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811.100

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

(EG FAP)

Vom 01.07.2024 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Kantonsrat Schaffhausen,

gestützt auf das Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022 (FAP)[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (FAP).

Es bezweckt die Förderung der Ausbildung von Personen, welche

  1. den Bildungsgang Pflege an einer Höheren Fachschule (HF) nach Art. 29 des Berufsbildungsgesetzes (BBG)[2], oder
  2. einen Bachelorstudiengang in Pflege nach Art. 2 Abs. 2 a Ziff. 1 des Gesundheitsberufegesetzes[3] an einer Fachhochschule (FH) absolvieren.

Zu diesem Zweck werden Beiträge an die praktische Ausbildung von Pflegefachpersonen, Beiträge an die Fachhochschulen bzw. an die Höheren Fachschulen zur Förderung der Anzahl Abschlüsse und Beträge an Studierende zur Sicherung des Lebensunterhaltes entrichtet.

Art. 2 Zuständigkeitsordnung

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Umsetzung dieses Gesetzes aus.

Er bezeichnet die für den Vollzug zuständigen kantonalen Behörden und legt deren Aufgaben fest.

Er kann bestimmte Vollzugsaufgaben an Dritte übertragen, wobei er mit diesen eine Leistungsvereinbarung abschliesst, welche Art, Menge und Qualität der zu erbringenden Leistungen, deren Abgeltung und die Qualitätssicherung regelt.

2 Ausbildungsverpflichtung und Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung

Art. 3 Ausbildungsverpflichtung

Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen sowie Spitäler und Pflegeheime mit Sitz im Kanton Schaffhausen (Einrichtungen) sind verpflichtet, sich angemessen an der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen gemäss Art. 1 Abs. 2 zu beteiligen.

Das Gesundheitsamt legt für jede Einrichtung den Umfang der Ausbildungsverpflichtung pro Kalenderjahr fest. Dieser richtet sich nach den Ausbildungskapazitäten der Einrichtungen und der kantonalen Bedarfsplanung im Sinne von Art. 2 FAP.

Das Gesundheitsamt kann Einrichtungen, welche ihre Ausbildungsverpflichtung in einem Kalenderjahr übertreffen, die Differenz zwischen der tatsächlichen Ausbildungsleistung und der festgelegten Ausbildungsverpflichtung für Folgejahre anrechnen, sofern hierfür keine Erträge aus der Ersatzabgabe gemäss Art. 8 Abs. 4 ausgerichtet wurden.

Die Einrichtungen können die Ausbildungsverpflichtung selbst oder durch im Kanton Schaffhausen gelegene Einrichtungen erfüllen.

Der Regierungsrat kann Ausbildungsverpflichtungen gemäss Abs. 1 auf weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege und Betreuung ausweiten und hierfür Ersatzabgaben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 festlegen.

Art. 4 Ausbildungskapazitäten

Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Berechnung der Ausbildungskapazitäten der Einrichtungen fest. Er stützt sich dabei insbesondere auf die Anzahl der Angestellten, die Struktur und das Leistungsangebot der Einrichtungen.

Art. 5 Ausbildungskonzept

Einrichtungen im Sinne von Art. 3 sind verpflichtet, ein Ausbildungskonzept gemäss Art. 4 Abs. 2 FAP zu erstellen.

Der Regierungsrat kann in Ergänzung zu Art. 4 Abs. 2 FAP weitere Kriterien für die Ausbildungskonzepte festlegen.

Art. 6 Beiträge des Kantons an die Kosten der praktischen Ausbildung

Der Kanton gewährt den Einrichtungen Beiträge an die ungedeckten Ausbildungskosten von Pflegefachpersonen anhand eines festgelegten Pauschalbetrags.

Als ungedeckte Ausbildungskosten gelten die Kosten, für welche die Einrichtungen keine Vergütung erhalten, namentlich aufgrund der Preise und Tarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

Der Regierungsrat setzt den Pauschalbetrag im Sinne von Abs. 1 fest. Der Betrag entspricht mindestens den von der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren empfohlenen Normbeträgen zur Abgeltung der praktischen Ausbildungskosten in nicht universitären Gesundheitsberufen und maximal dem 1.5-fachen davon.

Art. 7 Beiträge des Kantons an die Kosten weiterer Ausbildungsleistungen

Der Kanton kann den Einrichtungen auf Gesuch hin Beiträge gewähren für

  1. den Aufbau und Erhalt von Ausbildungsfähigkeiten
  2. die Verbesserung der Qualität der praktischen Ausbildung
  3. innovative Projekte, welche der Erhöhung der Ausbildungsleistungen dienlich sind

Art. 8 Ersatzabgabe

Einrichtungen, die ihren Ausbildungsverpflichtungen nach Art. 3 nicht oder nicht vollständig nachkommen, sind verpflichtet, eine Ersatzabgabe zu leisten.

Die Ersatzabgabe beträgt 300 % der von der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren empfohlenen Normbeträge zur Abgeltung der praktischen Ausbildungskosten in nicht universitären Gesundheitsberufen.

Auf Gesuch hin kann in begründeten Fällen die Ersatzabgabe reduziert oder ganz auf sie verzichtet werden.

Die Erträge aus der Ersatzabgabe sind in der Regel an jene Einrichtungen auszurichten, die ihre Ausbildungsverpflichtung übertreffen.

