Das Departement des Innern ist das zum Vollzug des Spitalgesetzes zuständige Departement, soweit in anderen Erlassen keine abweichenden Zuständigkeiten festgelegt sind. Es nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
- Es erteilt die Bewilligungen zum Betrieb von Spitälern auf dem Gebiet des Kantons Schaffhausen im Sinne von Art. 3 Spitalgesetz, überwacht deren Betrieb und entzieht die Bewilligung, wenn die zugrunde liegenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind
- es erstellt die periodischen Berichte zum Stand der Spitalplanung gemäss Art. 4 Spitalgesetz zuhanden des Regierungsrates
- es bereitet die Entscheide des Regierungsrates zur Spitalliste und zu den Leistungsaufträgen der darin aufgeführten Spitäler (Listenspitäler) vor
- es schliesst mit den Listenspitälern Verträge ab, in denen die Einzelheiten der Leistungserbringung und der Zusammenarbeit geregelt werden
- es bereitet die Kontrakte mit den Spitälern Schaffhausen und die übrigen Geschäfte gemäss Art. 12 Spitalgesetz zuhanden des Regierungsrates vor
- es pflegt die erforderlichen Kontakte zu den Spitälern Schaffhausen und kontrolliert die Umsetzung der Kontrakte in Bezug auf die Leistungen, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit
Das Gesundheitsamt ist die Anlaufstelle des Departementes des Innern in den Belangen gemäss Abs. 1.