aktuellen Adressen bekannt sind.

Aufzeichnungen, für die eine Übergabe im Sinne von Abs. 1 nicht zustande kommt, sind von der Leistungserbringerin bzw. vom Leistungserbringer selbst unter Beachtung der Sorgfaltspflichten und Fristen gemäss § 36 zu archivieren und zugänglich zu halten.

Ist eine private Archivierung nicht möglich, sind die Aufzeichnungen einer geeigneten Institution zu übergeben, welche die Zugänglichkeit der Aufzeichnungen unter Wahrung des Patientengeheimnisses für die Dauer der Aufbewahrungspflicht sicherstellen kann. Die Kosten einer derartigen Archivierung gehen zu Lasten der Leistungserbringerin bzw. des Leistungserbringers.

Aktenübergaben im Sinne von Abs. 3 sind dem Kantonsärztlichen Dienst zu melden. Dieser kann eine anderweitige Aufbewahrung anordnen, wenn die gewählte Institution den Anforderungen nicht genügt.

Art. 38 Schweigepflicht

Alle in bewilligungspflichtigen Bereichen des Gesundheitswesens tätigen Personen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. f und Art. 15 GesG.

Die in Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)[10] genannten Personen unterliegen der Schweigepflicht.

Die Entbindung von der Schweigepflicht verpflichtet die entbundene Person nicht, ein Geheimnis zu offenbaren.

Über die Entbindung von der Schweigepflicht entscheidet das Departement des Innern aufgrund eines schriftlichen Gesuches der zu entbindenden Person.

5 Patientenrechte

Art. 39 Vertretungsberechtigte Personen

Die Vertretungsberechtigung zur Wahrung der Patientenrechte von urteilsunfähigen Personen richtet sich nach Art. 378 ZGB. Die vertretungsberechtigten Personen gelten als nächste Angehörige im Sinne des GesG.

Art. 40 Einsichtsrecht in die Krankengeschichte

Den Patientinnen und Patienten wird unter Vorbehalt von Art. 41 Abs. 2 GesG Einsicht in sämtliche zur Krankengeschichte gehörenden Unterlagen gewährt. Auf Wunsch erläutern die behandelnden Ärztinnen und Ärzte die Aufzeichnungen und Unterlagen.

Die Einsicht erfolgt in der Regel unentgeltlich. Für die Anfertigung von Kopien, für Abklärungen, die einen erheblichen Verwaltungsaufwand auslösen, sowie bei wiederholter Einsichtnahme in derselben Angelegenheit können kostendeckende Gebühren erhoben werden.

Art. 41 Herausgabe und Vernichtung der Krankengeschichte

Nach Ablauf der Mindestaufbewahrungsfrist können Patientinnen und Patienten die Vernichtung oder die Herausgabe der Aufzeichnungen verlangen, wenn für deren weitere Aufbewahrung im Interesse der Patientin oder des Patienten oder der öffentlichen Gesundheit kein Bedarf mehr besteht.

Art. 42 Einsichtsrecht und Auskünfte an Dritte

Die Einsicht in die Krankengeschichte durch Dritte und die Erteilung von Auskünften an Dritte richtet sich nach Art. 41 Abs. 3 GesG.

Die Institution kann die Einsicht durch Vertreterinnen und Vertreter von Patientinnen und Patienten vom schriftlichen Nachweis ihrer Berechtigung abhängig machen.

Bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten steht das Recht auf Einsicht und Auskunft der Vertretung gemäss § 39 zu.

Bei verstorbenen Patientinnen und Patienten können die in Art. 378 Abs. 1 ZGB aufgezählten Personen Einsicht in die Krankengeschichte nehmen, soweit sie dafür ein besonders schützenswertes Interesse glaubhaft machen können.

6 Naturheilpraktikerinnen und ‑praktiker

Art. 43 Tätigkeitsbereiche

Einer übergangsrechtlichen Bewilligung im Sinne von Art. 53 GesG bedarf, wer sich im Bereich der Traditionellen Europäischen Naturheilkunde, der Homöopathie oder der Traditionellen Chinesischen Medizin betätigt.

Art. 44 Fachliche Voraussetzungen

Die nachfolgenden Prüfungsabschlüsse werden als Nachweis einer hinlänglichen fachlichen Qualifikation anerkannt:

  1. Traditionelle Europäische Naturheilkunde: Qualitätslabel der NVS / Schulprüfungs- und Anerkennungskommission SPAK
  2. Homöopathie: Prüfung des Vereins Schweizerische Homöopathie Prüfung (shp)
  3. Traditionelle Chinesische Medizin und Akupunktur: Prüfung der Schweizerischen Berufsorganisation für Traditionelle Chinesische Medizin (SBO-TCM)

Das Gesundheitsamt kann Prüfungen oder Zulassungen anderer landesweit anerkannter Organisationen anerkennen, insbesondere den Eintrag ins Erfahrungsmedizinische Register (EMR) oder die Anerkennung durch die Schweizerische Stiftung für Komplementärmedizin (ASCA) in einzelnen Methoden bzw. Methodengruppen.

