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811.111

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

(VEG FAP)

Vom 27.08.2024 (Stand 15.08.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 19 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 1. Juli 2024 (EG FAP),

beschliesst:

1 Ausbildungsverpflichtung

Art. 1 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Vorgabewert: Der Umfang der Ausbildungsverpflichtung pro Kalenderjahr. Für Pflegefachpersonen FH/HF gemäss Art. 1 Abs. 2 EG FAP wird dieser in Anzahl Wochen festgelegt.
  2. Toleranzwert: Die prozentuale Abweichung vom Vorgabewert, bis zu welcher eine Untererfüllung des Vorgabewerts keine Pflicht zur Leistung einer Ersatzabgabe gemäss Art. 8 Abs. 1 EG FAP begründet.
  3. Ist-Wert: Berechnungsfaktor für die Ausbildungskapazität einer Einrichtung.
  4. Normwert: Anzahl der zu erbringenden Ausbildungswochen pro Einheit des Ist-Werts.
  5. Erfüllungsgrad: Prozentuale Erfüllung des durchschnittlichen kantonalen Ausbildungsziels.
  6. Steuerungsfaktor: Berechnungsfaktor für den Vorgabewert zur Angleichung an das kantonale Ausbildungsziel.
  7. Ausbildungskapazität: Die Multiplikation des Ist-Werts mit dem Normwert.

Art. 2 Kantonales Ausbildungsziel

Die kantonale Bedarfsplanung gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022 (FAP)[1] sieht für die Bildungsgänge gemäss Art. 1 Abs. 2 EG FAP bis 2032 pro Jahr ein durchschnittliches Ausbildungsziel von 3'400 praktischen Ausbildungswochen vor.

Art. 3 Ausnahme von der Ausbildungsverpflichtung

Einrichtungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 EG FAP, die nicht als Leistungserbringer zulasten der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gemäss Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG)[2] zugelassen sind, unterliegen nicht der Ausbildungsverpflichtung.

Art. 4 Berechnung des Vorgabewerts

Das Gesundheitsamt berechnet den Vorgabewert einer Einrichtung für ein Kalenderjahr wie folgt:

Bei der Berechnung des Vorgabewerts wird kaufmännisch auf volle Wochen gerundet.

Der Vorgabewert wird jährlich ermittelt.

Liegen besondere Umstände vor, kann das Departement des Innern den Vorgabewert für einzelne Einrichtungen reduzieren.

Art. 5 Berechnung des Ist-Werts

Der Ist-Wert einer Einrichtung für ein Kalenderjahr wird wie folgt bestimmt:

  1. In die Berechnung des Ist-Werts für den Bildungsgang gemäss Art. 1 Abs. 2 EG FAP einbezogen werden die gemäss Art. 8 der Verordnung über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG vom 13. Dezember 2019 (Ges-BAV)[3] gleichgestellten Bildungsabschlüsse.
  2. Poolstellen sind mit den effektiv im Berichtszeitraum besetzten VZÄ einzubeziehen.
  3. Nicht einberechnet wird Personal in Funktionsbereichen ohne praktischen Bezug zu den Lernfeldern der Ausbildung oder mit sonstigen, im Umfang vergleichbaren Ausbildungstätigkeiten auf der gleichen Bildungsstufe.

2. Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen (Spitex-Organisationen): Anzahl der gemäss Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 (KLV)[4] zulasten der OKP abgerechneten Stunden geteilt durch 1'000 Stunden.

Der Ist-Wert wird auf Basis des Kalenderjahres bestimmt, das der Berechnung des jeweiligen Vorgabewertes vorangeht. Für den im Kalenderjahr 2025 geltenden Vorgabewert gilt abweichend das Kalenderjahr 2023 als Basis, für den 2026 geltenden Vorgabewert das Kalenderjahr 2024.

Der Ist-Wert gemäss Abs. 1 Ziff. 1 für das Kalenderjahr 2023 ist zum Stichtag 31. Dezember 2023 auszuweisen. Für alle weiteren Kalenderjahre sind die effektiv im Jahresverlauf besetzten VZÄ auszuweisen.

Für unterjährig eröffnete Einrichtungen wird abweichend von Abs. 3 der Ist-Wert gemäss Abs. 1 Ziff. 1 zum Stichtag 31. Dezember herangezogen. Ist-Werte gemäss Abs. 1 Ziff. 2 werden auf das Gesamtjahr hochgerechnet.

Bei der Ermittlung der VZÄ wird kaufmännisch auf eine Nachkommastelle gerundet.

Bei der Ermittlung der KLV-Stunden wird kaufmännisch auf volle Stunden gerundet.

Art. 6 Berechnung des Normwerts

Der Normwert wird wie folgt bestimmt:

Die Festlegung des Normwerts für ein Kalenderjahr erfolgt auf Basis des Durchschnitts der vorangehenden drei Kalenderjahre.

