Dieses Gesetz bezweckt, für die Bevölkerung des Kantons Schaffhausen eine bedarfsgerechte, qualitativ gute Spitalversorgung zu tragbaren Kosten sicherzustellen.
813.100
Spitalgesetz
Präambel
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 2 Definition
Die Spitalversorgung umfasst die folgenden Leistungen:
- stationäre Abklärung, Behandlung, Rehabilitation und Pflege von körperlich und psychisch Kranken
- ambulante und teilstationäre medizinische Leistungen, soweit sie eine Spital-Infrastruktur erfordern bzw. unter Nutzung der Spital-Infrastruktur erbracht werden
- weitere Leistungen, die den Spitälern durch Gesetz, Dekret oder durch Leistungsaufträge des Kantons übertragen werden (z.B. sanitätsdienstliches Rettungswesen, Aus-, Weiter- und Fortbildung, Beratungs- und Koordinationsdienste)
Art. 3 Aufsicht, Bewilligungspflicht
Der Betrieb von Spitälern auf dem Gebiet des Kantons Schaffhausen bedarf einer Bewilligung des zuständigen Departements.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
- zweckentsprechende Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind
- eine einwandfreie Betriebsführung mit geklärten Verantwortlichkeiten für alle relevanten Leistungsbereiche gewährleistet ist
- eine ausreichende ärztliche Versorgung gewährleistet ist
- das erforderliche weitere Fachpersonal verfügbar ist
- eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleistet ist
- die für die Tätigkeiten nach Art. 6 des Gesundheitsgesetzes verantwortlichen Personen über eine Berufsausübungsbewilligung im Sinne von Art. 7 des Gesundheitsgesetzes verfügen
Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn eine Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr gegeben ist.
Art. 4 Spitalplanung
Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat einmal pro Legislaturperiode einen Bericht betreffend den Stand der Spitalplanung zur Genehmigung vor. Der Bericht bezeichnet und umschreibt insbesondere:
- den aktuellen Stand der Spitalversorgung der Kantonsbevölkerung
- die absehbaren Veränderungen des Bedarfs und der Angebote
- die Entwicklungsziele für das Spitalangebot
Die Planung beinhaltet eine Evaluation der beanspruchten bzw. in Frage kommenden Leistungsanbieter. Dabei sind insbesondere die Versorgungsqualität für die Gesamtheit der Kantonsbevölkerung, die Wirtschaftlichkeit sowie die Erreichbarkeit zu berücksichtigen. Der Koordination mit den Planungen anderer Kantone und Regionen ist die nötige Beachtung zu schenken.
In spezialisierten Bereichen, wo der Kapazitätsbedarf des Kantons Schaffhausen bescheiden und die Versorgung im national bestehenden Versorgungsnetz gewährleistet ist, kann auf spezifische kantonale Planungsaussagen verzichtet werden.
Art. 5 Spitalliste
Der Regierungsrat erlässt die nach Leistungsaufträgen gegliederte Spitalliste im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG.
Die Spitalliste wird periodisch überprüft und bei Bedarf den veränderten Gegebenheiten angepasst. Dabei dienen die Planungsberichte gemäss Art. 4 als Grundlage.
Die Aufnahme eines Spitals auf die Spitalliste kann abhängig gemacht werden von der Erfüllung spezieller Auflagen, wie z.B. der Zugänglichkeit für Personen ohne überobligatorischen Versicherungsschutz, der Beteiligung am regionalen Notfalldienst, der Beteiligung an der Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Gesundheitswesens und der Bereitstellung von Daten zur Überprüfung von Qualität und Wirtschaftlichkeit.
Art. 6 Vereinbarungen mit Spitälern
Der Regierungsrat kann mit Spitälern, die für die Versorgung der Kantonsbevölkerung bedeutsam sind, Verträge abschliessen, in denen die zu erbringenden Leistungen sowie die Abgeltung geregelt werden.
Anstelle oder in Ergänzung von Verträgen mit einzelnen Spitälern können Verträge mit Kantonen oder anderen Spitalträgern abgeschlossen werden.
2 Kantonale Spitäler Schaffhausen
2.1 Grundlagen
Art. 7 Betriebsgesellschaft
Unter dem Namen «Spitäler Schaffhausen» besteht eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Schaffhausen.
In den Spitälern Schaffhausen sind die vorbestehenden kantonalen Krankenanstalten (Kantonsspital – Akutmedizin und Geriatrie, Kantonale Psychiatrische Dienste Schaffhausen) zusammengefasst.