Art. 9 Auskunftspflicht der Einrichtungen

Die Einrichtungen sind verpflichtet, dem Gesundheitsamt die für die Ermittlung und die Kontrolle der Ausbildungsverpflichtung erforderlichen Daten jährlich, unentgeltlich und unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3 Beiträge an höhere Fachschulen

Art. 10 Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse

Bildungsinstitutionen, die den Bildungsgang Pflege HF gemäss Art. 29 BBG im Kanton Schaffhausen anbieten, ergreifen Massnahmen, die im Sinne von Art. 6 FAP zur bedarfsgerechten Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse im Bildungsgang Pflege HF beitragen.

Der Kanton gewährt den Bildungsinstitutionen auf Gesuch hin Beiträge zur Umsetzung von Massnahmen im Sinne von Art. 6 FAP.

Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an Form und Inhalt des Gesuchs um Ausrichtung von Beiträgen sowie die Fristen für die Gesuchseinreichung.

Art. 11 Berichterstattung

Die Bildungsinstitutionen erstatten dem zuständigen Departement jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge und den Stand der Zielerreichung.

Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an Form und Inhalt des Berichts sowie die Fristen der Einreichung.

4 Ausbildungsbeiträge

Art. 12 Beitragsberechtigung

Innerhalb des zur Verfügung stehenden Budgets gewährt die zuständige kantonale Behörde auf Gesuch hin Personen im Bildungsgang Pflege FH oder Pflege HF Ausbildungsbeiträge nach Art. 7 Abs. 1 FAP an ihren Lebensunterhalt.

Beitragsberechtigt sind nur Personen mit

  1. zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schaffhausen, oder
  2. einem Anknüpfungspunkt an den Kanton Schaffhausen als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger gemäss Freizügigkeitsabkommen[4] bzw. EFTA-Übereinkommen[5]

Die Beiträge werden bei einem Wohnsitzwechsel oder Wegfall des Anknüpfungspunkts auf Gesuch hin weiter ausgerichtet, sofern der neue Wohnsitzkanton oder der Kanton des neuen Anknüpfungspunktes an diese Person keine Beiträge im Sinne von Art. 7 FAP gewährt.

Keinen Anspruch auf Beiträge haben Personen, die bereits den Bildungsgang Pflege FH oder Pflege HF oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildung abgeschlossen haben.

Die Beitragsberechtigung kann von der Erfüllung persönlicher Voraussetzungen abhängig gemacht werden, insbesondere vom Alter und von Unterhaltspflichten gegenüber Kindern.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 13 Mitwirkungspflichten

Die gesuchstellenden Personen sind verpflichtet,

  1. sämtliche für die Zusprechung und Bemessung von Ausbildungsbeiträgen erheblichen Tatsachen vollständig und wahr-heitsgetreu zu melden
  2. die erforderlichen Unterlagen einzureichen, und
  3. jede Änderung der für die Beitragsberechtigung, die Bemessung oder die Rückerstattung der Beiträge massgeblichen Tatsachen unverzüglich zu melden

Art. 14 Datenerhebung

Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung, der Zusprechung, Bemessung und Rückerstattung der Beiträge erhebt und bearbeitet die zuständige Behörde Daten einschliesslich Personendaten und besondere Personendaten von Gesuchstellenden soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben geeignet und erforderlich ist.

Art. 15 Rückzahlungsverpflichtung

Der Kanton kann bei Abbruch der Ausbildung oder bei Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 13 lit. c die gewährten Beiträge anteilsmässig zurückfordern.

Die Rückzahlungspflicht entfällt auf Gesuch hin in folgenden Fällen:

  1. Die Ausbildung wird wegen Krankheit oder Unfall abgebrochen
  2. die Ausbildung kann wegen Nichtbestehen von Prüfungen nicht weitergeführt werden
  3. in begründeten Härtefällen

In jedem Fall vollumfänglich zurückzuerstatten sind Beiträge, die

  1. durch unwahre Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen unrechtmässig bezogen, oder
  2. zweckwidrig verwendet wurden

Die Rückzahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft der Rückforderungsverfügung zu erfolgen.

5 Finanzierung und Rechtsschutz

Art. 16 Bundesbeiträge

Für die aus dem Vollzug dieses Gesetzes resultierenden finanziellen Aufwendungen des Kantons macht dieser Bundesbeiträge gemäss Art. 8 und 9 FAP geltend.

Art. 17 Rechtsschutz

Gegen Verfügungen der zuständigen kantonalen Behörden im Geltungsbereich dieses Gesetzes kann beim zuständigen Departement innert 20 Tagen Einsprache erhoben werden. Die Einsprache muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Entscheide des zuständigen Departements können innert 20 Tagen mit Rekurs beim Regierungsrat angefochten werden.

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.[6]

6 Schlussbestimmungen

Art. 18 Geltungsdauer

Dieses Gesetz gilt ab Inkrafttreten während derselben Geltungsdauer wie das FAP.

Art. 19 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung.

Egress

Abl. 05.07.2024, S. 12 / Abl. 25.10.2024, S. 13

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.07.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung Abl. 05.07.2024, S. 12 / Abl. 25.10.2024, S. 13

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.07.2024 01.01.2025 Erstfassung Abl. 05.07.2024, S. 12 / Abl. 25.10.2024, S. 13