Der Normwert wird pro Kalenderjahr separat für Spitex-Organisationen, für Spitäler und für Pflegeheime ermittelt. Er gilt jeweils für den gesamten Versorgungsbereich.

Bei der Berechnung des Normwerts wird kaufmännisch auf eine Nachkommastelle gerundet.

Abweichend von Abs. 1 bis 4 beträgt der Normwert für das Kalenderjahr 2025: *

  1. Für Spitäler: 6.5 Wochen
  2. Für Pflegeheime: 4.5 Wochen
  3. Für Spitex-Organisationen: 1.5 Wochen

Abweichend von Abs. 1 bis 4 beträgt der Normwert für das Kalenderjahr 2026: *

  1. Für Spitäler: 8.5 Wochen
  2. Für Pflegeheime: 4.5 Wochen
  3. Für Spitex-Organisationen: 1.5 Wochen

Art. 7 Erfüllungsgrad

Der Erfüllungsgrad wird wie folgt festgelegt:

  1. Für 2025: 2'210 Wochen (65 Prozent des kantonalen Ausbildungsziels)
  2. Für 2026: 2'380 Wochen (70 Prozent des kantonalen Ausbildungsziels)
  3. Für 2027: 2'550 Wochen (75 Prozent des kantonalen Ausbildungsziels)
  4. Für 2028: 2'720 Wochen (80 Prozent des kantonalen Ausbildungsziels)

Der Regierungsrat legt die Erfüllungsgrade für die Folgejahre fest.

Das Departement des Innern überprüft die Höhe der Erfüllungsgrade periodisch anhand der Abweichung von den Ausbildungskapazitäten.

Art. 8 Berechnung des Steuerungsfaktors

Der Steuerungsfaktor beträgt 1.

Wenn die Summe der Ausbildungskapazitäten aller Einrichtungen in einem Kalenderjahr unterhalb des nach § 7 festgelegten Erfüllungsgrads liegt, wird der Steuerungsfaktor abweichend von Abs. 1 wie folgt berechnet:

Der Steuerungsfaktor wird kaufmännisch auf drei Nachkommastellen gerundet.

Art. 9 Geltungsbeginn des Vorgabewerts

Der jeweilige Vorgabewert gilt ab Beginn des zweiten Kalenderjahres nach seiner Bekanntgabe.

Abweichend von Abs. 1 gelten die Vorgabewerte für das Kalenderjahr 2025 ab dem 1. Januar 2025 und für das Kalenderjahr 2026 ab dem 1. Januar 2026.

Art. 10 Besondere Bestimmungen

Beträgt die Ausbildungskapazität weniger als sechs Wochen für die Bildungsgänge gemäss Art. 1 Abs. 2 EG FAP, verfügt die betreffende Einrichtung über keine Ausbildungskapazitäten im Sinne des EG FAP.

Abs. 1 gilt nicht für Einrichtungen mit mehr als 50 Prozent der Mit-arbeitenden mit Bildungsabschlüssen gemäss Art. 1 Abs. 2 EG FAP respektive Art. 8 GesBAV. Diese können in den ausbildenden Einrichtungen ihre Expertise auch tageweise einbringen, in vergleichbarem Umfang zu ihrem Vorgabewert.

Neu eröffnete Einrichtungen verfügen erst ab dem dritten Kalenderjahr ab Eröffnung über Ausbildungskapazitäten im Sinne des EG FAP.

Art. 11 Berichterstattung der Einrichtungen

Einrichtungen nach Art. 3 Abs. 1 EG FAP erstatten dem Gesundheitsamt jährlich Bericht. Das Gesundheitsamt legt die Art und Weise der Berichterstattung fest.

Es werden insbesondere die folgenden Informationen erhoben:

  1. Zur Erfüllung des eigenen Vorgabewerts selbst erbrachte Ausbildungsleistungen
  2. Erbrachte Ausbildungsleistungen für Dritte
  3. Erbrachte Ausbildungsleistungen durch Dritte
  4. Anzahl VZÄ pro Bildungsabschluss

Bei der Berichterstattung zur Ausbildungsleistung für die Bildungsgänge nach Art. 1 Abs. 2 EG FAP ist kaufmännisch auf volle Wochen zu runden.

Das Gesundheitsamt kann auch Informationen über Berufsgruppen abfragen, für die keine Ausbildungsverpflichtung besteht.

Der Bericht ist bis zum 31. März des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres beim Gesundheitsamt einzureichen.

2 Unter- und Übererfüllung der Ausbildungsverpflichtung

Art. 12 Ersatzabgabe

Ist die im jährlichen Bericht nach § 11 gemeldete Ausbildungsleistung kleiner als der nach § 4 berechnete Vorgabewert (Untererfüllung), ist eine Ersatzabgabe zu entrichten.