Art. 8 Zweck
Die Spitäler Schaffhausen erbringen die Leistungen, die ihnen durch Gesetz sowie durch Leistungsauftrag des Kantons im Rahmen der Spitalplanung gemäss Art. 4 und der Kontrakte gemäss Art. 9 dieses Gesetzes zugewiesen werden.
Sie garantieren die ununterbrochene Dienstbereitschaft für Notfälle und stellen im Rahmen der entsprechenden Weisungen des Regierungsrates das sanitätsdienstliche Rettungswesen sicher.
Sie beteiligen sich an der Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Gesundheitswesens, insbesondere durch die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen und die befristete Anstellung von Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung sowie das Angebot von Fortbildungsveranstaltungen.
Sie können unter Beachtung der staatlichen Leistungsaufträge weitere Aufgaben wahrnehmen.
Art. 9 Rahmenkontrakt, Jahreskontrakte
Die Leistungen, die von den Spitälern Schaffhausen im Auftrag des Kantons sicherzustellen sind, die Grundsätze der Finanzierung und des Controllings sowie die Konditionen der Immobiliennutzung werden in einem Rahmenkontrakt geregelt.
Der Rahmenkontrakt wird jährlich überprüft und den aktuellen Erfordernissen angepasst.
In Ergänzung des Rahmenkontraktes werden Jahreskontrakte abgeschlossen, in denen insbesondere das erwartete Leistungsvolumen sowie die leistungsabhängigen Kostenbeiträge des Kantons (Preise) definiert werden.
Der Jahreskontrakt ist die Basis für den Globalkredit, der dem Kantonsrat im Rahmen des Staatsvoranschlages beantragt wird. Verändert der Kantonsrat den Globalkredit, so ist auch der Jahreskontrakt entsprechend anzupassen.
Art. 10 Beteiligungen, Auslagerungen
Die Spitäler Schaffhausen können:
- mit anderen Leistungserbringern gemeinsame Dienstleistungsbetriebe führen
- spezielle Betriebsbereiche, die in erheblichem Ausmass Leistungen zugunsten Dritter erbringen und organisatorisch klar abgrenzbar sind, in rechtlich eigenständige Einheiten überführen
- sich an anderen Unternehmen beteiligen, soweit dies für die Erfüllung des kantonalen Leistungsauftrages sinnvoll ist
2.2 Organisation
Art. 11 Kantonsrat
Dem Kantonsrat obliegen folgende Aufgaben:
- Ausübung der Oberaufsicht
- Beschlussfassung über den Globalkredit
- Bewilligung weiterer Staatsleistungen
- Genehmigung der Auslagerung von Betriebsbereichen im Sinne von Art. 10 lit. b
- Genehmigung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung, mit Beschlussfassung über die Gewinnverwendung bzw. den Verlustvortrag
- Entlastung des Spitalrates
- Festlegung des Dotationskapitals
- Genehmigung der Übertragung von Liegenschaften im Baurecht an die Spitäler
- Genehmigung von Kreditaufnahmen durch die Spitäler, welche die Kompetenz des Spitalrates gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. m übersteigen
Der Kantonsrat bestellt aus seinen Reihen eine ständige Kommission, welche die Geschäfte gemäss Abs. 1 vorberät sowie die Wahl und die Entlassung des Präsidenten bzw. der Präsidentin und der weiteren Mitglieder des Spitalrates vorbereitet.
Die Kommission prüft die vom Regierungsrat mit den Spitälern Schaffhausen ausgehandelten Rahmen- und Jahreskontrakte. Sie erstattet dem Kantonsrat im Rahmen der Budgetberatung Bericht und kann Anträge stellen.
