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813.101

Verordnung zum Spitalgesetz

(Spitalverordnung)

Vom 26.03.2013 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 39 und 49a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG)[1] sowie auf Art. 5, 6 und 31 des Spitalgesetzes vom 22. November 2004[2]

beschliesst:

Art. 1 Zuständiges Departement

Das Departement des Innern ist das zum Vollzug des Spitalgesetzes zuständige Departement, soweit in anderen Erlassen keine abweichenden Zuständigkeiten festgelegt sind. Es nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

  1. Es erteilt die Bewilligungen zum Betrieb von Spitälern auf dem Gebiet des Kantons Schaffhausen im Sinne von Art. 3 Spitalgesetz, überwacht deren Betrieb und entzieht die Bewilligung, wenn die zugrunde liegenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind
  2. es erstellt die periodischen Berichte zum Stand der Spitalplanung gemäss Art. 4 Spitalgesetz zuhanden des Regierungsrates
  3. es bereitet die Entscheide des Regierungsrates zur Spitalliste und zu den Leistungsaufträgen der darin aufgeführten Spitäler (Listenspitäler) vor
  4. es schliesst mit den Listenspitälern Verträge ab, in denen die Einzelheiten der Leistungserbringung und der Zusammenarbeit geregelt werden
  5. es bereitet die Kontrakte mit den Spitälern Schaffhausen und die übrigen Geschäfte gemäss Art. 12 Spitalgesetz zuhanden des Regierungsrates vor
  6. es pflegt die erforderlichen Kontakte zu den Spitälern Schaffhausen und kontrolliert die Umsetzung der Kontrakte in Bezug auf die Leistungen, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit

Das Gesundheitsamt ist die Anlaufstelle des Departementes des Innern in den Belangen gemäss Abs. 1.

Art. 2 Spitallisten

Die für eine bedarfsgerechte Versorgung des Kantons Schaffhausen benötigten Spitäler und deren Leistungsaufträge werden vom Regierungsrat im Rahmen von drei Spitallisten festgelegt:

  1. Spitalliste Akutsomatik
  2. Spitalliste Psychiatrie
  3. Spitalliste Rehabilitation

In Bezug auf die Gliederung der Spitalliste, die Umschreibung der Leistungsaufträge sowie die Qualitätsstandards und die weiteren generellen und leistungsspezifischen Anforderungen, die von den betroffenen Spitälern zu erfüllen sind, gilt das Konzept der Spitalplanungs-Leistungsgruppen (SPLG) der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und ‑direktoren (GDK). Die im SPLG-Konzept vorgegebenen generellen und leistungsspezifischen Anforderungen werden in der Schaffhauser Spitalplanung grundsätzlich übernommen, soweit in dieser Verordnung, im übergeordneten kantonalen Recht und in der Schaffhauser Spitalliste nichts Abweichendes festgehalten ist. Es können bei Bedarf einzelne begründete Ausnahmen gemacht und die Anforderungen an lokale Bedürfnisse angepasst werden, wobei die Qualität der Leistungserbringung sichergestellt bleiben muss. *

Behandlungen werden als spitallistenkonform anerkannt, wenn aufgrund der zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme vorliegenden Informationen die Zuordnung zu einer Fallgruppe mit Leistungsauftrag gemäss Schaffhauser Spitalliste angenommen werden durfte.

Die Spitallisten werden durch das Gesundheitsamt in elektronischer Form veröffentlicht.

Art. 3 Pflichten der Listenspitäler

Die Listenspitäler haben die Aufnahmepflicht gemäss Art. 41a KVG gegenüber allen krankenversicherten Personen aus dem Kanton Schaffhausen gleichermassen zu beachten (Nicht-Diskriminierung von Patientinnen und Patienten der Allgemeinen Abteilung).

Die Leistungen sind grundsätzlich in den eigenen Einrichtungen der Listenspitäler zu erbringen. Möglich sind die Untervergabe von Supportleistungen an Dritte (z.B. Labor) sowie Kooperationen mit anderen am Behandlungspfad beteiligten Spitälern.

Listenspitäler ausserhalb des Kantons Schaffhausen haben Personen aus dem Kanton Schaffhausen in den in der Spitalliste bezeichneten Leistungsbereichen in gleicher Priorität und zu gleichen Konditionen aufzunehmen wie Personen aus dem Standortkanton und sie nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln.

Art. 4 Überprüfung und Änderung der Leistungsaufträge

Die Spitallisten und die Leistungsaufträge der Listenspitäler werden im Zuge der periodischen Überarbeitung der Spitalplanung im Sinne von Art. 4 Spitalgesetz unter Anhörung der betroffenen Spitäler einmal pro Legislaturperiode überprüft und bei Bedarf den veränderten Verhältnissen angepasst.

Spitäler mit namhaftem Patientenanteil aus dem Kanton Schaffhausen können beim Departement des Innern jederzeit Anträge zur Erteilung bzw. Änderung von Leistungsaufträgen einreichen. Den Anträgen sind differenzierte Angaben zu Qualität und Wirtschaftlichkeit beizulegen.

Das Departement des Innern kann die Bearbeitung von Anträgen gemäss Abs. 2, welche die Leistungsaufträge anderer Spitäler in erheblichem Masse tangieren, bis zur ordentlichen Überarbeitung der Spitalplanung gemäss Abs. 1 zurückstellen. Im Falle einer früheren Bearbeitung sind die übrigen vom Antrag massgeblich betroffenen Spitäler anzuhören.

Für die partielle oder vollständige Kündigung von Leistungsaufträgen gilt im Regelfall eine beidseitige Kündigungsfrist von sechs Monaten. Längerfristig absehbare Änderungen sind möglichst frühzeitig anzuzeigen.