Die Ersatzabgabe ist pro nicht erfüllter praktischer Ausbildungswoche geschuldet.

Die Ersatzabgabe ist nicht geschuldet, wenn die Differenz gemäss Abs. 1 zehn Prozent und weniger beträgt.

Art. 13 Verzicht und Reduktion

Als begründete Fälle zur Ausnahme von der Ersatzabgabe im Sinne von Art. 8 Abs. 3 EG FAP gelten insbesondere:

  1. Die auszubildende Person kündigt den Ausbildungsvertrag kurz vor Beginn der Ausbildung und es kann kein Ersatz gefunden werden
  2. Die auszubildende Person bricht die Ausbildung ab
  3. Die auszubildende Person besteht die erforderlichen Prüfungen nicht
  4. Erhebliche Rekrutierungsbemühungen bleiben erfolglos

Auf die Erhebung einer Ersatzabgabe wird nur dann vollständig verzichtet, wenn die ausbildende Einrichtung kein Mitverschulden an der Untererfüllung trifft.

Ein Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Ersatzgaben ist zeitgleich mit dem jährlichen Bericht nach § 11 einzureichen.

Das Gesundheitsamt legt die Höhe der Ersatzabgabe durch Verfügung fest.

Art. 14 Übererfüllung der Ausbildungsverpflichtung

Ist die im jährlichen Bericht nach § 11 gemeldete Ausbildungsleistung höher als der nach § 4 berechnete Vorgabewert, liegt eine Übererfüllung vor.

Die Ausrichtung der aus der Ersatzabgabe geäufneten Mittel an die übererfüllenden Einrichtungen erfolgt jährlich und nach Massgabe ihres prozentualen Anteils an der Übererfüllung aller Einrichtungen.

Der ausgerichtete Betrag pro übererfüllter Woche entspricht höchstens dem Betrag der Ersatzabgabe gemäss Art. 8 Abs. 2 EG FAP.

Das Gesundheitsamt legt die Höhe des Anspruchs durch Verfügung fest.

Art. 15 Überschuss aus der Ersatzabgabe

Allfällige Überschüsse aus der Ersatzabgabe sind auf das Folgejahr vorzutragen.

Mit Ablauf der Geltungsdauer des EG FAP ist ein allfälliger Überschuss für Massnahmen oder Projekte zur Förderung der Ausbildungstätigkeit im Bereich der Pflege einzusetzen.

3 Beiträge an die praktische Ausbildung

Art. 16 Geltendmachung von Bundesbeiträgen an die praktische Ausbildung

Das Gesundheitsamt ist zuständig für die Geltendmachung von Bundesbeiträgen für Massnahmen gemäss Art. 6 und Art. 7 EG FAP.

Art. 17 Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung

Der Pauschalbetrag nach Art. 6 Abs. 1 EG FAP beträgt Fr. 450.-- pro praktischer Ausbildungswoche und auszubildender Person.

Das Gesundheitsamt gewährt die Beiträge jährlich und nach Massgabe des Berichts nach § 11 für das zurückliegende Kalenderjahr.

Art. 18 Beiträge an Massnahmen zur Erhöhung der Qualität und/oder der Ausbildungskapazität sowie für innovative Projekte

Das Gesundheitsamt kann im Rahmen der verfügbaren Mittel Beiträge im Sinne von Art. 7 EG FAP an Einrichtungen oder an Zusammenschlüsse von Einrichtungen entrichten.

Gesuche nach Art. 7 EG FAP sind schriftlich beim Gesundheitsamt einzureichen. Sie beinhalten einen Beschrieb der geplanten Massnahmen, insbesondere:

  1. Art und Umfang der Massnahme
  2. Erwartete Kosten
  3. Geplante Dauer
  4. Erwartete Wirkung

Dem Gesundheitsamt ist nach Abschluss der Massnahme unaufgefordert innert einer Frist von zwei Monaten ein schriftlicher Tätigkeitsbericht mit Angabe der effektiven Kosten einzureichen. Erstreckt sich diese über mehrere Jahre, ist ein jährlicher Tätigkeitsbericht einzureichen.

Die Gesuche werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Das Gesundheitsamt kann einen Teil der zur Verfügung stehenden Mittel für eine bestimmte Kategorie von Massnahmen oder für Einzelprojekte reservieren.

4 Beiträge an Höhere Fachschulen

Art. 19 Geltendmachung von Bundesbeiträgen für Höhere Fachschulen

Die Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung ist zuständig für die Geltendmachung von Bundesbeiträgen für Massnahmen nach Art. 10 EG FAP. Sie orientiert sich an den Anforderungen des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) im Sinne von Art. 9 FAP.

Sie kann diese Aufgabe an das Berufsbildungszentrum des Kantons Schaffhausen (BBZ) und die dort angegliederte Höhere Fachschule delegieren, jedoch nicht an private Bildungsanbieter.