Art. 12 Regierungsrat
Dem Regierungsrat obliegen folgende Aufgaben:
- Berichterstattung und Antragstellung an den Kantonsrat in den in dessen Zuständigkeit fallenden Belangen gemäss Art. 11 Abs. 1
- Wahl und Entlassung des Präsidenten bzw. der Präsidentin und der weiteren Mitglieder des Spitalrates auf Antrag der zuständigen Kommission
- Festlegung der Entschädigung der Mitglieder des Spitalrates
- Wahl der Revisionsstelle
- Genehmigung der Rahmen- und Jahreskontrakte gemäss Art. 9 dieses Gesetzes
- Genehmigung von Tarifverträgen bzw. Tariffestsetzung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung
- Abschluss von Vereinbarungen mit ausserkantonalen Hoheitsträgern über die Zuweisung von Patientinnen und Patienten
- Genehmigung des Personalreglementes sowie allfälliger Gesamtarbeitsverträge
- Genehmigung von Kooperationen und Beteiligungen im Sinne von Art. 10 lit. a und lit. c dieses Gesetzes
- Erlass von Rahmenvorgaben für die Besoldung des vom Spitalrat angestellten Kaderpersonals sowie für die Honorierung der Ärzteschaft
- Abschluss von Baurechtsverträgen für Liegenschaften, die den Spitälern übertragen werden
Der Regierungsrat bezeichnet das Departement, das die Geschäfte gemäss Abs. 1 vorbereitet, die erforderlichen direkten Kontakte zu den Spitälern Schaffhausen pflegt und die Umsetzung der Rahmen- und Jahreskontrakte in Bezug auf die Leistungen, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit kontrolliert.
Art. 13 Spitalrat, Zusammensetzung und Wahl
Der Spitalrat besteht aus fünf bis höchstens sieben nach fachlichen Kriterien ausgewählten Mitgliedern. *
Der Vorsteher bzw. die Vorsteherin des für das Gesundheitswesen zuständigen Departementes des Regierungsrates gehört dem Spitalrat von Amtes wegen als Mitglied an.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art. 14 Funktion und Aufgaben des Spitalrates
Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan der Spitäler Schaffhausen.
Er ist verantwortlich für den Abschluss der Rahmen- und Jahreskontrakte mit dem Kanton und für die Erfüllung der darin vereinbarten staatlichen Leistungsaufträge.
Im Weiteren ist er zuständig für:
- den Antrag zum Budget und zu weiteren Staatsleistungen an den Regierungsrat
- die Verabschiedung von Geschäftsbericht und Rechnung zuhanden des Regierungsrates
- die periodische Berichterstattung über die Erfüllung des staatlichen Leistungsauftrages und die Verwendung der Mittel (Reporting) gegenüber dem zuständigen Departement
- die Festlegung der Organisation
- die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen
- die Ernennung und Abberufung der Bereichsleitungen, die der Spital- bzw. Geschäftsleitung direkt unterstellt sind
- die Aufsicht über die mit der Geschäftsprüfung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente und Weisungen
- die Ausgestaltung des Rechnungswesens im Rahmen der Vorgaben gemäss Art. 22 sowie des internen Controllings und der Finanzplanung
- die Festlegung der Geschäftstätigkeiten im Bereich der weiteren Aufgaben gemäss Art. 8 Abs. 4 dieses Gesetzes
- den Erlass einer Tarifordnung und den Abschluss von Tarifverträgen
- die Erstellung des Entwicklungs- und Finanzplans
- die Antragstellung an den Regierungsrat zum Erlass des Personalreglementes und zum Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen sowie zum Erlass der Rahmenvorgaben für die Besoldung und Honorierung von Kaderpersonal und Ärzteschaft
- die Aufnahme von Krediten zur Finanzierung von Betrieb und Investitionen, soweit die Summe der langfristigen Verbindlichkeiten das Doppelte des Eigenkapitals nicht übersteigt
Im Weiteren gelten für die Aufgaben des Spitalrates die Bestimmungen von Art. 707 ff. des Obligationenrechts sinngemäss.
Art. 15 Spitalleitung
Die vom Spitalrat mit der Geschäftsführung betrauten Personen bilden die Spitalleitung.
Der Spitalrat kann einzelne Betriebsbereiche als gesonderte Einheiten mit eigener Geschäftsleitung organisieren.
Die Spital- bzw. Geschäftsleitung ist im Rahmen der Vorgaben des Spitalrates zuständig für die operative Betriebsführung. Sie nimmt alle Aufgaben wahr, die keinem anderen Organ übertragen sind.
Art. 16 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Sie berichtet dem Spitalrat schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung, unter sinngemässer Beachtung der Bestimmungen von Art. 727 ff. des Obligationenrechts.
Zuhanden des Regierungsrates und des Kantonsrates erstattet die Revisionsstelle einen Bestätigungsbericht über die Prüfung der Jahresrechnung sowie die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Sie empfiehlt Abnahme mit oder ohne Einschränkung oder Rückweisung der Jahresrechnung.
2.3 Personal
Art. 17 Arbeitsverhältnisse
Die Arbeitsverhältnisse der vom Spitalrat angestellten Ärzteschaft werden nach den Bestimmungen des Obligationenrechts geregelt.