Art. 45 Befugnisse der Naturheilpraktikerinnen und ‑praktiker

Die Naturheilpraktikerin bzw. der Naturheilpraktiker berät und behandelt Personen mit Gesundheitsstörungen im Rahmen der in ihrer bzw. seiner Ausbildung erworbenen Qualifikationen namentlich auf der Grundlage folgender Verfahren:

  1. Phytotherapie
  2. physikalische Anwendungen
  3. Diäten
  4. Homöopathie

Die Verwendung und Abgabe von Heilmitteln richtet sich nach den Bestimmungen der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung und der kantonalen Heilmittelverordnung.

Art. 46 Verbote für Naturheilpraktikerinnen und ‑praktiker

Der Naturheilpraktikerin bzw. dem Naturheilpraktiker sind insbesondere untersagt:

  1. chirurgische Eingriffe
  2. geburtshilfliche Verrichtungen
  3. Manipulationen an der Wirbelsäule und am Bewegungsapparat
  4. Injektionen, Blutentnahmen und andere die Haut oder Schleimhaut verletzende Massnahmen
  5. Behandlung von übertragbaren Krankheiten

Die Verwendung des Titels Naturärztin bzw. Naturarzt oder sonstiger irreführender Berufsbezeichnungen ist untersagt.

7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 47 Übergangsbestimmungen

Die nach altem Recht gewählten Bezirksärzte wirken als Amtsärzte im Sinne des neuen Rechts. Sie nehmen ihre Aufgaben zu den bisherigen Konditionen wahr, so lange keine abweichenden Regelungen getroffen bzw. vereinbart werden.

Die nach altem Recht gewählten Schulärztinnen und ‑ärzte behalten ihre Funktionen zu den bisherigen Konditionen bei, so lange keine abweichenden Regelungen getroffen bzw. vereinbart werden.

Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und ‑erbringern in reglementierten Berufen (BGMD)[11] ist das Gesundheitsamt (Humanmedizin) bzw. das Veterinäramt (Tiermedizin) für die Meldung gemäss § 23 Abs. 1 zuständig.

Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

  1. Verordnung über die schulärztliche Tätigkeit
  2. Patientenrechtsverordnung
  3. Medizinalverordnung
  4. Verordnung über die Zulassung zur nichtärztlichen psychotherapeutischen und psychologischen Berufstätigkeit (PsychV)
  5. Verordnung über Heilversuche und wissenschaftliche Versuche am Menschen

Art. 49 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2013 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[12] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2013, S. 331

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.02.2013 01.01.2013 Erlass Erstfassung Abl. 2013, S. 331
13.08.2013 05.07.2013 § 27bis eingefügt Abl. 2013, S. 1171
07.06.2016 01.06.2016 § 4 Abs. 1 geändert Abl. 2016, S. 853
07.06.2016 01.06.2016 § 4 Abs. 1, d), e) geändert Abl. 2016, S. 853
07.06.2016 01.06.2016 § 4 Abs. 1, d), g) eingefügt Abl. 2016, S. 853
07.06.2016 01.06.2016 § 4 Abs. 2 geändert Abl. 2016, S. 853
07.06.2016 01.06.2016 § 7a eingefügt Abl. 2016, S. 853
03.12.2019 01.01.2020 § 10bis eingefügt Abl. 2019, S. 2050
11.05.2021 01.06.2021 § 2 Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 872
11.05.2021 01.06.2021 § 10 Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 872
11.05.2021 01.06.2021 § 10 Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 872
21.12.2021 01.01.2022 § 1 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2021, S. 2357
21.12.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 3 geändert Abl. 2021, S. 2357

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.02.2013 01.01.2013 Erstfassung Abl. 2013, S. 331
§ 1 Abs. 2 21.12.2021 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2021, S. 2357
§ 2 Abs. 2 11.05.2021 01.06.2021 geändert Abl. 2021, S. 872
§ 3 Abs. 3 21.12.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2357
§ 4 Abs. 1 07.06.2016 01.06.2016 geändert Abl. 2016, S. 853
§ 4 Abs. 1, d), e) 07.06.2016 01.06.2016 geändert Abl. 2016, S. 853
§ 4 Abs. 1, d), g) 07.06.2016 01.06.2016 eingefügt Abl. 2016, S. 853
§ 4 Abs. 2 07.06.2016 01.06.2016 geändert Abl. 2016, S. 853
§ 7a 07.06.2016 01.06.2016 eingefügt Abl. 2016, S. 853
§ 10 Abs. 1 11.05.2021 01.06.2021 geändert Abl. 2021, S. 872
§ 10 Abs. 2 11.05.2021 01.06.2021 geändert Abl. 2021, S. 872
§ 10bis 03.12.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 2050
§ 27bis 13.08.2013 05.07.2013 eingefügt Abl. 2013, S. 1171