Die Vereinbarungskantone erteilen bis spätestens 31. Dezember 2014 für jede Leistungsgruppe wenigstens einen Leistungsauftrag an ein inner- oder ausserkantonales Spital.
Sofern sich ein ausserkantonales Spital im Bereich der Akutsomatik für einen Leistungsauftrag bewirbt, erteilt der Wohnkanton den Leistungsauftrag an dieses Spital, wenn dieses in der Leistungsgruppe:
- einen Anteil von mindestens 10 Prozent an ausserkantonalen Patientinnen und Patienten aus GDK-Ost-Kantonen aufweist und
- mindestens 10 Prozent der Behandlungen der Patientinnen und Patienten des Wohnkantons erbringt
In begründeten Fällen kann bei der Gestaltung der Spitalliste von diesen Schwellenwerten abgewichen werden.
Die in der kantonalen Gesetzgebung festgeschriebenen Anforderungen für die Erteilung von Leistungsaufträgen bleiben vorbehalten.
Das Recht der Vereinbarungskantone auf Konzentration der Anzahl Leistungsaufträge pro Leistungsgruppe zur Optimierung der Gesamtversorgung, insbesondere für mengenmässig kleine und kostenintensive Leistungsbereiche, nach den Kriterien von Wirtschaftlichkeit und Qualität sowie das Recht zur Neuevaluation der Leistungserbringer, welche auf der Spitalliste einen Leistungsauftrag erhalten sollen, bleiben vorbehalten.
Innerhalb der nach Art. 3 Abs. 2 zu erteilenden Leistungsaufträge können mengenmässig bedeutsame, klar definierte CHOP-, ICD- oder DRG-Einzelleistungen innerhalb einer Leistungsgruppe vom Wohnkanton in Absprache mit dem ausserkantonalen Spital vom Leistungsauftrag ausgenommen werden.
Bei Leistungsgruppen, für die kein Leistungsauftrag nach Art. 3 Abs. 2 erteilt wird, kann der Wohnkanton einem ausserkantonalen Spital einen Leistungsauftrag für spezifische, vertraglich vereinbarte Fälle erteilen, wenn diese Fälle wegen deren Komplexität inner-kantonal nicht behandelt werden können.
Der Wohnkanton bezahlt die Behandlung nach Art. 3 Abs. 5, wenn er eine Kostengutsprache gemäss Art. 5 erteilt hat.