Für das übrige Personal gelten die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts.
Das Personalreglement kann von den ordentlichen Bestimmungen des kantonalen Personalrechts abweichen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
Art. 18 Berufliche Vorsorge
Die berufliche Vorsorge des Personals wird grundsätzlich im Rahmen der Pensionskasse Schaffhausen PKSH sichergestellt. *
Bei Ärztinnen und Ärzten mit befristeter oder teilzeitlicher Anstellung kann die Vorsorge anderweitig gesichert werden.
Einkommensteile des vom Spitalrat angestellten Kaderpersonals und der Ärzteschaft, die bei der Pensionskasse Schaffhausen PKSH nicht versicherbar sind, können im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben anderweitig versichert werden. *
2.4 Finanzen
Art. 19 * Dotationskapital
Der Kanton stellt den Spitälern Schaffhausen das erforderliche Dotationskapital zur Verfügung.
Investitionsentscheide haben der langfristigen Sicherung des Dotationskapitals Rechnung zu tragen.
Art. 19bis * Finanzielle Unterstützung für die bauliche Erneuerung
Der Kanton leistet zur baulichen Erneuerung des Kantonsspitals und zur nachhaltigen Sicherung der medizinischen Grundversorgung im Kanton zu Baubeginn eine Einlage von CHF 70 Mio. in das Eigenkapital der Spitäler Schaffhausen.
Den Spitälern Schaffhausen können auf einen entsprechenden Antrag des Spitalrats hin vom Kanton für die bauliche Erneuerung nachrangige zinsgünstige Darlehen im Umfang von maximal CHF 60 Mio. gewährt werden. Über deren Umfang, Konditionen, Voraussetzungen und Laufzeit entscheidet der Regierungsrat.
Über die Verwendung der finanziellen Unterstützung durch den Kanton ist im Geschäftsbericht der Spitäler Schaffhausen jährlich Bericht zu erstatten.
Art. 20 * Immobilien
Der Kanton stellt den Spitälern Schaffhausen die betriebsnotwendigen Liegenschaften im Mietverhältnis oder im Baurecht zur Verfügung.
Der Baurechtszins für das den Spitälern zur Nutzung übertragene Land wird im Baurechtsvertrag festgelegt. Die Höhe des Zinses wird unter Berücksichtigung des Landwertes, des Zinsniveaus auf dem Kapitalmarkt sowie der finanziellen Möglichkeiten der Spitäler periodisch überprüft und den veränderten Verhältnissen angepasst.
Bei den im Mietverhältnis genutzten Bauten sind die Erneuerung und Veränderung der Gebäude sowie die Instandsetzung des Rohbaus Sache des Kantons. Der übrige Unterhalt sowie betriebliche Anpassungen sind Sache der Spitäler Schaffhausen.
Der gegenüber den Spitälern verrechnete Mietzins ist so festzulegen, dass die Finanzierung der Unterhaltskosten sowie die Verzinsung und Amortisation der nach den Bedürfnissen der Spitäler getätigten Investitionen nach betriebswirtschaftlichen Kriterien gewährleistet sind.
Die Mieterträge sowie die Aufwendungen des Kantons im Zusammenhang mit den Mietliegenschaften der Spitäler werden im Rahmen einer Spezialfinanzierung gemäss Art. 24 des Finanzhaushaltsgesetzes ausgewiesen und verwaltet.
Art. 21 Mobilien, medizinische Einrichtungen
Beschaffung, Unterhalt und Ersatz der Mobilien sowie der medizinischen Apparate, Anlagen und Einrichtungen sind Sache der Spitäler Schaffhausen.
Art. 22 Rechnungsführung
Die Spitäler Schaffhausen führen eine Finanzbuchhaltung und eine Kostenrechnung nach den im schweizerischen Spitalwesen üblichen Grundsätzen sowie nach den Vorgaben der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung.
Art. 23 Tarife
Die Leistungen der Spitäler Schaffhausen sind gebührenpflichtig.
Die im Rahmen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung erbrachten Leistungen werden gegenüber den Patientinnen bzw. Patienten bzw. den zuständigen Garanten nach den gemäss bundesrechtlichen Vorgaben vereinbarten bzw. festgesetzten Tarifen in Rechnung gestellt.
Für andere Leistungen sind in der Regel kostendeckende Preise zu verrechnen, soweit in den Kontrakten gemäss Art. 9 und Art. 10 nichts anderes vereinbart ist.