Art. 20 Berichterstattung der Bildungsinstitutionen

Die Bildungsinstitutionen im Sinne von Art. 10 EG FAP erstatten der Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung jährlich schriftlich Bericht.

Der Bericht enthält Informationen über den Fortgang der Massnahmen bzw. Grad der Zielerreichung anhand der im Gesuch festgelegten Indikatoren sowie über die eingesetzten Mittel im vergangenen Studienjahr (August bis Juli).

Die Einreichung des Berichts erfolgt jeweils bis Ende August.

Mit Abschluss der Gesamtmassnahmen ist ein Abschlussbericht über den gesamten Tätigkeitszeitraum zu erstellen.

5 Ausbildungsbeiträge

Art. 21 Geltendmachung von Bundesbeiträgen für Ausbildungsbeiträge

Das Gesundheitsamt ist zuständig für die Geltendmachung von Bundesbeiträgen für Massnahmen gemäss Art. 12 EG FAP.

Art. 22 Beitragsberechtigung

Beitragsberechtigt für Ausbildungsbeiträge im Sinne des EG FAP sind Personen, die ergänzend zu den Voraussetzungen gemäss Art. 12 EG FAP mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Die gesuchstellende Person hat das 25. Lebensjahr vollendet, oder
  2. es besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

Die Beitragsberechtigung beginnt mit Aufnahme der Ausbildung.

Die Beitragsberechtigung erlöscht mit Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch zwei Semester nach Ablauf der Regelstudiendauer.

Art. 23 Beitragshöhe

Der Beitrag im Sinne Art. 12 EG FAP beträgt:

  1. Fr. 1'000.-- pro Monat für Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben
  2. Fr. 1'200.-- pro Monat für Personen, die das 30. Lebensjahr vollendet haben

Für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben aber unterhaltspflichtig sind gegenüber Kindern, gelten die gleichen Beiträge wie für Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Pro Kind, für das eine Unterhaltspflicht besteht, werden zusätzlich Fr. 500.-- pro Monat entrichtet.

Art. 24 Gesuchseinreichung

Die Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung ist zuständig für die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen.

Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge ist einmalig einzureichen. Nachträglich entstehende Unterhaltspflichten gegenüber Kindern können nachgemeldet werden.

Das Gesuch ist innert 60 Tagen nach Beginn des Semesters einzureichen, ab welchem die Beiträge geltend gemacht werden sollen. Danach erlischt die Beitragsberechtigung für das laufende Semester. Entsteht die Anspruchsberechtigung erst während des laufenden Semesters, beginnt die Frist erst ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens.

Das erstmalige Gesuch kann rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des EG FAP gestellt werden, sofern sich die gesuchstellende Person zu diesem Zeitpunkt bereits in der Ausbildung befand und das Gesuch innert 60 Tagen ab Beginn des auf die Inkraftsetzung folgenden Semesters gestellt wird.

Dem Gesuch sind beizulegen:

  1. Identitätsnachweis
  2. Nachweis über Ausbildungsbeginn und voraussichtliches Ausbildungsende
  3. Nachweis über Unterhaltspflichten gegenüber Kindern
  4. Bei einem Wohnsitz im Ausland zusätzlich einen Ausbildungsvertrag beziehungsweise Arbeitsvertrag mit einer im Kanton gelegenen Einrichtung

Die zuständige Dienststelle legt den Anspruch durch Verfügung fest.

Art. 25 Auszahlung der Ausbildungsbeiträge

Die Auszahlung der Ausbildungsbeiträge erfolgt monatlich.

Art. 26 Rückzahlungsverpflichtung

Rückforderungen des Kantons gemäss Art. 15 EG FAP werden pro Kalendermonat berechnet.

Die Rückzahlungspflicht beginnt ab dem Monat, der auf den Zeitpunkt des Erlöschens der Beitragsberechtigung folgt.

Egress

Abl. 27.08.2024, S. 10 / Abl. 25.10.2024, S. 13

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.08.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung Abl. 27.08.2024, S. 10 / Abl. 25.10.2024, S. 13
05.08.2025 15.08.2025 § 5 Abs. 1 geändert 2025-12
05.08.2025 15.08.2025 § 6 Abs. 5 geändert 2025-12
05.08.2025 15.08.2025 § 6 Abs. 6 eingefügt 2025-12

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.08.2024 01.01.2025 Erstfassung Abl. 27.08.2024, S. 10 / Abl. 25.10.2024, S. 13
§ 5 Abs. 1 05.08.2025 15.08.2025 geändert 2025-12
§ 6 Abs. 5 05.08.2025 15.08.2025 geändert 2025-12
§ 6 Abs. 6 05.08.2025 15.08.2025 eingefügt 2025-12