Kürzere Kündigungsfristen sind möglich, wenn ein Spital einen Leistungsauftrag aufgrund von personellen Abgängen oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen nicht mehr erfüllen kann, wenn die mit dem Leistungsauftrag verbundenen Auflagen des Kantons nicht erfüllt werden oder wenn schwerwiegende Qualitätsmängel festgestellt werden.

Art. 5 Leistungsvergütung ohne Kostengutsprache

In den folgenden Fällen werden stationäre Spitalbehandlungen ohne Kostengutsprache des Gesundheitsamts nach den für die entsprechenden Spitäler geltenden Tarifen vergütet: *

  1. Behandlungen in Listenspitälern, die im Rahmen der Leistungsaufträge gemäss Spitalliste des Kantons Schaffhausen erfolgen
  2. Behandlungen in Spitälern, deren Tarife unter den Referenztarifen gemäss § 6 Abs. 3 liegen
  3. Behandlungen der hochspezialisierten Medizin, die in einem im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM)[3] dafür bezeichneten Spital durchgeführt werden
  4. Geburtshilfe bis und mit 33. Schwangerschaftswoche, inkl. Neonatologie
  5. Rehabilitationsbehandlungen bei neurologischen Erkrankungen und Querschnittslähmung

Art. 6 Kostengutsprache, Referenztarife

Bei stationären Behandlungen, die keine der Bedingungen gemäss § 5 erfüllen, übernehmen der Kanton und der Versicherer die Vergütung nach dem Tarif des entsprechenden Spitals, wenn das Gesundheitsamt die medizinische Notwendigkeit im Rahmen einer vorgängig eingeholten Kostengutsprache ausdrücklich bestätigt hat. *

Die medizinische Notwendigkeit wird anerkannt, wenn die entsprechende Leistung in keinem Listenspital mit entsprechendem Leistungsauftrag des Kantons Schaffhausen erbracht werden kann oder in Notfällen, wenn die stationäre Behandlungsbedürftigkeit nicht vorhersehbar und die Überweisung in ein Listenspital mit entsprechendem Leistungsauftrag des Kantons Schaffhausen aus medizinischen Gründen nicht möglich war.

Liegt keine Kostengutsprache des Gesundheitsamtes vor, erfolgt die Vergütung höchstens nach den folgenden Referenztarifen: *

  1. Baserate des Kantonsspitals Schaffhausen bei akutsomatischen Behandlungen, die in einem nicht-universitären Listenspitals des Kantons Schaffhausen durchgeführt werden können
  2. Baserate des Universitätsspitals Zürich bzw. des Kinderspitals Zürich bei akutsomatischen Behandlungen, die in keinem nicht-universitären Schaffhauser Listenspital durchgeführt werden können
  3. Tagestaxen des Psychiatriezentrums Schaffhausen bei psychiatrischen Behandlungen
  4. Tagestaxen für Rehabilitation des Kantonsspitals Schaffhausen bei geriatrischen und musculoskelettalen Rehabilitationsbehandlungen
  5. Tagestaxen der auf der Schaffhauser Spitalliste mit den entsprechenden Leistungsaufträgen aufgeführten ausserkantonalen Kliniken bei anderen Rehabilitationsbehandlungen

Liegen keine rechtskräftigen Tarife vor, wird auf die massgeblichen provisorischen Tarife abgestellt.

Die massgeblichen Referenztarife werden durch das Gesundheitsamt in elektronischer Form veröffentlicht.

Art. 7 Kantonsanteil

Der Kantonsanteil an den Tarifen gemäss Art. 49a KVG wird wie folgt festgelegt:

  1. 53% bis Ende 2016
  2. 55% ab dem Jahr 2017

Art. 8 Abrechnungs- und Auszahlungsmodalitäten

Soweit keine abweichenden vertraglichen Regelungen bestehen, stellen die Spitäler dem Gesundheitsamt Schaffhausen den geschuldeten Kantonsanteil für die erbrachten Leistungen mit den gemäss Art. 59 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)[4] vorgesehenen Angaben in Rechnung.

Im Falle von Rechnungskorrekturen der Versicherer sind die Spitäler verpflichtet, das Gesundheitsamt zu informieren und die Fakturierung der Kantonsbeiträge entsprechend zu korrigieren.

Art. 9 Berichterstattung

Alle Listenspitäler stellen dem Gesundheitsamt regelmässig und unaufgefordert ihre Geschäftsberichte zu, sobald diese vorliegen.

Die Spitäler mit Standort im Kanton Schaffhausen haben dem Gesundheitsamt die gemäss Art. 22a Abs. 1 KVG zu erhebenden Daten gleichzeitig mit deren Übermittlung an die zuständigen Bundesstellen zur Verfügung zu stellen.

Das Gesundheitsamt kann von den Listenspitälern weitere Informationen einfordern, soweit dies zur Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung erforderlich ist.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Zulassung von Spitälern und Heimen zur obligatorischen Krankenversicherung vom 23. Dezember 1997 wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. April 2013 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[5] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2013, S. 481

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.03.2013 01.04.2013 Erlass Erstfassung Abl. 2013, S. 481
19.12.2017 01.01.2018 § 5 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 2046
19.12.2017 01.01.2018 § 6 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 2046
19.12.2017 01.01.2018 § 6 Abs. 3 geändert Abl. 2017, S. 2046
14.12.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 2315

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.03.2013 01.04.2013 Erstfassung Abl. 2013, S. 481
§ 2 Abs. 2 14.12.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2315
§ 5 Abs. 1 19.12.2017 01.01.2018 geändert Abl. 2017, S. 2046
§ 6 Abs. 1 19.12.2017 01.01.2018 geändert Abl. 2017, S. 2046
§ 6 Abs. 3 19.12.2017 01.01.2018 geändert Abl. 2017, S. 2046