Für die Behandlung von Privatpatientinnen und ‑patienten sowie für Leistungen ausserhalb des kantonalen Leistungsauftrages werden marktgerechte Preise unter Einschluss angemessener Deckungsbeiträge verrechnet.
Art. 24 Entwicklungs- und Finanzplanung
Die Spitäler Schaffhausen erstellen einen Entwicklungs- und Finanzplan. Dieser gibt Auskunft über die mittelfristige Entwicklung der Leistungen, Ressourcen und Investitionen.
Der Entwicklungs- und Finanzplan wird jährlich aktualisiert.
Er wird dem Regierungsrat und der ständigen Kommission des Kantonsrates zusammen mit dem Jahreskontrakt und dem Antrag zum Globalkredit zur Kenntnis gebracht.
Art. 25 Kantonale Betriebsbeiträge
Die kantonalen Betriebsbeiträge werden nach den im Rahmen- und im Jahreskontrakt festgelegten Grundsätzen in Form eines Globalkredits bewilligt.
Abweichungen vom Budget, welche auf äussere, von den Spitälern Schaffhausen nicht beeinflussbare Faktoren zurückzuführen sind, werden mit allgemeinen Staatsmitteln ausgeglichen (Erhöhung bzw. Reduktion des Globalkredits). Die massgeblichen äusseren Faktoren und die Grundsätze der Anrechnung werden im Rahmenkontrakt definiert.
Bei Budgetabweichungen aus anderen, von den Spitälern Schaffhausen beeinflussbaren Gründen wird die Differenz durch Bildung bzw. Auflösung von Rücklagen oder durch Vortrag auf neue Rechnung ausgeglichen. Abweichende Entscheidungen des Kantonsrates im Rahmen der Rechnungsgenehmigung bleiben vorbehalten.
Art. 26 Steuerfreiheit
Die Spitäler Schaffhausen sind von allen kantonalen und kommunalen Einkommens- und Vermögenssteuern befreit.
2.5 Rechtspflege, Haftung, Patientenrechte
Art. 27 Rechtsbeziehungen gegenüber Dritten
Die Rechtsbeziehungen der Spitäler Schaffhausen gegenüber privaten Dritten richten sich grundsätzlich nach dem Privatrecht. Vorbehalten bleiben hoheitliche Tätigkeiten, die den Spitälern Schaffhausen durch die Gesetzgebung übertragen werden.
Art. 28 Haftung
Die Haftung der Betriebsgesellschaft, ihrer Organe und ihres Personals richtet sich nach dem Haftungsgesetz[1].
Art. 29 * Patientenrechte
In Bezug auf die Rechte der Patienten gelten die Bestimmungen gemäss Art. 35 ff. des Gesundheitsgesetzes.
Art. 30 Rechtspflege
Verfügungen der Spital- bzw. Geschäftsleitung können mit Rekurs beim Spitalrat angefochten werden.
Beschlüsse und Rekursentscheide des Spitalrates können mit Beschwerde beim Obergericht als Verwaltungsgericht angefochten werden. Rekurse an den Regierungsrat sind ausgeschlossen.
Auf die Verfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2] anwendbar.
3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 31 Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 33 Übergangsregelungen
Die Überführung der bisherigen unselbstständigen Anstalten in die neurechtliche Betriebsgesellschaft wird spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vollzogen. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt. Vorgängig legt er die Eröffnungsbilanz fest und wählt die Mitglieder des Spitalrates.
Die Spitäler Schaffhausen führen den Betrieb der bisherigen unselbstständigen Anstalten weiter, unter Übernahme aller Rechte und Pflichten sowie der Arbeitsverhältnisse.
Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Regelungen.
