Der Ist-Wert einer Einrichtung für ein Kalenderjahr wird wie folgt bestimmt:
- In die Berechnung des Ist-Werts für den Bildungsgang gemäss Art. 1 Abs. 2 EG FAP einbezogen werden die gemäss Art. 8 der Verordnung über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG vom 13. Dezember 2019 (Ges-BAV) gleichgestellten Bildungsabschlüsse.
- Poolstellen sind mit den effektiv im Berichtszeitraum besetzten VZÄ einzubeziehen.
- Nicht einberechnet wird Personal in Funktionsbereichen ohne praktischen Bezug zu den Lernfeldern der Ausbildung oder mit sonstigen, im Umfang vergleichbaren Ausbildungstätigkeiten auf der gleichen Bildungsstufe.
2. Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen (Spitex-Organisationen): Anzahl der gemäss Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 (KLV) zulasten der OKP abgerechneten Stunden geteilt durch 1'000 Stunden.
Der Ist-Wert wird auf Basis des Kalenderjahres bestimmt, das der Berechnung des jeweiligen Vorgabewertes vorangeht. Für den im Kalenderjahr 2025 geltenden Vorgabewert gilt abweichend das Kalenderjahr 2023 als Basis, für den 2026 geltenden Vorgabewert das Kalenderjahr 2024.
Der Ist-Wert gemäss Abs. 1 Ziff. 1 für das Kalenderjahr 2023 ist zum Stichtag 31. Dezember 2023 auszuweisen. Für alle weiteren Kalenderjahre sind die effektiv im Jahresverlauf besetzten VZÄ auszuweisen.
Für unterjährig eröffnete Einrichtungen wird abweichend von Abs. 3 der Ist-Wert gemäss Abs. 1 Ziff. 1 zum Stichtag 31. Dezember herangezogen. Ist-Werte gemäss Abs. 1 Ziff. 2 werden auf das Gesamtjahr hochgerechnet.
Bei der Ermittlung der VZÄ wird kaufmännisch auf eine Nachkommastelle gerundet.
Bei der Ermittlung der KLV-Stunden wird kaufmännisch auf volle Stunden gerundet.