Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen sowie Spitäler und Pflegeheime mit Sitz im Kanton Schaffhausen (Einrichtungen) sind verpflichtet, sich angemessen an der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen gemäss Art. 1 Abs. 2 zu beteiligen.
Das Gesundheitsamt legt für jede Einrichtung den Umfang der Ausbildungsverpflichtung pro Kalenderjahr fest. Dieser richtet sich nach den Ausbildungskapazitäten der Einrichtungen und der kantonalen Bedarfsplanung im Sinne von Art. 2 FAP.
Das Gesundheitsamt kann Einrichtungen, welche ihre Ausbildungsverpflichtung in einem Kalenderjahr übertreffen, die Differenz zwischen der tatsächlichen Ausbildungsleistung und der festgelegten Ausbildungsverpflichtung für Folgejahre anrechnen, sofern hierfür keine Erträge aus der Ersatzabgabe gemäss Art. 8 Abs. 4 ausgerichtet wurden.
Die Einrichtungen können die Ausbildungsverpflichtung selbst oder durch im Kanton Schaffhausen gelegene Einrichtungen erfüllen.
Der Regierungsrat kann Ausbildungsverpflichtungen gemäss Abs. 1 auf weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege und Betreuung ausweiten und hierfür Ersatzabgaben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 festlegen.