Die für die Bedürfnisse der kantonalen Krankenanstalten und ihrer Patienten bestimmten Fonds (Freibettenfonds, Fonds für bedürftige Krebskranke, Kantonsspital-Fonds, Breitenaufonds, Fonds der Kinderbeobachtungsstation Neubrunn, Hermann-Uehlinger-Fonds, Erna-Steinegger-Fonds) werden den Spitälern Schaffhausen unter Beibehaltung der gültigen Fondsbestimmungen zur Verwaltung im Rahmen ihrer Zweckbestimmung übertragen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 34 In-Kraft-Treten
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 22.11.2004 | 01.01.2006 | Erlass | Erstfassung | Abl. 2005, S. 1763 |
| 21.05.2012 | 01.01.2013 | Art. 3 Abs. 2, f) | eingefügt | Abl. 2012, S. 1929, S. 1948 |
| 21.05.2012 | 01.01.2013 | Art. 29 | totalrevidiert | Abl. 2012, S. 1929, S. 1948 |
| 14.09.2015 | 01.01.2016 | Art. 11 Abs. 1, g) | eingefügt | Abl. 2015, S. 1282, 2016, S. 452 |
| 14.09.2015 | 01.01.2016 | Art. 11 Abs. 1, h) | eingefügt | Abl. 2015, S. 1282, 2016, S. 452 |
| 14.09.2015 | 01.01.2016 | Art. 11 Abs. 1, i) | eingefügt | Abl. 2015, S. 1282, 2016, S. 452 |
| 14.09.2015 | 01.01.2016 | Art. 12 Abs. 1, a) | geändert | Abl. 2015, S. 1282, 2016, S. 452 |
| 14.09.2015 | 01.01.2016 | Art. 12 Abs. 1, k) | eingefügt | Abl. 2015, S. 1282, 2016, S. 452 |
| 14.09.2015 | 01.01.2016 | Art. 14 Abs. 3, m) | eingefügt | Abl. 2015, S. 1282, 2016, S. 452 |
| 14.09.2015 | 01.01.2016 | Art. 19 | totalrevidiert | Abl. 2015, S. 1282, 2016, S. 452 |
| 14.09.2015 | 01.01.2016 | Art. 20 | totalrevidiert | Abl. 2015, S. 1282, 2016, S. 452 |
| 25.01.2016 | 01.07.2016 | Art. 18 Abs. 1 | geändert | Abl. 2016, S. 169, S. 723 |
| 25.01.2016 | 01.07.2016 | Art. 18 Abs. 3 | geändert | Abl. 2016, S. 169, S. 723 |
| 26.10.2020 | 01.03.2021 | Art. 13 Abs. 1 | geändert | Abl. 2020, S. 1892, 2021, S. 323 |
| 30.06.2025 | 01.01.2026 | Art. 19bis | eingefügt | Abl. 4.7.2025, S. 14, Abl. 12.12.2025, S. 12 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 22.11.2004 | 01.01.2006 | Erstfassung | Abl. 2005, S. 1763 |
| Art. 3 Abs. 2, f) | 21.05.2012 | 01.01.2013 | eingefügt | Abl. 2012, S. 1929, S. 1948 |
| Art. 11 Abs. 1, g) | 14.09.2015 | 01.01.2016 | eingefügt | Abl. 2015, S. 1282, 2016, S. 452 |
| Art. 11 Abs. 1, h) | 14.09.2015 | 01.01.2016 | eingefügt | Abl. 2015, S. 1282, 2016, S. 452 |
| Art. 11 Abs. 1, i) | 14.09.2015 | 01.01.2016 | eingefügt | Abl. 2015, S. 1282, 2016, S. 452 |
| Art. 12 Abs. 1, a) | 14.09.2015 | 01.01.2016 | geändert | Abl. 2015, S. 1282, 2016, S. 452 |
| Art. 12 Abs. 1, k) | 14.09.2015 | 01.01.2016 | eingefügt | Abl. 2015, S. 1282, 2016, S. 452 |
| Art. 13 Abs. 1 | 26.10.2020 | 01.03.2021 | geändert | Abl. 2020, S. 1892, 2021, S. 323 |
| Art. 14 Abs. 3, m) | 14.09.2015 | 01.01.2016 | eingefügt | Abl. 2015, S. 1282, 2016, S. 452 |
| Art. 18 Abs. 1 | 25.01.2016 | 01.07.2016 | geändert | Abl. 2016, S. 169, S. 723 |
| Art. 18 Abs. 3 | 25.01.2016 | 01.07.2016 | geändert | Abl. 2016, S. 169, S. 723 |
| Art. 19 | 14.09.2015 | 01.01.2016 | totalrevidiert | Abl. 2015, S. 1282, 2016, S. 452 |
| Art. 19bis | 30.06.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | Abl. 4.7.2025, S. 14, Abl. 12.12.2025, S. 12 |
| Art. 20 | 14.09.2015 | 01.01.2016 | totalrevidiert | Abl. 2015, S. 1282, 2016, S. 452 |
| Art. 29 | 21.05.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | Abl. 2012, S. 1929, S. 1948 |